zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
A. Problem und Ziel
Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen ist ein wichtiger Baustein der Politik der Bundesregierung für eine nachhaltige Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Der Arbeit des "Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" als wesentlichem Element der Finanzierungsstrategie des von Deutschland mit initiierten "Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft" kommt dabei eine große Bedeutung zu. Deutschland hat zwischen 2005 und 2010 7,5 Millionen Euro zum Stiftungsvermögen des Globalen Treuhandfonds beigetragen. Es ist ein großer Erfolg, dass der Exekutivrat des Globalen Treuhandfonds das deutsche Angebot angenommen hat, den Sitz des Treuhandfonds von Rom nach Deutschland in die Bundesstadt Bonn zu verlegen.
Die Ansiedlung in Deutschland setzt vor dem Abschluss eines Sitzabkommens zunächst den Beitritt Deutschlands zu dem Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (Gründungsübereinkommen) voraus.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkraft treten des Gründungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen resultieren unmittelbar aus der Verabschiedung des Vertragsgesetzes keine Kosten. Für die Ansiedlung des Globalen Treuhandfonds am Campus der Vereinten Nationen in Bonn sind im Einzelplan 10 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) für das Haushaltsjahr 2012 150 000 Euro vorgesehen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalkosten ist im Einzelplan des BMELV auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand für Bund und Länder (inklusive Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine. Insbesondere werden der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen der Anlage zum Übereinkommen, die nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 19 der Anlage zum Übereinkommen angenommen worden sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Mit der Bestimmung soll die Bundesregierung ermächtigt werden, künftige Änderungen der Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt, die als Anlage Bestandteil des Gründungsübereinkommens ist, innerstaatlich in Kraft zu setzen. Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers geboten, sondern auch deswegen, da nach Artikel 3 Absatz 3 des Gründungsübereinkommens in Verbindung mit Artikel 19 der Satzung die Änderungen auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (Übersetzung)
Präambel
In Anbetracht dessen, dass einhundertfünfzig Staaten auf der Internationalen Technischen Konferenz über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Juni 1996 in Leipzig den Globalen Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Globaler Aktionsplan" bezeichnet) angenommen haben, der einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt, zu dem als ein Element die Entwicklung und Unterstützung eines sinnvollen, effizienten und nachhaltigen Systems von Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen weltweit gehört;
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als "FAO" bezeichnet) auf ihrer einunddreißigsten Tagung im November 2001 den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Internationaler Vertrag" bezeichnet) angenommen hat, der im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und in seinem Artikel 5 vorsieht, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Entwicklung eines effizienten und nachhaltigen Systems der Exsitu-Erhaltung zu fördern;
in Anbetracht dessen, dass der Internationale Vertrag auch vorsieht, dass die Notwendigkeit einer geeigneten Dokumentation, Charakterisierung, Regeneration und Evaluierung gebührend berücksichtigt sowie zu diesem Zweck die Entwicklung und Weitergabe geeigneter Technologien zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gefördert werden, und dass er ferner vorsieht, dass internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen gefördert und entwickelt und ein globales Informationssystem entwickelt und ausgebaut werden;
in Anbetracht dessen, dass die Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (im Folgenden als "CGIAR" bezeichnet) ein System Internationaler Agrarforschungszentren (im Folgenden als "Future Harvest Centres" bezeichnet) unterstützt, die mit der FAO Vereinbarungen über die Aufnahme von Sammlungen pflanzlichen Keimplasmas in ihre Genbanken unter der Schirmherrschaft der FAO geschlossen haben, damit diese zum Nutzen der internationalen Gemeinschaft treuhänderisch aufbewahrt werden;
in Anbetracht dessen, dass die FAO und die Future Harvest Centres der CGIAR die Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt in Form einer Stiftung fördern mit dem Ziel der dauerhaften Bereitstellung von Geldmitteln zur Unterstützung der langfristigen Erhaltung von Exsitu-Keimplasma einschließlich Charakterisierung, Dokumentation, Evaluierung und Austausch damit zusammenhängender Informationen, Kenntnisse und Technologien, von denen die Welt in Bezug auf Ernährungssicherheit abhängt, eines Treuhandfonds, der nach den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags und im Rahmen des Internationalen Vertrags als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags tätig wird;
in Anbetracht dessen, dass die Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO auf ihrer neunten ordentlichen Tagung im Oktober 2002 feststellte, dass die Initiative zur Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt allgemein begrüßt und unterstützt wird, und an Geber appellierte, bei der Gründung des Treuhandfonds mitzuwirken;
in Anbetracht dessen, dass die FAO und das Internationale Institut für Pflanzengenetische Ressourcen (im Folgenden als "IPGRI" bezeichnet) im Namen der Future Harvest Centres der CGIAR eine vorläufige Gruppe namhafter Sachverständiger gegründet und einen vorläufigen Exekutivsekretär zur Überwachung der Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ernannt haben;
in Anbetracht dessen, dass die FAO und das IPGRI im Namen der Future Harvest Centres der CGIAR die Vertragsparteien dieses Übereinkommens dazu aufgerufen haben, sie dabei zu unterstützen, den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt zu gründen und ihn mit Völkerrechtspersönlichkeit auszustatten;
in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens im Namen der internationalen Gemeinschaft übereingekommen sind, den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt als einen internationalen Fonds mit eigener Völkerrechtspersönlichkeit und anderen für ein wirksames Tätigwerden und die Verwirklichung seiner Ziele notwendigen Vollmachten und Befugnissen zu gründen;
in Anbetracht dessen, dass es das Verständnis der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ist, dass das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags1) und der Treuhandfonds ein gesondertes Abkommen schließen, durch das der Treuhandfonds als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags anerkannt wird und das vorsieht, dass der Treuhandfonds nach den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags tätig wird - kommen die Vertragsparteien wie folgt überein:
Artikel 1
Gründung
- (1) Hiermit wird ein unabhängiger internationaler Fonds mit der Bezeichnung "Globaler Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" (im Folgenden als "Treuhandfonds" bezeichnet) gegründet, der in Übereinstimmung mit der in der Anlage zu diesem Übereinkommen niedergelegten Satzung tätig wird; diese Satzung kann nach Artikel 3 des Übereinkommens zu gegebener Zeit geändert werden.
- (2) Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 2
Beilegung von Streitigkeiten
- (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.
- (2) Bei Streitigkeiten zwischen zwei Streitparteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter, und die beiden auf diese Weise ernannten
Schiedsrichter ernennen gemeinsam einen dritten Schiedsrichter zu ihrem Obmann.
- (3) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien ernennen die Streitparteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.
- (4) Ernennt eine der Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht und ist sie der Aufforderung durch die andere Streitpartei, die Ernennung vorzunehmen, innerhalb von zwei Monaten nicht nachgekommen, so kann die letztere Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs auffordern, die notwendige Ernennung vorzunehmen.
- (5) Können sich die Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs auffordern, die notwendige Ernennung vorzunehmen.
- (6) Ist das Amt des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs verwaist, kann der Präsident seine Aufgaben nicht wahrnehmen, oder ist er Angehöriger eines Staates, der Streitpartei ist, so kann die hier vorgesehene Ernennung durch den Vizepräsidenten des Gerichts oder bei dessen Verhinderung durch den dienstältesten Richter vorgenommen werden.
- (7) Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt das Gericht sein eigenes Verfahren.
- (8) Das Gericht fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Eine solche Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
1) Da das Lenkungsorgan keine eigene Völkerrechtspersönlichkeit besitzt, wird das Abkommen von der FAO im Namen und mit Zustimmung des Lenkungsorgans geschlossen.
Artikel 3
Änderungen des Übereinkommens und der Anlage
- (1) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlage können von jeder Vertragspartei des Übereinkommens vorgeschlagen werden.
- (2) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Änderungen der Anlage treten für alle Vertragsparteien bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch zwei Drittel der Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft.
- (3) Änderungen der Anlage können in Übereinstimmung mit den in Artikel 19 der Anlage beschriebenen Verfahren vorgenommen werden und sind allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch den Verwahrer zu notifizieren. Änderungen der Anlage treten für alle Vertragsparteien mit Genehmigung durch eine Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft.
Artikel 4
Unterzeichnung und Beitritt
- (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der FAO und alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde sind, vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2006 bei der FAO zur Unterzeichnung auf.
- (2) Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, allen Mitgliedern der FAO und allen Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergiebehörde sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt sofort nach Unterzeichnung oder Beitritt durch sieben Staaten in Kraft, vorausgesetzt, dass zu diesen Staaten mindestens vier Entwicklungsländer sowie Staaten aus mindestens fünf der sieben in den Grundlagentexten der FAO genannten FAO-Regionen gehören.
Artikel 6
Beendigung
Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Urkunde kündigen. Die Rücknahme der Zustimmung, gebunden zu sein, wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem eine solche Urkunde eingegangen ist.
Artikel 7
Verwahrer
Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 8
Verbindliche Wortlaute
Die Wortlaute dieses Übereinkommens in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Anlage
Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
Artikel 1
Rechtsstellung
- (1) Der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (im Folgenden als "Treuhandfonds" bezeichnet) ist ein nach Völkerrecht gegründeter selbstständiger internationaler Fonds.
- (2) Der Treuhandfonds besitzt uneingeschränkte Völkerrechtspersönlichkeit und genießt die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Erfüllung seiner Zwecke erforderlich ist.
- (3) Insbesondere hat der Treuhandfonds unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden die Rechtsfähigkeit,
- a) völkerrechtliche und privatrechtliche Verträge zu schließen,
- b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen und
- c) vor Gericht zu stehen.
- (4) Bei der Verfolgung seines Ziels nach Artikel 2 wird der Treuhandfonds im Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Internationaler Vertrag" bezeichnet) als ein wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags tätig.
- (5) Der Treuhandfonds wird in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags tätig.
Artikel 2
Ziel des Treuhandfonds
- (1) Ziel des Treuhandfonds ist es, die langfristige Erhaltung und Verfügbarkeit pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sicherzustellen, um weltweite Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Landwirtschaft zu gewährleisten.
- (2) Insbesondere wird der Treuhandfonds unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden wie folgt tätig:
- a) Er bemüht sich, Sammlungen einzigartiger und wertvoller pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die ex situ aufbewahrt werden, unter vorrangiger Berücksichtigung der in Anlage I des Internationalen Vertrags aufgenommenen beziehungsweise in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Internationalen Vertrags genannten pflanzengenetischen Ressourcen zu schützen;
- b) er fördert ein effizientes, zielorientiertes, wirtschaftliches und nachhaltiges globales System der Exsitu-Erhaltung in Übereinstimmung mit dem Internationalen Vertrag und dem Globalen Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Globaler Aktionsplan" bezeichnet);
- c) er fördert die Regeneration, Charakterisierung, Dokumentation und Evaluierung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und den Austausch damit zusammenhängender Informationen;
- d) er fördert die Verfügbarkeit pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
- e) er fördert bezüglich des Vorgenannten den nationalen und regionalen Kapazitätsaufbau einschließlich der Ausbildung von Schlüsselpersonal.
Artikel 3
Tätigkeiten des Treuhandfonds
- (1) Der Treuhandfonds errichtet einen Stiftungsfonds, der Fördermittel für die Unterstützung der Unterhaltung geeigneter Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung stellt, welche die vereinbarten Standards für Verwaltung und Verfügbarkeit der genetischen Ressourcen sowie damit zusammenhängender Informationen, Kenntnisse und Technologien erfüllen, und der die Betriebskosten und andere Nebenkosten deckt. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff "Unterhaltung" alle Tätigkeiten, die sich auf Artikel 2 beziehen.
- (2) Der Treuhandfonds ist ferner berechtigt, andere als für den Stiftungsfonds bestimmte Finanzmittel entgegenzunehmen, und stellt Fördermittel zur Unterstützung von Besitzern potenziell geeigneter Sammlungen zur Verbesserung dieser Sammlungen zur Verfügung, so dass diese die vereinbarten Verwaltungsstandards erfüllen können und somit für Fördermittel zur Unterhaltung in Frage kommen. Solche Finanzmittel können auch für die Unterstützung aller Tätigkeiten, die sich auf Artikel 2 beziehen, und zur Deckung von Betriebskosten und anderen Nebenkosten benutzt werden.
- (3) Der Treuhandfonds kann darüber hinaus andere Tätigkeiten durchführen, die für die Erreichung der Ziele des Treuhandfonds erforderlich sind.
Artikel 4
Organe des Treuhandfonds
Die Organe des Treuhandfonds sind
- a) der Exekutivrat der Treuhänder (im Folgenden als "Exekutivrat" bezeichnet),
- b) der Geberrat,
- c) der Exekutivsekretär und
- d) technische Gruppen oder Sachverständigengruppen oder andere Einrichtungen, die der Exekutivrat nach Artikel 6 Absatz 4 einsetzen kann.
Artikel 5
Der Exekutivrat
- (1) Der Exekutivrat setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
- a) vier Mitglieder, darunter mindestens zwei aus Entwicklungsländern, die vom Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags oder vor Inkrafttreten des Internationalen Vertrags von der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO in ihrer Funktion als Interimsausschuss für den Internationalen Vertrag ernannt werden;
- b) vier Mitglieder, darunter mindestens eines aus einem Entwicklungsland, die vom Geberrat ernannt werden;
- c) ein Mitglied, das vom Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als "FAO" bezeichnet) ernannt wird, ausschließlich in einer technischen Funktion tätig ist und kein Stimmrecht hat;
- d) ein Mitglied, das vom Vorsitzenden der Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (im Folgenden als "CGIAR" bezeichnet) ernannt wird, ausschließlich in einer technischen Funktion tätig ist und kein Stimmrecht hat;
- e) der Exekutivsekretär des Treuhandfonds als Mitglied von Amts wegen;
- f) der Exekutivrat kann zwei zusätzliche Mitglieder ernennen, um eine allgemeine Ausgewogenheit unter seinen Mitgliedern sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Vielfalt in Bezug auf den fachlichen Hintergrund, die geografische Vertretung, die Geschlechter und die Kompetenz bei der Mitteleinwerbung und der Verwaltung der Finanzen.
- (2) Bevor sie ihre Ernennungen vornehmen, konsultieren die Parteien, die Mitglieder des Exekutivrats ernennen, einander und den Exekutivrat, um sicherzustellen, dass der Exekutivrat über die für die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Ausgewogenheit und Bandbreite an Fachkompetenz verfügt.
- (3) Nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 5 und mit Ausnahme des vom Generaldirektor der FAO nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ernannten Mitglieds, über dessen Amtszeit der Generaldirektor der FAO entscheidet, des vom Vorsitzenden der CGIAR nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d ernannten Mitglieds, über dessen Amtszeit der Vorsitzende der CGIAR entscheidet, und des Exekutivsekretärs, der/die während seiner/ihrer Amtszeit als Exekutivsekretär amtiert, amtieren die Mitglieder des Exekutivrats nach Festlegung des Exekutivrats für Zeiträume von nicht mehr als drei Jahren. Sitze von Mitgliedern, die aufgrund von Ruhestand, Tod, Unfähigkeit oder aus anderen Gründen frei geworden sind, werden in der gleichen Weise wie bei der ursprünglichen Nominierung und Ernennung besetzt. Ein neu ernanntes Mitglied, das ein Mitglied während dessen Amtszeit ablöst, kann für die verbleibende Amtszeit des abgelösten Mitglieds oder für einen anderen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren ernannt werden.
- (4) Mitglieder des Exekutivrats können für eine zweite Amtszeit ernannt werden, dürfen das Amt jedoch nicht länger als für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben, außer für den Fall, dass die Amtszeit des als Vorsitzende/n gewählten Mitglieds vom Exekutivrat verlängert wird, allerdings unter der Voraussetzung, dass er oder sie nicht länger als acht aufeinanderfolgende Jahre im Exekutivrat amtiert.
- (5) Zur Gewährleistung der Kontinuität von Politik und Geschäftstätigkeit sind die Amtszeiten der Mitglieder des Exekutivrats gestaffelt. Mitglieder des ursprünglichen Exekutivrats werden für die von der vorläufigen Gruppe namhafter Sachverständiger festgelegten Amtszeiten ernannt.
- (6) Die Mitglieder des Exekutivrats üben das Amt in ihrer persönlichen Eigenschaft aus; hiervon ausgenommen sind der Exekutivsekretär, der Mitglied von Amts wegen ist, das vom Generaldirektor der FAO nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ernannte Mitglied und das vom Vorsitzenden der CGIAR nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d ernannte Mitglied.
Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivrats
- (1) Der Exekutivrat überwacht nach Maßgabe der allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags und sonstiger einschlägiger Bestimmungen dieser Satzung die Geschäftstätigkeit und die sonstigen Tätigkeiten des Treuhandfonds zur Verfolgung von dessen Ziel. Der Exekutivrat genehmigt den Haushalt des Treuhandfonds und übt die sonstigen ihm durch diese Satzung übertragenen Befugnisse aus.
- (2) Der Exekutivrat stellt insbesondere sicher, dass
- a) die Politik des Treuhandfonds mit dem Internationalen Vertrag und den allgemeinen Leitlinien seines Lenkungsorgans im Einklang steht und mit den Zielsetzungen des Globalen Aktionsplans vereinbar ist;
- b) die Programme und Pläne des Treuhandfonds mit seinem Ziel vereinbar sind;
- c) der Treuhandfonds vom Exekutivsekretär im Einklang mit den vereinbarten Zielen, Programmen und Haushaltsplänen und in Übereinstimmung mit den rechtlichen und regulatorischen Anforderungen auf wirksame Art und Weise geführt wird;
- d) das künftige Wohlergehen des Treuhandfonds nicht dadurch gefährdet wird, dass seine finanziellen Mittel, sein Personal oder seine Glaubwürdigkeit unvernünftigen Risiken ausgesetzt werden.
- (3) Zu diesem Zweck hat der Exekutivrat die folgenden Aufgaben:
- a) Er bestimmt den Umfang und die Art der Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds, setzt Ziele und genehmigt Programme und Pläne des Treuhandfonds und überwacht die Verwirklichung der Ziele und die Umsetzung der Programme und Pläne;
- b) er ernennt den Exekutivsekretär, legt dessen/deren Anstellungsbedingungen fest, überwacht seine/ihre Leistung und entlässt ihn/sie, wenn seine/ihre Leistung unzureichend ist;
- c) er genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm und den Jahreshaushalt des Treuhandfonds;
- d) er genehmigt den Jahresbericht des Treuhandfonds;
- e) er beschließt die Finanzvorschriften des Treuhandfonds;
- f) er beschließt die Ausgabenstrategie des Treuhandfonds; dazu gehört das vorgeschlagene Gleichgewicht zwischen der Unterstützung von Sammlungen nationaler Institutionen und der Unterstützung von Sammlungen internationaler Institutionen und das Gleichgewicht zwischen den Regionen. Vor der Beschlussfassung über eine solche Strategie konsultiert der Exekutivrat das Lenkungsorgan und den Geberrat;
- g) er beschließt Grundsätze und Umsetzungskriterien für die Voraussetzungen, die Sammlungen, Projekte und Tätigkeiten für einen Anspruch auf Finanzierung erfüllen müssen, beschließt Verfahren für die Beantragung und Vergabe von Fördermitteln, genehmigt alle vom Treuhandfonds vergebenen Fördermittel, soweit diese Genehmigung nicht an den Exekutivsekretär übertragen wurde, und überwacht die Ausübung aller an den Exekutivsekretär übertragenen Befugnisse zur Genehmigung von Fördermitteln. Vor der Beschlussfassung über die Grundsätze konsultiert der Exekutivrat das Lenkungsorgan und den Geberrat;
- h) er beschließt die Politik des Treuhandfonds zur Mitteleinwerbung und überwacht die diesbezüglichen Tätigkeiten. Vor der Beschlussfassung über die Politik des Treuhandfonds zur Mitteleinwerbung konsultiert der Exekutivrat den Geberrat;
- i) er genehmigt die Investitionspolitik des Treuhandfonds und überwacht ihre Umsetzung. Vor der Beschlussfassung über die Investitionspolitik des Treuhandfonds konsultiert der Exekutivrat den Geberrat;
- j) er überwacht nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 4 die Kreditaufnahme des Treuhandfonds, bedeutende Erweiterungen einschließlich des Erwerbs größerer Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen und die Veräußerung größerer Vermögenswerte;
- k) er überwacht die Kostenwirksamkeit, finanzielle Integrität und die Rechenschaftspflicht des Treuhandfonds;
- l) er ernennt den unabhängigen Rechnungsprüfer und genehmigt den jährlichen Prüfungsplan des Rechnungsprüfers;
- m) er trifft Vorkehrungen für die Funktionsfähigkeit des Sekretariats des Treuhandfonds und genehmigt dessen Personalpolitik einschließlich der Dienstordnung, der Gehaltstabellen und Leistungen;
- n) er berücksichtigt gebührend die Empfehlungen und Vorschläge im Rahmen externer Überprüfungen bezüglich der Geschäftstätigkeit und der sonstigen Tätigkeiten des Treuhandfonds;
- o) er beschließt die Verfahrensordnung des Exekutivrats;
- p) er beschließt Verfahren, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Exekutivrats keinen Interessenkonflikt haben;
- q) er liefert regelmäßige Berichte über die Tätigkeiten des Treuhandfonds an das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags und den Geberrat;
- r) er erleichtert die Schaffung geeigneter Mechanismen innerhalb der innerstaatlichen Hoheitsbereiche, damit Beiträge für den Treuhandfonds entgegengenommen und den Gebern Steuervorteile nach innerstaatlichem Recht eingeräumt werden können;
- s) er holt bei Bedarf unabhängige Beratung ein;
- t) er nimmt alle sonstigen Handlungen vor, die für die Verwirklichung des Ziels des Treuhandfonds für erforderlich, geeignet und angemessen erachtet werden können.
- (4) Der Exekutivrat hat die Befugnis, die Nebenorgane einzusetzen, die er für erforderlich erachtet.
- (5) Der Jahresbericht des Treuhandfonds wird in der am besten geeigneten Form veröffentlicht, dem Lenkungsorgan und dem Geberrat übermittelt sowie an einen großen Kreis von anderen Gebern und Beteiligten verteilt. Der Exekutivrat prüft und berücksichtigt alle Anmerkungen des Lenkungsorgans, des Geberrats und anderer Beteiligter zum Jahresbericht.
Artikel 7
Verhältnis zwischen dem Treuhandfonds und dem Internationalen Vertrag
- (1) Der Exekutivrat schließt baldmöglichst nach Inkrafttreten des Internationalen Vertrags eine Vereinbarung mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags1), die das Verhältnis zwischen dem Treuhandfonds und dem Internationalen Vertrag festlegt.
- (2) Die Vereinbarung beinhaltet Folgendes:
- a) die Anerkennung des Treuhandfonds als ein wesentliches Element der Finanzstrategie des Internationalen Vertrags;
- b) die Befugnis des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags, dem Treuhandfonds allgemeine Leitlinien zu allen Belangen im Bereich des Internationalen Vertrags zu geben;
- c) Berichtspflichten des Treuhandfonds gegenüber dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags;
- d) die Anerkennung der Tatsache, dass es dem Treuhandfonds freisteht, im Rahmen der allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags seine eigenen Entscheidungen über die Ausgabe von Geldmitteln zu treffen.
Artikel 8
Abstimmung durch den Exekutivrat
- (1) Jedes Mitglied, ausgenommen das vom Generaldirektor der FAO nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ernannte nicht stimmberechtigte Mitglied und das vom Vorsitzenden der CGIAR nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d ernannte nicht stimmberechtigte Mitglied, hat eine Stimme.
- (2) Der Exekutivrat unternimmt alle Anstrengungen, um eine Einigung durch Konsens zu allen Angelegenheiten zu erzielen, die einer Entscheidung des Exekutivrats bedürfen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit ausgeschöpft und ist keine Einigung erzielt worden, so wird als letzte Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Verfahrensordnung des Exekutivrats über diese Angelegenheit abgestimmt.
1) Da das Lenkungsorgan keine eigene Völkerrechtspersönlichkeit besitzt, wird die Vereinbarung von der FAO im Namen und mit Zustimmung des Lenkungsorgans geschlossen.
Artikel 9
Verfahren des Exekutivrats
- (1) Der Exekutivrat wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Die normale Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 kann der Exekutivrat seinen Vorsitzenden für eine zweite Amtszeit von nicht mehr als drei Jahren wiederwählen.
- (2) Der Exekutivrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- (3) Auf den Sitzungen des Exekutivrats ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- (4) Der Exekutivrat gibt sich seine eigene Verfahrensordnung, die mit dieser Satzung im Einklang steht.
Artikel 10
Geberrat
- (1) Der Exekutivrat gründet einen Geberrat, der ihn zu Fragen der Mitteleinwerbung und zu anderen Finanzangelegenheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Treuhandfonds berät, den Gebern ein Forum für die Äußerung ihrer Meinung zur Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds bietet, die Finanzaufsicht über die Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds innehat und alle sonstigen Aufgaben wahrnimmt, die ihm aufgrund dieser Satzung übertragen wurden. Die ersten Mitglieder des Geberrats werden nach Konsultation aller beteiligten Gruppen von der vorläufigen Gruppe namhafter Sachverständiger ernannt.
- (2) Der Geberrat setzt sich aus Gebern der öffentlichen Hand und privaten Gebern sowohl aus Entwicklungsländern als auch entwickelten Ländern zusammen, die an den Treuhandfonds bedeutende Beiträge geleistet haben. Der Exekutivrat legt nach Konsultation aller beteiligten Gruppen und mit dem Ziel der Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung im Geberrat die für die verschiedenen Geberkategorien jeweils erforderliche Beitragshöhe für eine Mitgliedschaft im Geberrat fest und überprüft diese laufend.
- (3) Der Geberrat bestimmt seine eigenen Verfahren und wählt seinen eigenen Vorsitzenden.
- (4) Der Geberrat wird vom Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Artikel 11
Technische Beratung
Der Exekutivrat greift soweit machbar und wenn angebracht von Fall zu Fall auf technische Beratung durch bestehende Organisationen, Netzwerke und Einzelpersonen mit Kompetenzen auf Gebieten zurück, die für das Ziel und die Tätigkeiten des Treuhandfonds von Bedeutung sind.
Artikel 12
Ernennung des Exekutivsekretärs
Über die Ernennung des Exekutivsekretärs des Treuhandfonds, seine/ihre Amtszeit und eine etwaige Kündigung aus triftigem Grund entscheidet der Exekutivrat. Vor der Ernennung konsultiert der Exekutivrat gegebenenfalls den Geberrat und das Lenkungsorgan.
Artikel 13
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivsekretärs
- (1) Der Exekutivsekretär ist dem Exekutivrat gegenüber verantwortlich für die Geschäftstätigkeit und die Leitung des Treuhandfonds und dafür, dass eine ordnungsgemäße Entwicklung und Umsetzung seines Ziels, seiner Programme und Pläne sichergestellt werden. Er/sie ist der Hauptgeschäftsführer des Treuhandfonds und hat unter der Aufsicht des Exekutivrats die Vollmacht und Befugnis, die Arbeit des Treuhandfonds und seines Sekretariats zu leiten.
- (2) Der Exekutivsekretär setzt die Entscheidungen und Empfehlungen des Exekutivrats um und wird unter der Aufsicht des Exekutivrats insbesondere wie folgt tätig:
- a) Er entwickelt einen Strategieplan für die Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds und überprüft diesen laufend;
- b) er entwickelt Vorlagen für das jährliche Programm und den Jahreshaushalt und bereitet den Jahresbericht des Treuhandfonds vor;
- c) er bereitet sonstige Angelegenheiten für die Beschlussfassung, Genehmigung oder Annahme durch den Exekutivrat vor;
- d) er leitet die Planung, Ausrichtung und Durchführung der Tätigkeiten des Treuhandfonds, um die wirksame Programmgestaltung und Projektumsetzung, Analyse und Evaluierung der laufenden Programme und Projekte sicherzustellen und bei der Entwicklung von Strategien für zukünftige Programme Weitblick und Verständnis zu zeigen;
- e) er plant die Mobilisierung von Ressourcen und setzt sie um;
- f) er entwickelt eine Strategie für Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit und Kommunikation und setzt sie um;
- g) er stellt das Personal für den Treuhandfonds ein und ist mit der Personalverwaltung betraut;
- h) er führt fortlaufend Finanzkonten und -unterlagen und hält sie für den Exekutivrat zur Prüfung bereit;
- i) er stellt sicher, dass jährlich eine unabhängige Abschlussprüfung der Finanzunterlagen stattfindet;
- j) er hält den/die Vorsitzende/n des Exekutivrats über wichtige Angelegenheiten mit Bezug zum Treuhandfonds auf dem Laufenden;
- k) er nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm vom Exekutivrat übertragen werden.
- (3) Der Exekutivsekretär ist der gesetzliche Vertreter des Treuhandfonds. Er/sie unterzeichnet alle Urkunden, privatrechtlichen und völkerrechtlichen Verträge, Vereinbarungen und sonstigen rechtlichen Dokumente, die zur Sicherstellung der normalen Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds erforderlich sind. Der Exekutivrat kann festlegen, in welchem Umfang der Exekutivsekretär diese Befugnisse auf anderes Personal des Treuhandfonds übertragen kann. Privatrechtliche und völkerrechtliche Verträge sowie Vereinbarungen, die Führung, Ziele, Standort, Erweiterung oder Auflösung des Treuhandfonds berühren, oder wichtige Angelegenheiten betreffend die Beziehungen zum Gastland bedürfen der Genehmigung durch den Exekutivrat.
Artikel 14
Personal
- (1) Das Personal des Sekretariats wird nach der vom Exekutivrat genehmigten Dienstordnung vom Exekutivsekretär ernannt.
- (2) Bei der Einstellung von Personal und der Festlegung der Arbeitsbedingungen hat die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Qualität, Effizienz, Kompetenz und Integrität zu gewährleisten, oberste Priorität. Im Rahmen der Einstellungsverfahren des Treuhandfonds darf es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Glauben oder Staatsangehörigkeit geben.
Artikel 15
Standort des Sitzes
- (1) Der Standort des Sitzes des Treuhandfonds wird vom Exekutivrat festgelegt.
- (2) Der Exekutivrat kann darüber hinaus Büros an anderen Standorten errichten, wenn dies zur Unterstützung des Programms des Treuhandfonds erforderlich ist.
Artikel 16
Finanzierung
- (1) Der Treuhandfonds ist bestrebt, zur Verwirklichung seines Ziels von Regierungen, Unternehmen, Stiftungen, Treuhandfonds und dergleichen, einschließlich Einzelpersonen, angemessene Geldmittel, einschließlich Stiftungsmittel, einzuwerben.
- (2) Insbesondere wird angestrebt, eine nicht zweckgebun dene Finanzierung für die Stiftung zu gewährleisten. Der Exekutivrat ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Treuhandfonds in der Lage ist, ein ausgeglichenes Portfolio an Fördermitteln für bestimmte Nutzpflanzen, Sammlungen, Regionen, Genbanken und Tätigkeiten aufrechtzuerhalten. Zweckgebundene Mittel können innerhalb der Grenzen und zu den Bedingungen, die im Rahmen der Politik des Treuhandfonds zur Mitteleinwerbung gegebenenfalls festgesetzt sind, angenommen werden, solange sie mit dem Ziel des Treuhandfonds uneingeschränkt in Einklang stehen.
- (3) Die Mittel des Treuhandfonds werden in Übereinstimmung mit der vom Exekutivrat genehmigten Investitionspolitik so investiert und verwaltet, dass Erlöse entsprechend dem eingegangenen Risiko erzielt werden. Der Exekutivrat stellt Grundsätze zur Minimierung von Schwankungen in der Höhe der in jedem Jahr für Fördermittel zur Verfügung stehenden Erträge auf.
- (4) Größere direkte Darlehen über einem bestimmten Schwellenwert oder unter Umständen, die vom Exekutivrat mit Genehmigung des Geberrats festgelegt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Geberrat.
- (5) Eine unabhängige Finanzprüfung der Geschäftstätigkeit des Treuhandfonds erfolgt jährlich durch ein vom Exekutivrat ernanntes unabhängiges internationales Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Exekutivsekretär stellt die Ergebnisse dieser Prüfungen dem Exekutivrat, dem Geberrat und dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zur Verfügung.
- (6) Aus den Einkünften des Treuhandfonds darf den Mitgliedern des Exekutivrats, den Bediensteten des Treuhandfonds oder sonstigen Privatpersonen kein Teil zum Vorteil gereichen oder an sie verteilt werden, es sei denn, der Treuhandfonds wird ermächtigt, einen angemessenen Ausgleich für erbrachte Leistungen und angefallene Ausgaben zu zahlen sowie Zahlungen und Ausschüttungen zur Förderung des Ziels des Treuhandfonds zu leisten.
Artikel 17
Externe Überprüfungen
Eine unabhängige Prüfungsgruppe unterzieht den Treuhandfonds in regelmäßigen Abständen externen Überprüfungen seines Programms und seiner Leitung; diese Prüfungsgruppe wird nach Konsultation des Lenkungsorgans beziehungsweise des Geberrats bezüglich des Auftrags der Überprüfung und der Zusammensetzung der Gruppe vom Exekutivrat ernannt. Diese Überprüfungen finden alle drei bis fünf Jahre oder, wenn vom Exekutivrat beschlossen, öfter statt. Das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags oder der Geberrat können außerordentliche externe Überprüfungen verlangen.
Artikel 18
Rechte, Vorrechte und Immunitäten
- (1) Der Treuhandfonds schließt mit der Regierung des Staates, in dem er seinen Standort hat, ein Sitzabkommen ab, um sicherzustellen, dass der Treuhandfonds, sein Personal und seine offiziellen Besucher im Hoheitsgebiet des Gastlands die gleichen Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen, wie sie gewöhnlich anderen internationalen Organisationen, deren Amtsträgern, deren Personal und deren offiziellen Besuchern gewährt werden. Diese Rechte, Vorrechte und Immunitäten werden gesondert in einem Sitzabkommen mit dem Gastland festgelegt.
- (2) Gleichermaßen kann der Treuhandfonds mit anderen Staaten, in denen er arbeitet, Abkommen schließen, um dem Treuhandfonds, seinen Amtsträgern und seinem Personal die für diese Arbeit erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten sind ausschließlich zu gewähren, um unter allen Umständen die ungehinderte Arbeit des Treuhandfonds und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, die sie genießen, zu gewährleisten.
Artikel 19
Änderungen
- (1) Änderungen dieser Satzung können vom Exekutivrat mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Exekutivrats beschlossen werden, sofern eine Mitteilung über die betreffenden Änderungsvorschläge in ihrem vollständigen Wortlaut allen Mitgliedern des Exekutivrats mindestens acht Wochen vor der Sitzung zugesandt worden sind, es sei denn, alle Mitglieder des Exekutivrats haben auf eine solche Mitteilung verzichtet.
- (2) Der Exekutivrat konsultiert gegebenenfalls das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zu den Änderungsvorschlägen, bevor die Änderungen beschlossen werden.
- (3) Jede vom Exekutivrat beschlossene Änderung dieser Satzung wird den Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt nach dessen Artikel 3 Absatz 3 zur Genehmigung übermittelt.
Artikel 20
Auflösung
- (1) Der Exekutivrat kann mit Dreiviertelmehrheit aller seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Beschluss zur Auflösung des Treuhandfonds fassen, wenn er feststellt, dass die Zwecke des Treuhandfonds in zufriedenstellendem Maße erfüllt sind oder dass der Treuhandfonds nicht mehr wirksam tätig sein kann.
- (2) Vor einem Beschluss über die Auflösung des Treuhandfonds konsultiert der Exekutivrat das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags und den Geberrat.
- (3) Ein Beschluss zur Auflösung des Treuhandfonds wird erst dann wirksam, wenn die Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt der Auflösung zugestimmt haben.
- (4) Bei Auflösung werden die unbelasteten Stiftungsmittel des Treuhandfonds nach Maßgabe von Bedingungen, die an sie geknüpft sind, den ursprünglichen Gebern zurückerstattet oder mit Zustimmung der ursprünglichen Geber an Organisationen verteilt, die ähnliche Zwecke wie der Treuhandfonds verfolgen.
- (5) Über die Veräußerung von sonstigem Reinvermögen des Treuhandfonds entscheidet der Exekutivrat.
Denkschrift
I. Allgemeines
Im Rahmen der Agenda 21, dem bei der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Aktionsprogramm für den Übergang in das 21. Jahrhundert, wurde u.a. das Mandat erteilt, das weltweite System für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für die Landwirtschaft entsprechend dem Ausgang der Verhandlungen über das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742; 1995 II S. 350) anzupassen. Die 27. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) hat 1993 beschlossen, die seit 1983 in der FAO bestehende rechtlich nicht bindende Verpflichtung über pflanzen genetische Ressourcen neu zu verhandeln. Am 3. November 2001 hat die 31. Konferenz der FAO den Inter nationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft angenommen (BGBl. 2003 II S. 906, 908; 2006 II S. 147). Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertrag am 6. Juni 2002 gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet. Der Vertrag bildet einen international vereinbarten rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
Auf der Internationalen Technischen Konferenz der FAO über pflanzengenetische Ressourcen 1996 in Leipzig wurde der Unterstützungsbedarf der Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen anerkannt und die Verstärkung relevanter Aktivitäten der Internationalen Agrarforschungszentren sowie die Erschließung neuer, zusätzlicher und innovativer Finanzierungsinstrumente als notwendig angesehen.
Die FAO und die Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (Consultative Group on International Agricultural Research) förderten die Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt in der Form einer internationalen Stiftung mit dem Ziel der Bereitstellung einer dauerhaften Quelle für Geldmittel zur Unterstützung der langfristigen Exsitu-Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen einschließlich Charakterisierung, Dokumentation, Evaluierung und Austausch damit in Bezug stehender Informationen, Erkenntnisse und Technologien. Diese Stiftung soll ein wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags bilden und im Rahmen der politischen Vorgaben des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft arbeiten.
Die Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO hat auf ihrer Neunten Tagung 2002 festgehalten, dass die Initiative zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt allgemein begrüßt und unterstützt wird, und an Geber appelliert, bei der Gründung des Fonds zu mitzuwirken.
Das Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt trat am 21. Oktober 2004 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2012 sind 26 Staaten dem Übereinkommen beigetreten.
2006 hat der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ein Abkommen zur Zusammenarbeit mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft geschlossen. Darin wird der Fonds als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags bestätigt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat in den Jahren 2006 bis 2010 mit 7,5 Millionen Euro zum Stiftungskapital des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt beigetragen.
Im Jahr 2010 hat sich die Bundesregierung um den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt beworben. Im Rahmen dieser Bewerbung wurde dem Fonds auch der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (Gründungsübereinkommen) in Aussicht gestellt.
II. Besonderes
Die Präambel weist auf den internationalen Zusammenhang der Gründung des "Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" in Übereinstimmung mit den Zielen und Prinzipien des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen der FAO und der Arbeit der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO hin.
Artikel 1 regelt die Gründung des Fonds, die Bezeichnung "Globaler Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" und weist auf seine Satzung als Bestandteil des Gründungsübereinkommens hin.
Artikel 2 regelt das Verfahren für die Streitschlichtung zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 3 Absatz 1 legt fest, dass jede Vertragspartei Vorschläge zur Änderung des Gründungsübereinkommens machen kann, sofern diese nicht die in Absatz 1 genannte Satzung betreffen. Nach Absatz 2 treten die in Absatz 1 genannten Änderungen für alle Vertragsparteien in Kraft, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien die erforder liche Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Nach Absatz 3 können Änderungen an der in Absatz 1 des Gründungsübereinkommens genannten Satzung nach den Vorschriften des Absatzes 19 dieser Satzung vorgenommen werden. Diese Änderungen treten für alle Vertragsparteien in Kraft nach Annahme durch die Mehrheit der Vertragsparteien.
Artikel 4 regelt das Verfahren für die Zeichnung des Gründungsübereinkommens bis zum 31. März 2006 sowie den Beitritt zu späteren Zeitpunkten.
Artikel 5 bestimmt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Gründungsübereinkommens und Artikel 6 die Bedingungen für dessen Erlöschen.
Artikel 7 bestimmt den Generaldirektor der FAO als Verwahrer des Vertrags.
Artikel 8 bestimmt die verbindlichen Wortlaute des Vertrags.
Anlage zum Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt:
Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt
In der Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt werden Einzelheiten zu seinen Organen, deren Aufgabenverteilung, den inhaltlichen Zielen, der Finanzverfassung, den Kontrollmechanismen sowie hinsichtlich der Auflösung des Stiftungsvermögens geregelt.
Artikel 1 bestimmt den Status des Fonds als selbstständige internationale Stiftung nach Völkerrecht mit voller inter nationaler Rechtspersönlichkeit. Der Fonds soll zur Er reichung seiner in Artikel 2 genannten Ziele im politischen Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengene tische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft arbeiten. Dabei bildet er ein wesentliches Element von dessen Finanzierungsstrategie.
Artikel 2 legt die Ziele des Fonds fest und weist auf die inhaltliche Übereinstimmung mit den Zielen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft hin.
Nach Artikel 3 sollen die in Artikel 2 genannten Ziele durch Förderungen erreicht werden, die aus einem aufzubauenden Stiftungsvermögen finanziert werden.
Artikel 4 bestimmt die Organe des Fonds und enthält eine Ermächtigung für den Exekutivrat, weitere Gremien zu schaffen.
Artikel 5 bestimmt die Zusammensetzung des Exekutivrats und Artikel 6 dessen Aufgaben. Der Exekutivrat soll seine Entscheidungen möglichst mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags abstimmen.
Nach Artikel 7 soll der Exekutivrat des Fonds baldmöglichst eine Vereinbarung mit dem Internationalen Vertrag über die enge Zusammenarbeit bei gleichzeitiger finanzieller Unabhängigkeit des Fonds schließen. Diese Vereinbarung trat am 16. Juni 2006 in Kraft.
Die Artikel 8 und 9 regeln Stimmrechte und Verfahrensregelungen im Exekutivrat.
Artikel 10 regelt Zusammensetzung und Aufgaben des Geberrates, der aus Vertretern wichtiger öffentlicher und privater Geber aus Industrie- und Entwicklungsländern bestehen soll.
Artikel 11 fordert den Exekutivrat auf, möglichst weitgehend von externer technischer Expertise Gebrauch zu machen.
Die Artikel 12 und 13 regeln Berufung, Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers des Fonds sowie die Überwachung seiner Tätigkeit durch den Exekutivrat.
Artikel 14 regelt die Personalpolitik, und Artikel 15 ermächtigt den Exekutivrat, den Sitz des Fonds zu bestimmen und nach Erfordernis weitere Regionalbüros zu eröffnen. Der bisherige Sitz des Fonds seit seiner Gründung ist Rom. Regionalbüros wurden nicht eröffnet.
Artikel 16 bestimmt die Beschaffung der Mittel für das Stiftungsvermögen und sonstige Aktivitäten des Fonds. Als mögliche Geber werden Staaten, Organisationen, die Privatwirtschaft sowie Einzelpersonen genannt. Der Exekutivrat sowie ein unabhängiger externer Rechnungsprüfer sollen Beschaffung und Verwendung der Mittel überwachen und ihre Prüfergebnisse sowohl dem Geberrat als auch dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zur Kenntnis geben.
Nach Artikel 17 ist alle drei bis fünf Jahre eine umfassende externe Prüfung der Arbeit des Fonds vorzunehmen. Die Prüfergebnisse sind ebenso wie nach Artikel 16 bekannt zu machen.
Artikel 18 fordert den baldmöglichsten Abschluss eines Sitzabkommens, mit welchem dem Fonds, den Mitarbeitern des Fonds und ggf. offiziellen Besuchern die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden.
Artikel 19 ermächtigt den Exekutivrat, Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen. Die Änderungen müssen allen Mitgliedern des Exekutivrats zur Kenntnis gegeben und soweit angebracht mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags abgestimmt sein. Die Änderungen der Satzung sollen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 des Gründungsübereinkommens für alle Vertragsparteien dann in Kraft treten, wenn sie von der Mehrheit der Vertragsparteien angenommen wurden.
Nach Artikel 20 kann der Exekutivrat mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Fonds beschließen. Diese Entscheidung tritt in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen wird. Wird der Fonds aufgelöst, fällt das Stiftungsvermögen an die jeweiligen Geber zurück.