Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0918 - vom 4. Februar 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Januar 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan, insbesondere seine Entschließung vom 8. Juli 20081,
- - unter Hinweis auf die Konferenzen von Bonn (2001), Tokio (2002) und Berlin (2004), auf denen sich die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft verpflichtet haben, internationale Hilfe in einem Gesamtumfang von über 8 000 000 000 EUR für Afghanistan bereitzustellen; unter Hinweis auf die Konferenz von London im Jahr 2006, auf der der "Afghanistan-Pakt" unterzeichnet wurde,
- - unter Hinweis auf die nationale Entwicklungsstrategie, die Anfang 2008 von der afghanischen Regierung angenommen wurde und die auch die Strategie für die Verringerung der Armut im Lande darstellt,
- - unter Hinweis auf die Konferenz von Paris vom 12. Juni 2008, auf der die Geberländer Afghanistan eine Hilfe von über 21 000 000 000 US-Dollar zugesagt haben,
- - in Kenntnis der von der Europäischen Union auf der oben erwähnten Konferenz von Paris eingegangenen Verpflichtungen für einen wirksamen Einsatz der Hilfe in Afghanistan sowie des 2007 angenommenen EU-Verhaltenskodexes für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 - Einzelplan III, Kommission - sind2, insbesondere deren Ziffern 181 bis 200 (externe Maßnahmen, humanitäre Hilfe und Entwicklung),
- - in Kenntnis des von der Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament verabschiedeten Landesstrategiepapiers 2003-2006, in dem der Schwerpunkt auf Stabilität und Verringerung der Armut gelegt wurde,
- - in Kenntnis des Landesstrategiepapiers 2007-2013 und des Mehrjährigen Richtprogramms (MRP) 2007-2010, die jeweils von der Kommission im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament angenommen wurden, und unter Hinweis darauf, dass im letztgenannten Dokument für die Haushaltsjahre 2007 bis 2010 ein Betrag von 610 000 000 EUR für die Islamische Republik Afghanistan vorgesehen ist,
- - unter Hinweis auf die Reise seiner Delegation nach Afghanistan vom 26. April bis 1. Mai 2008 mit dem Ziel, die Bedingungen für den Einsatz der Gemeinschaftshilfe und der internationalen Hilfe zu untersuchen, und den Bericht über diese Reise,
- - gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1, insbesondere deren Artikel 53,
- - gestützt auf die Artikel 285 bis 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Rechnungshof sowie die Artikel 310 bis 325 dieses Vertrags mit den Finanzvorschriften, die nach Abschluss des Prozesses der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft treten werden,
- - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)2,
- - unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen am 8. September 2000 angenommene und von 189 Ländern unterzeichnete Millenniums-Erklärung und die darin verkündeten Millenniums-Entwicklungsziele (MEZ),
- - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit3 (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)),
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0488/2008),
A. in der Erwägung, dass sich Afghanistan seit mehreren Jahrzehnten praktisch in einem ständigen Konflikt- oder Kriegszustand befindet und dass die Zentralregierung neben dem Drogenhandel und der auf allen Ebenen der Verwaltung anzutreffenden latenten Korruption schon immer mit schwachen Strukturen sowie einem Mangel an Kapazitäten, Sachverstand und chronisch unzureichenden Mitteln - die Einnahmen im Haushaltsplan des Staates decken kaum 30 % der Gesamtausgaben ab - konfrontiert gewesen ist,
B. in der Erwägung, dass die schwierige Lage, in der sich Afghanistan befindet, eine rasche Verbesserung der Staatsführung erfordert, mit dem Entstehen eines stärkeren Staates, der in der Lage ist, seiner Bevölkerung Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und die notwendigen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung des Landes zu schaffen,
C. in der Erwägung, dass es im gegenwärtigen Klima eines weltweiten Konjunkturabschwungs besonders wichtig ist, eine wirksame Kontrolle der EU-Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit sicherzustellen,
D. in der Erwägung, dass in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des DCI die Bedingungen für die Gewährung von Budgethilfen an Partnerländer festgelegt sind,
E. in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht, Transparenz und ergebnisorientiertes Management mehreren internationalen Übereinkommen, darunter der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit ("Pariser Erklärung"), zufolge zu den wichtigsten Grundsätzen für die Entwicklungszusammenarbeit gehören,
F. in der Erwägung, dass in Afghanistan 90 % der öffentlichen Gelder aus internationaler Hilfe stammen, was den großen Bedarf und den hohen Grad der Hilfsabhängigkeit des Landes verdeutlicht,
Verteilung der Hilfe der Europäischen Union
- 1. unterstreicht, dass die Europäische Union einer der wichtigsten Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe für Afghanistan ist; erinnert daran, dass die Kommission, die seit 2002 über eine Delegation in Kabul verfügt, zwischen 2002 und 2007 eine Gesamthilfe in Höhe von 1 400 000 000 EUR (davon 174 000 000 EUR für humanitäre Hilfe) bereitgestellt hat und bisher etwa 1 150 000 000 EUR ausgezahlt worden sind, was einer sehr hohen Auszahlungsquote von 81,5 % entspricht;
- 2. stellt fest, dass sich die Hilfe der Europäischen Union aus direkten und indirekten Hilfen zusammensetzt, und dass die direkte Gemeinschaftshilfe, die 70 % (970 000 000 EUR) des Gesamtbetrags ausmacht, zwischen 2002 und 2007 von den Dienststellen der Kommission verwaltet wurde, und zwar in Form von Finanzierungsvereinbarungen mit dem afghanischen Staat, von Verträgen mit den Erbringern von Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten und im Rahmen von Beihilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen oder europäischen oder lokalen Nichtregierungsorganisationen, während die indirekte Hilfe im Wesentlichen von den Vereinten Nationen und der Weltbank (13 % bzw. 17 % des Gesamtbetrags der Mittel) verwaltet wird;
Schwerpunktbereiche der Hilfe
- 3. erinnert daran, dass sich das Länderstrategiepapier (LSP) der Kommission für Afghanistan für den Zeitraum 2003-2006 zur Schaffung der für die nachhaltige Entwicklung und die Verringerung der Armut erforderlichen Voraussetzungen für den Zeitraum 2003-2006 auf die folgenden Prioritäten konzentriert hat: Reform der öffentlichen Verwaltung (212 000 000 EUR), Bekämpfung des Drogenhandels (95 000 000 EUR), Ernährungssicherheit (203 000 000 EUR), Infrastrukturen (90 000 000 EUR), Gesundheit (50 000 000 EUR), Flüchtlinge (38 000 000 EUR) und Minenräumung (47 200 000 EUR); für den Zeitraum 2007-2013 werden in dem LSP für Afghanistan zwei langfristige vorrangige Ziele vorgeschlagen, und zwar die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung;
- 4. stellt fest, dass im Hinblick auf die Verwirklichung dieser beiden langfristigen Ziele für den Zeitraum 2007-2013 die prioritären Bereiche für die Bereitstellung von Hilfe die Staatsführung, die ländliche Entwicklung und das Gesundheitswesen sind, während als zusätzliche nichtprioritäre Interventionsbereiche der Sozialschutz, die regionale Zusammenarbeit und die Minenräumung festgelegt worden sind;
- 5. verweist darauf, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen sowohl in der nationalen Entwicklungsstrategie der afghanischen Regierung als auch im LSP 2007-2013 als zentrale Themen anerkannt werden, wobei in letzterem festgelegt ist, dass die Geschlechterperspektive integraler Bestandteil der Planung in den drei vorstehend genannten Schwerpunktbereichen ist;
- 6. fordert die Kommission zwecks Aufstockung der Mittel für die beiden langfristigen vorrangigen Ziele der Europäischen Union in Afghanistan - nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut - auf, im Verlauf der Ausarbeitung des Mehrjährigen Richtprogramms (MRP) 2010 - 2013 die Verteilung der Mittel der Gemeinschaft zwischen den drei prioritären und den drei nichtprioritären Bereichen neu zu ordnen, wobei die Neuordnung der Mittelverteilung auch der Entwicklung von Infrastrukturen und alternativen Einkommensquellen zugute kommen muss, die zur Verminderung der Armut beitragen und die Umstellung von einer auf Opium gestützten Wirtschaft auf ein alternatives Wirtschafts- und Sozialsystem erleichtern; fordert die Kommission deshalb dringend auf, die Mittelzuweisungen für das Gesundheitswesen, die Bildung und die Infrastrukturen aufzustocken; verweist ferner auf das Engagement der Europäischen Union für die Verwirklichung der MEZ;
Bilanz der Verwendung der EU-Mittel
- 7. erinnert daran, dass bei den Treffen, die seine genannte Afghanistan-Delegation abgehalten hat, zwei große Probleme bei der Verteilung der internationalen Hilfe herausgestellt worden sind: die geringe Aufnahmekapazität Afghanistans im wirtschaftlichen und administrativen Bereich sowie die mangelnde Koordinierung zwischen den Gebern und den afghanischen Behörden;
- 8. ist der Auffassung, dass die mangelnde Koordinierung mit der Schwäche der Regierungsstrukturen und dem Fehlen einer angemessenen Strategie auf der Ebene der Regierung zusammenhängt; glaubt, dass den staatlichen Stellen und den verantwortlichen Politikern in Afghanistan nicht die Verantwortung für die Abwicklung der allgemeinen Angelegenheiten des Landes abgenommen werden kann, ob es sich nun um das Fehlen strategischer Ausrichtungen oder die Verwaltung der hohen Mittelbeträge, die ihnen zugewiesen worden sind, handelt; bemerkt darüber hinaus, dass die Vielzahl der Geber und ihr Wille, deutlich sichtbar zu sein, oft zu isolierten nationalen Strategien oder zu Doppelarbeit zwischen verschiedenen nationalen Ministerien führen kann; ist der Ansicht, dass dieser Mangel an Koordinierung die Korruption tendenziell begünstigt und sich als schädlich für den nationalen Wiederaufbau erwiesen hat;
- 9. weist darauf hin, dass der zwischen der Islamischen Republik Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft anlässlich der Londoner Konferenz 2006 geschlossene Afghanistan-Pakt der beiderseits verbindliche Rahmen für den Wiederaufbau und den Staatsaufbau in Afghanistan ist;
- 10. bekundet seine Besorgnis über die schlechte Qualität der Verwaltung der Finanzhilfe durch die Zentralverwaltung in Afghanistan und die mangelnde Transparenz bei der Verwaltung dieser Hilfe; hält es für äußerst wichtig, dass das nächste MRP 2010 - 2013 den konkreten Ergebnissen der Bekämpfung der Korruption in gebührender Weise Rechnung trägt und die Unterstützung der Europäischen Union entsprechend angepasst wird;
- 11. ist der Auffassung, dass die afghanische Regierung die Schaffung rechtsstaatlicher Verhältnisse sowie die Bekämpfung von Korruption und Drogenhandel zu einer ihrer Prioritäten machen muss; ist ferner der Ansicht, dass in Afghanistan ohne eine angemessene Staatsführung keine dauerhaften Fortschritte erzielt werden können;
- 12. bemerkt jedoch, dass trotz dieser strukturellen Schwächen die Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft und der afghanischen Regierung eine Verbesserung des Lebensstandards der Bevölkerung ermöglicht hat;
- 13. weist darauf hin, dass die Reise seiner Delegation zu einer positiven Bewertung der der Europäischen Union zu Gebote stehenden Optionen für die Gewährung von Hilfe auf dem Wege über die Tätigkeit der Kommission geführt hat;
- 14. ist insbesondere der Auffassung, dass im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Bereich der Infrastrukturen (insbesondere was den Bau von Straßen betrifft) seit dem Sturz des Taliban-Regimes vielversprechende Entwicklungen zu verzeichnen waren: beträchtlicher Rückgang der Kindersterblichkeit (von 22 % im Jahr 2001 auf 12,9 % im Jahr 2006), ein höherer Anteil von Afghanen, die einen direkten Zugang zur primären Gesundheitsfürsorge haben (65 % im Jahr 2006 gegenüber 9 % im Jahr 2001), erste Anzeichen einer positiven Entwicklung im Bildungswesen und Initiativen zugunsten der Gleichstellung der Geschlechter;
- 15. verweist auf die besonders schwerwiegende Diskriminierung afghanischer Frauen unter dem Regime der Taliban; verurteilt deshalb jegliche rechtliche, kulturelle oder religiöse Praxis, die eine Diskriminierung von Frauen bewirkt, sie vom öffentlichen und politischen Leben ausschließt und sie in ihrem Alltag abschottet; fordert die Kommission nachdrücklich auf, derartige Praktiken bei all ihren Entwicklungsmaßnahmen im Land zu bekämpfen;
- 16. unterstreicht, wie wichtig es ist, alle Formen von Kinderarbeit, Kinderhandel und Gewalt gegen Kinder zu bekämpfen und den sozialen Schutz von Minderjährigen in Afghanistan zu verbessern; fordert Programme zur Förderung des Schulbesuchs von Kindern, einschließlich der Zahlung von Schulgebühren und Schulspeisungsprogrammen;
- 17. nimmt die Anstrengungen der Kommission zur Kenntnis, ihre Aktivitäten gegenüber ihren afghanischen Partnern zu optimieren; bedauert nichtsdestoweniger die Tatsache, dass sie bei ihren Bemühungen, Projekte zu ermitteln, praktisch keinerlei Unterstützung von den Mitgliedstaaten erhält;
- 18. ist angesichts der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem System für die Kontrolle der direkten und indirekten Gemeinschaftshilfe, die in den von der Europäischen Union unterzeichneten Vereinbarungen über die Verwaltung der Außenhilfe der Gemeinschaft enthalten sind, die über Treuhandfonds mehrerer Geber (MDTF) weitergeleitet wird, der Auffassung, dass die Kommission über ein ausreichend breites rechtliches Instrumentarium verfügt, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union in Afghanistan zu schützen, und erwartet von ihr, dass eine Liste mit der Typologie der vor Ort ermittelten Unregelmäßigkeiten erstellt wird;
- 19. stellt fest, dass auch der Europäische Rechnungshof (ERH) gemäß denselben Bestimmungen Kontrollen bei den betreffenden internationalen Organisationen durchführen kann;
- 20. erinnert daran, dass sowohl die Agenturen der Vereinten Nationen als auch die Weltbank über einen ausgereiften Katalog von Vorschriften über die Governance verfügen, die mit dem innerhalb der Kommission bestehenden System vergleichbar sind, und zwar mit Fachgremien für Finanzverwaltung, internen Prüfungen, Kontrollen, externen Prüfungen, Marktbeobachtung sowie der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
- 21. begrüßt die jüngsten Verbesserungen in der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen sowie weiteren internationalen Organisationen und den Organen der Europäischen Union, was die Überwachung der Finanzmittel für die Entwicklungszusammenarbeit betrifft; fordert, dass dieser Prozess der Verbesserung in naher Zukunft weiter vertieft wird;
- 22. unterstreicht die Notwendigkeit einer intensiveren Kontrolle der Umsetzung der EU-Entwicklungszusammenarbeit; fordert die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen, die EU-Gelder verwalten, auf, umfassend mit dem ERH und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie der Gemeinsamen Inspektionsgruppe der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten;
- 23. unterstützt die Anstrengungen der Kommission, Afghanistan Hilfestellung zu leisten, und begrüßt ihr langfristiges Engagement gegenüber dem Land; bekräftigt, dass die Kommission enger mit den Vereinten Nationen und der Weltbank zusammenarbeiten sollte, auch durch eine Zusammenarbeit zwischen ihr selbst, dem ERH, OLAF und den einschlägigen Agenturen der Vereinten Nationen, um sicherzustellen, dass ihr Beitrag zu den MDTF transparent verwaltet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Europäische Parlament regelmäßig und angemessen zu unterrichten;
- 24. unterstreicht die Notwendigkeit, die Koordinierung unter den Gebern in Afghanistan unter Federführung der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan zu verbessern, und vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Koordinierung der Hilfe unter den Mitgliedstaaten verstärken sollte, um die Wirksamkeit zu verbessern und die Sichtbarkeit der EU-Hilfe zu erhöhen;
Empfehlungen
Koordinierung und Sichtbarkeit der internationalen Hilfe
- 25. ist der Auffassung, dass im Bereich der internationalen Hilfe zusätzliche Anstrengungen notwendig sind, um die Umsetzung der nationalen afghanischen Entwicklungsstrategie zu unterstützen und schrittweise eine bessere Koordinierung sowie effizientere Methoden bei der Umsetzung der von den Afghanen selbst festgelegten Entwicklungsprioritäten herbeizuführen; drängt darauf, dass die Behörden in Kabul eine wichtigere Rolle bei der Durchführung von Entwicklungsvorhaben und bei der Korruptionsbekämpfung übernehmen, insbesondere durch die verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen und durch eine Schulung der Kontrolleure, vor allem in den Fachministerien und auf lokaler Ebene;
- 26. besteht darauf, dass sich die Kommission im Zusammenhang mit der Finanzhilfe der Europäischen Union für Afghanistan mit dem besorgniserregenden Mangel an Koordinierung nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten und ihr selbst, sondern auch unter den Mitgliedstaaten beschäftigt; fordert die Kommission auf, eine Strategie zu entwickeln, die die Geber und die afghanischen Regierungsstellen einbezieht und darauf ausgerichtet ist, die Koordinierung und Kommunikation zwischen ihnen zu verbessern;
- 27. unterstreicht die große Bedeutung der Geberkoordinierung in Afghanistan und insbesondere der Harmonisierung der Verfahren auf der Grundlage von ländereigenen Systemen; fordert nachdrücklich, dass diese und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, wie sie in der Pariser Erklärung dargelegt werden, in Afghanistan uneingeschränkt umgesetzt werden;
- 28. verweist darauf, dass die Wirksamkeit der Hilfe ein Schlüsselprinzip der Entwicklungspolitik der Europäischen Union ist; unterstreicht in dieser Hinsicht die Bedeutung der Agenda der Kommission für eine Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und nimmt die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 26. Mai 2008 zur Wirksamkeit der EU-Hilfe in Afghanistan zur Kenntnis;
- 29. vermerkt die Absicht der Kommission, die bisher seitens der Kommission erfolgte Finanzierung der gesundheitlichen Grundversorgung dem afghanischen Gesundheitsministerium zu übertragen; betont, dass bei einer Aufstockung der über die afghanische Regierung erfolgenden Finanzierung gleichzeitig ein Kapazitätsaufbau erfolgen muss und klare Vorgaben erteilt werden müssen, einschließlich einer spezifischen Unterstützung der demokratischen Verwaltung auf subnationaler Ebene;
- 30. stellt die Weiterleitung der Mittel über den Kernetat der afghanischen Regierung ("Budgethilfen") unter Einsatz von MDTF mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt in Frage, da nicht davon ausgegangen wird, dass Afghanistan bereits die Anforderungen der Europäischen Union für eine direkte Beteiligung an einem Programm der Haushaltsstützung erfüllt; vertritt die Auffassung, dass Budgethilfen bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen auf sektorbezogener Grundlage gewährt werden sollten;
- 31. verweist auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des DCI, wonach Programme der Haushaltsstützung mit einer Unterstützung der Bemühungen der Partnerländer um die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten einhergehen sollten und die Transparenz sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen verbessern sollten; weist darauf hin, dass entsprechende Maßnahmen auch durchgeführt werden sollten, wenn Budgethilfen von anderen Gebern oder MDTF bereitgestellt werden, und betont die wichtige Rolle, die Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Kontrolle derartiger Haushaltszuschüsse übernehmen können;
- 32. betont, wie wichtig die Bewertung der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in Afghanistan gemäß Artikel 33 des DCI ist, und wie notwendig es ist, dass sich Bewertungen auf eine solide Grundlage stützen, die Koordinierung der Geber abgedeckt wird und Aspekte betreffend Input-Aktivitäten und Ergebnisketten (Output, Ergebnis, Wirkung) berücksichtigt werden; fordert, dass die Befunde der Bewertung für die Festlegung nachfolgender Kooperationsmaßnahmen genutzt werden;
- 33. hält es angesichts der Bedeutung der Gemeinschaftshilfe im Zusammenhang der internationalen Hilfe insgesamt für unerlässlich, dass die Aktionen der Europäischen Union, sowohl vor Ort als auch bei den europäischen Bürgern, deutlicher sichtbar werden; glaubt, dass die Europäische Union gegenüber der afghanischen Regierung, den nationalen und regionalen Verwaltungen und der internationalen Gebergemeinschaft eine wichtige Rolle auf der Ebene des Dialogs, der Orientierung und der Entscheidungshilfe spielen muss; hofft, dass die Kommission allgemeine Überlegungen über die künftige Verwaltung der direkten Hilfe durch die afghanischen Behörden einleiten wird;
- 34. fordert die afghanische Regierung auf, zu gewährleisten, dass für den vor kurzem verabschiedeten nationalen Aktionsplan für die Frauen in Afghanistan (NAPWA) ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen und dass er in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den Frauenorganisationen umgesetzt wird; fordert parallel dazu die Kommission auf, zu gewährleisten, dass ihre Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter transparent sind und im Einklang mit den jeweiligen Maßnahmen der anderen Geber in Afghanistan umgesetzt werden; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, einen Bericht zu unterbreiten, in dem geprüft wird, in welchem Maße die Gleichstellung der Geschlechter bisher bei der Planung der von der Europäischen Union gewährten globalen Finanzhilfe berücksichtigt worden ist;
Schwerpunktbereiche der Hilfe
- 35. ermutigt die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihre Interventionsbereiche auszuweiten, um die vorrangigen Probleme, die das tägliche Leben, die Gesundheit, die Sicherheit und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie die grundlegende Bildung berühren, anzugehen;
- 36. ist der Ansicht, dass die im LSP 2007-2013 dargelegten Prioritäten mit den Erfordernissen der afghanischen Gesellschaft in Einklang stehen; betont, dass eine Konzentration auf die Reform des Strafrechtssystems, einschließlich der Polizei, der Haftverfahren und der Gerichtsbarkeit, erfolgen muss, wobei die Achtung der Menschenrechte, insbesondere derjenigen von Frauen und Kindern, und die Armutsbekämpfung, einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums und des Vorgehens gegen das vordringliche Problem der Opiumherstellung, zu gewährleisten sind; begrüßt die Absicht der Kommission, sich gezielt mit der Governance zu befassen, und fordert eine Wiederbelebung der Maßnahmen zur Unrechtsaufarbeitung im Einklang mit dem Aktionsplan der afghanischen Regierung für Frieden, Gerechtigkeit und Aussöhnung;
- 37. betont, dass die Entwicklungshilfe für Afghanistan ausgeweitet und gleichzeitig wirksamer gestaltet werden muss; bekräftigt, dass die Hilfe die einheimischen Kapazitäten stärken und landesweit gemäß den festgestellten sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen ausgewogen verteilt werden muss; nimmt Kenntnis von den diesbezüglichen Empfehlungen der Pariser Konferenz und im Bericht der Agentur für die Koordinierung der Afghanistan-Hilfe; fordert seinen Haushaltskontrollausschuss auf, eine Bewertung der Frage einzubeziehen, inwieweit die Finanzmittel für die Polizei-Mission der Europäischen Union in Afghanistan korrekt und wirksam verwendet werden;
- 38. verweist auf zwei besondere Herausforderungen, die unverzügliches Handeln erfordern, nämlich die Entwicklung der Landwirtschaft, um eine potenzielle humanitäre Krise abzuwenden, die die bereits instabile Sicherheitslage weiter verschärfen könnte, und die Entwicklung von Maßnahmen und Programmen zur Bewältigung der durch Drogenabhängigkeit verursachten großen sozialen und gesundheitlichen Probleme mit einem besonderen Schwerpunkt auf Frauen und ihren Familien;
Kontrolle der EU-Mittel
- 39. erwartet, dass die Kommission die Wirksamkeit der Verwaltung der EU-Finanzhilfe und insbesondere ihren Beitrag zu den MDTF verstärkt kontrolliert;
- 40. fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Jahresbericht mit einer Bewertung der Effizienz und der Wirkung der Hilfe, eine mit Gründen versehene Zuverlässigkeitserklärung, aufgeschlüsselt nach der Art der Hilfen und mit einer Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der finanzierten und refinanzierten Maßnahmen, und Informationen über den Anteil der kontrollierten Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Arten von Hilfen, die Typologie der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die getroffenen Maßnahmen zu übermitteln;
- 41. verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und verlangt, dass alle Informationen über Fälle von Betrug oder schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten mit Auswirkungen auf die EU-Mittel umgehend an OLAF weitergeleitet werden;
- 42. drängt darauf, dass von der Kommission und von OLAF Initiativen eingeleitet werden, um die operativen Kontakte mit der Abteilung für institutionelle Integrität ("Integrity Department") der Weltbank, insbesondere im Rahmen von Finanzierungen über MDTF zu verstärken, und fordert, dass der Durchführung von mehr gemeinsamen Untersuchungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Agenturen der Vereinten Nationen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
- 43. ist äußerst besorgt über die Risiken, denen das in der Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan tätige Personal ausgesetzt ist, was durch den Tod von vier Beschäftigten im August 2008 deutlich gemacht wurde; vertritt die Auffassung, dass die Sicherheit des zivilen Hilfspersonals durch die Verwischung der Unterschiede zwischen militärischen und zivilen Akteuren gefährdet ist, die dadurch entsteht, dass im Rahmen des Wiederaufbaus in den Provinzen Militär zur Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt wird; fordert deshalb die Wiederherstellung einer klaren Unterscheidung zwischen militärischem und zivilem Personal;
- 44. ist der Auffassung, dass die Verschlechterung der Sicherheitslage erhebliche Schwierigkeiten für das Personal der Delegation der Kommission in Kabul mit sich bringt und die Kosten für die Verwaltung der Umsetzung der von der Kommission unterstützen Vorhaben in die Höhe treibt; fordert die Kommission auf, den Personalbestand der Delegation aufzustocken, indem mehr und besser qualifizierte Bedienstete eingestellt werden, die imstande sind, alle angesichts der derzeitigen Umstände in Afghanistan erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen durchzuführen;
- 45. fordert angemessene Finanzmittel für Sicherheitskosten im Rahmen von Projekten der Kommission, um sicherzustellen, dass sowohl die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen geschützt werden als auch dass für legitime Sicherheitsmaßnahmen kein Geld von den Projektzielen selbst und ihrer Verwirklichung abgezogen wird;
- 46. bringt seine Wertschätzung für die bemerkenswerte Arbeit des Personals der Delegation der Kommission in Kabul zum Ausdruck und fordert eine erhebliche Verstärkung der derzeitigen Sicherheitsmaßnahmen sowie eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen;
Unterstützung für den Ausbau der Kapazitäten der afghanischen Verwaltung
- 47. begrüßt die Bemühungen der afghanischen Behörden, ihre Verwaltungs- und Finanzverfahren zu verbessern, was zu afghanischer Eigenverantwortlichkeit führen würde, ist jedoch der Ansicht, dass besser konzertierte Anstrengungen notwendig sind, um diesen Prozess nachhaltig zu gestalten; unterstreicht, dass die afghanischen Institutionen die Korruptionsbekämpfung fortsetzen und wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage und der Lebensbedingungen, des Bildungs- und Gesundheitswesens für die Bevölkerung ergreifen und insbesondere Möglichkeiten zur Integration sozial benachteiligter Gruppen und zur Beteiligung von Frauen an der Beschlussfassung Aufmerksamkeit widmen müssen;
- 48. hält es für wichtig, die Aktionen und Programme zur Verbesserung der verantwortungsvollen Staatsführung und der Effizienz der afghanischen Verwaltung sowie zur Bekämpfung jeglicher Form von Korruption weiter zu verstärken; nimmt die Anstrengungen der Europäischen Union zur Kenntnis, die Korruption in der afghanischen Verwaltung einzudämmen, indem sie einen Teil der Mittel ihrer Haushaltslinie für deren Schulung und Besoldung vorsieht, und fordert die Kommission auf, Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Verwaltung und der Polizei fortzusetzen;
- 49. fordert, dass ähnliche Fortbildungsmaßnahmen, wie sie von OLAF und EuropeAid unter dem Motto "Schutz und Optimierung der öffentlichen Mittel - Zusammenarbeit zwischen den nationalen und internationalen Institutionen" für Beamte in Ländern Afrikas durchgeführt werden, auch in Afghanistan organisiert werden;
- 50. drängt darauf, dass die internationale Gemeinschaft bei der afghanischen Regierung auf einer größeren Transparenz bei der Zuweisung von Finanzmitteln an Provinzen, Bezirke und kommunale Behörden und auf einer besseren Einbeziehung dieser Institutionen in die Umsetzung der nationalen Entwicklungspolitiken besteht; fordert die afghanische Regierung auf, das afghanische Parlament angemessen über die Verwendung der internationalen Hilfe zu unterrichten;
- 51. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die afghanische Regierung nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Programme und Aktivitäten, insbesondere in den Provinzen, voll und ganz mit der nationalen Entwicklungsstrategie für Afghanistan und mit der Erfüllung der von allen Parteien anlässlich der Pariser Konferenz eingegangenen Verpflichtungen koordiniert werden;
- 52. würdigt die Bedeutung der Wiederaufbauteams in den Provinzen und die Tätigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, verweist nichtsdestoweniger auf die Herausforderung bezüglich der Effektivität der Hilfe, wenn es darum geht, die Entwicklung in Afghanistan durch zivilmilitärische Institutionen zu fördern, und fordert eine maximale Beteiligung seitens afghanischer nichtstaatlicher Akteure und Organisationen der Zivilgesellschaft, der afghanischen Regierung und internationaler Agenturen;
- 53. bedauert, dass sich die Beziehungen zwischen nichtstaatlichen Akteuren und der afghanischen Regierung nicht immer reibungslos gestalten, und fordert, dass alle nur erdenklichen Anstrengungen zur Verbesserung der Beziehungen unternommen werden; verweist außerdem auf die Notwendigkeit, eine genaue Definition nicht gewinnorientierter nichtstaatlicher Akteure auf nationaler Ebene festzulegen, nachdem die nichtstaatlichen Akteure selbst konsultiert worden sind;
- 54. unterstützt jegliche Initiative mit dem Ziel engerer Beziehungen zwischen seinen eigenen interparlamentarischen Delegationen und den beiden Kammern des afghanischen Parlaments (der Wolesi Jirga und der Meshrano Jirga), um eine verantwortungsbewusste parlamentarische Governance zu fördern;
- 55. verweist auf seine Initiative im Haushaltsplan 2008 zur Unterstützung des Demokratieaufbaus mit Parlamenten in Drittländern und beschließt, die betreffenden Mittel so zu nutzen, dass die Fähigkeit des afghanischen Parlaments, legislativ tätig zu werden, die Exekutive zu überwachen und das afghanische Volk umfassend zu vertreten, verbessert wird;
- 56. betont die Notwendigkeit, vorrangig die Entwicklung politischer Parteien, themenbezogene Gruppierungen von Abgeordneten in der Nationalversammlung, die Zivilgesellschaft und die Medien zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass die internationale Gemeinschaft verpflichtet ist, zumindest teilweise die Finanzierung von Mitteln für Wahlen zu übernehmen und Hilfe bei der Umsetzung aller Bestimmungen des afghanischen Wahlgesetzes zu leisten, einschließlich derjenigen, die die Überprüfung von Kandidaten betreffen;
- 57. fordert die Kommission und die afghanische Regierung mit Blick auf die bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2009 bzw. 2010 in Afghanistan stattfinden, auf, weiterhin Maßnahmen zur Förderung der politischen Emanzipation von Frauen, vor allem in den Provinzen, zu fördern und ausreichend zu finanzieren, da bei den letzten Wahlen für die Provinzräte nicht genügend Kandidatinnen zur Verfügung standen, um die 124 für Frauen bestimmten Sitze in den Provinzräten zu besetzen;
- 58. ist der Auffassung, dass die Kommission die Mittel für die Bekämpfung des Drogenhandels aufstocken muss, und empfiehlt, dass die Gebergemeinschaft alle erforderlichen Anstrengungen unternimmt, damit die Einführung von alternativen Kulturen den Erzeugern ausreichende Einkünfte verschafft, um die endgültige Einstellung des Mohnanbaues zu gewährleisten;
- 60. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Afghanistan zu übermitteln.
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0337.
- 2 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0133.
- 1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
- 2 ABl.L 136 vom 31.5.1999, S. 1
- 3 ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
- 1 ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 651.