Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Verhütung des Menschenhandels

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102739 - vom 2. März 2010.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. Februar 2010 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Menschenhandel eine moderne Form der Sklaverei, eine schwerwiegende Straftat und eine schwere Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt und Menschen durch Drohungen, Gewalt und Erniedrigung in einen Zustand völliger Abhängigkeit bringt,

B. in der Erwägung, dass Menschenhandel für die organisierte Kriminalität ein außerordentlich rentables Geschäft mit hohen Gewinnmöglichkeiten und begrenztem Risiko ist,

C. in der Erwägung, dass der Menschenhandel vielfältige Formen annimmt, die beispielsweise sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit, rechtswidriger Handel mit menschlichen Organen, Betteln, illegale Adoptionen und häusliche Arbeit betreffen,

D. in der Erwägung, dass nach Einschätzung von Europol in Bezug auf das Jahr 2009 der Handel mit Frauen zur sexuellen Ausbeutung nicht zurückgegangen ist und der Menschenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit zunimmt,

E. in der Erwägung, dass das UNODC in seinem Weltbericht zum Menschenhandel sexuelle Ausbeutung als die am häufigsten genannte Form des Menschenhandels verzeichnet, gefolgt von Zwangsarbeit, und auch festgestellt hat, dass 79 % der identifizierten Opfer des Menschenhandels Frauen und Mädchen sind,

F. in der Erwägung, dass Katalogbräute womöglich in die Falle eines Umfelds von Sklaverei geraten, indem sie Opfer sexueller Ausbeutung, von Zwangsarbeit, häuslicher Arbeit und sonstiger Formen des Menschenhandels werden,

G. in der Erwägung, dass Kinder besonders anfällig sind und somit größere Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel zu werden,

H. in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zu verstärktem Menschenhandel führen kann, indem dieser das Bedürfnis potenzieller Opfer nach einer menschenwürdigen Arbeit und einem Ausweg aus der Armut ausnutzt,

I. in der Erwägung, dass das Ausmaß und die Schwere dieses Phänomens alarmierend sind:

J. in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Menschenhandel derzeit im Wesentlichen auf folgenden Rechtsakten beruht:

K. in der Erwägung, dass die Erfahrung zeigt, dass dieser Rechtsrahmen weder wirksam genug ist noch angemessen umgesetzt wird und dass die Europäische Union folglich schärfere Maßnahmen ergreifen muss,

L. in der Erwägung, dass die Kommission im März 2009 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern sowie zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI (KOM (2009) 0136) vorgelegt hat, um den aktuellen Rahmenbeschluss durch härtere Sanktionen, einen besseren Opferschutz und aktive Vorbeugungsmaßnahmen zu verstärken,

M. in der Erwägung, dass der Text trotz der Anstrengungen des schwedischen Ratsvorsitzes nicht angenommen wurde und dass wahrscheinlich in naher Zukunft ein Vorschlag für ein neues Rechtsinstrument im Rechtsrahmen des Vertrags von Lissabon vorgelegt wird,

N. in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon das Vorgehen der Europäischen Union im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen einschließlich der Bekämpfung des Menschenhandels stärken wird und das Parlament als Mitgesetzgeber hierbei eine maßgebliche Rolle spielen wird,

O. in der Erwägung, dass sich das Vorgehen gegen Menschenhandel nicht auf Rechtsinstrumente beschränken kann, sondern auch nichtlegislative Anstrengungen einschließen muss, insbesondere die Bewertung der Durchführung beschlossener Maßnahmen, Erfassung und Austausch von Informationen, Zusammenarbeit und Aufbau von Partnerschaften und den Austausch bewährter Praktiken,

P. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die in dem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft von Anfang an und in jeder Phase einzubeziehen: von der Identifizierung bis hin zur Opferbetreuung und auch im Rechtsetzungsprozess,

Q. in der Erwägung, dass es derzeit keine genauen Daten über dieses Phänomen gibt und die verfügbaren Zahlen anscheinend sein wahres Ausmaß unterschätzen, da es sich um eine Form des Verbrechens handelt, die im Untergrund stattfindet und oft unerkannt bleibt oder falsch eingestuft wird, in der Erwägung, dass genauer erforscht werden muss, wie der Menschenhandel stattfindet, wer ihn betreibt, wie die Nachfrage das Angebot an Dienstleistungen der Opfer antreibt, wer warum zum Opfer wird und wie der Nachfrage entgegengewirkt werden kann, und in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten verbessert werden müssen,

R. in der Erwägung, dass das künftige Vorgehen mit einem integrierten Ansatz beginnen muss, der die Verhütung und Bekämpfung sowie den Schutz, die Unterstützung und die Betreuung der Opfer vereint und eine verstärkte Zusammenarbeit unter allen Betroffenen beinhaltet,

S. in der Erwägung, dass, wenn die Nachfrage seitens potenzieller Käufer der von den Opfern des Menschenhandels angebotenen Dienstleistungen und Waren verringert wird und dadurch auch die mit den Menschenhandel erzielten Gewinne sinken, das Angebot an solchen Dienstleistungen und Waren ebenfalls abnehmen wird,

T. in der Erwägung, dass die gesellschaftliche Integration potenzieller Opfer sich mittelbar präventiv auswirkt, indem sie dazu beiträgt, sie davon abzuhalten, erneut zu Opfern zu werden oder gar selbst zu potenziellen Menschenhändlern zu werden,

U. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Europäischen Union, dem Europarat, den Vereinten Nationen und Drittstaaten - und insbesondere Herkunftsstaaten von Opfern des Menschenhandels und den Vereinigten Staaten als allgemein anerkanntem Zielland - von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Grundrechte zu schützen und den Menschenhandel wirksam zu bekämpfen,

V. in der Erwägung, dass bei der Ausarbeitung und nachfolgenden Umsetzung von Strategien und Maßnahmen in Bezug auf den Menschenhandel darauf geachtet werden muss, dass sie ein entsprechendes Ergebnis ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen wie der Staatsangehörigkeit, der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, politischer oder sonstiger Meinungen, des sozialen Hintergrunds oder eines sonstigen Status erzielen,

Allgemeines

Informationserfassung

Prävention

Verfolgung

Schutz, Unterstützung und Betreuung der Opfer

1 ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.