Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 23. Juli 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. Juli 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 791/98 = AE-Nr. 982345,
Drucksache 1066/01 = AE-Nr. 013931, AE-Nr. 031404, AE-Nr. 041774 sowie
Drucksache 231/04 (PDF) = AE-Nr. 041039 und AE-Nr. 040946
Begründung zum Vorschlag für einen Beschluss über das Programm "Jugend in Aktion"
1. Hintergrund
In ihrer Mitteilung vom 10. Februar 2004 mit dem Titel "Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union - 2007-2013" 1 schlug die Kommission als eine vorrangige Priorität für EU-Maßnahmen vor, die europäische Bürgerschaft zu entwickeln.
Am 9. März 2004 legte die Kommission die Mitteilung "Aktive Bürgerschaft konkret verwirklichen: Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt durch Programme im Bereich Jugend, Bürgerbeteiligung, Kultur und audiovisuelle Medien" 154 endg vom 09-03-2004">2 vor, in der die Grundzüge des neuen Programms im Jugendbereich dargelegt werden.
In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die aktive Bürgerschaft zu verwirklichen, und zwar durch die Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt in Bereichen, in denen die europäischen Bürger und insbesondere die jungen Menschen direkt in den Integrationsprozess einbezogen werden.
Das Programm JUGEND läuft 2006 aus. Im Lichte der genannten Mitteilungen sowie der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, des Berichts über die Zwischenevaluierung 158 endg. vom 8.3.2004">3 und der Exante-Evaluierung des künftigen Programminstruments legt die Kommission diesen Legislativvorschlag im Hinblick auf die Annahme einer neuen Programmgeneration für den Zeitraum 2007-2013 vor.
1.1. Ausgangssituation
Die mit Beschluss Nr. 1031/2000/EG festgesetzten Ziele des Programms JUGEND basieren auf Artikel 149 Absatz 2 des EG-Vertrages, in dem es heißt: "Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: [. .] Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer [
Die Zwischenevaluierung des Programms JUGEND zeigt, dass dieses Instrument großen Anklang findet und tatsächlich Wirkung zeigt. Die Evaluierung beinhaltet außerdem eine Reihe von Empfehlungen, die umgesetzt werden sollten, um den Entwicklungen im Jugendbereich, den von dieser Art von Programm geweckten Erwartungen sowie dem Wunsch nach Vereinfachung Rechnung zu tragen.
Angesichts ihrer vertraglichen Verpflichtungen und der positiven Ergebnisse der Zwischenevaluierung des Programms schlägt die Kommission vor, die Maßnahmen im Jugendbereich fortzuführen.
1.2. Warum eine neue Etappe?
Die Zusammenarbeit im Jugendbereich hat sich seit der Annahme des Weißbuchs "Neuer Schwung für die Jugend Europas" durch die Kommission im November 2001 erheblich weiterentwickelt.
Im Weißbuch wurde insbesondere die Einführung einer offenen Koordinierungsmethode vorgeschlagen, um die Entwicklung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in vier vorrangigen Bereichen zu fördern: Partizipation, Information, Freiwilligenarbeit und bessere Kenntnis der Jugend. Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme vom Mai 2002 die Vorschläge der Kommission unterstützt.
Der Rat, der die Vorschläge des Weißbuchs begrüßte, hat im Juni 2002 die Rahmenbedingungen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich festgelegt. Im November 2003 setzte der Rat gemeinsame Ziele für die Partizipation und Information der jungen Menschen fest, die ebenfalls im Programmvorschlag Berücksichtigung finden.
Weitere Entwicklungen der Gemeinschaftspolitik fließen in die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ein:
- - In den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2003, die vom Rat im Mai 2004 bestätigt wurden, wird die Kontinuität des derzeitigen Programms unter Beibehaltung seiner Besonderheit und unter Berücksichtigung der Entwicklung der politischen Zusammenarbeit gefordert.
- - Der Europäische Rat von Laeken ruft dazu auf, den jungen Menschen das europäische Aufbauwerk und die europäischen Organe näher zu bringen.
- - Der neue Verfassungsvertrag führt neue Dimensionen im Jugendbereich ein, insbesondere die Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben sowie die Schaffung eines Korps von jungen Freiwilligen, um dadurch einen Rahmen für gemeinsame Beiträge von europäischen Jugendlichen zu Solidaritätsmaßnahmen der Union zu schaffen.
- - Im Bericht des Europäischen Parlaments vom Februar 2004 wird die Kommission aufgefordert, ein Programm auszuarbeiten, das das derzeitige Programm ablöst und über eine finanzielle Ausstattung verfügt, die den wachsenden Bedürfnissen in der Jugendpolitik entspricht.
- - In den Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2003 werden in Bezug auf die Mitteilung der Kommission über die Nachbarländer des erweiterten Europa der Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung als mögliche Aktionslinien der Europäischen Union genannt.
Die genannten Elemente zeigen, dass das Programm einen Beitrag zur aktiven Bürgerschaft junger Menschen in der Gesellschaft und zu ihrem Zugehörigkeitsgefühl zu Europa leisten muss. Ein weiterer Punkt ist die Bildung junger Menschen im weitesten Sinne und damit die Verwirklichung der Ziele des Lissabon-Prozesses. Ferner soll die Solidarität und das gegenseitige Verständnis entwickelt und damit ein Beitrag zum sozialen Zusammenhalt der Union und zum Frieden geleistet werden.
1.3.Die Ziele des neuen Programms
Folgende Ziele werden vorgeschlagen:
- - Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im Besonderen,
- - Entwicklung der Solidarität junger Menschen, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union,
- - Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Völker durch die jungen Menschen,
- - Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und zur Entwicklung der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich,
- - Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik.
Diese Ziele decken sich mit den Prioritäten für die Zusammenarbeit im Jugendbereich und mit den jüngsten Entwicklungen im Bereich der Bürgerschaft.
2. Ergebnis der öffentlichen Konsultation der Betroffenen Akteure und der Folgenabschätzung
Die Kommission hat den Vorschlag im Einklang mit dem Grundsatz des Regierens in Europa ausgearbeitet. Die wichtigsten Akteure des Jugendbereichs hatten Gelegenheit, ihre Beiträge zur künftigen Programmgeneration einzureichen(Europäisches Jugendforum, nichtstaatliche Organisationen und Jugendbetreuer, Nationale Agenturen des Programms JUGEND usw.).
2.1. Die öffentlichen Konsultationen
Die von der Kommission im Dezember 2002 eingeleitete gemeinsame öffentliche Konsultation über die Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und Jugend sowie die Beiträge der Zuschussempfänger des Programms JUGEND haben gezeigt, dass die Akteure des Jugendbereichs und die nationalen Behörden eine übereinstimmende Meinung vertreten:
- 1. Beibehaltung eines eigenständigen Programms für die Jugend mit Querverbindungen zu anderen für junge Menschen relevanten Bereichen.
- 2. Sicherstellung der Kontinuität des Programms JUGEND im Hinblick auf Maßnahmen und Zugang zum Programm.
- 3. Entwicklung der europäischen Identität der jungen Menschen und ihrer aktiven Beteiligung am öffentlichen Leben.
- 4. Berücksichtigung der politischen Prioritäten des Weißbuchs der Kommission über die Jugend.
- 5. Unterstützung der Initiativen im Rahmen der politischen Zusammenarbeit, die durch die offene Koordinierungsmethode umgesetzt werden.
- 6.Beitrag zur Entwicklung der Jugendorganisationen und Unterstützung der Arbeit der Jugendbetreuer.
- 7. Stärkere Öffnung des Programms für Drittländer und Verbesserung der Sichtbarkeit dieser Maßnahmen.
- 8. Förderung der Anerkennung der Programmaktivitäten und allgemein der Arbeit der Jugendbetreuer, die einen Beitrag zur nicht formalen und informellen Bildung junger Menschen leisten.
- 9. Vorschlag von einfachen und flexiblen, auf die Zielgruppe abgestimmte Mechanismen.
2.2. Zwischenevaluierung des Programms
Die Kommission hat auch die Ergebnisse der Zwischenevaluierung des derzeitigen Programms JUGEND berücksichtigt.
Der Bericht der Kommissionsstellen über die Zwischenevaluierung basiert auf Folgenabschätzungen der am Programm teilnehmenden Länder und auf Seminaren, die von der Kommission mit den Nationalen Agenturen, mit Zuschussempfängern und unabhängigen Sachverständigen organisiert wurden.
Die Evaluierung erbrachte zahlreiche und übereinstimmende Ergebnisse. Zum einen findet das Programm JUGEND großen Anklang. Zum anderen ergeben sich aus der Evaluierung aufgrund der Entwicklungen im Jugendbereich, der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich sowie der dieser Art von Programm innewohnenden Schwierigkeiten eine Reihe von Empfehlungen:
- 1. Noch gezieltere Ausrichtung des Programms auf die Zielgruppe, d. h. alle jungen Menschen, unter besonderer Berücksichtigung benachteiligter junger Menschen.
- 2. Bessere Unterstützung der Begünstigten und Projekte in allen Programmphasen durch Maßnahmen im Hinblick auf Nähe und Qualität.
- 3. Vereinfachung und möglichst flexible Gestaltung der Verfahren nach Maßgabe der jeweiligen Zielgruppe.
- 4. Stärkere Transparenz und Kohärenz bei der Durchführung des Programms, insbesondere auf dezentraler Ebene.
- 5. Höhere Qualität der Arbeit durch Evaluierung der Projekte mit Informationsrückfluss an die Begünstigten und Anerkennung der realisierten Tätigkeiten.
- 6. Ausbau der Freiwilligendienste in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
- 7. Stärkere Öffnung des Programms gegenüber Drittländern.
- 8. Vorwegnahmen von Entwicklungen durch Umsetzung innovativer Projekte und Durchführung der notwendigen Studien.
- 9. Erhöhung der Sichtbarkeit des Programms und seiner einzelnen Aktionen und Nutzbarmachung der erzielten Ergebnisse.
2.3. Exante-Evaluierung
Der Bericht über die Exante-Evaluierung stellt die Ergebnisse der Überlegungen zur Begründung dieses Vorschlags vor.
Im Bericht wird herausgestellt, dass auf europäischer Ebene auf die Bedürfnisse der jungen Menschen - vom Jugend- bis zum Erwachsenenalter - eingegangen und der von den europäischen Organen, vor allem dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament, geäußerte politische Wille berücksichtigt werden muss.
Der Bericht macht deutlich, wie der Programmvorschlag die jüngste Entwicklung der politischen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Jugendbereich und die Umsetzung der im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten Prioritäten widerspiegelt.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Der Programmvorschlag basiert auf Artikel 149 EGV über die allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, insbesondere auf Absatz 2, in dem es heißt: "Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele: [..1 Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer .
3.2. Programmaktionen
Der Programmvorschlag umfasst die folgenden fünf Aktionen:
Die Aktion "Jugend für Europa" zielt vor allem darauf ab, das aktive Engagement junger Menschen zu stärken, und zwar durch die Unterstützung von Austausch, Mobilität und Initiativen junger Menschen sowie ihrer Projekte zur Beteiligung am demokratischen Leben.
Die Aktion "Europäischer Freiwilligendienst" zielt darauf ab, die Solidarität der jungen Menschen, ihren aktiven Bürgersinn sowie das Verständnis junger Menschen füreinander zu fördern. Der europäische Freiwilligendienst wird im Rahmen individueller oder kollektiver Projekte durchgeführt und soll den jungen Menschen die Möglichkeit geben, ihrem persönlichen Engagement Ausdruck zu verleihen, sie aber gleichzeitig in Solidaritätsmaßnahmen der Union einbinden. Ferner trägt diese Aktion dazu bei, die Kooperation mit den freiwilligen Zivildiensten zu verstärken.
Die Aktion "Jugend für die Welt" fördert die Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses und das aktive Engagement der Jugendlichen - im Geiste der Öffnung gegenüber der Welt. Durch diese Aktion wird die Öffnung des Programms für Projekte mit den Nachbarländern des erweiterten Europas und für die Zusammenarbeit im Jugendbereich mit anderen Drittländern ermöglicht.
Die Aktion "Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme" will die Qualität der Unterstützungsstrukturen für junge Menschen verbessern. Sie ermöglicht die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere des Europäischen Jugendforums. Die Aktion trägt bei zur Entwicklung von Austausch-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen für sozialpädagogische Betreuer, von Projekten zur Stimulation von Innovation und Qualität, von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Stellen und von Maßnahmen zur Aufwertung und Unterstützung der Programmstrukturen.
Die Aktion "Förderung der politischen Zusammenarbeit" zielt darauf ab, die Kooperation im Bereich der Jugendpolitik zu stärken. Dies soll geschehen durch die Unterstützung des strukturierten Dialogs zwischen den jungen Menschen und den für Jugendpolitik Verantwortlichen, die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und durch Maßnahmen, die eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs bewirken.
3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Das Programm greift im Wesentlichen dort, wo die Mitgliedstaaten nicht wirksam tätig werden können.
Es ergänzt die nationalen und regionalen Maßnahmen. In der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage werden entsprechende Maßnahmenvorschläge gemacht.
Der zusätzliche Nutzen auf europäischer Ebene ergibt sich aus der Art der Aktion. Die Mitgliedstaaten wären nicht in der Lage, eigenständig europaweite Mobilitätsmaßnahmen für junge Menschen, multilaterale Austauschmaßnahmen, einen europäischen Freiwilligendienst, die Vernetzung von Projekten, die europäische Weiterbildung von sozialpädagogischen Betreuern oder gar die Unterstützung europäischer nichtstaatlicher Jugendorganisationen zu organisieren.
Der europäische Zusatznutzen zeigt sich auch in einer Hebelwirkung für die einzelstaatlichen Maßnahmen, indem die Richtung vorgegeben (Priorität für benachteiligte junge Menschen, Jugendinitiativprojekte, Projekte zur partizipativen Demokratie usw.) und die politische Zusammenarbeit unterstützt wird (durch den strukturierten Dialog mit jungen Menschen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zivildiensten, durch Forschung usw.).
Der Multiplikatoreffekt des Programms ist beträchtlich, da die Begünstigten im Rahmen der Projekte eine europäische Dimension erwerben, die auch ihren Altersgenossen zugute kommen kann.
Die Durchführung des Programms im Jugendbereich umfasst außerdem Maßnahmen, um die politische Sichtbarkeit der jugendpolitischen Maßnahmen der Union deutlich zu verbessern.
3.4. Wahl des Instruments
Die Kommission möchte Konzeption und Durchführung der Gemeinschaftsinstrumente vereinfachen. In diesem Zusammenhang wurden bei der Ausarbeitung des neuen Programms mehrere Möglichkeiten ins Auge gefasst.
Die Zusammenlegung der Programme mit Bezug zur Bürgerschaft zu einem einzigen Rahmenprogramm wurde verworfen, da diese Vorgehensweise keine Vereinfachung mit sich bringt. Die unter den Begriff Bürgerschaft fallenden verschiedenen Bereiche, insbesondere Kultur und Jugend, sind unterschiedlichen Artikeln des
Vertrags zugeordnet, verfügen über spezielle Entscheidungs- und Verwaltungsverfahren und richten sich oft an unterschiedliche Zielgruppen.
Es wurde auch über eine Zusammenlegung mit den Bildungsprogrammen nachgedacht. Diese Möglichkeit wurde ebenfalls verworfen, da die Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung vor allem die Bildungssysteme betreffen, während die jugendbezogenen Maßnahmen sich an alle jungen Menschen richten und innerhalb von weitaus flexibleren Strukturen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Bildung und Jugend in unterschiedlichen rechtlichen und administrativen Bereichen angesiedelt.
Daher erfüllt ein eigenständiges Programm im Jugendbereich mit Querverbindungen zu anderen Gemeinschaftsprogrammen am besten die Kriterien der Vereinfachung und Flexibilität.
3.5. Vereinfachung
Das künftige Programm wird im Vergleich zum derzeitigen Programm stark vereinfacht. Die neue Rechtsgrundlage deckt alle Aktivitäten ab, die derzeit von zwei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen abgedeckt werden (Programm JUGEND und Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen). Die vier derzeitigen Haushaltslinien werden durch eine einzige Haushaltslinie ersetzt.
Da das neue Programm die Zusammenarbeit im Jugendbereich fördern soll, ist die allgemeine Struktur der Rechtsgrundlage offen; sie umfasst eine Flexibilitätsklausel, damit das Programm erforderlichenfalls an neue Prioritäten angepasst werden kann.
Das neue Programm soll hauptsächlich dezentral verwaltet werden. Die zentralisierten Projekte werden von einer Exekutivagentur verwaltet. Die betreffenden Verwaltungsmodalitäten sind im Finanzbogen dargelegt.
Um die administrative Abwicklung des Programms zu vereinfachen, bezieht die vorgeschlagene Rechtsgrundlage die durch die Verordnung (EG, Euratom)Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen genehmigten Ausnahmeregelungen ein.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Kosten des Programms belaufen sich auf 915 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013 (880,6 Mio. EUR für die Programmaktionen und 34,4 Mio. EUR für die technische Unterstützung).
5. Schlussfolgerung
Die neue Rechtsgrundlage greift die wesentlichen Elemente des Programms JUGEND 2000-2006 auf und passt sie gemäß den Empfehlungen der Zwischenevaluierung, der öffentlichen Konsultation und der aus dem Weißbuch-Prozess resultierenden Innovationen an.
Diese Rechtsgrundlage ist so konzipiert, dass das Programm an die künftigen politischen Leitlinien im Jugendbereich angepasst werden kann.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des Programms "JUGEND IN AKTION" im Zeitraum 2007-2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission 1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)Durch den Vertrag wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt und verfügt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend insbesondere den Ausbau des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer sowie eine qualitativ hochstehende Bildung fördern sollen.
- (2)Der Vertrag über die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Die Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen muss zur Stärkung dieser Grundsätze beitragen.
- (3)Mit dem Beschluss Nr. 1031/2000/EG vom 13. April 2000 haben das Europäische Parlament und der Rat das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "JUGEND"eingerichtet 5. Ausgehend von den Erfahrungen mit diesem Programm sollten die Zusammenarbeit und die Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich fortgeführt und verstärkt werden.
- (4)Mit dem Beschluss Nr. 790/2004/EG vom 21. April 2004 haben das Europäische Parlament und der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen eingeführt1.
- (5)Auf der Sondertagung des Europäischen Rates am 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde ein strategisches Ziel für die Union vereinbart, das unter anderem eine aktive Beschäftigungspolitik beinhaltet, die dem lebenslangen Lernen mehr Bedeutung einräumt. Es wurde auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg durch eine Strategie für nachhaltige Entwicklung vervollständigt.
- (6)Laut der Erklärung von Laeken in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 besteht eine der wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Union darin, das europäische Projekt und die europäischen Organe den Bürgern und insbesondere den jungen Menschen näher zubringen.
- (7)Am 21. November 2001 hat die Kommission ein Weißbuch "Neuer Schwung für die Jugend Europas" angenommen, in dem ein Rahmen für die Zusammenarbeit im Jugendbereich vorgeschlagen wird, der vorrangig die Partizipation, die Information, die Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen und eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs fördern soll; das Europäische Parlament hat diese Vorschläge in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2002 befürwortet.
- (8)In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 20022 wird eine offene Koordinierungsmethode eingeführt, die die Prioritäten Partizipation, Information, freiwilliges Engagement der Jugendlichen und bessere Kenntnis des Jugendbereichs abdeckt; die entsprechenden Arbeiten sind bei der Durchführung dieses Programms zu berücksichtigen.
- (9)Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Mai 20033 unterstrichen, dass die vorhandenen jugendspezifischen Gemeinschaftsinstrumente beibehalten und ausgebaut werden müssen, da sie für die Stärkung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Jugendbereich wichtig sind. Darüber hinaus sollten die Ziele und Prioritäten dieses Programms auf die Ziele und Prioritäten des Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich abgestimmt werden.
- (10)Die Aktion der Gemeinschaft umfasst einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung und muss gemäß Artikel 3 des Vertrages auf die Beseitigung von Ungleichheiten sowie auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hinwirken.
- (11)Die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen sollten ausdrücklich berücksichtigt werden.
- (12) Die aktive Bürgerschaft muss gefördert und die Bekämpfung von Ausgrenzung in allen Formen, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, muss verstärkt werden.
- (13)Die Beitrittsländer und die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen.
- (14)Der Europäische Rat von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat die "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration" angenommen, laut der die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf der Grundlage von Rahmenabkommen offen stehen sollten, die die Gemeinschaft mit diesen Ländern schließt.
- (15)Es sollten Bestimmungen für die Teilnahme der Schweiz am Programm festgelegt werden.
- (16)In der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz im Jahr 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona heißt es, dass künftige Generationen durch den Jugendaustausch auf eine engere Zusammenarbeit zwischen den Partnern aus Europa und dem Mittelmeerraum vorbereitet werden sollten.
- (17)In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 2003 legt der Rat auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission "Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn" folgende Aktionslinien der Europäischen Union fest: Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit sowie des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung mit den Nachbarländern.
- (18)Die Zwischenevaluierung des derzeitigen Jugendprogramms und die öffentliche Konsultation zur Zukunft der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend verdeutlichen einen dringenden und in einigen Aspekten wachsenden Bedarf an kontinuierlicher Zusammenarbeit und Mobilitätsmaßnahmen im Jugendbereich auf europäischer Ebene sowie den Wunsch nach einem einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Konzept zur Umsetzung dieser Maßnahmen.
- (19)Das Programm sollte gemeinsam von der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und bewertet werden, um Anpassungen zu ermöglichen, insbesondere bei den Prioritäten für die Durchführung der Maßnahmen.
- (20)Die Rechtsgrundlage des Programms muss ausreichend flexibel sein, damit die Aktionen während des Zeitraums 2007 bis 2013 erforderlichenfalls an die sich ändernden Bedürfnisse angepasst werden können und die unangemessen ausführlichen Bestimmungen der Vorläuferprogramme vermieden werden. Der Beschluss beschränkt sich daher auf eine allgemeine Beschreibung der Aktionen und der wichtigsten Verwaltungs- und Finanzbestimmungen.
- (21) Es gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 des Rates und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie die Abweichungen von diesen Texten, die aufgrund der Merkmale der Zuschussempfänger und der Art der Maßnahmen erforderlich werden können.
- (22)Es sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden und unrechtmäßig ausgezahlte oder verwendete Mittel einzuziehen.
- (23)Der Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest,der für die Haushaltsbehörde im Sinne von Ziffer 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens l den vorrangigen Bezugsrahmen bildet.
- (24)Die Ziele dieses Programms können von den Mitgliedstaaten allein nicht hinlänglich erreicht werden, da hierfür insbesondere multilaterale Partnerschaften, transnationale Mobilitätsmaßnahmen und der Informationsaustausch auf europäischer Ebene notwendig sind. Aufgrund der transnationalen und multilateralen Dimension der Aktionen und Maßnahmen dieses Programms können sie daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Gemeinschaft kann dabei unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 EGV Maßnahmen beschließen. Unter Beachtung des im selben Artikel beschriebenen Prinzips der Verhältnismäßigkeit geht der Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (25)Die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgesetzt werden.
- (26) Es sind Übergangsbestimmungen für die Weiterführung der vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG und des Beschlusses Nr. 790/2004/EG vom 21. April 2004 eingeleiteten Aktionen festzulegen - *
Beschliessen:
Artikel 1
[Festlegung des Programms]
- 1.Mit diesem Beschluss wird das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "JUGEND IN AKTION" - nachstehend "das Programm" genannt - festgelegt. Ziel des Programms ist der Ausbau der Politik der Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union.
- 2.Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.*
Artikel 2
[Allgemeine Ziele des Programms]
- 1.Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:
- a)Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im Besonderen;
- b)Entwicklung der Solidarität junger Menschen, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union;
- c)Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Völker durch die jungen Menschen;
- d)Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich:
- e)Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik.
- 2.Die allgemeinen Ziele ergänzen die Ziele in anderen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, insbesondere in der allgemeinen und beruflichen Bildung vor dem Hintergrund eines Europas des Wissens und des lebenslangen Lernens sowie in Kultur und Sport.
- 3.Die allgemeinen Ziele des Programms tragen zur Durchführung der Maßnahmen der Union bei, insbesondere der Maßnahmen zur Anerkennung der kulturellen und multikulturellen Vielfalt Europas, zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung - sowie zur Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung.
Artikel 3
[Einzelziele des Programms]
Mit dem Programm werden folgende Einzelziele verfolgt:
- 1. Im Rahmen des allgemeinen Ziels "Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihrer europäischen Bürgerschaft im Besonderen":
- a) Möglichkeit für junge Menschen und ihre Interessenvertretungen, sich an der Entwicklung der Gesellschaft und der Europäischen Union zu beteiligen;
- b) Entwicklung eines Gefühls der Zugehörigkeit zur Europäischen Union bei den jungen Menschen;
- c) Ausweitung der Mobilität junger Menschen in Europa;
- d) Entwicklung des interkulturellen Lernens bei jungen Menschen;
- e) Förderung grundlegender Werte der Union bei den jungen Menschen;
- f) Förderung von Eigeninitiative, Unternehmungsgeist und Kreativität;
- g) Teilnahme benachteiligter junger Menschen am Programm;
- h) Beachtung der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Teilnahme am Programm und Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Zuge der Maßnahmen.
- 2. Im Rahmen des allgemeinen Ziels "Entwicklung der Solidarität junger Menschen, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts der Europäischen Union":
- a) Möglichkeit für junge Menschen, ihr persönliches Engagement im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten auf europäischer und internationaler Ebene zum Ausdruck zu bringen;
- b) Einbeziehung junger Menschen in die Solidaritätsmaßnahmen der Europäischen Union;
- c) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten für junge Menschen auf nationaler Ebene.
- 3. Im Rahmen des allgemeinen Ziels "Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Völker durch die jungen Menschen":
- a) Ausbau von Austauschmaßnahmen und eines interkulturellen Dialogs zwischen den jungen Menschen in Europa und in den Nachbarländern;
- b) Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Unterstützungsstrukturen im Jugendbereich und der Arbeit der sozialpädagogischen Betreuer in diesen Ländern;
- c) Entwicklung einer thematischen Zusammenarbeit mit anderen Ländern, in die junge Menschen und sozialpädagogische Betreuer einbezogen werden.
- 4. Im Rahmen des allgemeinen Ziels "Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich":
- a) Beitrag zur Vernetzung der Organisationen;
- b) Förderung der Ausbildung und Zusammenarbeit der sozialpädagogischen Betreuer;
- c) Förderung der Innovation bei Jugendaktivitäten;
- d) Beitrag zur besseren Information der jungen Menschen;
- e) Bemühung um eine bessere Anerkennung der nichtformalen Bildung junger Menschen.
- 5. Im Rahmen des allgemeinen Ziels "Förderung der europäischen Zusammenarbeit in der Jugendpolitik":
- a) Förderung des Austauschs vorbildlicher Praktiken und der Zusammenarbeit zwischen Behörden und politisch Verantwortlichen;
- b) Förderung des strukturierten Dialogs zwischen den zuständigen Politikern und den jungen Menschen; Verbesserung der Kenntnisse über den Jugendbereich.
Artikel 4
[Aktionen des Programms]
Um die allgemeinen Programmziele und Einzelziele zu verwirklichen, werden die folgenden Aktionen durchgeführt, die im Anhang näher ausgeführt sind.
1. Jugend für Europa
Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung des Jugendaustauschs, um die Mobilität junger Menschen zu verbessern, sowie von Jugendinitiativen, Projekten und Aktivitäten zur Beteiligung am demokratischen Leben, um die aktive Bürgerschaft und das gegenseitige Verständnis zu entwickeln.
2. Europäischer Freiwilligendienst
Ziel dieser Aktion ist die stärkere Beteiligung junger Menschen an verschiedenen Arten von Freiwilligentätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
3. Jugend für die Welt
Mit dieser Aktion sollen Projekte mit den Partnerländern des Programms gemäß Artikel 5 gefördert werden, insbesondere der Austausch von jungen Menschen und sozialpädagogischen Betreuern, die Unterstützung von Initiativen zur Stärkung des gegenseitigen Verständnisses junger Menschen und ihres Solidaritätssinns sowie die Entwicklung der Zusammenarbeit im Jugendbereich und in der Zivilgesellschaft in den genannten Ländern.
4. Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme
Ziel dieser Aktion ist die Unterstützung der auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen, insbesondere der Arbeit nichtstaatlicher Jugendorganisationen, und deren Vernetzung, Austausch und Ausbildung sowie die Vernetzung der sozialpädagogischen Betreuer, die Förderung der Innovation und der Qualität der Maßnahmen, die Information der jungen Menschen und der Aufbau der für die Erreichung der Programmziele erforderlichen Strukturen und Aktivitäten.
5. Unterstützung der politischen Zusammenarbeit
Ziel dieser Aktion ist die Organisation des Dialogs zwischen den Akteuren des Jugendbereichs, insbesondere den jungen Menschen, den sozialpädagogischen Betreuern und den politisch Verantwortlichen, die Förderung der politischen Zusammenarbeit im Jugendbereich und die Durchführung von Maßnahmen sowie die Vernetzung, die für eine bessere Kenntnis des Jugendbereichs erforderlich sind.
Artikel 5
[Teilnahme am Programm]
- 1. Am Programm beteiligen können sich die folgenden Länder, die nachstehend als "die am Programm teilnehmenden Länder" bezeichnet werden:
- a) die Mitgliedstaaten;
- b) gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind;
- c) die Türkei und die mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer im Rahmen der Heranführungsstrategie, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen für die Teilnahme dieser Länder an den Gemeinschaftsprogrammen, die im Rahmenabkommen und in den Beschlüssen der Assoziierungsräte festgelegt sind;
- d) die westlichen Balkanländer gemäß den Bestimmungen, die mit diesen Ländern nach dem Abschluss von Rahmenabkommen über ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festzulegen sind;
- e) die Schweiz, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.
- 2. An den in Ziffer 2.1, 2.2 und 3 des Anhangs aufgeführten Aktionen können Länder teilnehmen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben und im Folgenden "Partnerländer des Programms" genannt werden.
Für die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit sind gegebenenfalls finanzielle Beiträge zu entrichten, die gemäß den mit den Partnerländern des Programms zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.
Artikel 6
[Zugang zum Programm]
- 1. Das Programm richtet sich an junge Menschen, Jugendgruppen, sozialpädagogische Betreuer, Jugendorganisationen und sonstige im Jugendbereich tätige Partner.
- 2. Unbeschadet der im Anhang festgelegten Bestimmungen für die Durchführung der Aktionen richtet sich das Programm an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.
- 3. Die Zuschussempfänger müssen rechtmäßig in einem am Programm teilnehmenden Land oder je nach Art der Aktion in einem Partnerland des Programms wohnhaft sein.
- 4. Alle jungen Menschen müssen unter Beachtung der im Anhang festgelegten Bedingungen unterschiedslos Zugang zu den Programmaktivitäten erhalten. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen dafür, dass besondere Vorkehrungen für junge Menschen getroffen werden, die sich aus bildungspolitischen, sozialen, physischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder geografischen Gründen nur sehr schwer am Programm beteiligen können.
- 5. Die am Programm teilnehmenden Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Mobilitätshindernisse der Teilnehmer zu beseitigen, damit diese Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten und sozialversichert bleiben sowie reisen und sich im Gastland aufhalten können. Dies betrifft insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsrecht und die Möglichkeit, sich frei zu bewegen. Die am Programmteilnehmenden Länder treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Aufenthalt von Zuschussempfängern aus Drittländern in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
Artikel 7
[Internationale Zusammenarbeit]
- Im Rahmen des Programms ist auch offen für eine Zusammenarbeit mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.
Artikel 8
[Durchführung des Programms]
- 1. Die Kommission sichert die Durchführung der Aktionen dieses Programms im Einklang mit dem Anhang.
- 2. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen auf europäischer, nationaler und gegebenenfalls regionaler und lokaler Ebene , damit die Programmziele verwirklicht werden und um die Programmaktionen auszuwerten.
- 3. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder treffen geeignete Maßnahmen, um die Anerkennung nicht formaler und informeller Bildungserfahrungen junger Menschen zu fördern, insbesondere durch Ausstellung landes- oder europaweit gültiger Bescheinigungen oder Zeugnisse zur Anerkennung der erworbenen Erfahrung und zur Bestätigung der unmittelbaren Beteiligung der jungen Menschen oder der sozialpädagogischen Betreuer an einer Programmaktion.
- 4. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder sorgen durch die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union.
- 5. Die Kommission und die am Programm teilnehmenden Länder achten darauf, dass die vom Programm unterstützten Aktionen in geeigneter Weise bekannt und publik gemacht werden.
- 6. Die am Programm teilnehmenden Länder müssen:
- a) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den reibungslosen Ablauf des Programms auf nationaler Ebene sicherzustellen, unter Einbeziehung der mit Jugendfragen befassten Akteure gemäß den nationalen Gepflogenheiten;
- b) Nationale Agenturen für die Gesamtkoordinierung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene einrichten oder solche Agenturen benennen und für deren Überprüfung sorgen, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und nach Maßgabe der folgenden Kriterien:
- i) als Nationale Agenturen eingerichtete oder benannte Organisationen müssen Rechtspersönlichkeit besitzen (und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen). Ministerien können nicht als Nationale Agenturen benannt werden;
- ii) die Nationalen Agenturen müssen über eine angemessene Zahl von Mitarbeitern verfügen, die die notwendigen Fach- und Sprachkenntnisse für die Arbeit im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besitzen;
- iii) sie müssen über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere in Bezug auf Informationstechnologie und Kommunikationsmittel;
- iv) sie müssen in einem administrativen Umfeld arbeiten, das es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und Interessenkonflikte zu vermeiden;
- v) sie müssen in der Lage sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Vertragsbedingungen und Regeln für das Finanzmanagement einzuhalten;
- vi) sie müssen hinlängliche finanzielle Sicherheiten bieten (die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden), und ihre Managementkapazität muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Gemeinschaftsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt werden;
- c) die Verantwortung dafür tragen, dass die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen die ihnen für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwalten, sowie insbesondere dafür, dass die Nationalen Agenturen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Vermeidung von Doppelfinanzierungen mit anderen Förderinstrumenten der Gemeinschaft einhalten, dass sie gegebenenfalls der Verpflichtung nachkommen, sämtliche von den Empfängern zurückzuzahlenden Mittel einzuziehen;
- d) notwendige Maßnahmen ergreifen, damit die unter Buchstabe b genannten Nationalen Agenturen in angemessener Weise kontrolliert werden und einer entsprechenden Finanzaufsicht unterliegen, insbesondere:
- i) geben sie der Kommission, bevor die Nationale Agentur ihre Arbeit aufnimmt, die notwendigen Zusicherungen in Bezug auf die Existenz und die Eignung der Agentur, die Funktionsfähigkeit der dort angewandten Verfahren sowie - im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - der Kontrollmechanismen, der Rechnungsführungssysteme und der Modalitäten für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen;
- ii) legen sie der Kommission am Ende jedes Haushaltsjahres eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Finanzsysteme und -verfahren der Nationalen Agenturen sowie über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vor;
- e) im Falle von Unregelmäßigkeiten sowie von fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der in Buchstabe b genannten Nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der Nationalen Agentur führen, für die ausstehenden Mittel haften.
- 7. Im Rahmen des Verfahrens von Artikel 9 Absatz 1 kann die Kommission für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, die auf der Weiterentwicklung der Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich basieren, um die Programmaktionen an diese Entwicklung anzupassen.
Artikel 9
[Durchführungsmaßnahmen]
- 1. Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte werden gemäß dem Verwaltungsverfahren von Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.
- a) Bestimmungen für die Durchführung des Programms, einschließlich des jährlichen Arbeitsplans;
- b) allgemeine Ausgewogenheit zwischen den Programmaktionen;
- c) Kriterien (insbesondere junge Bevölkerung, BIP und geografische Entfernung zwischen den Ländern) für die vorläufige Verteilung der Mittel für die dezentral verwalteten Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten;
- d) Bestimmungen für die Evaluierung des Programms;
- e) Bestimmungen für die Bescheinigung der Teilnahme der jungen Menschen an den Aktionen;
- f) Bestimmungen für die Anpassung der Programmaktionen gemäß Artikel 8 Absatz 7.
- 2. Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die anderen Punkte werden gemäß dem Konsultationsverfahren von Artikel 10 Absatz 3 festgelegt.
Artikel 10
[Ausschuss]
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgelegt.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 8.
- 4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
[Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten]
- 1. Die Kommission sorgt für die Verbindung zwischen dem Programm und anderen gemeinschaftlichen Aktionsbereichen, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Sport, Sprachen, soziale Integration, Chancengleichheit, Bekämpfung von Diskriminierungen, Forschung, Unternehmen und Außenbeziehungen der Union.
- 2. Das Programm kann Mittel mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten zusammenlegen, um Maßnahmen durchzuführen, die gemeinsamen Zielen des Programms und dieser Instrumente entsprechen.
- 3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sorgen für die Herausstellung der Programmaktionen, die zur Verwirklichung der Ziele anderer gemeinschaftlicher Aktionsbereiche wie allgemeine und berufliche Bildung, Kulturund Sport beitragen.
Artikel 12
[Komplementarität mit nationalen Politiken und Instrumenten]
- 1. Die am Programm teilnehmenden Länder können für nationale und regionale Maßnahmen gemäß Artikel 4 ein europäisches Gütesiegel erhalten.
- 2. Ein am Programm teilnehmendes Land kann für die betreffenden Empfänger nationale Mittel bereitstellen, die gemäß den Programmvorschriften verwaltet werden, und dafür die dezentralen Strukturen des Programms in Anspruch nehmen, sofern es sich anteilsmäßig an deren Finanzierung beteiligt.
Artikel 13
[Allgemeine Finanzbestimmungen]
- 1. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 vorgesehenen Zeitraum auf 915 Mio. EUR festgelegt.
- 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 14
[Finanzbestimmungen für Zuschussempfänger]
- 1. Nach Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates " kommen juristische Personen für eine Förderung im Rahmen des Programms in Frage.
- 2. Nach Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission" kann die Kommission je nach Art der Zuschussempfänger und der Maßnahmen entscheiden, ob diese von der Überprüfung der für die vollständige Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen befreit werden kann.
- 3. Je nach Art der Maßnahme können die Finanzhilfen in Form von Zuschüssen oder Stipendien geleistet werden. Die Kommission kann außerdem Auszeichnungen für Maßnahmen oder Projekte vergeben, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden. Nach Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission und je nach Art der Maßnahme können Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Richtsätzen für Kosten je Einheit genehmigt werden.
- 4. Betriebskostenzuschüsse, die im Rahmen dieses Programms an auf europäischer Ebene tätige Einrichtungen gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vergeben werden, werden bei Verlängerung nicht zwangsläufig gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates degressiv angesetzt.
- 5. Nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1605/2002 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Einrichtungen übertragen.
- 6. Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 gilt die im oben stehenden Absatz 5 beschriebene Möglichkeit auch für Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder, die nicht den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der beitrittswilligen Länder unterliegen.
Artikel 15
[Überprüfung und Evaluierung]
- 1. Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Programms. Diese Überprüfung umfasst die in Absatz 3 genannten Berichte sowie spezifische weitere Aktivitäten.
- 2. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung des Programms.
- 3. Die am Programm teilnehmenden Länder übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Bericht über die Durchführung des Programms und bis spätestens 30. Juni 2015 einen Bericht über die Wirkung des Programms.
- 4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:
- a) einen Zwischenbericht mit der Evaluierung der erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung dieses Programms bis spätestens 31. März 2011;
- b) eine Mitteilung über die Fortsetzung dieses Programms bis spätestens 31. Dezember 2011;
- c) einen Bericht über die Ex-Post-Evaluierung bis spätestens 31. März 2016.
Artikel 16
[Übergangsbestimmung]
- Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG oder des Beschlusses Nr. 790/2004/EG vom 21. April 2004 eingeleiteten Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen dieser Beschlüsse weitergeführt. Der nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG eingesetzte Ausschuss wird durch den in Artikel 10 dieses Beschlusses eingesetzten Ausschuss ersetzt.
Artikel 17
[Inkrafttreten]
- Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Im Rahmen der Aktionen zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele des Programms werden Projekte begrenzten Umfangs unterstützt, die die aktive Beteiligung junger Menschen fördern.
Die Teilnahme junger Menschen an den Programmaktionen erfordert keine vorherigen Erfahrungen oder Qualifikationen, es sei denn in bestimmten Ausnahmefällen, die in den Aktionen angegeben sind.
Die Aktionen umfassen die folgenden Maßnahmen:
AKTION 1 - Jugend für Europa
Diese Aktion zielt auf die Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen und des gegenseitigen Verständnisses von jungen Menschen durch die nachstehenden Maßnahmen ab.
1.1. Jugendaustausch
Der Jugendaustausch ermöglicht einer oder mehreren Jugendgruppen, zu Gast bei einer Gruppe eines anderen Landes zu sein und gemeinsame Aktivitäten durchzuführen. Er richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren.
Die Aktivitäten, die auf transnationalen Partnerschaften der verschiedenen Akteure eines Projekts basieren, zielen auf die aktive Beteiligung der jungen Menschen ab und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche soziale und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen und gleichzeitig voneinander zu lernen und das Bewusstsein für ihre europäische Bürgerschaft zu stärken. Im Rahmen der Aktion werden vorrangig multilaterale Mobilitätsmaßnahmen für Gruppen unterstützt.
Der bilaterale Austausch von Jugendgruppen ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich um eine erste Aktivität auf europäischer Ebene handelt oder kleine oder lokale Vereinigungen beteiligt sind, die über keine Erfahrung auf europäischer Ebene verfügen. Bilaterale Austauschmaßnahmen eignen sich ebenfalls für benachteiligte junge Menschen, die so stärker in das Programm einbezogen werden können.
Im Rahmen des Austauschs werden ferner Vorbereitungsmaßnahmen, zur Förderung der aktiven Beteiligung der jungen Menschen an den Projekten, insbesondere sprachlicher und interkultureller Natur, sowie transnationale Jugendtreffen unterstützt, auf denen wichtige Themen für die Zukunft junger Menschen und die Zukunft Europas erörtert werden.
1.2. Unterstützung von Jugendinitiativen
Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte unterstützt, bei denen junge Menschen aktiv und direkt von ihnen selbst konzipierte Aktivitäten durchführen, deren Hauptakteure sie sind, um so ihre Eigeninitiative, ihren Unternehmungsgeist und ihre Kreativität zu entwickeln. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. Anbestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.
Die Maßnahme ermöglicht die Unterstützung von Gruppeninitiativen, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene konzipiert wurden, sowie die Vernetzung vergleichbarer Projekte in verschiedenen Ländern. Ziel ist die Stärkung der europäischen Dimension der Initiativen und die Förderung von Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Menschen.
Besondere Aufmerksamkeit genießen benachteiligte junge Menschen.
1.3. Projekte der partizipativen Demokratie
Im Rahmen dieser Maßnahme werden Projekte oder Aktivitäten unterstützt, die die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben fördern sollen. Die Projekte und Aktivitäten zielen auf die aktive Teilnahme junger Menschen am Leben der jeweiligen lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft ab.
Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 30 Jahren.
Die Aktivitäten oder Projekte basieren auf transnationalen Partnerschaften, die Ideen, Erfahrungen und vorbildliche Verfahren lokaler oder regionaler Aktivitäten oder Projekte zur besseren Beteiligung junger Menschen auf den verschiedenen Ebenen zusammenführen sollen. Im Rahmen dieser Aktivitäten können Konsultationen junger Menschen über ihre Bedürfnisse- und Wünsche organisiert werden, um neue Konzepte für ihre aktive Teilnahme an einem demokratischen Europa zu entwickeln.
AKTION 2 - Europäischer Freiwilligendienst
Freiwilligentätigkeiten sollen durch die nachstehenden Maßnahmen die Solidarität junger Menschen entwickeln, ihre aktive Bürgerschaft fördern und dem gegenseitigen Verständnis der jungen Menschen zugute kommen.
2.1. Individueller europäischer Freiwilligendienst
Die Freiwilligen nehmen außerhalb ihres eigenen Landes an einer nicht gewinnorientierten und nicht bezahlten Tätigkeit teil, die der Allgemeinheit zugute kommt. Der Europäische Freiwilligendienst darf nicht zum Abbau potenzieller oder bestehender bezahlter Arbeitsplätze führen oder diese ersetzen.
Der Europäische Freiwilligendienst hat eine Dauer von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. In begründeten Fällen sind auch kürzere Einsätze möglich, insbesondere, um die Teilnahme benachteiligter junger Menschen zu fördern.
Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16 Jahren teilnehmen.
Die Maßnahme "Europäischer Freiwilligendienst" deckt insbesondere - ganz oder teilweise - die Vergütung der Freiwilligen, ihre Versicherung, die Reise- und Unterhaltskosten sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschuss für benachteiligte junge Menschen ab.
Im Rahmen der Maßnahme werden außerdem Tätigkeiten mit dem Ziel unterstützt, die Freiwilligen vor allem vor ihrer Abreise zu schulen und die verschiedenen Partner zu koordinieren. Gegebenenfalls können auch Initiativen weiterverfolgt werden, die auf den im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes gemachten Erfahrungen aufbauen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards: die Freiwilligentätigkeit beinhaltet eine nicht formale Bildungserfahrung, die aus pädagogischen Maßnahmen, die die jungen Menschen in persönlicher, interkultureller und fachlicher Hinsicht vorbereiten sollen, sowie einer fortlaufenden persönlichen Betreuung besteht.Besonders wichtig sind die Partnerschaft zwischen den am Projekt beteiligten Akteuren sowie die Vermeidung von Risiken.
2.2. Europäischer Freiwilligendienst für Gruppen
Mit dieser Maßnahme werden Freiwilligenprojekte unterstützt, die dieselben Merkmale wie die unter Punkt 2.1 beschriebenen Projekte aufweisen und Gruppen von jungen Menschen ermöglichen, gemeinsam an europaweiten oder internationalen Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Sport, Zivilschutz, Umwelt, Entwicklungshilfe usw. teilzunehmen.
Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren.
Je nach Aufgaben und Situationen, in denen die Freiwilligen eingesetzt werden, kann es sinnvoll sein, für bestimmte Freiwilligenprojekte Bewerber mit speziellen Qualifikationen auszuwählen.
2.3. Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Freiwilligendiensten
Mit dieser Maßnahme wird die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Freiwilligendiensten unterstützt. Durch das Programm können die Verbesserung von Synergien und die Schaffung von Kompatibilität zwischen den verschiedenen Formen des freiwilligen Zivildienstes auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene gefördert werden, um die europäische Dimension zu stärken.
AKTION 3 - Jugend für die Welt
Ziel dieser Aktion ist die Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses der Völker - im Geiste der Öffnung gegenüber der Welt - in dem gleichzeitig zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Systeme, die die Jugendaktivitäten in den betreffenden Ländern unterstützen, beigetragen wird.An der Aktion können die Partnerländer des Programms teilnehmen.
3.1. Zusammenarbeit mit den Nachbarländern des erweiterten Europa
Mit dieser Maßnahme werden Projekte mit den Partnerländern des Programms unterstützt, die Nachbarländer des erweiterten Europa sind.
Gefördert wird der - grundsätzlich multilaterale - Jugendaustausch, der mehreren Gruppen junger Menschen aus den am Programm teilnehmenden Ländern und aus den Nachbarländern Europas ermöglicht, ein gemeinsames Tätigkeitsprogramm zu verwirklichen. Die Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 13 und 25 Jahren. Die Tätigkeiten, die auf transnationalen Partnerschaften zwischen den Akteuren eines Projekts basieren, beinhalten die vorherige Schulung von Führungskräften und die aktive Beteiligung junger Menschen und sollen ihnen ermöglichen, unterschiedliche gesellschaftliche und kulturelle Realitäten zu erfahren und kennen zu lernen. Bezuschusst werden können Maßnahmen zur Förderung der aktiven Teilnahme junger Menschen an den Projekten, insbesondere, wenn es sich um sprachliche und interkulturelle Vorbereitungsmaßnahmen handelt.
Sofern angemessene nationale Verwaltungsstellen in den Nachbarländern eingerichtet werden, können Initiativen von jungen Menschen oder Jugendgruppen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene unterstützt werden, wenn sie mit vergleichbaren Initiativen in den am Programm teilnehmenden Ländern vernetzt werden. Es handelt sich dabei um Aktivitäten, die die jungen Menschen selbst konzipiert haben und deren Hauptakteure sie sind. Diese Maßnahme richtet sich grundsätzlich an junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren. An bestimmten Jugendinitiativen können bei geeigneter Betreuung beispielsweise auch junge Menschen ab 16Jahren teilnehmen.
Mit der Maßnahme werden Aktivitäten unterstützt, die die Fähigkeiten nichtstaatlicher Organisationen im Jugendbereich und deren Vernetzung fördern sollen. Damit wird deren Bedeutung für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in den Nachbarländern anerkannt. Ziel ist die Ausbildung der sozialpädagogischen Betreuer sowie der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Gefördert werden
Vorbehaltlich künftiger Entwicklungen gelten als Nachbarländer: Belarus, Republik Moldau, Russische Förderation, Ukraine, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästinensische Gebiete, Syrien und Tunesien.
Tätigkeiten, die die Einrichtung von dauerhaften und qualitativ hochwertigen Projekten und Partnerschaften ermöglichen.
Ferner sollen Projekte unterstützt werden, die Innovation und Qualität fördern und auf die Durchführung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich abzielen.
Eine finanzielle Unterstützung kann für Informationsmaßnahmen für junge Menschen und sozialpädagogische Betreuer gewährt werden.
Die Maßnahme unterstützt auch Tätigkeiten im Bereich der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern. Ziel dieser Aktivitäten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und Tätigkeiten der betreffenden Länder im Jugendbereich.
3.2. Zusammenarbeit mit anderen Ländern
Im Rahmen dieser Maßnahme wird die jugendpolitische Zusammenarbeit mit den Partnerländern des Programms unterstützt, insbesondere der Austausch vorbildlicher Verfahren.
Gefördert werden der Austausch sozialpädagogischer Betreuer und ihre Ausbildung sowie der Aufbau von Partnerschaften und Netzen von Jugendorganisationen.
Auf thematischer Basis können multilaterale Jugendaustauschmaßnahmen zwischen diesen Ländern und den am Programm teilnehmenden Ländern durchgeführt werden.
Unterstützt werden Aktivitäten mit potenzieller Multiplikatorwirkung.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern werden aus dieser Maßnahme nur die europäischen Projektteilnehmer finanziert.
AKTION 4 - Sozialpädagogische Betreuer und Unterstützungssysteme
Ziel dieser Aktion ist die Weiterentwicklung der Strukturen zur Unterstützung junger Menschen,die Unterstützung der Arbeit der sozialpädagogischen Betreuer, die Verbesserung der Qualität des Programms und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen auf europäischer Ebene durch die Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen.
4.1. Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen
Im Rahmen dieser Maßnahme werden nichtstaatliche europaweit tätige Jugendorganisationen unterstützt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen. Die Tätigkeiten dieser Organisationen müssen insbesondere einen Beitrag zur aktiven Beteiligung der jungen Staatsbürger am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sowie zur Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich im weitesten Sinne leisten.
Um einen Betriebskostenzuschuss zu erhalten, muss eine Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen:
- die Einrichtung muss seit mindestens einem Jahr rechtmäßig bestehen;
- es muss sich um eine Einrichtung ohne Gewinnzweck handeln;
- die Einrichtung muss ihren Sitz (gemäß Artikel 5 Absatz 1) in einem der am Programmteil nehmenden Länder oder in bestimmten osteuropäischen Ländern" haben;
- sie muss - eigenständig oder im Verbund mit anderen Einrichtungen - auf europäischer Ebene tätig sein;
- ihre Struktur und ihre Tätigkeiten müssen mindestens acht am Programm teilnehmende Länder umfassen;
- es kann sich um ein europäisches Netz von im Jugendbereich tätigen Einrichtungen handeln;
- die Tätigkeiten der Einrichtung müssen den Grundsätzen entsprechen, die der Gemeinschaftsaktion im Jugendbereich zugrunde liegen;
- es kann sich um eine Einrichtung handeln, die ausschließlich Maßnahmen zugunsten junger Menschen durchführt, oder um eine Einrichtung mit größerer Reichweite, deren Aktivitäten sich teilweise an junge Menschen richten;
- junge Menschen müssen in die Verwaltung der Tätigkeiten einbezogen werden, die für sie durchgeführt werden.
Die Organisationen, die einen Betriebskostenzuschuss erhalten, werden im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Mit den ausgewählten Einrichtungen können mehrjährige Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen werden. Trotz Abschluss von Rahmenvereinbarungen werden alljährlich Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für weitere Zuschussempfänger durchgeführt.
Vor allem die folgenden Tätigkeiten der Jugendorganisationen können zur Stärkung und Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen beitragen:
- - Vertretung der vielfältigen Auffassungen und Interessen junger Menschen auf europäischer Ebene;
- - Jugendaustausch und Freiwilligendienste;
- - nicht formale und informelle Bildungsmaßnahmen und Jugendaktionsprogramme;
- - Förderung des interkulturellen Lernens und Verstehens;
- - Diskussionen über europäische Fragen, die Politik der Europäischen Union oder die Jugendpolitik; Belarus, Republik Moldau, Russische Förderation, Ukraine.
- - Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftsaktionen;
- - Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung und der Eigeninitiative junger Menschen.
Im Rahmen dieser Maßnahme werden für die Festlegung des Betriebskostenzuschusses nur die für die reibungslose Durchführung der normalen Tätigkeiten der Einrichtung notwendigen Betriebskosten berücksichtigt: Personalkosten, Gemeinkosten (Mieten, Mietnebenkosten, Ausrüstung, Büromaterial, Telekommunikation, Postgebühren usw.), Kosten interner Sitzungen und Kosten für Veröffentlichung, Information und Verbreitung.
Der Zuschuss wird unter Beachtung der Unabhängigkeit der Einrichtung in Bezug auf ihre Personalauswahl und die detaillierte Definition ihrer Tätigkeiten gewährt.
Die betreffenden Einrichtungen werden zu mindestens 20 9b aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert.
4.2. Unterstützung des Europäischen Jugendforums
Im Rahmen dieser Maßnahme können unter folgenden Bedingungen Zuschüsse für die Unterstützung der laufenden Aktivitäten des Europäischen Jugendforums als Einrichtung von allgemeinem europäischem Interesse gewährt werden:
- - Unabhängigkeit des Europäischen Jugendforums bei der Auswahl seiner Mitglieder, wobei die verschiedenen Arten von Jugendorganisationen möglichst umfassend vertreten sein sollten;
- - Autonomie des Europäischen Jugendforums bei der detaillierten Festlegung seiner Tätigkeiten;
- - möglichst umfassende Einbeziehung von Jugendorganisationen, die nicht Mitglied des Forums sind, und von nicht organisierten jungen Menschen in die Tätigkeiten des Europäischen Jugendforums;
- - aktive Beteiligung des Europäischen Jugendforums an den politischen Verfahren, die junge Menschen auf europäischer Ebene betreffen, insbesondere durch die Beteiligung an den Konsultationen der Zivilgesellschaft durch die europäischen Organe und durch die Erklärung der Positionen dieser Organe gegenüber seinen Mitgliedern.
Die erstattungsfähigen Ausgaben des Europäischen Jugendforums umfassen sowohl die Betriebskosten als auch die für die Durchführung seiner Maßnahmen erforderlichen Ausgaben. Da das Fortbestehen des Europäischen Jugendforums gesichert werden muss, wird bei der Verteilung der Programmmittel folgende Leitlinie berücksichtigt: Die alljährlich dem Europäischen Jugendforum zugeteilten Mittel belaufen sich auf mindestens 2 Mio. EUR.
Nach Eingang eines Arbeitsplans und eines angemessenen Finanzplans können die Zuschüsse dem Europäischen Jugendforum zugewiesen werden. Die Zuschüsse können jährlich gewährt werden oder gemäß einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission alljährlich verlängert werden.
Das Forum wird zu mindestens 20 % aus anderen als gemeinschaftlichen Quellen finanziert. Das Europäische Jugendforum hat insbesondere folgende Aufgaben:
- - Vertretung der jungen Menschen bei der Europäischen Union;
- - Koordinierung der Positionen seiner Mitglieder gegenüber der Europäischen Union;
- - Bereitstellung von Informationen über die Jugend für die europäischen Organe;
- - Bereitstellung von Informationen über die Europäische Union für die nationalen Jugendräte und nichtstaatlichen Organisationen;
- - Förderung und Vorbereitung der Teilnahme junger Menschen am demokratischen Leben;
- - Beitrag zum neuen Rahmen der Zusammenarbeit im Jugendbereich in der Europäischen Union;
- - Beitrag zur Entwicklung der Jugendpolitiken, der Jugendarbeit und von Bildungsmöglichkeiten, zur Bereitstellung von Informationen über junge Menschen und zur Entwicklung repräsentativer Strukturen für junge Menschen in ganz Europa;
- - Diskussion und Reflexion über Jugendfragen in Europa und anderen Gebieten der Erde sowie über die Jugendmaßnahmen der Europäischen Union.
4.3. Ausbildung und Vernetzung sozialpädagogischer Betreuer
Mit dieser Maßnahme wird die Ausbildung von sozialpädagogischen Betreuern, insbesondere Jugendleitern, Projektverantwortlichen, Jugendberatern und pädagogischen Projektmitarbeitern unterstützt. Gefördert wird außerdem der Austausch von Erfahrungen, Fachkenntnissen und vorbildlichen Verfahren zwischen diesen Betreuern. Ferner werden Tätigkeiten unterstützt, die die Einrichtung von dauerhaften und hochwertigen Projekten und Partnerschaften im Rahmen des Programms ermöglichen. Besondere Bedeutung wird Tätigkeiten beigemessen, die die Beteiligung von benachteiligten jungen Menschen fördern, für die eine Teilnahme an Gemeinschaftsmaßnahmen besonders schwierig ist.
4.4. Projekte zur Förderung von Innovation und Qualität
Mit dieser Maßnahme werden Projekte gefördert, deren Ziel die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung innovativer Konzepte im Jugendbereich ist. Dabei können die Konzepte den Inhalt und die Ziele in Verbindung mit der Entwicklung des Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich, die Beteiligung von Partnern aus verschiedenen Umfeldern oder die Verbreitung von Informationen betreffen.
4.5. Informationsmaßnahmen für junge Menschen und sozialpädagogische Betreuer
Diese Maßnahme fördert Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für junge Menschen durch die Verbesserung des Zugangs zu wichtigen Informationen und Kommunikationsdiensten, um die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben auszuweiten und die Verwirklichung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsvolle Bürger zu erleichtern. Zudiesem Zweck werden Tätigkeiten auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt, die den Zugang junger Menschen zu Informationen und Kommunikationsdiensten verbessern, die Bereitstellung hochwertiger Informationen ausweiten und die Beteiligung junger Menschen an der Erstellung und Verbreitung von Informationen fördern. Insbesondere können europäische,nationale, regionale und lokale Jugendportale zur Verbreitung jugendspezifischer Informationen über alle möglichen - hauptsächlich die von jungen Menschen am häufigsten genutzten -Informationskanäle entwickelt werden. Unterstützt werden können auch Maßnahmen, die die Mitarbeit junger Menschen bei der Erstellung und Verbreitung verständlicher,benutzerfreundlicher, gezielter Informationen und Ratschläge fördern, um die Qualität der Informationen und den Zugang für alle jungen Menschen zu verbessern.
4.6. Partnerschaften
Ziel dieser Maßnahme ist die Finanzierung von Partnerschaften mit regionalen oder lokalen Einrichtungen, um auf Dauer Projekte zu entwickeln, die verschiedene Programmmaßnahmen kombinieren können. Die Finanzierung betrifft die Projekte und die Koordinierungstätigkeiten.
4.7 Unterstützung der Programmstrukturen
Diese Maßnahme ermöglicht die Finanzierung der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Strukturen, insbesondere der Nationalen Agenturen. Die Unterstützung kann in Form eines Betriebskostenzuschusses von höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten gemäß dem genehmigten Arbeitsprogramm der Agentur geleistet werden. Die Maßnahme ermöglicht ferner die Finanzierung vergleichbarer Einrichtungen, wie nationale Koordinatoren, Ressourcenzentren,das EURODESK-Netzwerk, die Plattform Euro-Med Jugend und die Vereinigungen junger europäischer Freiwilliger, die auf nationaler Ebene gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Durchführungsaufgaben wahrnehmen.
4.8 Valorisierung
Die Kommission kann Seminare, Kolloquien oder Sitzungen organisieren, die die Durchführung des Programms erleichtern, und geeignete Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen sowie Programmüberwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen durchführen. Diese Tätigkeiten können aus Zuschüssen finanziert werden, die im Zuge von Ausschreibungen vergeben werden, oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.
AKTION 5 - Unterstützung der politischen Zusammenarbeit
Ziel dieser Aktion ist die Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.
5.1. Begegnungen junger Menschen mit Verantwortlichen der Jugendpolitiken
Mit dieser Maßnahme werden Tätigkeiten unterstützt, die die politische Zusammenarbeit und den strukturierten Dialog zwischen jungen Menschen und ihren Organisationen und Verantwortlichen von Jugendpolitiken ermöglichen. Ziel dieser Tätigkeiten ist insbesondere die Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Ideen und vorbildlichen Verfahren im Jugendbereich, der vom jeweiligen Ratsvorsitz der Union organisierten Konferenzen sowie anderer Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse und Aktivitäten der Europäischen Union im Jugendbereich.
5.2. Unterstützung von Tätigkeiten zur Verbesserung des Verständnisses und des Wissens im Jugendbereich
Diese Maßnahme unterstützt spezifische Projekte zur Erfassung der vorhandenen Kenntnisse über die im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode festgelegten vorrangigen Themen im Jugendbereich sowie Projekte zur Vervollständigung und Aktualisierung dieser Kenntnisse und zur Erleichterung des Zugangs dazu.
Gefördert werden kann außerdem die Entwicklung von Methoden für die Analyse und den Vergleich von Studienergebnissen und die entsprechende Qualitätssicherung.
Ferner können Tätigkeiten zur Vernetzung der verschiedenen Akteure des Jugendbereichs unterstützt werden.
5.3. Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
Mit dieser Aktion kann die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit für Jugendfragen zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, unterstützt werden.
6. Verwaltung des Programms
Der Finanzrahmen des Programms kann auch die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.
7. Kontrollen und Prüfungen
Für die gemäß dem Verfahren von Artikel 13 Absatz 2 dieses Beschlusses ausgewählten Projekte wird ein auf Stichproben basierendes Auditsystem eingerichtet.
Der Zuschussempfänger bewahrt für die Einsichtnahme durch die Kommission alle Ausgabenbelege für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Zahlung auf. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls Belege, die bei seinen Partnern oder Mitgliedern aufbewahrt werden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission ist berechtigt, die Verwendung des Zuschusses unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl überprüfen zu lassen.Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen können Rückzahlungsforderungen der Kommission nach sich ziehen.
Den Bediensteten der Kommission und dem von der Kommission beauftragten externen Personal wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Zuschussempfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.
Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.
Die in Anwendung von Artikel 10 getroffenen Entscheidungen der Kommission, die Vereinbarungen mit den Nationalen Agenturen, die Abkommen mit den teilnehmenden
Drittstaaten sowie die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sehen ausdrücklich eine Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission) einschließlich OLAF, sowie Audits - erforderlichenfalls auch vor Ort - durch den Europäischen Rechnungshof vor. Diese Kontrollen können bei den Nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführtwerden.
Die Kommission kann darüber hinaus gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen.
Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen gilt, dass gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 der Tatbestand der Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und bei jeder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung einer juristischen Person gegeben ist, die - in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe - einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.