936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015
A
- 1. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a, Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - (§ 21 Einleitender Satzteil, Nummer 1 und Nummer 2 2. ProdSV)
Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
'12. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)" werden durch die Angabe "(EG) Nr. 765/2008" ersetzt.
- b) In Nummer 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes wird" durch die Wörter " § 29 Absatz 3 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.
- c) In Nummer 2 werden die Wörter " § 9 Absatz 2 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter " § 29 Absatz 3 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Buchstabe a entspricht der Vorlage.
Zu Buchstabe b und c:
Redaktionelle Änderungen. Das ermächtigende Gesetz ist nicht mehr das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, sondern nunmehr das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011.
B
- 2. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen
C
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 10 Absatz 3 2. ProdSV)
Der Bundesrat sieht weiteren Handlungsbedarf bezüglich der in Artikel 1 Nummer 6 geregelten bioverfügbaren Grenzwerte. Diese würden parallel zu den spezifischen Migrationsgrenzwerten gelten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung der 2. ProdSichV zu prüfen, ob § 10 Absatz 3 gestrichen werden kann, um so Rechtsklarheit für Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer bezüglich des erforderlichen Sicherheitsniveaus für Spielzeug herzustellen.
Begründung:
Für die Marktüberwachungsbehörden, die die Einhaltung der 2. ProdSV zu überwachen haben, stellt die Doppelregelung ein massives Vollzugsproblem dar: Die unterschiedlichen Grenzwerte innerhalb Europas haben zur Folge, dass es keine europäisch harmonisierte Norm geben wird, die die Ermittlung von Bioverfügbarkeitswerten beschreibt. Als Konsequenz müssten die Hersteller den Nachweis der Konformität durch EG-Baumusterprüfungen erbringen.
Die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof (EUGH) den Beschluss der Kommission in Bezug auf Blei für nichtig erklärt hat, weil er insoweit widersprüchlich sei, stellt kein sachliches Argument dar, die "bioverfügbaren" Grenzwerte für Blei in der 2. ProdSV zu belassen.
Zu Barium hat das Gericht festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe, da die Kommission zwischenzeitlich die Grenzwerte für dieses Schwermetall geändert habe (und die Klage daher insoweit gegenstandslos geworden sei). Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum es für diese beiden Elemente eine nationale Sonderregelung geben soll, nur weil ein europäisches Gericht das Nebeneinanderbestehen unterschiedlicher Sicherheitsanforderungen nicht angegriffen hat.
In Anhang II der Spielzeugrichtlinie sind die besonderen Sicherheitsanforderungen aller Stoffe geregelt, die sich derzeit noch im § 10 Absatz 3 des Entwurfs zur 2. ProdSV befinden. Somit würde es in Deutschland zu einer Doppelregelung bezüglich bestimmter Stoffe kommen, die - soweit die Grenzwerte für diese Stoffe niedriger sind als gemäß Spielzeugrichtlinie - zu einem klaren Wettbewerbsnachteil und Handelshemmnis für alle Wirtschaftsakteure führen wird, die Spielzeug (auch) auf dem deutschen Markt bereitstellen wollen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 2. ProdSV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz weitere sprachliche Überarbeitungen vorzunehmen. So sind in § 22 Absatz 1 Nummer 1 die Wörter "und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" vor der Wortgruppe "durchführen lässt," zu streichen und das Wort "oder" einzufügen.
Begründung:
Die im Entwurf stehende Formulierung ist nicht nur irritierend, sondern durch die Und-Verknüpfung auch inhaltlich falsch. Die diesem Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand zugrunde liegende Forderung in § 3 Absatz 2 Satz 1 lautet:
"Die Hersteller müssen die gemäß § 17 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß § 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen."
Die im Entwurf der 2. ProdSV genannte Formulierung ist im September 2011 (BR-Drucksache 231/11 (PDF) ) vom BMJ eingebracht und tatsächlich so vom Ländergremium Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) in der
23. Sitzung im November 2011 bestätigt worden. Die sprachliche Fehlformulierung, die letztlich auch inhaltliche Auswirkungen haben könnte, wurde dabei nicht bemerkt. Dieser offensichtliche Fehler sollte unbedingt korrigiert werden.
Die Und-Formulierung in § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Entwurfs würde bedeuten, dass ein Hersteller eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht (selbst) durchführt und (gleichzeitig, bespielsweise durch eine notifizierte Stelle) nicht durchführen lässt. Das ist weder sinnvoll noch gewollt.