Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5
- '5a. In Anlage VIIIb Nummer 2.1b wird nach dem Wort "ist" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"die Anerkennungsbehörde kann bis zum 31. Dezember 2020 von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden; soweit eine Überwachungsorganisation von diesen abweichenden Anforderungen Gebrauch macht, weist sie die Einhaltung dieser abweichenden sowie der sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch eine Bescheinigung," '
Begründung:
Die Änderung ist erforderlich, da für einen Teil der Messgeräte (Bremsprüfstände, AU-Messgeräte, Scheinwerfereinstellgeräte) derzeit keine normkonforme Kalibrierung auf dem Markt angeboten wird. Die in Deutschland anerkannten Überwachungsorganisationen können daher die Anforderungen der DIN 17020 hinsichtlich einer rückführbaren Kalibrierung der Mess- und Prüfmittel aus eigener Kraft nicht erfüllen.
Die bestehenden nationalen Systeme, insbesondere der Eichung und Stückprüfung, werden daher für einen Übergangszeitraum als Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfgeräte auch weiterhin als hinreichend erachtet und können daher als abweichende Anforderungen zugelassen werden. Das bestehende nationale System gewährleistet während der Übergangszeit weiterhin eine hohe Durchführungsqualität der Hauptuntersuchung. Der lange Übergangszeitraum ist erforderlich, da die Umstellung einen erheblichen Aufwand für den Aufbau rückführbarer Kalibriereinrichtungen bei Messgeräteherstellern, Prüforganisationen und Kfz-Werkstätten erfordert. Die Eichung als Nachweis für eine rückführbare Kalibrierung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Daher ist auch für die bisher eichpflichtigen Messgeräte (vor allem AU-Messgeräte) ein eigenes System für die rückführbare Kalibrierung aufzubauen.
Um sicherzustellen, dass auch in den Bereichen, in denen alternative Anforderungen angewendet werden, die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 im Übrigen sowie die alternativen Anforderungen selbst eingehalten werden, wird für diesen Bereich ein den bestehenden Nachweispflichten entsprechender Nachweis der Deutschen Akkreditierungsstelle vorgeschrieben.
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 (Nummer 203a, 203c, 203d und 203f der Anlage BKatV)
In Artikel 3 Nummer 2 ist die Anlage zur BKatV wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 203a ist in der Spalte "StVZO" die Angabe " § 69a Absatz 3 Nummer 7" durch die Angabe " § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3" zu ersetzen.
- b) In Nummer 203c ist in der Spalte "StVZO" die Angabe " § 35a Absatz 4a Satz 2, 3, 4 § 69a Absatz 3 Nummer 7" durch die Angabe " § 35a Absatz 4a Satz 2, 3 § 31 Absatz 2, § 69a Absatz 5 Nummer 3" zu ersetzen.
- c) In Nummer 203d ist in der Spalte "StVZO" die Angabe "Satz 2, 3, 4" durch die Angabe "Satz 2, 3" zu ersetzen.
- d) In Nummer 203f ist in der Spalte "StVZO" die Angabe " § 69a Absatz 3 Nummer 7" durch die Angabe " § 31 Absatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 3" zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehenen Tatbestände mit den laufenden Nummern 203a, 203c und 203f der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) können nicht auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69a Absatz 3 StVZO (dort Nummer 7) gestützt werden. Gemäß § 69a Absatz 3 StZVO handelt ordnungswidrig, "wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: [...]".
Die an den Fahrzeughalter gerichteten Tatbestände mit den laufenden Nummern 203a, 203c und 203f der Anlage zur BKatV finden ihre Rechtsgrundlage in § 69a Absatz 5 Nummer 3 BKatV. Dies macht einen zusätzlichen Verweis auf die Vorschrift des § 31 Absatz 2 BKatV erforderlich.
In den laufenden Nummern 203c und 203d der Anlage zur BKatV ist zugleich der Verweis auf die Gebotsnorm des § 35a Absatz 4a BKatV enger zu fassen ("Satz 2, 3" an Stelle von "Satz 2, 3, 4").
§ 35a Absatz 4a Satz 4 BKatV betrifft nicht die von den laufenden Nummern 203c und 203d erfasste Ausrüstung, sondern den Betrieb entsprechend den Vorgaben des Herstellers (vgl. dazu laufende Nummern 203e und 203f Anlage BKatV).