A. Problem und Ziel
- 1. Im Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird in § 8 die statistische Erhebung zur nichtöffentlichen Wasserversorgung und zur nichtöffentlichen Abwasserentsorgung geregelt. Berichtspflichtig sind danach Betriebe ab 10 000 Kubikmetern Fremdbezug von Wasser sowie Betriebe, die entweder Wasser gewinnen oder die Wasser oder Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund einleiten.
In der Begründung zu § 8 des Umweltstatistikgesetzes wird ausgeführt, dass die statistischen Gremien für die einzelnen Wirtschaftszweige den Kreis der Berichtspflichtigen einschränken können, indem sie sogenannte Abschneidegrenzen für die Wassergewinnung und Wasser- oder Abwassereinleitung festlegen. Davon wurde für die Erhebungen der Jahre 2007 und 2010 Gebrauch gemacht. Die Rechtsgrundlage zur Festlegung von Abschneidegrenzen durch die statistischen Gremien erwies sich jedoch als nicht ausreichend tragfähig. Eine Abschneidegrenze ist jedoch notwendig, denn ganz ohne eine Abschneidegrenze müssten ca. vier Millionen Betriebe durch die Statistischen Ämter der Länder befragt werden, was zum einen keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn erbrächte, und zum anderen die Kapazitäten in den Statistischen Ämtern der Länder übersteigen würde und insbesondere aus Gründen der Belastung zahlreicher kleiner und mittlerer Betriebe nicht verhältnismäßig erschiene. Ziel der Änderung in Artikel 1 ist die Schaffung einer rechtlich verbindlichen Grundlage für die Abgrenzung des Berichtskreises zur Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung.
- 2. Nach der derzeitigen Übergangsregelung des § 6 Absatz 6 Rohrfernleitungsverordnung konnten die Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen noch bis Ende 2012 für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen nach § 5 Rohrfernleitungsverordnung die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsrecht akkreditierten Sachverständigen heranziehen. Letztere werden von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannt. Die Länder haben der ZLS u.a. diese Aufgabe auf der Grundlage eines entsprechenden Länderabkommens (Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) übertragen. Eine Aufgabenübertragung der Länder auf die ZLS für das Anerkennungsverfahren nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung ist bisher nicht erfolgt, wird jedoch von der Umweltministerkonferenz angestrebt.
Zur Überbrückung der Zeit bis zu einer wirksamen Aufgabenübertragung auf die ZLS wird in Artikel 2 die befristete Möglichkeit, Sachverständige heranzuziehen, die nach dem Geräte- und Produktsicherheitsrecht akkreditiert sind, um zwei Jahre verlängert.
B. Lösung
Mit der Verordnung zur Entlastung der Betriebe der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz werden Regelungen in § 8 des Umweltstatistikgesetzes zur Berichtspflicht präzisiert und kleine und mittlere Unternehmen der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung von der Pflicht zur Auskunft für die statistische Erhebung entlastet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Verordnung werden Berichts- und Informationspflichten gegenüber den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder präzisiert. Bei den Statistischen Ämtern der Länder werden zusätzliche Kosten vermieden, die bei einer Durchführung der statistischen Erhebung entstehen würden, wenn es die in der Verordnung enthaltene Präzisierung des Berichtskreises nicht gäbe.
Durch die Änderung der Rohrfernleitungsverordnung wird die derzeitig bestehende Rechtslage für zwei weitere Jahre aufrechterhalten.
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Für die Länder und Kommunen entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
1. Zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden im Rahmen der Änderung des Umweltstatistikgesetzes nicht eingeführt oder verändert.
2. Zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden im Rahmen der Änderung der Rohrfernleitungsverordnung weder eingeführt noch verändert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Zur Verordnung nach dem Umweltstatistikgesetz
Durch die Einführung einer Bagatellgrenze werden bei den in den Anwendungsbereich der geplanten Verordnung fallenden Betrieben zusätzliche Kosten vermieden, die durch eine Berichtspflicht ohne Abschneidegrenze entstehen würden. Bürokratiekosten aus Informationspflichten werden somit eingeschränkt. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
2. Zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Durch eine Verlängerung der in der Rohrfernleitungsverordnung derzeit geltenden Regelung entstehen keine zusätzlichen Kosten. Informationspflichten für Betriebe werden im Rahmen der Änderung der Rohrfernleitungsverordnung weder eingeführt noch verändert. Bürokratiekosten aus Informationspflichten ändern sich nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Zur Verordnung nach dem Umweltstatistikgesetz
Es werden Informationspflichten für die Verwaltung durch die Verordnung unmittelbar vereinfacht und abgeschafft.
2. Zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Informationspflichten für die Verwaltung werden im Rahmen der Änderung der Rohrfernleitungsverordnung weder eingeführt noch verändert. Der Erfüllungsaufwand ändert sich nicht.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) und des § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) neu gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung, zu § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz
In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt.
Artikel 2
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
In § 6 Absatz 6 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2012" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Begründung:
Zu Artikel 1
Mit der Novellierung des Umweltstatistikgesetzes vom Jahr 2005 wurde die Bedeutung der Nutzung natürlicher Wasserquellen und der Zurückleitung von Abwasser in die Natur durch die verschiedenen wirtschaftlichen Nutzungsbereiche im Rahmen der Gewässerschutzpolitik betont. Informationen über die Wasserförderung, die Verwendung wie auch die Abwasserbehandlung und den Verbleib von ungenutztem Wasser und Abwasser sind unabdingbar für die Bilanzierung der Wasserentnahme aus natürlichen Ressourcen und der entsprechenden Rückleitung in Form von Abwasser (behandelt oder unbehandelt).
Allerdings bestehen strukturelle Unterschiede zwischen der nichtöffentlichen und der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, so dass auch die Erhebungen unterschiedlich zu regeln sind.
Die bis 2005 geltende Eingrenzung des Berichtskreises auf bestimmte Wirtschaftszweige (Industrie, Landwirtschaft bzw. Wärmekraftwerke) wurde bewusst und grundsätzlich aufgehoben, um allein die umweltpolitisch wichtigen Aspekte der Wassergewinnung und Abwassereinleitung in den Vordergrund zu stellen. Die Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftszweige wurde aufgehoben, um die Mengen großer Wassergewinner und Abwassereinleiter außerhalb der bis dato erfassten Wirtschaftszweige - die bisher der Erhebung verloren gingen, aber große Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können - mit in die Erhebung einzubeziehen.
In § 8 des Umweltstatistikgesetzes wird die statistische Erhebung zur nichtöffentlichen Wasserversorgung und zur nichtöffentlichen Abwasserentsorgung geregelt. Berichtspflichtig sind danach Betriebe ab 10.000 Kubikmetern Fremdbezug von Wasser sowie Betriebe, die Wasser gewinnen oder Wasser bzw. Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund einleiten. In der Begründung zu § 8 des Umweltstatistikgesetzes wird ausgeführt, dass die statistischen Gremien für die einzelnen Wirtschaftszweige Abschneidegrenzen zur Bestimmung des Berichtskreises festlegen können. Davon wurde für die Erhebungen 2007 und 2010 Gebrauch gemacht. Die Grundlage zur Festlegung von Abschneidegrenzen für die Wassergewinnung und Wasser- bzw. Abwassereinleitung durch die statistischen Gremien erwies sich jedoch als rechtsunsicher und nicht ausreichend tragfähig. Ohne eine Abschneidegrenze müssten jedoch ca. vier Millionen Betriebe durch die Statistischen Ämter der Länder befragt werden. Dies würde zum einen eine Vielzahl kleiner und mittlerer Betriebe belasten, ohne dass hierdurch ein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erzielen wäre; zum anderen würden hierdurch erhebliche Kapazitäten in den Statistischen Landesämtern gebunden.
Ziel der Verordnung ist die Schaffung einer rechtlich verbindlichen Grundlage für die Abgrenzung des Berichtskreises zur Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.
Zukünftig besteht damit Rechtsklarheit dahingehend, dass zahlreiche kleinere Betriebe, die nur geringe Mengen Wasser gewinnen und Abwasser einleiten, nicht in die Erhebung einbezogen werden. Die Einführung einer die Auskunftspflicht betreffenden Bagatellgrenze von 2 000 Kubikmetern - sowohl bei der Wassergewinnung als auch bei der Einleitung von ungenutztem Wasser bzw. von Abwasser - führt zur Entlastung einer großen Anzahl von kleinen Betrieben. Durch diese Änderung werden die Qualität und die Aussagekraft des Gesamtergebnisses der Statistiken nicht beeinträchtigt, da die 2 000 Kubikmeter übersteigenden Wasser- und Abwassermengen nach wie vor der Auskunftspflicht unterfallen und damit die für die statistischen Erhebungen relevanten Wasserentnahmen und Abwassereinleitungen weiterhin berücksichtigt werden.
In Bezug auf die den Inhalt und den Umfang der Auskunftspflicht selbst gibt es keine Veränderungen.
Zu Artikel 2
In § 6 der Rohrfernleitungsverordnung ist das Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen geregelt. Betreiber von Rohrfernleitungen sind nach § 5 der Rohrfernleitungsverordnung verpflichtet, die Sicherheit ihrer Anlagen durch anerkannte Prüfstellen nach den Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung prüfen zu lassen.
Nach der derzeitigen Übergangsregelung des § 6 Absatz 6 der Rohrfernleitungsverordnung können sich Betreiber von Rohrfernleitungsanlagen noch bis Ende 2012 für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen der nach dem Geräte- und Produktsicherheitsrecht akkreditierten Sachverständigen bedienen. Letztere werden von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannt. Die Länder haben der ZLS u.a. diese Aufgabe auf der Grundlage eines entsprechenden Länderabkommens (Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik) übertragen. Eine Aufgabenübertragung der Länder auf die ZLS für das Anerkennungsverfahren nach § 6 RohrFLtgV ist bisher nicht erfolgt, obwohl dies aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der Novellierung des § 6 der Rohrfernleitungsverordnung so vorgesehen war (vgl. Bundesrats-Drs. 318/08 (PDF) ).
Zur Überbrückung der Zeit bis zu einer wirksamen Aufgabenübertragung auf die ZLS wird in Artikel 2 die befristete Möglichkeit der Heranziehung von nach dem Geräte- und Produktsicherheitsrecht akkreditierten Sachverständigen um zwei Jahre verlängert. Eine kürzer bemessene Fristverlängerung wäre angesichts des aufwändigen Verfahrens bis zum Inkrafttreten der erforderlichen Änderung des ZLS-Staatsvertrages unrealistisch. Zumal sich die letzte Staatsvertragsänderung derzeit noch im Ratifizierungsprozess befindet, welcher auch noch bis 2013 andauern wird. Erst nach Abschluss des laufenden Ratifizierungsprozesses kann eine weitere Staatsvertragsänderung in Gang gesetzt werden.
Alternativ zu einer Aufgabenübertragung auf die ZLS könnte das Anerkennungsverfahren einer Stelle innerhalb der jeweiligen Landesverwaltung zugewiesen werden, was jedoch das Vorhandensein entsprechenden Fachwissens und personeller Kapazitäten voraussetzt. Da die ZLS im Gegensatz zu den Ländern bereits ausreichend mit sachkundigem Personal ausgestattet ist, hat sich die Umweltministerkonferenz für eine Aufgabenübertragung auf die ZLS ausgesprochen. Durch diese Übertragung der Akkreditierungsaufgaben im Rohrfernleitungsrecht auf die ZLS werden zum Einen die Landesverwaltungen entlastet und zum Anderen eine auch unter Sicherheitsaspekten zu begrüßende kompetente, einheitliche Aufgabenwahrnehmung gewährleistet. Die ZLS arbeitet grundsätzlich mit kostendeckenden Gebührenerhebungen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2013.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2374:
Verordnung zur Entlastung der Betriebe der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz (VEBnöW) und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Regelungsentwurfs geprüft und kommt zu folgender Bewertung:
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Abschaffung einer Informationspflicht für kleine Unternehmen, die jedoch nicht mit einer Verringerung der Bürokratiekosten einhergeht, da die Ausnahmeregelung in der Praxis schon existiert |
Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken das Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben soll jeweils eine Änderung des Umweltstatistikgesetzes sowie des Rohrfernleitungsgesetzes vorgenommen werden. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten da die Abschneidegrenze nach dem Umweltstatistikgesetz bereits der derzeitigen Praxis entspricht und die Übergangsregelung nach dem Rohrfernleitungsgesetz lediglich verlängert wird.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin