Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

943. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2016

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - TabakerzV)

In Artikel 1 ist dem § 2 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen."

Begründung:

Amtliche Prüflaboratorien bedürfen keiner Zulassung.

In der Begründung zur vorliegenden Verordnung unter Abschnitt B "Besonderer Teil" zu § 2 "Prüflaboratorien" findet sich zwar der Wortlaut des Satzes wieder, dies wird jedoch für nicht ausreichend erachtet, da die Begründungen nach Erlass der Rechtsverordnung nicht unmittelbar für die Wirtschaftsbeteiligten zugänglich sind. Zur Klarstellung des Sachverhaltes sollten die amtlichen Prüflaboratorien ausdrücklich von dem Zulassungsverfahren ausgenommen werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Nummer 1a - neu - TabakerzV)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zum Nachweis der Kompetenz im Rahmen der Zulassung der Prüflaboratorien durch die zuständige Behörde sieht die Verordnung nur die Akkreditierung vor. Da die Akkreditierung durch die deutsche Akkreditierungsstelle drei Jahre gültig ist, ist ein jährlicher Nachweis der Kompetenz des Prüflaboratoriums durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Laborvergleichsuntersuchung sinnvoll und notwendig. Dies entspricht auch der derzeitigen Rechtslage in § 4 Absatz 2 Tabakprodukt-Verordnung.

3. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 4 Satz 1 TabakerzV)

In Artikel 1 sind in § 13 Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern "Bei Tabak zum Selbstdrehen" die Wörter "und Wasserpfeifentabak" einzufügen.

Begründung:

In § 13 werden Anforderungen an den allgemeinen Warnhinweis und die Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak beschrieben. In § 13 Absatz 3 sind für die quaderförmigen Packungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak eindeutige Regelungen zur Anbringung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft festgehalten. Da Wasserpfeifentabak in quaderförmigen und zylinderförmigen Packungen angeboten wird, ist für die zylinderförmigen Packungen in § 13 Absatz 4 der Wasserpfeifentabak neben dem Tabak zum Selbstdrehen aufzunehmen.

Dies ist erforderlich, um die Handlungsfähigkeit des Vollzugs in Bezug auf die Bewertung der Anbringung des Warnhinweises und der Informationsbotschaft bei zylinderförmigen Packungen von Wasserpfeifentabak zu gewährleisten. Fehlende Regelungen für den Wasserpfeifentabak würden im Umkehrschluss für den Wasserpfeifentabak ein Verbot der Packung in Zylinderform bedeuten.

4. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 4 Satz 4 - neu - TabakerzV)

In Artikel 1 ist dem § 20 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses dem Wirtschaftsakteur nach Satz 1 zur Verfügung gestellt wurde."

Begründung:

Bei nachzuhaltenden Informationen, wie z.B. Rechnungs- und Bestellnummern sowie Zahlungsbelegen aller Käufer in der Vertriebskette im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 2 TabakerzV, empfiehlt es sich, Aufbewahrungsfristen festzulegen. Besonders bei speziellen Tabakerzeugnissen, wie z.B. Wasserpfeifentabak, ist z.T. mit einer hohen Fluktuation des Marktes zu rechnen, was Eröffnung und Aufgabe von Geschäften angeht.

5. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TabakerzV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Durch das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas (vgl. BR-Drucksache 054/16 (PDF) ) wird § 10 Absatz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) folgendermaßen geändert:

"In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden."

Der neu angefügte § 10 Absatz 4 JuSchG lautet:

"Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse."

Diese Änderungen des Jugendschutzgesetzes verbieten die Abgabe an und den Konsum von nikotinhaltigen sowie nikotinfreien E-Zigaretten und E-Shishas durch Kinder und Jugendliche.

Die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Tabakerzeugnisverordnung geforderten Warnhinweise auf Beipackzetteln sowie Packungen und Außenpackungen sollten aus diesem Grund Kinder und Jugendliche erfassen.

6. Zu Artikel 3 ( § 1 Absatz 1 PrüflabV)

In Artikel 3 sind in § 1 Absatz 1 die Wörter "über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium verfügen" durch die Wörter

Begründung:

Die Zulassung von Prüflaboratorien war bisher in § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 der Tabakprodukt-Verordnung und ist jetzt in § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 der Tabakerzeugnisverordnung geregelt. Die Zulassungspflicht gilt ausschließlich für Prüflaboratorien, die Messungen der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten, also Emissionsmessungen, durchführen. Prüflaboratorien, die an Tabakerzeugnissen andere Untersuchungen durchführen, sind auch weiterhin nicht zulassungspflichtig.

Die Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung regelt die Zulassung von privaten Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (bisher § 42 Absatz 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Gegenprobensachverständige über ein akkreditiertes Prüflabor verfügen, das für die Untersuchung entsprechender Gegen- oder Zweitproben geeignet ist. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung als Gegenprobensachverständige im Tabakbereich werden von den zuständigen Landesbehörden festgelegt.

Die in Artikel 3 vorgesehene Änderung der GegenprobensachverständigenPrüflaboratorienverordnung würde dazu führen, dass nur noch Gegenprobensachverständige zugelassen werden können, die über ein für Emissionsmessungen gemäß § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes zugelassenes Prüflabor verfügen. Diese Einschränkung ist nicht praxisgerecht.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll es ermöglicht werden, dass auch künftig Gegenprobensachverständige für Tabakuntersuchungen zugelassen werden können, wenn sie über ein geeignetes akkreditiertes Prüflabor verfügen, und dass die bisher im Tabakbereich zugelassenen Gegenprobensachverständigen auch weiterhin als solche tätig sein können.

B

C