Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz
(Agrarstatistikverordnung - AgrStatV)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 4. Dezember 2011 (AgrStatGÄnd 2) wurde die Durchführung der Aquakulturstatistik angeordnet. Da zum Zeitpunkt der Einführung dieser Statistik kein geeignetes Material zur Bestimmung einer Erfassungsgrenze verfügbar war, wurde die Statistik seither ohne Erfassungsgrenze durchgeführt.

Die nun vorliegenden Ergebnisse für das Berichtsjahr 2014 ermöglichen es, eine Grenze zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden sinnvoll zu definieren und einzuführen. Mit der Einschränkung des Berichtskreises sollen kleine Aquakulturbetriebe von Auskunftspflichten befreit werden.

Die Erste Agrarstatistikverordnung enthält bislang neben einer Regelung zur Baumschulerhebung ausschließlich in der Zwischenzeit aufgehobene Paragraphen. Daher erscheint es zweckmäßig, zusammen mit der Einführung einer Erfassungsgrenze in der Aquakulturstatistik die Verordnung neu zu strukturieren und die bisherige Verordnung abzulösen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung. C. Alternativen

Keine. Im Falle der Nicht-Einführung von Erfassungsgrenzen würde eine erhebliche Zahl von Aquakulturbetrieben unnötig auch zukünftig mit Informationspflichten belastet werden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund: Keine.
Länder und Kommunen: Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf entfällt die Berichtspflicht für einen Teil der bislang auskunftspflichtigen Aquakulturbetriebe. Dadurch verringert sich der Erfüllungsaufwand pro Jahr um rund 8 000 Euro. Dabei handelt es sich ausschließlich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Im Sinne der One in, one out-Regel handelt es sich um ein Vorhaben, das ausschließlich zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft führt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Der Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamtes ändert sich nicht.

Länder

Der Vollzug der Verordnung führt bei den statistischen Ämtern der Länder zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes pro Jahr von rund 67 000 Euro.

F. Weitere Kosten

Durch die Änderungen sind keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikverordnung - AgrStatV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 18. September 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikverordnung - AgrStatV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikverordnung - AgrStatV)

Vom ...

Auf Grund des § 94a Nummer 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Baumschulerhebung

§ 2 Aquakulturstatistik

Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:

Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes vom 4. Dezember 2011 wurde die Durchführung der Aquakulturstatistik angeordnet. Da zum Zeitpunkt der Einführung dieser Statistik kein geeignetes Material zur Bestimmung einer Erfassungsgrenze verfügbar war, wurde die Statistik seither ohne Erfassungsgrenze durchgeführt.

In der Begründung zum o.a. Gesetz wurde hierzu ausgeführt:

"Für die Folgejahre ist geplant, eine Erfassungsgrenze einzuführen. Diese kann vom Statistischen Bundesamt aber erst bestimmt werden, nachdem die Ergebnisse der ersten Erhebung vorliegen."

Nach § 94a Nummer 1 Buchstabe a des Agrarstatistikgesetzes ist das BMEL unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kreis der zu Befragenden von für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken einzuschränken.

Zur Feststellung der Grundgesamtheit für die Aquakulturstatistik dient das nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) zu führende Register, in dem alle für die Erhebung relevanten Betriebe erfasst sind. Da sich dieses Register mit Beginn der Aquakulturstatistik noch im Aufbau befand, war bisher nicht vollständig gewährleistet, dass alle relevanten Betriebe befragt wurden.

Mit der Erhebung für das Betriebsjahr 2014 kann nun jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Aquakulturbetriebe in Deutschland befragt worden sind. Damit eignen sich diese Befragungsergebnisse zur Bestimmung, ob eine Erfassungsgrenze für die Aquakulturstatistik sinnvoll definiert werden kann.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf sieht die Einführung von Grenzen zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden im Rahmen der Aquakulturstatistik vor. Dabei werden jeweils unterschiedliche Erfassungsgrenzen für Betriebe mit Teichen sowie für Betriebe mit Durchflussanlagen einschließlich Teilkreislaufanlagen festgelegt. Für Betriebe mit sonstigen Anlagen, die zum Betreiben von Aquakultur geeignet sind, werden keine Erfassungsgrenzen eingeführt, sodass alle Betreiber dieser Anlagen nach wie vor auskunftspflichtig sind.

Die Auswertung der Erhebungsergebnisse für das Betriebsjahr 2014 ergab, dass es auf diese Weise möglich ist, einen erheblichen Teil der bislang berichtspflichtigen Betriebe von der Auskunftspflicht zu befreien, ohne dass dadurch die Vergleichbarkeit der bisherigen zu den nachfolgenden Erhebungen, sowohl im Hinblick auf die nationalen wie die regionalen Ergebnisse, allzu sehr eingeschränkt wird.

III. Alternativen

Keine. Im Falle der Nicht-Einführung von Erfassungsgrenzen würde eine erhebliche Zahl von Aquakulturbetrieben auch zukünftig mit Auskunftspflichten belastet werden, ohne dass dem ein angemessener Informationsgewinn gegenübersteht.

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die vorgesehene Befreiung eines Teils der bislang im Rahmen der Aquakulturstatistik auskunftspflichtigen Betriebe von der Auskunftspflicht leistet einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Die Einführung einer unteren Erfassungsgrenze führt sowohl zu einer Senkung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft als auch der Verwaltung. Im Einzelnen sind dies:

Senkung des Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft pro Jahr: rund 8 000 Euro Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Erfüllungsaufwand auf der Grundlage der bisherigen Regelung:
Fallzahl: rund 6 000
Zeitaufwand pro Fall: 12,2 Minuten
Durchschnittliche Lohnkosten: 19,30 Euro je Stunde
Kosten pro Jahr: 23 546 Euro
Erfüllungsaufwand nach Einführung der unteren Erfassungsgrenze:
Fallzahl: rund 4 000
Zeitaufwand pro Fall: 12,2 Minuten
Durchschnittliche Lohnkosten: 19,30 Euro je Stunde
Kosten pro Jahr: 15 697 Euro
Differenz: 7 849 Euro pro Jahr (gerundet: 8 000 Euro pro Jahr)

Senkung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung pro Jahr: rund 67 000 Euro. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Der Verwaltung auf Bundesebene (Statistisches Bundesamt) entsteht weder Mehr- noch Minderaufwand.

Datengewinnung und wesentliche Teile der Datenaufbereitung im Rahmen der Aquakulturstatistik sind Aufgabe der statistischen Ämter der Länder. Die infolge der Einführung einer unteren Erfassungsgrenze verringerte Zahl der berichtspflichtigen Betriebe und damit der von den Statistikbehörden zu bearbeitenden Fälle reduziert den Personal- und Sachaufwand der Länderverwaltungen. Für die Verwaltung auf Ebene der Länder (statistische Ämter der Länder) verringern sich die Kosten für den Personalaufwand von 284 853 Euro auf 228 616 Euro (Differenz: 56 237 Euro) sowie die Sachkosten von 44 988 Euro auf 34 099 Euro (Differenz: 10 889 Euro). Insgesamt ergibt sich damit eine Kostenentlastung von 67 126 Euro pro Jahr (gerundet: 67 000 Euro pro Jahr).

Der einmalige Umstellungsaufwand liegt im Bagatellbereich.

5. Weitere Kosten

Durch die Änderungen sind keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Entwurf berührt keine gleichstellungspolitischen Aspekte, da er keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 Baumschulerhebung

Die Regelungen zur Baumschulerhebung werden ohne Änderungen aus der bislang geltenden Fassung der Ersten Agrarstatistikverordnung (dort § 6) übernommen.

Die im Absatz 2 vorgesehene Unterscheidung nach der Intensität der Flächennutzung (Kulturform) umfasst die Erhebung der Baumschulflächen im Freiland, unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen sowie in Containern.

Zu § 2 Aquakulturstatistik

Mit dieser Vorschrift wird der Kreis der zu Befragenden durch Festlegung unterer Erfassungsgrenzen eingeschränkt.

Zur Definition von Erfassungsgrenzen sind solche Merkmale heranzuziehen, deren Ausprägung über einen längeren Zeitraum eine hohe Stabilität aufweist, damit sich der Kreis der Auskunft Gebenden nicht ständig ändert und die Ergebnisse im Zeitablauf vergleichbar bleiben.

Als geeignetes Merkmal bietet sich die Anlagengröße der Aquakulturbetriebe an, da sich diese nur im Zusammenhang mit größeren Investitions- und Desinvestitionsvorhaben ändert.

In Deutschland findet Aquakultur derzeit hauptsächlich in zwei verschiedenen Produktionssystemen statt. Dies sind Teiche für die Karpfenproduktion inklusive Nebenfischen und Durchflussanlagen einschließlich Teilkreislaufanlagen zur Produktion von forellenartigen Fischen. Für diese beiden Anlagenformen werden geeignete Erfassungsgrenzen definiert.

Bezogen auf die Ergebnisse der Aquakulturstatistik des Berichtsjahres 2014 würden 1.942 Betriebe mit Erzeugung in Aquakultur unterhalb der Erfassungsgrenzen liegen und damit von ihrer Auskunftspflicht befreit werden. Dies entspricht einem Anteil von 32,5 % aller in 2014 befragten Betriebe mit einem Anteil an der Gesamterzeugung der Aquakultur von 0,8 %.

Durch regionale Produktionsschwerpunkte und unterschiedliche Größenstrukturen der Aquakulturbetriebe in den einzelnen Bundesländern sind die mit diesen Grenzen nicht mehr erfassten Erzeugungsmengen in einzelnen Bereichen relativ größer. Dennoch bleiben künftige Erhebungsergebnisse mit den bisherigen Ergebnissen vergleichbar. Werden jedoch höhere Erfassungsgrenzen gewählt, würde die Vergleichbarkeit stark eingeschränkt werden.

Für die sonstigen Anlagen (z.B. Kreislaufanlagen, Netzgehege, Absperrungen sowie Produktionsflächen für Muscheln) kann keine sinnvolle Erfassungsgrenze definiert werden. Insgesamt sind deren Anzahl und damit der mögliche Effekt einer Entlastung der Auskunft Gebenden jedoch sehr gering. Daher sollen alle Betreiber solcher Anlagen auch weiterhin zur Aquakulturstatistik auskunftspflichtig bleiben.

Zu § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das Außerkrafttreten der hierdurch abgelösten Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3419:
Entwurf einer Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürgerkeine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand:- 8.000 Euro
Bürokratiekosten:- 8.000 Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand:- 67.000 Euro
One in, one out - RegelIm Sinne One in, one out - Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von rd. 8.000 Euro dar.
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. Er begrüßt die damit verbundene Reduzierung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft.

II. Im Einzelnen

In Deutschland werden Agrarstruktur und Agrarproduktion statistisch erfasst. Die Sektor bezogenen Agrarstatistiken, darunter die Aquakulturstatistik, beruhen auf den Auskünften meldepflichtiger Betriebe. Rechtsgrundlage ist das Agrarstatistikgesetz (AgrStatG).

Das AgrStatG ermächtigt das BMEL, den Kreis der informationspflichtigen Unternehmen einzuschränken. Mit dem Regelungsvorhaben - einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 94a AgrStatG) - will das Ressort von dieser

Ermächtigung Gebrauch machen: kleine Aquakulturbetriebe mit einer Teichfläche < 0,3 ha bzw. einem Frischwasserverbrauch < 200 Kubikmeter (Durchflussanlagen) sollen von den jährlich anfallenden Informationspflichten befreit werden.

Die Einführung der sog. unteren Erfassungsgrenzen verringert den Kreis der informationspflichtigen Unternehmen von rd. 6.000 auf rd. 4.000. Die hierdurch bewirkte Verringerung des Erfüllungsaufwands (Bürokratiekosten) berechnet das Ressort wie folgt: Bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 12,2 Min. und Lohnkosten von 19,30 Euro/Std. je Betrieb und Jahr wird die Wirtschaft im Sinne der One in, one out - Regel um (23.546 Euro - 15.697 Euro =) 7.849 Euro, also um rd. 8.000 Euro jährlich, entlastet.

Die Auskünfte der informationspflichtigen Aquakulturbetriebe werden durch die statistischen Landesämter verarbeitet. Dort wirkt sich die Einführung der unteren Erfassungsgrenzen als Verringerung des Datenzuflusses und damit des notwendigen Personal- und Sachmitteleinsatzes aus. Die Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung hat das BMEL aus den Angaben der Länder mit 56.237 Euro (Personalkosten) bzw. 10.889 Euro (Sachkosten), per saldo also mit rd. 67.000 Euro, ermittelt.

Die Einschätzung des BMJV ist nachvollziehbar. Der Nationale Normenkontrollrat macht daher im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin