Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat hält grundsätzlich ein Regelungsrecht der EU in der hier betroffenen Rechtsmaterie für gegeben, er hält allerdings die vorgesehene Erweiterung im Bereich der delegierten Rechtsakte für zu weitgehend.
Der vorliegende Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zum Zwecke der Änderung der Liste in Anhang I und der in den Anhängen II und III aufgeführten Statistiken (Artikel 4 Absatz 4) sowie der Anpassung der in den Anhängen II und III aufgeführten Übermittlungstabellen (Artikel 8 Absatz 2) erlässt. Diese Befugnis soll der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen werden (Artikel 10 Absatz 1). Über eine Änderung der Anhänge ist eine wesentliche Ausweitung der Erhebung denkbar (Anlage I = Liste der zu erhebenden Dauerkulturen, Anlage II = weitere Untergliederung der erhobenen Arten, Dichteklassen, Altersklassen, Kreuztabelle, Schwellenwerte, Anlage III = Differenzierung der Rebflächen). Die Mitgliedstaaten haben in diesem Verfahren nur sehr eingeschränkte Mitspracherechte (Ablehnung des Vorschlags durch die Ratsmehrheit).
Diese Regelung wird als zu weitgehend angesehen.
Bei der Neugestaltung der Tabellen soll Mehraufwand für Verwaltung und die statistischen Ämter vermieden werden. Insbesondere müssen bei dem in Artikel 10 vorgesehenen Komitologieverfahren die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten überschau- und finanzierbar bleiben. Der Bundesrat schlägt daher vor, in Artikel 10 Absatz 2 des Vorschlags folgenden Satz 2 anzufügen:
- Soweit durch einen delegierten Rechtsakt Mehraufwände entstehen, ist in der Mitteilung darzulegen, ob die dadurch verursachten Verwaltungskosten angemessen sind.
Delegierte Rechtsakte sollten nur dann zulässig sein, wenn damit keine Ausweitung der angeforderten statistischen Daten gemäß Anlage II und Anlage III des Verordnungsvorschlags verbunden ist.
Es sollten in Artikel 4 die Worte "zum Zwecke der Änderung" und in Artikel 8 Absatz 2 die Worte "zum Zwecke der Anpassung" jeweils durch die Worte "zum Zwecke der Einschränkung oder Aktualisierung" ersetzt werden.
- 2. Der Bundesrat unterstützt die Kommission in ihrem Anliegen, den Rechtsrahmen für die europäischen Dauerkulturstatistiken zu aktualisieren und zu optimieren. Er hat allerdings Bedenken, dass diese Ziele mit dem hier vorgeschlagenen Rechtsakt erreicht werden.
Zu den einzelnen Vorschriften
- 3. Der Bundesrat regt daher insbesondere folgende Änderungen an:
- - Die Abgrenzungen des Erfassungsbereichs sollten in Artikel 3 Absatz 1 nicht mit starren Flächengrenzen festgeschrieben werden. Der Fokus muss auf die Genauigkeit der Ergebnisse gelegt werden. Es sollten unter Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede in den Mitgliedstaaten auch höhere Abschneidegrenzen als 0,1 Hektar (z.B. 0,5 Hektar) zugelassen werden, wenn damit die geforderte Datenqualität ebenso erreicht werden kann.
- - Die in Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags vorgesehene untere Erfassungsgrenze von 0,1 ha, unter der die Betriebe von der Berichterstattung ausgenommen werden können, sollte zumindest für Baumobst auf 0,5 ha angehoben werden. Diese Abgrenzung entspricht den ebenfalls neu geregelten Erfassungsgrenzen der EU-Agrarstrukturerhebung. Aus der Agrarstrukturerhebung wird die Grundgesamtheit der agrarstatistisch relevanten Betriebe bestimmt. Über Betriebe unter 0,5 ha liegen in den Statistikbehörden daher keine vollständigen Informationen vor, diese müssten mit zusätzlichem Aufwand beschafft werden.
- - Im Bereich Obstanlagen wird die weitere Erfassung der Merkmale "Pflanzdichte" und "Alter" sowie insbesondere die Zusammenfassung dieser Angaben (Anhang II, Tabelle 5) kritisch gesehen. Der damit entstehende Aufwand für die Auskunftspflichtigen und die statistischen Ämter erscheint unverhältnismäßig hoch.
- - Insbesondere sollte die Tabelle 5 in Anhang II (Kreuztabelle) gestrichen werden. Die Verpflichtung zur Ergebnislieferung für diese Tabelle macht die Erhebung für die betroffenen Landwirte außerordentlich aufwändig und fehlerträchtig. Auf Grund der Kreuztabellierung von Altersklassen und Dichteklassen ist hier für jede Sorte in jeder Altersklasse und jeder Pflanzdichte die Erhebung der jeweiligen Flächen erforderlich. Da eine solche Differenzierung der Fläche für den Landwirt betriebswirtschaftlich nicht relevant ist, kann er mit vertretbarem Aufwand nur grobe Schätzwerte eintragen. Darunter leidet die Qualität der erhobenen Daten erheblich, es ist viel Nacharbeit erforderlich. Aus fachlicher Sicht werden die in der Tabelle dargestellten Daten so differenziert nicht benötigt. Ein Verzicht auf diese Tabelle bedeutet für die Behörden und die Landwirte daher eine deutliche Vereinfachung.
- - Für die Erhebung der Rebflächen sollte grundsätzlich die Weinbaukartei als Basis erhalten bleiben. Daher ist die in dem Vorschlag vorgesehene andere Erhebungsmethode zum Weinbau nicht notwendig und sollte nicht weiterverfolgt werden.