A. Problem und Ziel
- Der umfangreiche und mittlerweile kaum noch zu überblickende Normenbestand der Bundesrepublik Deutschland stellt eine nicht unerhebliche Belastung für den Rechtsanwender, also insbesondere für Bürger, Unternehmen, Verwaltung und Gerichte, dar. Daher besteht für Vorschriften des geltenden Bundesrechts, die zwar formal gelten, heute aber keine praktische Wirkung mehr entfalten, die Notwendigkeit, sie aus dem Bestand des geltenden Rechts zu entfernen.
B. Lösung
- Die Bereinigung des Bundesrechts ist ein Kernprojekt der von der Bundesregierung beschlossenen Initiative Bürokratieabbau. Um eine zeitgemäße, effektive und übersichtliche Rechtsordnung zu schaffen, sind Vorschriften aufzuheben, die keinen Anwendungsbereich mehr haben oder aus sonstigen Gründen einer Rechtsbereinigung bedürfen. Alle Ressorts haben sich verpflichtet, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsbereinigung durchzuführen. Der vorgelegte Gesetzentwurf bereinigt entsprechend den in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft liegenden Normenbestand. 65 Gesetze und Rechtsverordnungen im Zuständigkeitsbereich des BMVEL können aufgehoben werden.
C. Alternativen
- Allmähliche Rechtsbereinigung aus Anlass von ohnehin vorgesehenen Novellierungen oder ein ressortübergreifendes Rechtsbereinigungsgesetz.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Beseitigung bedeutungslos gewordener Vorschriften entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Es ist kein Vollzugsaufwand zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weder neues Recht geschaffen noch Recht wesentlich geändert wird, entstehen für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet(105-15)
Das Gesetz über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.
Artikel 2
Auflösung der Fünften Verordnung zur Änderung der Weinverordnung(2125-5-1/1)
Die Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Fünften Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 4. August 1983 (BGBl. I S. 1070) werden aufgehoben.
Artikel 3
Auflösung der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung(2125-5-5)
Die Artikel 8 und Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 117, 842) werden aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung(2331-4)
Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-4, veröffentlichten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBl. I S. 1558) geändert wurde, wird aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung des Gesetzes über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern(2331-7)
Das Gesetz über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-7, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 95)(2331-7-1)
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 95) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 7
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank(7624-1-1)
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 8
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank(7624-1-2)
Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt(7624-2)
Das Gesetz über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 (RGBl. I S.145; BGBl. III 7624-2) wird aufgehoben.
Artikel 10
Aufhebung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung(7627-6)
Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7627-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 11
Aufhebung des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes(780-2)
Das Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung(780-8)
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 484), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 13 bis 15 wie folgt gefasst: " §§ 13 bis 15 (weggefallen)"
- 2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter "vorbehaltlich des § 15 Abs. 2" gestrichen. 3.. Die §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft(780-8/1)
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes(7810-1)
Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Nr. 5 werden nach der Klammer die Wörter "zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)" eingefügt.
- 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "356" durch die Zahl "351" ersetzt.
- 3. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter "eintausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfhundert Euro" ersetzt.
- 4. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom 24. April 1947" durch die Wörter " in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897)" und die Wörter "vom 7. Oktober 1953 (Gesetz und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S.101)" durch die Wörter " in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397)" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom 24. April 1947" durch die Wörter " in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 897)" und die Wörter "vom 7. Oktober 1953 (Gesetz und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S.101)" durch die Wörter " in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397)" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- 5. Die §§ 32 und 34 bis 38 werden aufgehoben.
Artikel 15
Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes(7813-3)
Das Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Klammer die Wörter "zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)" angefügt.
- 2. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung des Hopfengesetzes(7821-2)
§ 5 des Hopfengesetzes vom 21 Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 184 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 17
Aufhebung der Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie(7832-1-23)
Die Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1027), wird aufgehoben.
Artikel 18
Aufhebung der Verordnung über die Freistellung von fleischbeschaurechtlichen Vorschriften
im kleinen Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich(7832-2-1)
Die Verordnung über die Freistellung von fleischbeschaurechtlichen Vorschriften im kleinen Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 1. April 1964 (BGBl. I S. 249) wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung(7833-3-11)
§ 17 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Februar 2004 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird aufgehoben.
- 2. Die Absatzbezeichnung "(4)" wird gestrichen."
Artikel 20
Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung(7833-3-3)
§ 9 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung(7833-3-5)
§ 3 der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) wird aufgehoben.
Artikel 22
Aufhebung der Verordnung über die Fütterung von Schlachtvieh auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen(7843-3)
Die Verordnung über die Fütterung von Schlachtvieh auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7843-3, veröffentlichen bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 23
Aufhebung der Verordnung über die Feststellung der Marktpreise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 014/64/EWG(7847-3-1)
Die Verordnung über die Feststellung der Marktpreise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 14/64/EWG vom 11. November 1964 (BAnz. Nr. 215 vom 14. November 1964) wird aufgehoben.
Artikel 24
Aufhebung der Erstattungsverordnung Rindfleisch(7847-3-4)
Die Erstattungsverordnung Rindfleisch vom 4. August 1967 (BAnz. Nr. 146 vom 8. August 1967), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 25
Aufhebung der Erstattungsverordnung Schweine/Eier/Geflügel(7843-4-2)
Die Erstattungsverordnung Schweine/Eier/Geflügel vom 8. März 1963 (BGBl. I S. 152; BGBl. III 7843-4-2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 26
Aufhebung der Verordnung über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern(7847-4-3)
Die Verordnung über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern vom 15. Januar 1970 (BAnz Nr. 13 vom 21. Januar 1970) wird aufgehoben.
Artikel 27
Aufhebung der Dritten Verordnung über Barerstattungen für die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern( - )
Die Dritte Verordnung über Barerstattungen für die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern vom 25. Juli 1966 (BAnz. Nr. 137 vom 27. Juli 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 28
Aufhebung der Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen( - )
Die Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen vom 11. Dezember 1964 (BAnz. Nr. 234 vom 15. Dezember 1964), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 29
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken im Wirtschaftsjahr 1967/68(7847-5-3)
Die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken im Wirtschaftsjahr 1967/68 vom 31. Januar 1968 (BAnz. Nr. 24 vom 3. Februar 1968), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 30
Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1967/68(7847-6-2)
Die Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1967/68 vom 3. August 1968 (BAnz. Nr. 144 vom 6. August 1968), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 31
Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1968/69(7847-6-11)
Die Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1968/69 vom 17. Juli 1969 (BAnz. Nr. 132 vom 23. Juli 1969), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 32
Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1969/70(7847-6-16)
Die Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1969/70 vom 17. Juli 1970 (BAnz. Nr. 130 vom 21. Juli 1970), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 21 der Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973), wird aufgehoben.
Artikel 33
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse für die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen(7847-8-3)
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse für die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen vom 18. Februar 1972 (BGBl. I S. 192) wird aufgehoben.
Artikel 34
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen(7847-11)
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 15 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:
- 1. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.
- 2. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "und § 29" gestrichen.
- 3. In § 37 Abs. 1 wird die Angabe "( § 161 Satz 1 Strafprozeßordnung)" durch die Angabe "(§ 161 Abs. 1 Satz 1 Strafprozeßordnung)" ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung(7847-11-1-5)
Die Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 36
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung(7847-11-1-7)
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung vom 25. Mai 1984 (BGBl. I S. 719), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird aufgehoben.
Artikel 37
Aufhebung der KRS-Behörde-Verordnung(7847-11-1-8)
Die KRS-Behörde-Verordnung vom 23. Mai 1997 (BGBl. I S. 1223), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2745), wird aufgehoben.
Artikel 38
Aufhebung der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein(7847-11-2-1)
Die Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein vom 25. Januar 1973 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 383 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.
Artikel 39
Aufhebung der Verordnung zur Anpassung von Zinsregelungen in Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen(7847-11-3-1)
Die Verordnung zur Anpassung von Zinsregelungen in Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 14. Februar 1973 (BAnz. Nr. 34 vom 17. Februar 1973) wird aufgehoben.
Artikel 40
Änderung der Subventionsverordnung Zucker(7847-11-4-15)
Die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle)" durch die Wörter "Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" ersetzt.
- 2. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter "Einfuhr- und Vorratsstelle" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.
- 3. § 7 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 sowie die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
- 4. § 10 wird § 8.
Artikel 41
Aufhebung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung(7847-11-4-25)
Die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni 1977 (BGBl. I S. 1006), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird aufgehoben.
Artikel 42
Aufhebung der Öllein-Verordnung(7847-11-4-26)
Die Öllein-Verordnung vom 14. November 1977 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl I S. 2018), wird aufgehoben.
Artikel 43
Aufhebung der Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung(7847-11-4-37)
Die Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird aufgehoben.
Artikel 44
Änderung der Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl(7847-11-4-40)
Die Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2745), wird wie folgt geändert:
- 1. § 11 wird aufgehoben.
- 2. § 12 wird § 11.
Artikel 45
Aufhebung der Beitrittsausgleich-Verordnung(7847-11-4-42)
Die Beitrittsausgleich-Verordnung vom 9. Juli 1982 (BGBl. I. 956), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird aufgehoben.
Artikel 46
Aufhebung der Verordnung über die Zahlung des Mindestankaufspreises und der Beihilfe bei der Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79(7847-11-4-47)
Die Verordnung über die Zahlung des Mindestankaufspreises und der Beihilfe bei der Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vom 20. April 1983 (BAnz. S. 3749) wird aufgehoben.
Artikel 47
Aufhebung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung(7847-11-4-62)
Die Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung vom 14. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 1990 (BGBl. I S. 961), wird aufgehoben.
Artikel 48
Aufhebung der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten(7847-11-4-63)
Die Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2326), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird aufgehoben.
Artikel 49
Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung(7847-11-4-65)
Die Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBl. I S. 4), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. 2018), wird aufgehoben.
Artikel 50
Aufhebung der Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung(7847-11-4-77)
Die Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung vom 10. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1242) wird aufgehoben.
Artikel 51
Aufhebung der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung(7847-11-4-84)
Die Zweite Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung vom 20. März 1997 (BAnz. S. 3770), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 1997 (BAnz. S. 12277), wird aufgehoben
Artikel 52
Aufhebung der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels(7847-11-4-86)
Die Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels vom 8. Juli 1997 (BGBl. I S. 1686), geändert durch die Verordnung vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2748), wird aufgehoben.
Artikel 53
Aufhebung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung(7847-11-5-3)
Die Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBl. I S. 2247, 2362), zuletzt geändert durch Artikel 389 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben.
Artikel 54
Aufhebung der Verordnung über die obligatorische Destillation von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93(7847-11-6-13)
Die Verordnung über die obligatorische Destillation von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93 vom 16. März 1993 (BAnz. S. 2521, 5413) wird aufgehoben.
Artikel 55
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen(7847-11-8-1)
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen vom 17. April 1978 (BGBl. I S. 552), geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird aufgehoben.
Artikel 56
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors(7847-11-8-5)
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 561), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), wird aufgehoben.
Artikel 57
Aufhebung der Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette(7847-11-14-2)
Die Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette vom 24. Februar 1994 (BGBl. I S. 339) wird aufgehoben.
Artikel 58
Aufhebung des Milchaufgabevergütungsgesetzes(7847-13)
Das Milchaufgabevergütungsgesetz vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), zuletzt geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.
Artikel 59
Aufhebung der Milchaufgabevergütungsverordnung(7847-13-1)
Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBl. I S. 1699), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 Nr. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird aufgehoben.
Artikel 60
Aufhebung der Landwirtschaftsförderungsverordnung(7847-16-1)
Die Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird aufgehoben.
Artikel 61
Aufhebung des Flächenstillegungsgesetzes 1991(7847-17)
Das Flächenstillegungsgesetz 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird aufgehoben.
Artikel 62
Aufhebung der Flächenstillegungsverordnung 1991(7847-17-1)
Die Flächenstillegungsverordnung 1991 vom 28. November 1991 (BGBl. I S. 2147) wird aufgehoben.
Artikel 63
Aufhebung des Agrarstrukturerhebungsgesetzes(7860-3)
Das Agrarstrukturerhebungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 682) wird aufgehoben.
Artikel 64
Aufhebung der Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung(7860-7-2)
Die Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung vom 25. April 1989 (BGBl. I S. 877) wird aufgehoben.
Artikel 65
Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft(790-15-2)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft vom 9. Februar 1983 (BGBl. I S. 67) wird aufgehoben.
Artikel 66
Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1985(790-15-3)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1985 vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 319) wird aufgehoben.
Artikel 67
Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991(790-15-4)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 742) wird aufgehoben.
Artikel 68
Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992(790-15-5)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992 vom 21. November 1991 (BGBl. I S. 2128) wird aufgehoben.
Artikel 69
Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000(790-15-6)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000 vom 8. Februar 2000 (BGBl. I S. 101) wird aufgehoben.
Artikel 70
Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001(790-15-7)
Die Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2001 vom 16. November 2000 (BGBl. I S. 1573) wird aufgehoben.
Artikel 71
Aufhebung des Reichsjagdgesetzes(792-1-a)
Das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549; BGBl. III 792-1-a) wird als Bundesrecht aufgehoben.
Artikel 72
Aufhebung der Verordnung zur Ergänzung des Reichsjagdgesetzes(792-1-b)
Die Verordnung zur Ergänzung des Reichsjagdgesetzes vom 29. Juli 1936 (RGBl. I S. 578; BGBl. III 792-1-b) wird als Bundesrecht aufgehoben.
Artikel 73
Aufhebung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann(806-21-1-16)
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1555), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145), wird aufgehoben.
Artikel 74
Änderung der Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung(806-21-1-166)
Die §§ 10 und 11 der Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513) werden aufgehoben.
Artikel 75
Aufhebung der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung(VI-2-1)
Die Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung vom 23. Juli 1991 (BGBl. I S. 1598) wird aufgehoben.
Artikel 76
Aufhebung der Ersten Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992(VI-2-2)
Die Erste Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 vom 6. Januar 1992 (BGBl. I S. 6) wird aufgehoben.
Artikel 77
Aufhebung der Zweiten Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992(VI-2-3)
Die Zweite Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 vom 20. Juli 1992 (BGBl. I S. 1350) wird aufgehoben.
Artikel 78
Aufhebung der Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995(VI-2-4)
Die Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1993 bis 1995 vom 9. Juli 1993 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 1994 (BGBl. I S. 1736), wird aufgehoben.
Artikel 79
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 40 beruhenden Teile der Subventionsverordnung Zucker können auf Grund der Ermächtigungen des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 80
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck des Gesetzentwurfs
Der umfangreiche und mittlerweile kaum noch zu überblickende Normenbestand der Bundesrepublik Deutschland ist immer wieder Anlass zu öffentlicher Kritik ("Normenflut") und stellt eine nicht unerhebliche Belastung für den Rechtsanwender, also insbesondere für Bürger, Unternehmen, Verwaltung und Gerichte, dar. Infolgedessen hat die Bundesregierung die Bereinigung des Bundesrechts zu einem Kernprojekt der Initiative Bürokratieabbau erklärt. Im Rahmen dieses - unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz laufenden - Projektes haben sich alle Ressorts verpflichtet, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsbereinigung durchzuführen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kommt seiner Verpflichtung mit dem vorliegenden Rechtsbereinigungsgesetz nach.
Der Gesetzentwurf bereinigt den in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft liegenden Normenbestand durch Aufhebung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, die keinen Anwendungsbereich mehr haben, sowie durch rechtsbereinigende Änderungen inhaltlich unstimmig gewordener Vorschriften im Interesse eines leichteren Zugangs zum geltenden Recht.
Eine solche Außerkraftsetzung entbehrlicher Vorschriften zielt zunächst auf eine zahlenmäßige Verringerung des Normenbestandes. Eine inhaltliche Deregulierung ist mit ihr nicht verbunden. Jedoch stellt sie einen ersten - wichtigen und grundlegenden - Schritt im fortlaufenden Prozess der Rechtsbereinigung dar, welcher die Normenklarheit erhöht, den Zugang zum Recht erleichtert und das Recht damit anwenderfreundlicher macht. Ein auf diese Weise bereinigter Normenbestand ist zudem nicht nur Teil einer umfassenden Bereinigung des Bundesrechts durch alle Ressorts, sondern auch Ausgangspunkt für weitere Schritte zur Verbesserung der Rechtsetzung. Auch sollen die Erkenntnisse aus der Rechtsbereinigung genutzt werden, um ein Wiederanwachsen des Normenbestandes zu vermeiden.
Angesichts der Zahl der auf Bundesebene als geltendes Recht ausgewiesenen Gesetze und Rechtsverordnungen soll die Rechtsbereinigung vor allem dazu beitragen, den Zugang zum Bundesrecht zu erleichtern. Wer mit Recht umgeht, muss alle maßgeblichen Vorschriften finden und auch erkennen können, welches Recht jeweils für bestehende, heute oder künftig entstehende oder für in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte heranzuziehen ist. Hierüber Klarheit zu schaffen, ist eine Aufgabe des Normgebers, denn er bestimmt Anwendungsbereich und Geltungszeit der Rechtsvorschriften. Rechtsbereinigung hat zum Ziel, dass das geltende Bundesrecht nur die Vorschriften enthält, die für heute und künftig entstehende Rechtsverhältnisse beachtlich sind. Vorschriften, die aus verschiedenen Gründen für heutige Verhältnisse keinen Anwendungsbereich mehr haben, muss der Gesetzgeber regelmäßig klarstellend entfernen.
Einmal verkündete und in Kraft gesetzte Rechtsvorschriften gehören solange zum geltenden Bundesrecht, bis sie förmlich außer Kraft gesetzt bzw. aufgehoben worden sind. Einmal gesetztes Recht ist aber praktisch nur solange als geltendes Recht erhaltungsbedürftig, wie es (noch) zur Bewertung von neuen oder noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten und den damit verbundenen rechtlichen Verhältnissen geeignet und erforderlich ist. Für die (nachträgliche) Beurteilung abgeschlossener Sachverhalte und Rechtsverhältnisse muss das Recht ermittelt und herangezogen werden, das für die Zeiträume Geltung beansprucht (hat), in denen die Sachverhalte oder Rechtsverhältnisse entstanden sind bzw. sich vollendet haben.
Überholte und inhaltsleere Vorschriften müssen daher regelmäßig aus dem Bestand des geltenden Rechts entfernt werden, schon um dem Eindruck vorzubeugen, dass sie für die Bewertung neuer oder noch nicht abgeschlossener Sachverhalte maßgeblich wären.
II. Wirkung der Rechtsbereinigung
Der Gesetzentwurf behandelt die überprüften Rechtsvorschriften geordnet in der Reihenfolge ihrer Gliederungsnummern im Fundstellennachweis A des geltenden Bundesrechts. Er hebt überwiegend ganze Rechtsvorschriften oder einzelne Teile (ersatzlos) auf oder ändert sie rechtsbereinigend.
Alle Gesetzesaufhebungen werden erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam, also lediglich mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc"). Aus diesem Grunde tritt durch die Aufhebung weder der jeweilige frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden herbeigeführte Rechtsfolgen davon in Frage gestellt. Das gilt zudem auch dann, wenn der entstandene gesetzliche Anspruch (noch) nicht behördlich festgestellt worden ist (BVerfGE 30, 367 386f.). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm in der Zeit ihres Bestehens erfüllt, so können die von ihr angeordneten Rechtsfolgen beansprucht werden; bei Streitigkeiten ist das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich (allgemein gültiger Rechtsgrundsatz, siehe nur BVerfGE 87, 48 63 m.w.N.).
Nichts anderes gilt im Übrigen für Regelungsreste in Form von Übergangsvorschriften, so dass durch die Aufhebung der Vorschrift nicht verhindert wird, dass die vom Übergangsrecht erfassten Fälle weiterhin nach diesem zu beurteilen sind.
Insgesamt werden zwölf Gesetze und 53 Rechtsverordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft aufgehoben (über 11% der am 1. Januar 2004 geltenden ca. 550 Rechtsetzungsakte des BMVEL). Zusammen mit der Aufhebung von elf Gesetzen und einer Rechtsverordnung im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts sowie weiterer fachrechtlicher Bereinigungen dieser Legislaturperiode können ca. 15% der Rechtsetzungsakte des BMVEL aufgehoben werden. Geschlechterspezifische Auswirkungen des Gesetzes sind nicht zu erwarten.
III. Zur Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Eine Besonderheit kann daraus entstehen, dass der Bundesgesetzgeber eine von ihm geregelte Materie inzwischen nicht mehr (oder nicht mehr so wie früher) regeln dürfte (Fälle des Artikels 72 Abs. 3 und des Artikels 125a GG). In diesen Fällen hindert die mittlerweile fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aber nicht seine Befugnis zur "Normpflege", die die formelle Beseitigung inhaltlich obsoleter Vorschriften aus dem Bestand des Bundesrechts einschließt.
IV. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten
Da kein neues Recht geschaffen oder wesentlich geändert wird, sind keine finanzielle Folgen zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Aufhebung des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
Das Gesetz legte fest, wie mit Pflanzenschutzmitteln zu verfahren war, die in der früheren DDR zugelassen waren. Für verschiedene Mittel wurden Aufbrauchfristen, beschränkt auf das Gebiet der neuen Bundesländer, festgelegt. Diese Fristen sind inzwischen abgelaufen. Ausnahmen für das Gebiet der neuen Bundesländer bestehen nicht mehr, vielmehr gelten nun die allgemeinen Regeln des Pflanzenschutzrechts. Das Gesetz wird daher nicht mehr benötigt und kann im Wege der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.
Zu Artikel 2 (Auflösung der Fünften Verordnung zur Änderung der Weinverordnung)
Rechtsförmlich spricht man von "Auflösung" und nicht von "Aufhebung" einer Verordnung, wenn mit dem Aufheben der Restregelungen die Verordnung nicht mehr besteht. Inhaltlich sollen die gegenstandslos gewordene Berlinklausel sowie die nicht mehr erforderlichen Übergangs- und Abverkaufsregelungen aufgehoben werden.
Zu Artikel 3 (Auflösung der Zweiten Weinrechts-Änderungsverordnung)
Aufgehoben werden die gegenstandslos gewordene Berlinklausel sowie die nicht mehr erforderlichen Übergangs- und Abverkaufsregelungen.
Zu Artikel 4 (Aufhebung des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung)
Mit dem Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung wurde die Reichsregierung ermächtigt, Siedlungsförderung zu betreiben. § 4 des Gesetzes, der den steuerrechtlichen Status der Deutschen Siedlungsbank regelte, ist aufgehoben. Darüber hinaus hat das Gesetz aus heutiger Sicht keinen Anwendungsbereich mehr und kann aufgehoben werden.
Zu Artikel 5 (Aufhebung des Gesetzes über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern)
Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen zur Verbilligung von Darlehen an Landarbeiter für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Darlehensaufnahme.
Für das Gesetz besteht sowohl aus inhaltlicher Sicht als auch wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit der Länder für den Regelungsbereich des Gesetzes kein Anwendungsbereich mehr.
Zu Artikel 6 (Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Zuschüsse aus Reichsmitteln für die Ansiedlung von Landarbeitern vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S.95))
Für die Verordnung besteht wie für das zugrunde liegende Gesetz (siehe Artikel 5) kein Anwendungsbereich mehr.
Zu Artikel 7 (Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Mit der Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Berlinklausel enthält das Gesetz keine materiellen Regelungen mehr und kann daher aufgelöst werden (vergl. Begründung zu Artikel 2)
Zu Artikel 8 (Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank)
Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Berlinklausel.
Zu Artikel 9 (Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt)
Gemäß § 17 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung waren das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, die zur Liquidation der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie konnten sich hierbei der Landwirtschaftlichen Rentenbank bedienen. Mit Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (BAnz. Nr. 203 vom 26. Oktober .1978) ist der Vermögensüberschuss der Bank nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) auf die Landwirtschaftliche Rentenbank übergegangen. Vor diesem Hintergrund kann das Gesetz aufgehoben werden.
Zu Artikel 10 (Aufhebung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Rentenbank und über weitere Maßnahmen zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung)
Das Gesetz regelt die Liquidation der Deutschen Rentenbank sowie das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung ergänzende Fragestellungen. Die Liquidation der Deutschen Rentenbank ist abgeschlossen. Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung wurde aufgehoben. Vor diesem Hintergrund kann das Gesetz aufgehoben werden.
Zu Artikel 11 (Aufhebung des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes)
Der Reichsnährstand war 1933 als berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und ist nach den Bestimmungen des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes abgewickelt worden. Die Abwicklung des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse ist seit 1973 abgeschlossen (Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 1973, BAnz. vom 26. Januar 1974, S. 1). Das Gesetz hat keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher aufgehoben werden. Eine Abwicklung des Reichsnährstands auf dem Gebiet der neuen Bundesländer hat nicht stattgefunden, weil dies durch Artikel 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (vergl. BGBl. 1990 II S. 885, 889) sowie dessen Anlage I Kapitel VI Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 1 ausgeschlossen wurde.
Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)
Die §§ 13 bis 15 treffen Übergangsvorschriften aus Anlass der Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF) zur Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), und zwar zur Übernahme von Beschäftigten (§ 13), dem Übergang von Rechten und Pflichten (§ 14), zur Ernennung des Präsidenten des BEF und der Vorstandsmitglieder der BALM zu Ständigen Vertretern des Präsidenten der BLE (§ 15 Abs. 1), zum vorläufigen Sitz der BLE (§ 15 Abs. 2) und über die Personalvertretung (§ 15 Abs. 3). Diese Vorschriften haben sich erledigt oder werden sich bis zum Inkrafttreten der hier vorgeschlagenen Änderungen erledigt haben und können daher aufgehoben werden. Die Änderung in § 1 enthält eine Folgeänderung hierzu.
Zu Artikel 13 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft)
Die besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift in Artikel 2 Abs. 2 findet nicht mehr Anwendung.
Zu Artikel 14 (Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1:
Die Änderung aktualisiert die Verweisung auf das Bayerische Almgesetz.
Zu Nummer 2:
Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 im Zusammenhang mit der Genehmigung von Grundstückskäufen unter Auflagen enthaltene Verweisung auf die Bestimmung zur Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss angepasst werden. Die einschlägige Vorschrift ist in Folge der Neufassung des BGB aufgrund des Artikel 8 des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) seit 2002 in § 351 BGB enthalten. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden. Der Wortlaut von § 351 BGB ist identisch mit dem Wortlaut des § 356 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
Zu Nummer 3:
Die Vorschrift vollzieht die Einführung des Euro als Zahlungsmittel nach. Aus Gründen der Vereinfachung wurde von einer genauen Umrechnung des bisher genannten Betrags von 1.000 DM abgesehen.
Zu Nummer 4:
Die Änderungen aktualisieren die Verweisungen.
Zu Nummer5:
§ 32 enthält eine Regelung für Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1962 abgeschlossen wurden. Durch die inzwischen verstrichene Zeit hat die Vorschrift heute keinerlei Bedeutung mehr und kann daher aufgehoben werden.
§ 34, der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltende (frühere) Maßnahmen zur Landbewirtschaftung regelte, hat durch Zeitablauf seine Bedeutung in der Praxis genauso verloren wie § 35, der frühere Vorkaufsrechte betraf. Das gleiche gilt für die in § 36 enthaltene Kostenregelung für vor Inkrafttreten des Grundstückverkehrsgesetzes anhängige gerichtliche Verfahren, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhingen. § 38 enthält die zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Berlinklausel.
Zu Artikel 15 (Änderung des Landpachtverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1:
Die Änderung aktualisiert eine Verweisung.
Zu Nummer 2:
§ 13 enthält die zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Berlinklausel.
Zu Artikel 16 (Änderung des Hopfengesetzes)
Von der in § 5 Hopfengesetz enthaltenen Ermächtigung zur Aufhebung von auf vorkonstitutionellem Recht basierenden Altvorschriften wurde erschöpfend Gebrauch gemacht, sodass die Ermächtigung entfallen kann.
Zu Artikel 17 (Aufhebung der Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie)
Die durch die Verordnung erlassenen Bestimmungen (Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln, Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur
Vermeidung des Risikos durch transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Arzneimitteln (AMG-TSE-Verordnung) sowie die durch die Verordnung geänderte BSE-Verordnung vom 22. März 1996 (BAnz. S. 3393) sind zwischenzeitlich aufgehoben worden. Somit hat die Verordnung selbst keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 18 (Aufhebung der Verordnung über die Freistellung von fleischbeschaurechtlichen Vorschriften im kleinen Grenzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich)
Mit dieser Verordnung wurde der grundsätzlich unter die fleischhygienerechtlichen Vorschriften fallende gegenseitige Warenaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich von fleischbeschaurechtlichen Vorschriften ausgenommen, sofern bestimmte Mengen nicht überschritten wurden. Mit dem später erfolgten Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union und der damit einhergehenden Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in diesen Staaten an das Gemeinschaftsrecht, wurde diese Regelung durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften überlagert und ist somit obsolet.
Zu Artikel 19 (Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung)
§ 17 Satz 1 hat sich durch Zeitablauf erschöpft und soll daher aufgehoben werden.
Mit der Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung durch Verordnung vom 4. Februar 2004 wurde dem § 17 ein Absatz 4 angefügt, obwohl die Absätze 1 und 2 bereits aufgehoben und der verbliebene Text nicht mehr in Absätze untergliedert war. Die Absatzbezeichnung (4) ist deshalb aufzuheben.
Zu Artikel 20 (Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung)
Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Berlinklausel.
Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung)
Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Berlinklausel.
Zu Artikel 22 (Aufhebung der Verordnung über die Fütterung von Schlachtvieh auf Schlachtviehmärkten und Schlachtviehhöfen)
Die Verordnung stammt noch aus vorkonstitutioneller Zeit und ist nicht mehr erforderlich. Sie kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 23 (Aufhebung der Verordnung über die Feststellung der Marktpreise für Rinder und Kälber nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 014/64/EWG)
Die Verordnung ist nicht mehr erforderlich und kann daher aufgehoben werden. Die Bestimmungen über die Preisfeststellung für Rinder sind in der 4. Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung enthalten.
Zu Artikel 24 (Aufhebung der Erstattungsverordnung Rindfleisch)
Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Verordnung, die im Fundstellennachweis zum BGBl. I nicht mehr enthalten ist, förmlich aufgehoben ist. Die Verordnung ist überholt und nicht mehr erforderlich. Um die Verordnung zur Anpassung von Zinsregelungen in Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (siehe FNA 7847-11-3-1), in der die vorliegende Verordnung behandelt wird, zweifelsfrei aufheben zu können, soll auch die vorliegende Verordnung förmlich aufgehoben werden.
Zu Artikel 25 (Aufhebung der Erstattungsverordnung Schweine/Eier/Geflügel)
Wie Artikel 24.
Zu Artikel 26 (Aufhebung der Verordnung über die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern)
Die Verordnung ist seit dem Wegfall von Abschöpfungen mit Wirkung vom 1. Juli 1995 überholt und daher aufzuheben.
Zu Artikel 27 (Aufhebung der Dritten Verordnung über Barerstattungen für die Ausfuhr von Mehl von Weichweizen nach dritten Ländern)
Wie Artikel 24.
Zu Artikel 28 (Aufhebung der Verordnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen)
Wie Artikel 24.
Zu Artikel 29 (Aufhebung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futterzwecken im Wirtschaftsjahr 1967/68)
Wie Artikel 24.
Zu Artikel 30 (Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1967/68)
Wie Artikel 24.
Zu Artikel 31 (Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1968/69)
Wie Artikel 24.
Zu Artikel 32 (Aufhebung der Verordnung Übergangsvergütung Getreide 1969/70)
Wie Artikel 24.
Zu Artikel 33 (Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse für die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen)
Die Verordnung ist gegenstandslos geworden und kann daher aufgehoben werden. Die Frage der Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen ist im Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) geregelt.
Zu Artikel 34 (Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen)
Der Vierte Abschnitt des Gesetzes umfasst nur § 29. Die Regelung des § 29 ist durch Änderungen des EG-Marktordnungsrechts für Wein nicht mehr erforderlich. Die Änderung in § 37 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 161 StPO durch das Gesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253).
Zu Artikel 35 (Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung)
§ 14 des MOG enthält allgemeine Zinsregelungen, die auch für den Bereich Magermilchpulverabsatz gelten. Die Vorschrift regelt die notwendigen Anpassungen der Magermilchpulverabsatz-Verordnung an das MOG.
Zu Artikel 36 (Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung)
Da die in der Verordnung in Bezug genommene Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung als Maßnahme abgeschlossen und das entsprechende EG-Recht aufgehoben ist, bedarf es keiner entsprechenden Zuständigkeitsregelung mehr (vgl. auch Art. 58 und 59).
Zu Artikel 37 (Aufhebung der KRS-Behörde-Verordnung)
Der Anwendungszeitraum des kumulativen Rückforderungssystems zur Bestimmung von Zöllen bei der Einfuhr von geschältem Reis wurde letztmalig durch die Verordnung (EG) Nr. 1470/98 der Kommission vom 01.07.1998 bis zum 31.12.1998 verlängert. Da die Bewertung am Ende des Versuchszeitraums abgeschlossen ist, ist die nationale Verordnung aufzuheben.
Zu Artikel 38 (Aufhebung der Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein)
Nachdem die EG-rechtlichen Vorgaben sich geändert haben, wird diese Verordnung nicht mehr angewendet und kann aufgehoben werden.
Zu Artikel 39 (Aufhebung der Verordnung zur Anpassung von Zinsregelungen in Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen)
Die Verordnung ist nicht mehr erforderlich, da die davon betroffenen anderen Verordnungen bereits aufgehoben sind oder überholt sind und gleichzeitig aufgehoben werden.
Zu Artikel 40 (Änderung der Subventionsverordnung Zucker)
Zu Nummern 1 und 2:
Mit der vorgesehenen Änderung wird der Namensänderung der Einfuhr- und Vorratsstelle in Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Rechnung getragen.
Zu Nummer 3:
Die Zinsregelung in § 7 Abs. 4 sowie die Regelungen des § 8 ( Beweislast, Rückforderung und Verzinsung) sind bereits durch § 14 MOG (Zinsregelungen), § 11 MOG (Beweislastvorschriften) sowie durch § 10 MOG (Regelungen über die Aufhebung und Rückforderung) geregelt.
Die Berlinklausel ist gegenstandslos geworden. § 9 kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 41 (Aufhebung der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen)
Die Durchführung der Maßnahmen betreffend die Nichtvermarktungs- und Umstellungsprämie war nach den einschlägigen EG-Verordnungen zeitlich begrenzt. Die Durchführungsverordnung ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 42 (Aufhebung der Öllein-Verordnung)
Nachdem die Sondermaßnahmen für Leinsamen nach Gemeinschaftsrecht nicht mehr existieren und die Ausgleichszahlungen für Öllein mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 in der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung aufgenommen wurden, kann die Verordnung aufgehoben werden.
Zu Artikel 43 (Aufhebung der Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung)
Währungsausgleichsbeträge im Handel mit anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern werden nicht mehr gewährt. Eine Wiedereinführung ist unwahrscheinlich, so dass die Durchführungsverordnung aufgehoben werden kann.
Zu Artikel 44 (Änderung der Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl)
Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Berlinklausel.
Zu Artikel 45 (Aufhebung der Beitrittsausgleich-Verordnung)
Die Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrAusglV) enthält Durchführungsvorschriften über die Gewährung von Ausgleichsbeträgen für Marktordnungswaren im Handel mit neuen Mitgliedstaaten. Beitrittsausgleichsbeträge werden gewährt, um für eine Übergangszeit Preisunterschiede in den alten und neuen Mitgliedstaaten stufenweise anzupassen. Soweit ersichtlich, wurden zum letzten Mal Ausgleichsbeiträge beim Beitritt Spaniens und Portugals gewährt. Im Laufe des Jahres 1993 wurde die Zahlung sämtlicher Ausgleichsbeträge für diese Mitgliedstaaten eingestellt.
Es ist zwar nicht auszuschließen, dass in zukünftigen Erweiterungsrunden erneut auf dieses Instrument zurückgegriffen wird. Auch sind die Bestimmungen in § 39 MOG, die sich mit Beitrittsausgleichsbeträgen beschäftigen, bei der letzen großen MOG-Änderung ebenfalls beibehalten worden.
Auf der anderen Seite ist es zur Zeit nicht wahrscheinlich, dass in einem absehbarem Zeitraum Beitrittsausgleichsbeträge erneut gezahlt werden sollen. Für den bevorstehenden Beitritt Rumäniens und Bulgariens wird -soweit bekannt - eine solche Maßnahme nicht erwogen. Zudem müsste - wie im Fall von Spanien und Portugal geschehen - eine neue Gemeinschaftsverordnung erlassen werden, die ggf. Änderungen in der bestehenden BeitrAusglV erfordern würde. Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass eine neue BeitrAusglV als Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sehr schnell wieder erlassen werden könnte, kann die Verordnung aufgehoben werden.
Zu Artikel 46 (Aufhebung der Verordnung über die Zahlung des Mindestankaufspreises und der Beihilfe bei der Destillation von Tafelwein gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 )
Die EG-rechtlichen Grundlagen für diese Verordnung bestehen nicht mehr. Sie ist damit gegenstandslos.
Zu Artikel 47 (Aufhebung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung)
Die beihilfefähigen Umstellungsmaßnahmen mussten wegen Befristung im zugrunde liegenden EG-Recht bis 31. Dezember 1994 abgeschlossen sein; die Verordnung hat daher keinen praktischen Anwendungsbereich mehr.
Zu Artikel 48 (Aufhebung der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten)
Das der Verordnung zu Grunde liegende sektorspezifische Gemeinschaftsrecht wurde in der Zwischenzeit aufgehoben. Die gemeinschaftsrechtlichen Nachfolgemaßnahmen werden aufgrund des Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes durchgeführt. Die Verordnung ist daher gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
Zu Artikel 49 (Aufhebung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung)
Die Maßnahmen nach der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung waren zeitlich begrenzt und sind gegenstandslos geworden. Die Verordnung kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 50 (Aufhebung der Verbrauchsbeihilfe-Olivenöl-Verordnung)
Nachdem die Maßnahme nach Gemeinschaftsrecht 1998 aufgehoben worden ist, ist die nationale Verordnung aufzuheben.
Zu Artikel 51 (Aufhebung der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung)
Die Verordnung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 52 (Aufhebung der Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels)
Das der Verordnung zu Grunde liegende sektorspezifische Gemeinschaftsrecht wurde in der Zwischenzeit aufgehoben. Die gemeinschaftsrechtlichen Nachfolgemaßnahmen werden aufgrund des Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes durchgeführt. Die Verordnung ist daher gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
Zu Artikel 53 (Aufhebung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung)
Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Milch-Mitverantwortungsabgabe wurde mit Wirkung vom 10. April 1993 aufgehoben. Die Durchführungsverordnung ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 54 (Aufhebung der Verordnung über die obligatorische Destillation von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93)
Die EG-rechtlichen Grundlagen für diese Verordnung bestehen nicht mehr. Sie ist damit gegenstandslos.
Zu Artikel 55 (Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der Absatzförderung von Milch und Milcherzeugnissen)
Das der Verordnung zu Grunde liegende sektorspezifische Gemeinschaftsrecht wurde in der Zwischenzeit aufgehoben. Die gemeinschaftsrechtlichen Nachfolgemaßnahmen werden aufgrund des Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes durchgeführt. Die Verordnung ist daher gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
Zu Artikel 56 (Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Maßnahmen zur Erforschung und Entwicklung neuer Verwendungszwecke für Erzeugnisse des Weinsektors)
Die EG-rechtlichen Grundlagen für diese Verordnung bestehen nicht mehr. Sie ist damit gegenstandslos.
Zu Artikel 57 (Aufhebung der Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette)
Für die Anwendung der Verordnung besteht seit 1996 keine rechtliche Grundlage mehr. Die förmliche Bestätigung der EU-Kommission erfolgte durch Mitteilung im ABl. C Nr. 307 vom 11. Dezember 2004, S. 2 ff.
Zu Artikel 58 und 59 (Aufhebung des Milchaufgabevergütungsgesetzes sowie der Milchaufgabevergütungsverordnung)
Siehe Begründung zu Artikel 36.
Zu Artikel 60 (Aufhebung der Landwirtschaftsförderungsverordnung)
Die Maßnahmen des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) waren zeitlich befristet. Das Gesetz ist durch Artikel 28 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) aufgehoben worden. Damit hat auch die Landwirtschaftsförderungsverordnung keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 61 (Aufhebung des Flächenstillegungsgesetzes 1991)
Die Fördermaßnahmen des Gesetzes waren zeitlich befristet. Es hat keinen Anwendungsbereich mehr und kann daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 62 (Aufhebung der Flächenstillegungsverordnung 1991)
Wie Begründung zu Artikel 61.
Zu Artikel 63 (Aufhebung des Agrarstrukturerhebungsgesetzes)
und 64 (Aufhebung der Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung)
Die Vorschriften sind gegenstandslos und können daher aufgehoben werden.
Zu Artikel 65 bis 70 (Aufhebung von Holzeinschlags-Beschränkungsverordnungen)
Es handelt sich um die förmliche Aufhebung von Einschlagsbeschränkungsverordnungen, die in ihrem Geltungszeitraum befristet waren und keinen Anwendungsbereich mehr haben.
Zu Artikel 71 (Aufhebung des Reichsjagdgesetzes)
Das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 ist teilweise bereits durch Besatzungsrecht aufgehoben und später durch bundes- oder landesgesetzliche Nachfolgeregelungen ersetzt worden. In Berlin galt es als partielles Bundesrecht fort, bis auch dort das BJagdG durch Landesgesetz vom 27. Februar 1986 (GVBl. Nr. 18 vom 27. März 1986) übernommen wurde. Als Bundesrecht ist das Gesetz daher gegenstandslos geworden und sollte daher durch den Bundesgesetzgeber aufgehoben werden.
Zu Artikel 72 (Aufhebung der Verordnung zur Ergänzung des Reichsjagdgesetzes)
Die Verordnung regelte das Verbot der Hetzjagd zu Pferde (Parforcejagd), welches nunmehr geregelt ist durch § 19 Abs. 1 Nr. 13 BJagdG. Die Verordnung galt in Berlin als partielles
Bundesrecht fort und ist nach der dortigen Übernahme des BJagdG gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 73 (Aufhebung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann vom 23. August 1972)
Mit dem Erlass der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann / zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung) vom 28. Februar 1991 wurde die Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1555) modernisiert und ihre Nichtanwendung angeordnet. Eine förmliche Aufhebung der alten Ausbildungsordnung von 1972 erfolgte nicht, dies wird hiermit nachgeholt.
Zu Artikel 74 (Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann vom 28. Februar 1991)
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1555) wurde durch die Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann / zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung) vom 28. Februar 1991 modernisiert und ersetzt. Im Rahmen des Erlasses der neuen Ausbildungsordnung wurde die förmliche Aufhebung der alten Ausbildungsordnung unterlassen. Dies wird durch Art. 71 nachgeholt.
Durch die Aufhebung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann ist nunmehr sichergestellt, dass die darin festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen nicht mehr anzuwenden sind. § 10 der Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung ist damit gegenstandslos geworden.
Zu Artikel 75 bis 78 (Aufhebung von Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnungen)
Die Maßnahmen sind 1995 ausgelaufen.
Zu Artikel 79 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
In Artikel 40 (Subventionsverordnung Zucker) wird in den Änderungsbefehlen 1 und 2 eine Behördenbezeichnung in weiterhin bestehenden Vorschriften aktualisiert. Diese Vorschriften der Verordnung werden mit Gesetzesrang geändert. Damit die geänderten Vorschriften künftig wieder durch Rechtsverordnung geändert werden können, ist eine sog. Entsteinerungsklausel erforderlich.
Zu Artikel 80 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.