Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vom 11. Oktober 2004 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vom 11. Oktober 2004 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Luxemburg am 11. Oktober 2004 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits sowie den der Schlussakte beigefügten Erklärungen und dem Briefwechsel wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nach seinem Artikel 100 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Entwurf
Gesetz zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vom 11. Oktober 2004 zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach seinem Artikel 100 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Abkommen führt in den nächsten Jahren zu folgenden Belastungen:


Das Königreich Belgien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Großherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Republik Tadschikistan andererseits,

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

Titel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa niedergelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 3

Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im Folgenden "Unabhängige Staaten" genannt), ihre Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozess zu fördern.

Titel II
Politischer Dialog

Artikel 4

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan, unterstützt den politischen und sozioökonomischen Wandel in der Republik Tadschikistan und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

Die Vertragsparteien sehen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen (MVW) und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure als eine der ernsthaftesten Bedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit an. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und der Mittel ihrer Lieferung entgegenzuwirken, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und Abkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtungen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt und Teil des zukünftigen politischen Dialogs sein wird, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.

Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und ihren Mitteln der Lieferung entgegenzuwirken, indem sie:

Artikel 5

Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 77 eingesetzten Kooperationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen bei anderen Gelegenheiten statt.

Artikel 6

Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:

Titel III
Warenverkehr

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf

(2) Absatz 1 gilt nicht für

(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

Artikel 9

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.

Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Artikel 10

(1) Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt.

Artikel 11

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

Artikel 12

(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wieder gutzumachenden Schaden verursachen würde können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.

(5) Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(6) Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder nach entsprechenden internen Rechtsvorschriften.

Artikel 13

Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnten.

Artikel 14

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 15

Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezogen.

Artikel 16

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen.

Titel IV
Bestimmungen über Handel und Investitionen

Kapitel I
Arbeitsbedingungen

Artikel 17

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats bewirkt.

(2) Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Artikel 18

Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

Artikel 19

Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 17 und 18 aus.

Kapitel II
Bedingungen für die Niederlassung

und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften

Artikel 20

(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren tadschikischen Gesellschaften für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.

(2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.

(4) Die Republik Tadschikistan gewährt Gesellschaften der Gemeinschaft für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.

(5) Die Republik Tadschikistan gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen oder den Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.

Artikel 21

(1) Artikel 20 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffsund Seeverkehr.

(2) Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien jedoch den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem welche die günstigeren sind.

Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

Artikel 22

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Tadschikistan, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Tadschikistan nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 23

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(3) "Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens sind die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten.

Artikel 24

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 25

(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan bzw. im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. die tadschikischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden "Organisationen" genannt) ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, keine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.

(2) Dieser Artikel 1ässt Artikel 34 unberührt. Für die Fälle des Artikels 34 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 34 maßgeblich.

(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 40 unterrichtet die Regierung der Republik Tadschikistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft in Tadschikistan gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen könnten. Die Gemeinschaft kann die Republik Tadschikistan ersuchen ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.

(4) Haben die in der Republik Tadschikistan eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Tadschikistan niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärft werden, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Tadschikistan niedergelassen sind.

Kapitel III
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

Artikel 28

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik Tadschikistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.

Artikel 29

(1) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

(3) Die Vertragsparteien gewähren den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

Artikel 30

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt werden die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 31

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 32

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,

Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 31.

Artikel 33

Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die von tadschikischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden und sich im ausschließlichen Miteigentum dieser Gesellschaften befinden.

Artikel 34

Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf ab dem Tag, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.

Artikel 35

Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

Artikel 36

(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 37

Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie - den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Republik Tadschikistan das Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere als Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienstleistung in das Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten;

Kapitel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 38

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Tadschikistans eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.

(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschikischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik Tadschikistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden soweit diese Beschränkungen der Republik Tadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Republik Tadschikistan im IWF zulässig sind. Die Republik Tadschikistan wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an.< /p>

Bei ihrer Anwendung wird das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich behindert. Die Republik Tadschikistan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.

(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des freien Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ernste Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in Tadschikistan, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan treffen sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

Kapitel VI
Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums

Artikel 39

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs IV wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemeinschaft soweit möglich ihre Unterstützung.

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung

Artikel 40

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Angleichung der geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Tadschikistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft ist.

Die Republik Tadschikistan bemüht sich darum zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Unternehmensbesteuerung, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln, einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische Kommunikation.

(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

Titel VI
Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 41

(1) Die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, einen Beitrag zum Prozess der Reform und Erholung der Wirtschaft sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik Tadschikistan zu leisten. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen der Vertragsparteien.

(2) Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Tadschikistan werden politische und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet die sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der ausgewogenen sozialen Entwicklung orientieren; auch die Belange des Umweltschutzes und der Bekämpfung der Armut werden uneingeschränkt berücksichtigt.

(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Wasserkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit und Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit.

(4) Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die regionale Zusammenarbeit fördern.

(5) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit können gegebenenfalls durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Union über die technische Hilfe für die Unabhängigen Staaten, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Zentralasien vereinbarten Prioritäten, dessen Anwendung auf die Republik Tadschikistan und den darin festgelegten Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist.

Nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Gemeinschaftsprogramme in Betracht.

Artikel 42
Zusammenarbeit im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschikistan im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung sind insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu helfen seine Rechtsvorschriften an die WTO-Regeln anzugleichen, damit es so bald wie möglich die Voraussetzungen für den Beitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören:

Artikel 43
Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert:

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

Artikel 44
Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten.

(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere:

Artikel 45
Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

Artikel 46
Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung

(1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die Angleichung an die international vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zu erleichtern und die Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,

Artikel 47
Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

Artikel 48
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

(1) Im beiderseitigen Interesse fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst:

Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.

Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Erforschung und/oder der Produktion von Massenvernichtungswaffen befasst sind oder waren.

(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

Artikel 49
Bildung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertragspartei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung gezogen werden gegebenenfalls werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperationsprogramme aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm Tempus der Gemeinschaft aufbauen.

Artikel 50
Agrar- und Ernährungswirtschaft

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Tadschikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für tadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.

Artikel 51
Energie

(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie umfasst unter anderem folgende Bereiche:

(3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informationen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesondere über die Erschließung von Energiequellen und den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit bei Investitionen im Energiesektor und der Art, wie diese geregelt werden, besondere Bedeutung bei. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des Titels IV und des Artikels 44 in Bezug auf Investitionen im Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.

Artikel 52
Umwelt und Gesundheit

(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und insbesondere Folgendes:

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Kleinkindern.

Artikel 53
Verkehr

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik Tadschikistan und gegebenenfalls die Gewährleistung der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrssystems sowie die Ermittlung und Ausarbeitung vorrangiger Projekte und das Bemühen um Investitionen für ihre Durchführung.

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes:

Artikel 54
Elektronische Kommunikation und Postdienste

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:

Artikel 55
Finanzdienstleistungen und Finanzinstitutionen

(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf Folgendes:

Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Republik Tadschikistan zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Finanzfragen und die Ausbildung der mit der Formulierung und Umsetzung der Finanzpolitik befassten Personen.

Artikel 56
Umstrukturierung von Unternehmen und Privatisierung

In der Erkenntnis, dass die Privatisierung von entscheidender Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist, kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodologischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbesondere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des Privatisierungsprozesses geachtet.

Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf

Ziel dieser Zusammenarbeit ist, zur Förderung von Gemeinschaftsinvestitionen in der Republik Tadschikistan beizutragen.

Artikel 57
Regionalentwicklung

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.

Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den regionalen und den für die Planung der Regionalentwicklung zuständigen öffentlichen Stellen unter anderem mit dem Ziel, Informationen über Mittel zur Förderung der Regionalentwicklung auszutauschen.

Artikel 58
Zusammenarbeit im sozialen Bereich

(1) Im Bereich Gesundheit und Sicherheit bauen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit aus, um das Niveau des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

Die Zusammenarbeit umfasst:

(2) Im Bereich der Beschäftigung umfasst die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für Folgendes:

(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Republik Tadschikistan einschließt.

Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Tadschikistan Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.

Artikel 59
Tourismus

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem:

Artikel 60
Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan.

(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:

Artikel 61
Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Achtung der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 62
Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.

Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Information des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

Artikel 63
Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes:

Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel VIII vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.

Artikel 64
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:

Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

Artikel 65
Wirtschaftswissenschaften

Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökonomischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnisses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen:

Titel VII
Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie und der Menschenrechte

Artikel 66

Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen, zusammen diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unterstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen umfassen.

Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.

Titel VIII
Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten und bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung

Artikel 67

Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten:

Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden:

Artikel 68
Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.

Artikel 69
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen illegal hergestellt, angeboten und gehandelt werden, einschließlich der Verhinderung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grundlage der Zusammenarbeit zur Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe und der anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen sind die Normen, die von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien wie der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 70
Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich Fragen der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen.

(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen.

Zu diesem Zweck

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik Tadschikistan versehen ihre Staatsangehörigen zu diesem Zwecke mit geeigneten Ausweispapieren.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Tadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.

"Vertragsparteien" sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, jeder ihrer Mitgliedstaaten und die Republik Tadschikistan.

Artikel 71
Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen

Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie handeln daher insbesondere zusammen

Titel IX
Kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 72

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gegebenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.

Titel X
Finanzielle Zusammenarbeit

Artikel 73

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Republik Tadschikistan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 74, 75 und 76 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen.

Artikel 74

Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und der einschlägigen Verordnung des Rates gewährt. Je nach Bedarf des Landes kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Formen der Gemeinschaftshilfe in Betracht. Besondere Aufmerksamkeit wird der Konzentration der Hilfe, der Koordinierung der Hilfsinstrumente und der Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe beim Wiederaufbau und der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft gewidmet. Die Bekämpfung der Armut wird in die Gemeinschaftsprogramme einbezogen.

Artikel 75

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Tadschikistan, der Aufnahmefähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

Artikel 76

Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwischen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Beiträgen anderer Geber, z.B. Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Titel XI
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 77

Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regelmäßig auf Ministerebene zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt, mindestens jedoch einmal alle zwei Jahre. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

Artikel 78

(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der tadschikischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tadschikischen Regierung geführt.

Artikel 79

(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan geführt.

Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Kooperationsausschuss übertragen, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet.

Artikel 80

Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

Artikel 81

Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt.

Artikel 82

Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt.

In diesem Gremium treffen Mitglieder des tadschikischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen der unter anderem Fragen des politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfasst. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

Artikel 83

(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusammen.

(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Parlament geführt.

Artikel 84

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die verlangten Informationen.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

Artikel 85

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

Artikel 86

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen

Artikel 87

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 88

(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.


Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.
Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.
Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

Artikel 89

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel 1ässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.

Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

Artikel 90

Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 91

"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

Artikel 92

Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

Artikel 93

Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen; danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt wird.

Artikel 94

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert.

Artikel 95

Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 96

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte der Einzelnen und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

Artikel 97

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits.

Artikel 98

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 99

Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 100

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 101

Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt werden kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem Zeitpunkt "Inkrafttreten dieses Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

Liste der Anhänge und Protokolle

Anhang I Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3
Anhang II Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2
Anhang III Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3
Anhang IV Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39

Anhang I

Indikative Liste der den unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3

Anhang II
Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2

Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Immobilien

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nichtgemeinschaftsgesellschaften Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen; ausgenommen ist jedoch insbesondere die Rundfunkinfrastruktur für die Übertragung dieser audiovisuellen Werke.

Berufliche Dienstleistungen

Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

Anhang III

Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3 "Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten:

Anhang IV
Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 2
Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch entsprechende Ermittlungen.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Protokoll betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt.

Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften

Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen.

(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Sicherungsmaßnahmen können jedoch angeordnet werden.

Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen an in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen beteiligt werden und bei diesen Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8
Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigte Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen bei.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Schriftstücke können durch Informationen auf Datenträgern ersetzt werden, die, gleichgültig in welcher Form, für diesen Zweck erstellt werden.

(3) Originalakten und -unterlagen werden nur angefordert, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können die in diesem Protokoll vorgesehene Amtshilfe ablehnen, wenn durch diese Amtshilfe

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so muss diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde notifiziert werden.

Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz

(1) Alle Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch.

Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte.

(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4) Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(5) Die Vertragsparteien können die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden.

Artikel 11
Sachverständige und Zeugen

(1) Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die von Gerichten der anderen Vertragspartei in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten eingeleitet wurden als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft und mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

(2) Der Beamte genießt den Schutz, der von den bestehenden Rechtsvorschriften der ersuchenden Behörde auf ihrem Gebiet für Beamte garantiert wird.

Artikel 12
Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13
Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zollbehörden der Republik Tadschikistan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 14
Andere Übereinkünfte

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 79 dieses Abkommens eingesetzten Kooperationsausschuss zu klären.

Schlussakte


Die Bevollmächtigten
des Königreichs Belgien,
der Tschechischen Republik,
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Estland,
der Hellenischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
Irlands,
der Italienischen Republik,
der Republik Zypern,
der Republik Lettland,
der Republik Litauen,
des Großherzogtums Luxemburg,
der Republik Ungarn,
der Republik Malta,
des Königreichs der Niederlande,
der Republik Österreich,
der Republik Polen,
der Portugiesischen Republik,
der Republik Slowenien,
der Slowakischen Republik,
der Republik Finnland,
des Königreichs Schweden,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan andererseits die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits im Folgenden "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll:

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die folgenden dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:


Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben außerdem die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung der französischen Regierung.

Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster Ebene rechtfertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Kooperationsausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.

(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn

(3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht erschöpfend an.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien nicht.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Knowhow.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder b) im Verstoß gegen die in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union
zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70 des Abkommens)

Artikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

Für die Europäische Gemeinschaft

Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften

A. Schreiben der Regierung Tadschikistans


Herr , ich berufe mich auf das am 16. 12. 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern.
In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Tadschikistan

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft


Herr , ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet:
"Ich berufe mich auf das am 16. 12. 2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.
Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in Der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern.
In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden."
Ich bestätige den Eingang des Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits das auf der Basis des vom Rat am 5. Oktober 1992 gebilligten und am 10. Oktober 2003 geänderten Mandats ausgehandelt worden ist, wurde am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet.

Da es sich um ein Abkommen handelt, dessen Regelungsgehalt sowohl in die Zuständigkeit der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten fällt, wird das PKA als gemischtes Abkommen geschlossen, das der Genehmigung durch die Gemeinschaft und durch die Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen internen Verfahren bedarf.

Da das Abkommen erst nach Vorliegen der Genehmigungen seitens aller Vertragsparteien in Kraft treten wird, wurde für die Übergangszeit mit der Republik Tadschikistan ein Interimsabkommen ausgehandelt. Das PKA sieht vor dass auf diese Weise die handelsrelevanten Bestimmungen des Abkommens bereits vor Inkrafttreten des PKA in Kraft gesetzt werden können.

Das Abkommen soll im Hinblick auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan das am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, das 1994 von der Republik Tadschikistan bestätigt worden ist, ersetzen und die hiermit begründeten Beziehungen intensivieren.

Insbesondere sollen die Anstrengungen der Republik Tadschikistan beim Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft unterstützt sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Republik Tadschikistan gefördert werden. Ferner soll das Abkommen der Armutsbekämpfung dienen und zur Erhaltung des Friedens und der Stabilität in Tadschikistan und der Region Zentralasien beitragen. Als vorrangige Ziele des Abkommens werden darüber hinaus die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des internationalen organisierten Verbrechens und des Drogenhandels sowie die Bekämpfung des Terrorismus hervorgehoben.

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sind wesentlicher Bestandteil des Abkommens.

Gegenüber dem Abkommen über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 18. Dezember 1989 enthält das PKA im Wesentlichen folgende neue Elemente, die teilweise auf Initiativen und Vorschlägen der Bundesregierung beruhen:

Das Abkommen ist von großer politischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung. In einer Zeit der Umwälzung in Mittel- und Osteuropa sowie in Zentralasien nach der Auflösung der UdSSR bildet das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen einen verlässlichen Rahmen für die Intensivierung von Handel und wirtschaftlicher sowie politischer Zusammenarbeit.

II. Besonderes

Präambel und Artikel 1

Die Präambel und der Artikel 1 beschreiben die politische Zielsetzung des Abkommens. Mit ihm soll eine Partnerschaft begründet werden, die weit über die Kooperationsbereiche des mit der damaligen UdSSR ausgehandelten und am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkommens über den Handel und die handelspolitsche und wirtschaftliche Zusammenarbeit hinausgeht.

Die Vertragspartner betonen, dass eine grundlegende Zielrichtung des Abkommens die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten ist. In diesem Zusammenhang soll die Unterstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Tadschikistan zur Erhaltung des Friedens und der Stabilität in Zentralasien beitragen. Die Vertragspartner verpflichten sich den Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern.

Sie verweisen auf die überragende Bedeutung, die der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung einer Marktwirtschaft zukommt. Vorrangige Ziele des Abkommens sollen ferner die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des internationalen organisierten Verbrechens und des Drogenhandels sowie die Bekämpfung des Terrorismus sein. Die Vertragsparteien halten das Abkommen für geeignet die Integration der Republik Tadschikistan in das offene Welthandelssystem zu fördern.

Als Ziele der mit dem Abkommen gegründeten Partnerschaft werden im Einzelnen genannt:

Finanzen, Bürgergesellschaft, Wissenschaft, Technologie und Kultur.

Titel I
Allgemeine Grundsätze (Artikel 2 und 3)

In Titel I des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens sind die allgemeinen Grundsätze der Beziehungen und der Zusammenarbeit festgelegt. Die Vertragsparteien erklären die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa niedergelegt sind, zur Richtschnur ihrer Innen- und

Außenpolitik sowie zu einem wesentlichen Bestandteil des Abkommens. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen berechtigt in Verbindung mit Artikel 94 Abs. 2 des Abkommens zur sofortigen Kündigung. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass für den künftigen Wohlstand und die Stabilität der neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind, die Zusammenarbeit untereinander unerlässlich ist.

Titel II
Politischer Dialog (Artikel 4 bis 6)

Die Vertragspartner messen dem politischen Dialog hohe Bedeutung bei und betrachten ihn als wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Republik Tadschikistan und der Europäischen Union. Mit seiner Hilfe sollen die Bindung zwischen der Republik Tadschikistan und den europäischen Demokratien verstärkt und im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Annäherung der Prozess der Intensivierung der Beziehungen mit der Europäischen Union vorangetrieben werden. Der politische Dialog soll zur stärkeren Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen, die von beiderseitigem Interesse sind, führen. Im Mittelpunkt stehen dabei Fragen der Erhöhung der Stabilität und Sicherheit in Europa sowie in Zentralasien, die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung und Förderung der Menschenrechte, besonders der Minderheitenrechte.

Vor dem Hintergrund, dass die Vertragsparteien die Proliferation von Massenvernichtungswaffen und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure übereinstimmend als eine der ernsthaftesten Bedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit ansehen, vereinbaren sie zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, dass der Proliferation von Massenvernichtungswaffen entgegengewirkt wird indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und Abkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtungen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Diese Bestimmung wird zum wesentlichen Element des Abkommens erklärt. Der Beitrag der Vertragsparteien dazu, der Proliferation von Massenvernichtungswaffen entgegenzuwirken soll ferner darin bestehen Schritte zu unternehmen, um alle anderen relevanten internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und diese vollständig umzusetzen und darüber hinaus ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einzurichten.

Es werden Ebene, Verfahren und Mechanismus zur Durchführung der Konsultationen zur Umsetzung dieser Ziele fixiert. Der Konsultationsmechanismus sieht Folgendes vor:

Titel III
Warenverkehr (Artikel 7 bis 16)

Der Titel III des Partnerschaftsabkommens enthält die Regelung des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan.

Dieser Teil gliedert sich insbesondere in die einfuhrrechtliche Regelung der Vertragsbeziehungen und in die handelspolitischen Schutzmaßnahmen.

a) Zollfragen ( Artikel 7 bis 9 )

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ist ein nicht präferentielles Abkommen. Die Republik Tadschikistan wird einfuhrrechtlich anderen Drittländern auf der Grundlage des Meistbegünstigungsprinzips gleichgestellt. Ausgenommen vom Grundsatz der Meistbegünstigung sind nur Verpflichtungen im Rahmen von Freihandelszonen und Zollunionen (Anhang I).

Das Abkommen enthält kein generelles Verbot für Zollerhöhungen.

Da die Republik Tadschikistan noch kein Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, für das eine einseitige Erhöhung von in der WTO gebundenen Zöllen unzulässig wäre, sind Zollerhöhungen bis zu einem Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO weiterhin möglich. Hierdurch besteht die Gefahr, dass das Rechtfertigungsverfahren für die Einführung von Schutzmaßnahmen umgangen wird, weil Zollerhöhungen die gleiche ökonomische Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen haben.

b) Mengenmäßige Beschränkungen ( Artikel 10 , 14 und 15 )

Die Einfuhr von Ursprungswaren der Republik Tadschikistan in die Europäische Gemeinschaft erfolgt frei von mengenmäßigen Beschränkungen. Das Abkommen schreibt somit die durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 vorgenommene Aufhebung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen vertraglich fest. Die Republik Tadschikistan wird damit den sonstigen Drittländern gleichgestellt.

Die Republik Tadschikistan ist ebenfalls verpflichtet, ihre mengenmäßigen Beschränkungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft aufzuheben.

c) Handelspolitische Schutzmaßnahmen ( Artikel 11 und 12 )

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ermöglicht

- Schutzmaßnahmen bei einer Einfuhrzunahme oder veränderten Einfuhrbedingungen sowie - Antidumpingmaßnahmen und bei einer subventionierten Einfuhr Ausgleichszölle. Voraussetzung für die Einführung von Schutzmaßnahmen ist eine Einfuhr in erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht.

Allerdings braucht der Schaden wie in Artikel XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) nicht "ernsthaft" zu sein.

Zu den besonderen Bedingungen der Einfuhr ist in erster Linie die Preisgestaltung zu zählen. Zur Preisgestaltung enthält das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Republik Tadschikistan eine Definition.

Da die Republik Tadschikistan nach dem Abkommen noch als Staatshandelsland betrachtet wird, sieht das Abkommen eine Verpflichtung zur Lieferung zu Marktpreisen vor. Vor der Einführung von Schutzmaßnahmen sind außer im Dringlichkeitsfall Konsultationen erforderlich.

Wird in den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt, so kann der betroffene Vertragspartner Schutzmaßnahmen einführen. Zu den Schutzmaßnahmen zählen die Einführung von mengenmäßigen Beschränkungen, Zollerhöhungen oder der Abschluss von Exportselbstbeschränkungsabkommen.

Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist der Vertragspartner frei. Er muss jedoch eine die Ziele des Abkommens am wenigsten beeinträchtigende Maßnahme wählen sofern der Schutzzweck hierdurch auch erfüllt werden kann. Artikel 12 Abs. 6 stellt klar, dass durch das Abkommen das Recht zur Ergreifung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder nach entsprechenden internen Rechtsvorschriften nicht berührt wird.

Titel IV
Bestimmungen über Handel und Investitionen (Artikel 17 bis 39)

Kapitel I
Arbeitsbedingungen (Artikel 17 bis 19)

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bemühen sich, Arbeitnehmer der anderen Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei legal wohnhaft und beschäftigt sind, hinsichtlich der Entlohnung, der Kündigung und der sonstigen Arbeitsbedingungen nicht zu diskriminieren. Für die Durchführung ist das jeweilige Recht der EU-Mitgliedstaaten maßgebend. Eine volle Gleichstellung im Arbeits- und Sozialrecht ist nicht vorgesehen.

Die Republik Tadschikistan hat sich zu einer entsprechenden Gleichstellung von rechtmäßig wohnhaften und beschäftigten Arbeitnehmern aus der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet.

Der Kooperationsrat prüft die Möglichkeit gemeinsamer Anstrengungen, um die illegale Einwanderung zu kontrollieren.

Eine Freizügigkeit für Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen.

Es gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften.

Kapitel II
Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften (Artikel 20 bis 26)

Hinsichtlich der Art der Niederlassungsfreiheit trennt das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Errichtung einer Gesellschaft und der Ausübung der Geschäftstätigkeit. Für die Tätigkeit von Selbständigen enthält das Abkommen keine Regelung. Hierfür ist weiterhin das Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaats und der Republik Tadschikistan maßgebend. Die Niederlassungsregeln finden auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr keine Anwendung. Für die Tätigkeit von Schiffsagenturen enthält das Abkommen eine Sonderregelung.

Die Regelungen über die Niederlassung von Gesellschaften durch die EU-Mitgliedstaaten: Die Errichtung der Niederlassung einer Gesellschaft aus der Republik Tadschikistan durch Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung wird rechtlich der Errichtung einer Niederlassung einer Gesellschaft aus sonstigen Drittländern in der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gleichgestellt somit gilt keine Inländerbehandlung.

Die Europäische Gemeinschaft hat sich keine Ausnahmen von der Meistbegünstigung vorbehalten. Für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften aus der Republik Tadschikistan gewähren die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Inländerbehandlung, für Zweigniederlassungen Meistbegünstigung. Ausnahmen von der Inländerbehandlung gibt es beim Erwerb von Immobilien in einigen EU-Mitgliedstaaten, im Fischereibereich, bei audiovisuellen Dienstleistungen einschließlich Rundfunk, beruflichen Dienstleistungen, Landwirtschaft und Dienstleistungen von Nachrichtenbüros (Anhang II).

Der Gesellschaftsbegriff bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Recht der EU-Mitgliedstaaten bzw. des Vertragspartners.

Die Gesellschaft muss ferner ihren satzungsmäßigen Sitz, ihren Hauptverwaltungs- oder ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Vertragspartners haben. Eine Niederlassung umfasst dabei das Recht zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen.

Eine Tochtergesellschaft einer Gesellschaft wird dabei als Gesellschaft definiert, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird. Eine Zweigniederlassung besteht aus einem dauerhaften Geschäftssitz ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Geschäftsführung.

Die Regelung über die Niederlassung von Gesellschaften durch die Republik Tadschikistan:

Die Republik Tadschikistan gewährt für die Niederlassung von Gesellschaften in Form von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen und Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit eine rechtliche Gleichstellung mit Gesellschaften der Republik Tadschikistan (Inländerbehandlung) oder den Gesellschaften dritter Länder (Meistbegünstigung), wobei die günstigere Regelung vorgeht. Das Abkommen sieht die Möglichkeit einer nachträglichen Einschränkung des Niederlassungsrechts vor. Von derartigen Einschränkungen müssen jedoch die Niederlassungen, die bereits bei Inkrafttreten dieser Regelung bestanden, für die Dauer von drei Jahren ausgenommen werden. Das in der Niederlassung eingesetzte Personal muss mit Ausnahme des Schlüsselpersonals aus dem Land rekrutiert werden, in dem die Niederlassung erfolgt.

Kapitel III
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan (Artikel 27 bis 30)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, schrittweise aufgrund von Empfehlungen des Kooperationsrates zur gegenseitigen Zulassung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Artikel 2 9 enthält Regeln über den Zugang zum kommerziellen internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr. Zur Regelung der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und ggf. im Luftverkehr können Sonderabkommen abgeschlossen werden.

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen (Artikel 31 bis 37)

Das Abkommen sieht vor, dass Zugeständnisse im Dienstleistungsbereich, die auch im Rahmen des WTO-Dienstleistungsabkommens (GATS) geregelt sind, nicht weitergehender sein dürfen, als es das GATS vorsieht.

Artikel 32 stellt klar, dass die Materien des Titels IV des Abkommens der Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten unterliegen. Hiernach schließt keine Bestimmung des Abkommens aus, dass eine Vertragspartei ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen weiter anwendet, ohne dass dabei jedoch die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Abkommensbestimmung erwachsen zunichte gemacht oder verringert werden. Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV gewähren kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. Interne Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Steuern und die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nicht berührt.

Kapitel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (Artikel 38)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zahlungen aus dem bilateralen Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in konvertibler Währung zuzulassen. Für Investitionen aus den EU-Mitgliedstaaten besteht eine Verpflichtung zur Aufhebung aller Beschränkungen im Kapitalverkehr. Dies gilt auch für den Rücktransfer von Gewinnen und Kapital aus liquidierten Auslandsinvestitionen. Für andere Formen des Kapitalverkehrs besteht keine Liberalisierungsverpflichtung.

Die Republik Tadschikistan kann mit Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Beschränkungen des Kapitalverkehrs nur noch bei ernsten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Devisen- oder Währungspolitik für die Dauer von sechs Monaten einführen.

Zahlungen zwischen Gebietsansässigen aus den EUMitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr, der Freizügigkeit im Personenverkehr im Sinne des Abkommens sowie mit Direktinvestitionen sind davon jedoch auszunehmen.

Die gleiche Verpflichtung gilt für die EU-Mitgliedstaaten.

Diese Stillhalteverpflichtung gewährleistet, dass die bestehenden Regelungen für den Devisen- und Kapitalverkehr nicht restriktiver werden, um das Geschäftsklima nicht zu verschlechtern.

Kapitel VI
Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums (Artikel 39)

Artikel 39 enthält Regelungen zum Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Die Republik Tadschikistan erklärt sich bereit, am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens ein Schutzniveau zu bieten, das dem in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden vergleichbar ist. Die Republik Tadschikistan verpflichtet sich ferner, am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens den in Anhang IV aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten bei denen die Europäische Gemeinschaft Mitglied ist oder die Abkommen de facto anwendet.

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung (Artikel 40)

Artikel 4 0 enthält eine Bemühensklausel, nach der die Republik Tadschikistan schrittweise ihre geltenden und künftigen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Wirtschafts-, Arbeits-, Umwelt-, Steuer- und Verbraucherschutzrechts, an das Gemeinschaftsrecht angleichen wird.

Titel VI
Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 41 bis 65)

Durch das Abkommen wird eine wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan angestrebt, durch die die wirtschaftliche Entwicklung des Vertragspartners gefördert werden soll. Bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gilt zunächst folgende Abgrenzung: Die Zusammenarbeit über Beteiligungen, Jointventures oder Lohnveredelung ist Aufgabe der Industrie. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten können hier nur im Rahmen der finanziellen und technischen Hilfe flankierend eingreifen und darauf hinwirken, dass geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf eine Reihe von Bereichen.

Ein wichtiger Bereich ist die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie. Hierfür sollen die Vertragspartner die geeigneten Rahmenbedingungen für private Investitionen schaffen. Hierzu gehören privater Eigentumserwerb, Gewerbefreiheit, Niederlassungsfreiheit, die Befreiung der Wirtschaft von überflüssigen interventionistischen Maßnahmen sowie die Verbesserung der Infrastruktur. Zur Umstrukturierung der Industrie zählt ferner die Förderung der kleinen und mittelständischen Unternehmen durch Informationsaustausch und technische Hilfe. Wichtig für die industrielle Kooperation ist die Übernahme der EG-Normen bzw. deren Anerkennung, soweit sie nicht übernommen werden. Die Europäische Gemeinschaft leistet auch technische Hilfe, insbesondere bei der Entwicklung von Bank- und Finanzdienstleistungen, Entwicklung einer Ausfuhrkreditversicherung sowie bei der Ausbildung von Fachpersonal, um der Republik Tadschikistan die Einbeziehung in die weltweit anerkannten Systeme für den gegenseitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern.

Weitere Bereiche der Zusammenarbeit sind die Land- und Ernährungswirtschaft, der Energiesektor, der Umweltbereich, die Verkehrsinfrastruktur, die elektronische Kommunikation, der Dienstleistungssektor, Tourismus, Verbraucherschutz, Forschung und Entwicklung, Bildung und Ausbildung sowie Statistik.

Das dem Abkommen beigefügte Protokoll über Amtshilfe regelt die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in Zollangelegenheiten mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich umfasst daher auch nationale Zuständigkeiten. Der Umfang der zu leistenden Unterstützung richtet sich nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakten der ersuchten Vertragspartei (Artikel 7 Abs. 2 des Protokolls). Die Vertragsparteien sind jedoch weder verpflichtet, Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, weiterzuleiten, noch ist die justizielle Rechtshilfe vom Anwendungsbereich umfasst (Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls).

Titel VII
Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie und der Menschenrechte (Artikel 66)

Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen der Schaffung und Stärkung demokratischer Einrichtungen, einschließlich der Einrichtungen, die zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten erforderlich sind, zusammen.

Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe.

Titel VIII
Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten und bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Artikel 67 bis 71)

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit zur Verhütung von Straftaten, insbesondere Wirtschaftsstraftaten, illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll und Waffen sowie Fälschung.

Die Zusammenarbeit erfolgt durch Konsultationen, Interaktion und ggf. technische Hilfe und Amtshilfe. Die Vertragsparteien streben an, durch Zusammenarbeit in Form von Amtshilfe und technischer Hilfe zu verhindern, dass die Finanzplätze zum Waschen von Erlösen aus Straftaten, insbesondere dem illegalen Drogenhandel, missbraucht werden.

Im Bereich der Bekämpfung des Drogenmissbrauchs erstreckt sich die Zusammenarbeit durch gegenseitige Konsultationen und enge Koordinierung der Ziele und Maßnahmen darauf, Herstellung, Angebot und Handel einschließlich der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe zu verhindern.

In Artikel 7 0 bestätigen die Vertragsparteien erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen und vereinbaren, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich dadurch zu intensivieren, dass sie über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen einen umfassenden Dialog führen. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen, wobei ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Tadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme so bald wie möglich zu schließen ist. Artikel 71 enthält ferner die Bestätigung der Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und die Erklärung der Vertragsparteien, bereit zu sein, bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

Titel IX
Kulturelle Zusammenarbeit (Artikel 72)

Die Partner wollen die kulturelle Zusammenarbeit weiter fördern. Soweit es sich als zweckmäßig erweist, können Gemeinschaftsprogramme und/oder Programme der Mitgliedstaaten für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen werden.

Titel X
Finanzielle Zusammenarbeit (Artikel 73 bis 76)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen begründet keine neuen finanziellen Verpflichtungen, sondern es wird auf die Fortführung des TACIS-Programms Bezug genommen. Der Rat der Europäischen Union hat die Bestimmungen über die Unterstützung der osteuropäischen und zentralasiatischen Partnerstaaten für die Jahre 2000 bis 2006 am 29. Dezember 1999 in Brüssel festgelegt Verordnung (EG, Euratom) Nr. 099/2000.

Dem Abkommen zufolge soll der Konzentration der Hilfe, der Koordinierung der Hilfsinstrumente und der Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe beim Wiederaufbau und der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner wird die Bekämpfung der Armut in die Gemeinschaftsprogramme einbezogen.

Titel XI
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 77 bis 101)

Durch das Abkommen wird ein Kooperationsrat ( Artikel 77 und 78 ) geschaffen, der regelmäßig (mindestens einmal alle zwei Jahre) auf Außenministerebene zusammentritt.

Der Kooperationsrat wird von einem Kooperationsausschuss unterstützt dessen Aufgaben vom Kooperationsrat bestimmt werden ( Artikel 79 ) . Der Kooperationsrat überwacht die Durchführung der Verpflichtungen aus dem Abkommen. Er wird aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Kommissionsmitgliedern sowie von der tadschikischen Regierung ernannten Mitgliedern gebildet. Er kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen aussprechen. Durch das Abkommen wird ferner ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss ( Artikel 82 bis 84 ) eingerichtet, der aus Mitgliedern des tadschikischen Parlaments und denjenigen des Europäischen Parlaments besteht und als Forum zum Meinungsaustausch dienen soll. Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er tritt in von ihm bestimmten regelmäßigen Abständen zusammen und kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten. Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrates unterrichtet.

In den Allgemeinen Bestimmungen ( Artikel 85 und 86) sichern sich die Vertragsparteien freien Zugang zur jeweiligen Gerichtsbarkeit und Nichtdiskriminierung zu. Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich weder auf Fragen des nationalen Sicherheitsinteresses noch auf militärische Angelegenheiten.

Jede der beiden Vertragsparteien kann im Fall von Streitigkeiten den Kooperationsrat damit befassen ( Artikel 88 ).

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, kann sie entsprechende Maßnahmen treffen wobei die Maßnahmen zu ergreifen sind, die das Ziel des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen ( Artikel 94 ). Vor Ergreifen einer Maßnahme muss jedoch der Kooperationsrat unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, die Lage zu prüfen, um eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu finden. Nur in besonders dringenden Fällen können Maßnahmen zur Aussetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens ohne vorheriges Konsultationsverfahren getroffen werden ( Artikel 94 Abs. 2 ). Die Frage, wann ein Dringlichkeitsfall vorliegt, wird von der Vertragspartei, die die Maßnahmen ergreift, ohne Konsultation des Kooperationsrates entschieden. Solche "besonders dringenden" Fälle setzen voraus, dass gegen ein wesentliches Element des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens verstoßen wird. Die Wahrung der demokratischen Grundsätze und die Achtung der Menschenrechte sowie die Zusammenarbeit, um der Proliferation von Massenvernichtungswaffen entgegenzuwirken, sind als wesentliche Vertragselemente definiert (Artikel 2 und 4).

Bis zur Verwirklichung der Rechte aus diesem Abkommen bleiben die Rechte, die einzelnen EU-Mitgliedstaaten aus den bilateralen Abkommen des jeweiligen EU-Mitgliedstaats mit der Republik Tadschikistan gewährt werden bestehen ( Artikel 96 ).

Im Hinblick auf die Geltung des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien in Artikel 93, das Abkommen zunächst für zehn Jahre zu schließen. Sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigt, verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr.

Artikel 95 erklärt die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu Bestandteilen dieses Abkommens.

Das Abkommen ist in allen Gemeinschaftssprachen und in tadschikischer Sprache verbindlich ( Artikel 99 ) .

Die Kommentierung zu dem Protokoll, das die Amtshilfe im Zollbereich regelt, ist in Titel VI enthalten, Anhang I wird in Titel III und die Anhänge II, III und IV werden in Titel IV dargestellt.

III. Schlussakte

Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhandelten Texte, d.h. des Hauptabkommens einschließlich seiner Anhänge, des dazugehörigen Protokolls und der gemeinsamen Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind.

Darüber hinaus enthält die Schlussakte eine Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union Zu Artikel 70 sowie einen Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.