A. Problem und Ziel
Ländliche Regionen sind sehr verschieden und weisen ganz unterschiedliche Entwicklungstendenzen auf. Während viele Regionen prosperieren, stehen strukturschwache und periphere ländliche Regionen vor bedeutenden sozialen, ökonomischen und demographischen Herausforderungen. Vielerorts fehlen Arbeitsplätze. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit elementaren Dienstleistungen, wie z.B. gesundheitliche Versorgung, wird schlechter, ebenso das Angebot an Kultur- und Bildungsmöglichkeiten. Unzureichende oder gänzlich fehlende Infrastrukturen sowie der Wegzug der jungen Generationen beschleunigen negative Entwicklungstendenzen. Viele ländliche Gebiete stagnieren in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung oder befinden sich bereits in einer Abwärtsspirale. Dadurch wird längerfristig auch der Fortbestand einer vielfältigen, leistungs- und wettbewerbsfähigen sowie umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft, dessen Sicherung auch zukünftig eine Kernaufgabe der GAK sein wird, gefährdet.
Das bisherige, weitgehend unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gute kommende Maßnahmenspektrum der GAK reicht nicht mehr aus, die in Artikel 91a des Grundgesetzes angestrebten Ziele zu erreichen. Zur Verbesserung der Agrarstruktur ist es zunehmend erforderlich, die ländlichen Räume im Rahmen eines integrierten Ansatzes als Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Dazu ist es erforderlich in § 1 des GAKG die Agrarumweltmaßnahmen zu stärken und die Förderung der ländlichen
Infrastrukturen insoweit zu verankern, wie sie Gegenstand des Förderspektrums der EU-Agrarpolitik ist.
Außerdem sollen Klarstellungen, Streichungen und notwendig gewordene formale und inhaltliche Anpassungen, z.B. bei den Verfahren zur Aufstellung des Rahmenplans, vorgenommen werden.
B. Lösung
Neben formalen Anpassungen wird in § 1 die Nummer 1 Buchstabe b gestrichen und als eigenständige neue Nummer 2 wie folgt formuliert:
"Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung". Weiterhin wird der Förderkatalog des GAK-Gesetzes um eine neue Nummer 7 "Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union" ergänzt.
Die Zielsetzung der GAK in § 2 Absatz 1 wird erweitert und übersichtlicher dargestellt. Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union und die Verbesserung des Küstenschutzes werden wichtige Schwerpunkte der GAK bleiben. Darüber hinaus wird die Gewährleistung leistungsfähiger ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, neu aufgenommen. Über die bisher formulierten Anforderungen hinaus sollen dabei zudem die Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege Berücksichtigung finden. In § 2 Absatz 2 wird ergänzt, dass die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete nur dort durchgeführt werden können, wo aufgrund demographischen Wandels und geographischer Abgelegenheit besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Neben der inhaltlichen Erweiterung des Förderspektrums sollen mit der Gesetzesänderung redaktionelle Klarstellungen in § 5, inhaltliche Anpassungen beim Verfahren der Anmeldungen der Länder für den Rahmenplan in § 7 und die ersatzlose Streichung der Vorschrift zum Verfahren nach Beschluss über den Rahmenplan in § 8 und der Sonderregelung über den Finanzierungsanteil des Bundes für Maßnahmen der Modulation in § 10 vorgenommen werden. Darüber hinaus wird in § 10 eine formale Anpassung vorgenommen. In § 11 erfolgt eine Angleichung der Zinsregelung an § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1 Bund und Länder
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich keine Mehrkosten. Die Höhe der Ausgaben für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" richtet sich wie bisher nach den in den jährlichen Bundeshaushaltsplänen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln.
D.2 Kommunen
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wird sich im bisherigen Rahmen bewegen.
F. Weitere Kosten
Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 6. Mai 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den Ländern möglichst umgehend Planungssicherheit für die Anpassung ihrer ELER-Programme zu ermöglichen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen.
Artikel 1
Das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Buchstabe b wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung".
- c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union,".
- e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,
- 1. eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen,
- 2. die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und
- 3. den Küstenschutz zu verbessern.
Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur dort durchgeführt werden, wo auf Grund demographischen Wandels und geographischer Abgelegenheit besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind."
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Rahmenplan bezeichnet
- 1. die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
- 2. die den Maßnahmen zugrundeliegenden Zielvorstellungen,
- 3. die Arten der Förderung und
- 4. die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen. Die Vorschläge sind zu begründen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass die geförderten Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist."
- b) Dem Absatz 2 Satz 1wird folgender Satz vorangestellt:
"Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an."
5. § 8 wird aufgehoben
6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Artikels 91a Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter "Artikels 91a Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummer 1 und 2 ersetzt:
- 1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2)
- 2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2)."
7. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Falle des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, in den Fällen der Absätze 1 und 3 vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
I Allgemeiner Teil
A. Problem und Ziel
Strukturschwache und periphere ländliche Regionen stehen vor bedeutenden sozialen, ökonomischen und demographischen Herausforderungen. Vielerorts fehlen Arbeitsplätze. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit elementaren Dienstleistungen, wie z.B. gesundheitliche Versorgung, wird schlechter, ebenso das Angebot an Kultur- und Bildungsmöglichkeiten. Unzureichende oder gänzlich fehlende Infrastrukturen sowie der Wegzug der jungen Generation beschleunigen negative Entwicklungstendenzen. Viele ländliche Gebiete stagnieren in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung oder befinden sich bereits in einer Abwärtsspirale. Dadurch wird längerfristig auch der Fortbestand einer vielfältigen, leistungs- und wettbewerbsfähigen sowie umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft gefährdet.
Das bisherige, weitgehend unmittelbar land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterstützende Maßnahmenspektrum der GAK reicht allein nicht mehr aus, die in Artikel 91a des Grundgesetzes angestrebten Ziele zu erreichen. Zur Verbesserung der Agrarstruktur ist es zunehmend erforderlich, die ländlichen Räume im Rahmen eines integrierten Ansatzes als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume konkurrenz- und leistungsfähig zu halten. Daher sollen in § 1 des GAKG neben den bisherigen agrarbezogenen Kernmaßnahmen die Agrarumweltmaßnahmen gestärkt und die Förderung ländlicher Infrastrukturen insoweit verankert werden, wie sie Gegenstand des Förderspektrums der EU-Agrarpolitik - derzeit abgebildet durch die Fördermaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung) - sind.
Die Bundesregierung geht dabei von einem erweiterten Infrastrukturbegriff aus, der alle langlebigen Einrichtungen materieller oder institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft begünstigen, umfasst. Für eine zunehmend global agierende Land- und Forstwirtschaft ist ein wirtschaftlich aktives und gesellschaftlich attraktives dörfliches Umfeld Voraussetzung für die eigene sektorale Wettbewerbsfähigkeit. Um dies zu verdeutlichen, wird in § 2 der Erhalt leistungsfähiger ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, als Grundsatz der Gemeinschaftsaufgabe ergänzt. Über die bisher formulierten Anforderungen hinaus sollen dabei die Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege Berücksichtigung finden. Zudem wird klargestellt, dass Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete nur dort durchgeführt werden können, wo aufgrund demographischen Wandels und geographischer Abgelegenheit besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Neben der inhaltlichen Erweiterung des Förderspektrums sollen mit der Gesetzesänderung sprachliche Klarstellungen in § 5 beim Inhalt des Rahmenplans und formale Anpassungen in verschiedenen Paragrafen vorgenommen werden.
Weiterhin soll das in § 7 beschriebene Verfahren der Anmeldungen der Länder für den Rahmenplan an die zwischenzeitlich geübte Praxis angepasst werden.
§ 8 kann aufgehoben werden, da die jeweiligen Haushaltsgesetzgeber in den entsprechenden Haushalten Vorkehrungen zur Umsetzung des Rahmenplans getroffen haben und davon auszugehen ist, dass dies auch ohne § 8 geschieht.
In § 10 kann eine Sonderregelung über den Finanzierungsanteil des Bundes für Maßnahmen der Modulation entfallen.
In § 11 erfolgt eine Angleichung der Zinsregelung an § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
B. Lösung
In § 1 des GAK-Gesetzes wird die Nummer 1 Buchstabe b gestrichen und als eigenständige neue Nummer 2 wie folgt formuliert:
"Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung". Weiterhin wird der Förderkatalog des GAKGesetzes in § 1 um eine neue Nummer 7 "Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union" ergänzt. Darüber hinaus werden in § 1 formale Anpassungen vorgenommen.
Die Zielsetzung der GAK in § 2 Absatz 1 wird erweitert und übersichtlicher dargestellt. Neben der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union und der Verbesserung des Küstenschutzes, die auch weiterhin Kernaufgaben der GAK bleiben werden, wird die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, neu aufgenommen. Über die bisher formulierten Anforderungen hinaus sollen dabei die Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege Berücksichtigung finden. Zudem wird klargestellt, dass Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete nur dort durchgeführt werden können, wo aufgrund demographischen Wandels und geographischer Abgelegenheit besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Neben der inhaltlichen Erweiterung des Förderspektrums sollen mit der Gesetzesänderung redaktionelle Klarstellungen in § 5 und inhaltliche Anpassungen beim Verfahren der Anmeldungen der Länder für den Rahmenplan in § 7, die ersatzlose Aufhebung der Vorschrift zum Verfahren nach Beschluss über den Rahmenplan in § 8 und die Streichung der Sonderregelung über den Finanzierungsanteil des Bundes für Maßnahmen der Modulation in § 10 vorgenommen werden. Darüber hinaus wird in § 10 eine formale Anpassung vorgenommen. In § 11 erfolgt eine Angleichung der Zinsregelung an § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 91a Absatz 2 des Grundgesetzes.
E. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E.1 Bund und Länder
Aus der Gesetzesänderung ergeben sich keine Mehrkosten. Die Höhe der Ausgaben für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" richtet sich wie bisher nach den in den jährlichen Bundeshaushaltsplänen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln.
E.2 Kommunen
Keine
F. Erfüllungsaufwand
F.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
F.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
F.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wird sich im bisherigen Rahmen bewegen. Mit Mehraufwand ist nicht zu rechnen, weil mit der begrenzten Erweiterung des Maßnahmenspektrums gleichzeitig eine stärkere Konzentration auf prioritäre Maßnahmen mit bundesweiter Bedeutung erfolgen soll. Der Verwaltungsaufwand hängt nicht in erster Linie von der Anzahl der Maßnahmen, sondern von deren Art und der Ausgestaltung ab.
G. Weitere Kosten
Keine
Erklärung zur Nachhaltigkeit
Die vorgesehenen Gesetzesänderungen stehen im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Ziel ist es, die ländliche Wirtschaft zu stärken, negativen Entwicklungstendenzen in ländlichen Räumen entgegen zu wirken und so die Agrarstruktur weiter zu verbessern. Die vorgesehene Erweiterung des GAK-Förderspektrums um Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete wird einen positiven Beitrag zu den Nummern 7 "Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge", 10 "Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" und 16a "Beschäftigung" der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung leisten.
Demographische Auswirkungen
Die vorgesehene Gesetzesänderung zielt auf die Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ländlichen Räumen ab. So können die neu aufgenommenen Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete nur dort durchgeführt werden, wo aufgrund demographischen Wandels und geographischer Abgelegenheit besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Ziel ist es, in Gebieten mit besonderer Betroffenheit durch den demographischen Wandel und die geographische Abgelegenheit die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Damit verbunden sind positive demographische Auswirkungen unter anderem auf die Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung und die regionale Verteilung der Bevölkerung zu erwarten.
II. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1)
Neben einer formalen Änderung mit Verweis auf die aktuelle Fassung des GAK-Gesetzes wird die Nummer 1 Buchstabe b "markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung" gestrichen. Als neue Nummer 2 werden "Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landwirtschaft" aufgenommen. Damit wird der gestiegenen Bedeutung dieses Förderbereichs Rechnung getragen.
Zu einer umweltgerechten Landbewirtschaftung, die die Waldbewirtschaftung mit einschließt, zählen Maßnahmen des Umwelt- und Klimaschutzes, einschließlich der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soweit sie Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union sind.
Als neue Nummer 7 werden "Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union" aufgenommen. Die Bundesregierung geht dabei von einem weit gefassten Begriff der Infrastruktur aus. Unter Infrastruktur werden alle langlebigen Einrichtungen materieller oder institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft begünstigen, verstanden. Danach können erstmals Investitionen auch in außerlandwirtschaftlichen Bereichen gefördert werden, wenn sie für die Aufrechterhaltung leistungsfähiger ländlicher Gebiete und das dörfliche Leben bedeutsam sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine zunehmend spezialisierte, wettbewerbsfähige und umweltgerechte Land- und Forstwirtschaft auf gesellschaftlich attraktive und wirtschaftlich leistungsfähige ländliche Gebiete angewiesen ist.
Eine konkrete Bezugnahme auf die Agrarstruktur und Eingrenzung der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung erfolgt dadurch, dass in Nummer 7 auf den Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union verwiesen wird. Danach können insbesondere Investitionen in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben, in kleine Infrastrukturen und Basisdienstleistungen, zur Verlagerung von Tätigkeiten und Umgestaltung von Gebäuden auch außerhalb der Landwirtschaft, zugunsten des ländlichen Tourismus und zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern zukünftig gefördert werden. Dabei geht es darum, dem ländlichen Charakter angepasste, kleinräumige Maßnahmen in diesen Bereichen zu initiieren und finanziell zu unterstützen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2
Die Zielsetzung der GAK in § 2 Absatz 1 wird erweitert und übersichtlicher dargestellt. Neben der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union und der Verbesserung des Küstenschutzes, die weiterhin Kernaufgaben der GAK bleiben werden, wird die Gewährleistung der nachhaltigen Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, neu aufgenommen. Dies reflektiert die enge Verflechtung der Wirtschaftssektoren untereinander und ist aufgrund der Bedeutung eines prosperierenden Umfelds, hier der ländlichen Gebiete, für die weitere Entwicklung des Agrarsektors erforderlich.
Als neue bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe zu berücksichtigende Aspekte werden der Naturschutz und die Landschaftspflege aufgenommen. Nur dann, wenn Land- und Forstwirtschaft umwelt- und ressourcenschonend sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie ihren Beitrag zur nachhaltigen Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete leisten.
Zu § 2 Absatz 2 Satz 3
Zur Eingrenzung der Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete wird klargestellt, dass diese nur dort durchgeführt werden können, wo aufgrund demographischen Wandels und geographischer Abgelegenheit besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass die Förderung auf die Gebiete konzentriert wird, die der Unterstützung bedürfen. Ziel ist es, in Gebieten mit besonderer Betroffenheit von demographischem Wandel und geographischer Abgelegenheit die Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Überschneidungen mit bestehenden Maßnahmen, beispielsweise der GRW, der Mittelstandsförderung und dem Städtebau, sind zu vermeiden.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 1)
Der Inhalt des Rahmenplans wird verständlicher und klarer dargestellt.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Das Verfahren für die jährlichen Anmeldungen der Länder zum Rahmenplan nach dem geltenden § 7 hat sich als unzweckmäßig erwiesen und die geübte, effiziente Verwaltungspraxis weicht davon ab. Die notwendigen Anpassungen an diese Verwaltungspraxis werden in § 7 Absatz 1 und Absatz 2 vorgenommen. Die festgelegten Fristen für die Maßnahmen- und Mittelanmeldungen der Länder sollen eine gründliche fachliche Vorbereitung und rechtzeitige Beschlussfassung des Rahmenplans und der Mittelverteilung durch den PLANAK gewährleisten.
Zu Nummer 5 (§ 8)
Die Vorschrift in § 8 Satz 1 über das Verfahren nach Beschluss über den Rahmenplan kann ersatzlos aufgehoben werden. Die hier festgelegte Zuleitung des Rahmenplans an die Bundesregierung und an die Landesregierungen ist entbehrlich, da mit Beschluss des Rahmenplans dieser der Bundesregierung und den Landesregierungen bekannt ist. Vertreter der Bundesregierung und der Landesregierungen bilden den PLANAK und beschließen den Rahmenplan. Wie Bundes- und Landesregierungen ihre Haushaltspläne aufstellen, muss nicht im GAKG geregelt werden. Auch Satz 2 kann deshalb entfallen.
Zu Nummer 6 (§ 10)
Neben einer formalen Änderung mit Verweis auf Artikel 91a Absatz 3 Satz 4 der aktuellen Fassung des Grundgesetzes anstelle des zuvor geltenden Artikel 91a Absatz 4 Satz 4 wird als Folgeänderung der Aufnahme der neuen Nummer 2 in § 1 "Maßnahmen einer markt- und standortangepassten und umweltgerechten Landbewirtschaftung" und der neuen Nummer 7 in § 1 "Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union" in § 10 Absatz 1, Nummer 1 die Zahl 5 durch die Zahl 7 ersetzt und in Nummer 2 die Zahl 6 durch die Zahl 8.
Die Nummer 3 kann ersatzlos entfallen, da Modulationsmaßnahmen nicht mehr durch den Bund kofinanziert werden.
Zu Nummer 7 (§ 11 Absatz 4)
In § 11 erfolgt eine Angleichung der Zinsregelung an § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, um eine Übereinstimmung beider Zinssätze herzustellen und auf diese Weise zu vermeiden, dass durch die Zinssatzdifferenz bei Rückzahlungen von Fördermitteln ein nicht gerechtfertigter Zinsvorteil für die Länder entsteht.
Artikel 2
Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Die geänderten Vorschriften sollen unmittelbar nach der Verkündung in Kraft treten, damit die Länder von dem neuen Maßnahmenspektrum zeitnah Gebrauch machen können.