A. Problem und Ziel
Die InVeKoS-Verordnung enthält die Regelungen, die erforderlich sind, um die sich aus den Verordnungen der EU zur gemeinsamen Agrarpolitik ergebenden Antrags- und Kontrollverfahren in Deutschland durchzuführen.
Auf Grund erster Erfahrungen mit den im Jahr 2013 reformierten EU-Regelungen wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2333 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (Abl. L 329 vom 15.12.2015, S. 1) ergänzt. Durch Leitlinien und Antworten der Europäischen Kommission haben sich außerdem verschiedene Konkretisierungen des EU-Rechts ergeben, die zu berücksichtigen sind.
Entsprechende Übernahmen sind daher auch in der InVeKoS-Verordnung vorzunehmen. Im InVeKoS-Daten-Gesetz ist die Anlage um Angaben zu ergänzen.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung dient der Konkretisierung von bereits unmittelbar geltenden EU-Vorgaben. Die vorliegende Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung enthält keine nationalen Vorgaben, die über die geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen hinausgehen.
Insgesamt ist von einem Erfüllungsaufwand von 29 Mio. € im ersten Jahr und in den weiteren Jahren von ca. 7,5 Mio. € auszugehen.
Soweit Informationspflichten konkretisiert bzw. die Art und Weise der Übermittlung einer bestimmten Information im Hinblick auf die geltende InVeKoSV geändert werden, handelt es sich entweder um direkte Vorgaben aus EU-rechtlichen Vorschriften oder um Präzisierungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der EU-Regelungen zu den Direktzahlungen erforderlich sind.
Eine Kompensation des Erfüllungsaufwands im Sinne der One in, one out - Regel ist daher nicht erforderlich, weil die Regel hier wegen der 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben nicht anwendbar ist.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von ca. 19,3 Mio. € im ersten Jahr und ca. 4,6 Mio. € in den folgenden Jahren.
Die Verordnung dient der Konkretisierung von bereits unmittelbar geltenden EU-Vorgaben. Die vorliegende Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung enthält keine nationalen Vorgaben, die über die geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen hinausgehen.
F. Weitere Kosten
Weitere Auswirkungen insbesondere auf die Verbraucherpreise oder die sozialen Sicherungssysteme ergeben sich nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 7. Januar 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
- - des § 9 Absatz 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
- (3) Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen. Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen ist. Der Antragsteller kann sich bei der Eintragung der Flächenangaben durch eine andere Person unterstützen lassen.
- (4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen."
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Antrag anzugeben:
- 1. Name oder Firma einschließlich Rechtsform,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
- 3. Gründungsdatum und Gründungsort bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,
- 4. Anschrift,
- 5. Betriebsnummer,
- 6. Bankverbindung des Betriebsinhabers,
- 7. das zuständige Finanzamt,
- 8. im Falle mehrerer Betriebsteile Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,
- 9. im Falle einer Bevollmächtigung Name und Anschrift der bevollmächtigten Person."
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
- (7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem Sammelantrag nicht angibt, dass er eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung betreibt oder eine der dort genannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet, seinem Sammelantrag
- 1. soweit er eine natürliche Person ist
- a) die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a oder b bezeichneten Unterlagen oder
- b) eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,
- 2. soweit er keine natürliche Person ist eine der für ihn in Betracht kommenden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten Unterlagen beizufügen. Soweit der Betriebsinhaber über keine der vorgenannten für ihn in Betracht kommenden Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und zu begründen. Die Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten, oder die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen und diese im Rahmen des Sammelantrags nachgewiesen sind. Die Landesstellen können weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist."
- 1. soweit er eine natürliche Person ist
4. In § 10 Absatz 1 erster Halbsatz wird im einleitenden Satzteil das Wort "Antrag" durch das Wort "Sammelantrag" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "anzugeben" die Wörter "im Sammelantrag" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologisch/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 (ABl. 189 vom 20. 7. 2007) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.
- (3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen."
- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
- (1) Der Betriebsinhaber kann eine Änderung im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 seines Sammelantrages bezüglich der von ihm darin aufgeführten Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch nach dem in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genannten Datum beantragen. Satz 1 gilt auch für Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit es sich nicht um Flächen im Sinne des § 8 Absatz 1 und 2 der AgrarzahlungenVerpflichtungenverordnung handelt.
- (2) In dem Antrag ist anzugeben:
- 1. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die nach dem Sammelantrag vor der beantragten Änderung der Erfüllung der Verpflichtungen des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen sollten,
- 2. Bezeichnung, Größe, Lage und Art der Flächen, die anstelle der in Nummer 1 genannten Flächen die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen sollen,
- 3. eine Begründung für den Änderungsantrag.
Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind dem Antrag beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
- (3) Die Landesstelle genehmigt die Änderung mit Ausnahme der Fälle des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, wenn
- 1. der Änderungsantrag spätestens am 1. Oktober eines Jahres bei der Landesstelle eingegangen ist,
- 2. die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Ersatzflächen bereits im Sammelantrag enthalten sind,
- 3. die Ersatzflächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden und
- 4. durch die Änderung eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags rechtfertigen.
- (4) Rechtfertigende Gründe im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Stellens des Sammelantrags noch nicht absehen konnte und die einer Erfüllung seiner Verpflichtung aus Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit den ursprünglich genannten Flächen entgegenstehen.
- (5) Die Änderung des Sammelantrags gilt als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
- (6) Die Anerkennung eines höheren Prozentsatzes als des sich aus dem ursprünglichen Sammelantrag ergebenden Prozentsatzes der Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen."
7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
- 1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
- 2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb."
8. § 15 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
- b) In Buchstabe b wird am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) und die Betriebsnummer anzugeben."
9. § 16 Absatz 1 wird folgt geändert:
- a) In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die Tatsache, ob
- a) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder
- b) organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die Materialien tierischen Ursprungs enthalten, außer Gülle, Jauche oder Stallmist, bezogen oder verwendet werden."
10. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden."
11. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
- (2) § 7 Absatz 3 ist für die Antragsjahre 2016 und 2017 mit folgender Maßgabe anzuwenden: Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz zuständige Landesstelle, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, festlegen, dass die Flächen, die in einem Land gelegen sind, das nicht das Land des Betriebssitzes des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in Hektar mit mindestens vier Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben sind und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kartografischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen hat, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.
- (3) § 7 Absatz 4 muss in den Jahren 2016 und 2017 nicht angewendet werden für die Flächen, die nicht mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben worden sind.
- (4) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 2 hinaus, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung für die Jahre 2016 und 2017 abweichend von § 7 Absatz 3 Regelungen über andere zulässige Formen der Angaben über die in § 7 Absatz 3 bezeichneten Flächen erlassen.
- (5) Die Landesregierungen können zur Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse über Absatz 3 hinaus für die Jahre 2016 und 2017 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 7 Absatz 4 nicht anzuwenden ist.
- (6) Eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 30 Absatz 5, mit der der Betriebsinhaber angezeigt hat, dass er eine in seinem Sammelantrag als Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angegebene Fläche mit Zwischenfruchtanbau durch eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt und die bis spätestens 1. Oktober 2015 bei der Landesstelle eingegangen ist, gilt als im Sinne des § 11a genehmigt."
Artikel 2
Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Die Nummer 1 der Anlage des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928; 1931) wird wie folgt geändert:
- 1. In Buchstabe a werden nach dem Wort "Geburtsdatum" die Wörter "und Geburtsort" eingefügt.
- 2. In Buchstabe r wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- 3. Folgende Buchstaben s und t werden angefügt:
- "s) ist der Antragsteller eine juristische Person Gründungsdatum und Gründungsort sowie Name und Anschrift der natürlichen Personen, die Gesellschafter des Antragstellers sind,
- t) Name und Anschrift der vom Antragsteller bevollmächtigten Personen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der InVeKoS-Verordnung werden die notwendigen Einzelheiten zur Antragstellung und zur Abwicklung der Antragsverfahren nach den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und 1307/2013 festgelegt. Nach ersten Erfahrungen mit den 2013 reformierten EU-Regelungen wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in einigen Punkten ergänzt. Durch Leitlinien und Antworten der Europäischen Kommission haben sich außerdem verschiedene Konkretisierungen des EU-Rechts ergeben, die zu berücksichtigen sind. Entsprechende Anpassungen sind daher in der InVeKoS-Verordnung vorzunehmen. Diese betreffen einmal die Form der Antragstellung sowie einige ergänzende Angaben im Antrag. Zur Erleichterung der Antragstellung wird außerdem ein Verfahren der Vorabkontrolle hinsichtlich der Flächenangaben im Antrag eingeführt. Kommt es zu Überschneidungen bei den Flächenangaben, teilt die Landesstelle dies dem Antragsteller kurzfristig mit, so dass dieser noch Beihilfe unschädlich Korrekturen seines Antrags vornehmen kann.
Bei den sogenannten Greeningflächen sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen Korrekturen möglich. Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten soll außerdem eine eigene Betriebsnummer für Junglandwirte eingeführt werden, die die Kontrolle über eine juristische Person ausüben. Vorgenommen werden außerdem einige redaktionelle Korrekturen.
Im InVeKoS-Daten-Gesetz ist die Anlage um einige Angaben zu ergänzen.
Mit der Verordnung werden ausschließlich verfahrenstechnische Regelungen angepasst. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung werden nicht vorgenommen. Insoweit ergeben sich daraus auch keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit oder gleichstellungspolitische Aspekte.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand hinsichtlich der einzelnen Änderungen stellt sich wie folgt dar:
Die Änderung in § 7 Absatz 3 enthält keine neue Informationspflicht, umgestellt wird auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben aber die Art und Weise, wie die Angaben zu den Flächen im Sammelantrag erfolgen müssen. Dadurch kann insbesondere in der Anfangsphase ein höherer Zeitaufwand entstehen. Geht man im Jahr der Umstellung von einem zusätzlichen Zeitaufwand je Betrieb von vier Stunden aus, entstehen dadurch Kosten je Betrieb in Höhe von 94,40 € (Lohnkostentabelle, Landwirtschaft, hohes Qualifikationsniveau). Es ist davon auszugehen, dass dieser zusätzliche Zeitaufwand nach Etablierung der Methode sehr stark sinkt, da weitgehend die Angaben aus den Vorjahren übernommen werden können und die Unterlagen mit entsprechender Erfahrung schneller bearbeitet werden können. Gegenüber dem bisherigen System, das die alphanumerische Angabe der Fläche nach Lage und Größe sowie entsprechende Korrekturen in kartografischen Vordrucken verlangt, ist dann nur noch von einem höheren Zeitaufwand von ca. einer Stunde je Antrag auszugehen. Betroffen sind insgesamt ca. 300.000 Antragsteller (Daten der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID)). Durch den zusätzlichen Zeitaufwand ergeben sich Kosten im ersten Jahr von ca. 28,32 Mio. €, in den weiteren Jahren bei 300.000 betroffenen Landwirten von ca.7,2 Mio. €. (ohne Landwirte aus HE und SL, da diese bereits seit Jahren mit einem vergleichbaren System arbeiten, so dass hier kein zusätzlicher Aufwand entsteht.)
Die Ergänzung des bisherigen § 8 legt fest, dass auch Name und Anschrift einer bevollmächtigten Person anzugeben sind, sofern eine solche Person benannt wurde. Außerdem sind der Geburtsort bei natürlichen Personen und der Gründungsort bei anderen Antragstellern zusätzlich anzugeben. Es ist von einem zusätzlichen Zeitaufwand von ca. 5 Minuten je Betrieb und damit Kosten von ca. 2 € (Lohnkostentabelle, Landwirtschaft, hohes Qualifikationsniveau) auszugehen. Betroffen sind ca. 320.000 Antragsteller, es entstehen insgesamt 640.000 € an Kosten. Da die Angaben aus dem Vorjahr in den Antragsvordruck für das folgende Jahr übernommen werden und nur noch Änderungen anzugeben sind, ist davon auszugehen, dass die Kosten in den folgenden Jahren auf ca. 10% sinken.
Der neue § 9 Absatz 7 sieht vor, dass Landwirte, die in ihrem Antrag nicht angeben, dass sie eine der Aktivitäten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung betreiben, noch bestimmte Unterlagen beifügen müssen. Betroffen sind bundesweit ca. 60.000 Betriebe. Für die Anfertigung einer entsprechenden Kopie und das Beifügen zu den sonstigen Unterlagen ist von einem Zeitaufwand von ca. 5 Minuten je Betrieb auszugehen und damit Kosten von ca. 2 € auszugehen, insgesamt 120.000 €. Hinzu kommen Material- und Portokosten von ca. 1 € je Betrieb, insgesamt 60.000 €.
Die Regelungen im neuen § 11 Absatz 2 und 3 sind lediglich Klarstellungen, neue Informationspflichten oder ein anderer Erfüllungsaufwand ergeben sich daraus gegenüber den bisherigen Regelungen nicht.
Durch den neuen § 11a wird die Option eröffnet, dass einige Angaben im Sammelantrag nachträglich korrigiert werden können, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Dies führt nur zu einem geringfügigen zusätzlichen Aufwand, da bereits eine allgemeine Meldepflicht bezüglich Veränderungen der Flächennutzungen gemäß § 30 Absatz 5 besteht und nur in einigen Fällen neben den reinen Angaben zu den Flächen eine Begründung und ggf. weitere Nachweise beizufügen sind. Nach Angaben der Länder ist von ca. 10.000 Fällen jährlich auszugehen, in denen nur eine Zwischenfruchtfläche durch eine andere Zwischenfruchtfläche ersetzt wird. Gegenüber einer reinen Meldung nach § 30 Absatz 5 ist in diesen Fällen von einem zusätzlichen Zeitaufwand von ca. 10 Minuten auszugehen und damit Kosten von ca. 4 € je Betrieb, insgesamt 40.000 €. Nur in Ausnahmefällen sind eine zusätzliche Begründung sowie sonstige Nachweise erforderlich. Nach einer ersten Einschätzung der Länder ist von ca. 200 Fällen jährlich auszugehen. Bei einem Zeitaufwand von ca. 30 Minuten entstehen damit Kosten von ca. 2.400 €.
§ 13a enthält zusätzliche Informationspflichten für Antragsteller, die Niederwald mit Kurzumtrieb in ihrem Sammelantrag angeben. Im Jahr 2015 wurde Niederwald mit Kurzumtrieb von 1678 Betrieben gemeldet. Für die zusätzliche Information im Sammelantrag ist von einem Zeitaufwand von ca. 5 Minuten und damit Kosten in Höhe von 2 € je betroffenem Betrieb auszugehen, insgesamt ca. 3.400 €.
Die Änderung in § 15 verpflichtet bei der Beantragung der Zahlung für Junglandwirte durch Betriebsinhaber, die keine natürlichen Personen sind, dazu, im Antrag auch die Betriebsnummer der maßgeblichen Junglandwirte anzugeben. Im Jahr 2015 (dem erstmaligen Jahr dieses Verfahrens) wurden Anträge auf die Junglandwirteprämie von ca. 25.000 Betrieben gestellt. Davon sind ca. 5300 Betriebe juristische Personen oder Personengesellschaften. Es ist von einem Zeitaufwand von ca. 20 Minuten je Betrieb und damit von Kosten in Höhe von 8 € auszugehen, insgesamt 42.400 €. Die Betriebsnummer wird dann automatisch in den Antrag für das Folgejahr übernommen, so dass für diese Betriebe dann kein zusätzlicher Aufwand mehr anfällt, solange die (zeitlich begrenzte) Junglandwirteprämie gezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Betriebe, die in den nächsten Jahren erstmalig die Junglandwirteprämie beantragen deutlich niedriger liegt. Geht man davon aus, dass ca. 5000 Betriebe pro Jahr neu dazukommen und die Zahl der juristischen Personen darunter sich im gleichen Verhältnis wie bisher bewegt, sind pro Jahr ca. 1000 bis 1200 Betriebe betroffen, mit einem Erfüllungsaufwand von ca. 8.000 bis 9.000 €.
Die Ergänzungen in § 35 sind Übergangsregelungen, die vor allem die Form der Flächenangaben in bestimmten Einzelfällen regeln. Eine zusätzliche Informationspflicht ergibt sich daraus nicht. Für diese Flächen erfolgt im Übrigen die Umstellung auf die neue Form der Flächenangabe nur mit Zeitverzug. Diese Umstellungskosten sind bereits bei § 7 Absatz 3 erfasst.
Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Ergänzung in § 16, da die Frage durch einfaches Ankreuzen in den entsprechenden Antragsformularen zu beantworten ist.
Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 29 Mio. € im ersten Jahr und in den weiteren Jahren von ca. 7,5 Mio. €. Dabei handelt es sich um Bürokratiekosten.
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten vollständig neu eingeführt. Es werden entweder bereits bestehende Informationspflichten durch einige zusätzliche Angaben ergänzt, (z.B. in § 8) oder die Art und Weise der Übermittlung einer bestimmten Information geändert (z.B. § 7 Absatz 3). Diese Änderungen ergeben sich entweder direkt aus dem EU-Recht (so durch Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 weitgehend für § 7 Absatz 3) oder sind notwendig um das EU-Recht zu den Direktzahlungen ordnungsgemäß durchzuführen. So dient z.B. die Einführung einer eigenständigen Betriebsnummer für Junglandwirte der Verhinderung einer unzulässigen Doppelförderung. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist deshalb nicht relevant für die Onein, One out Regelung.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder ergeben sich vor allem Kosten durch die Einführung der geografischen Antragsform, wobei die Höhe der Kosten je nach Land, System und Agrarstruktur sehr unterschiedlich sein kann. Diese Kosten bestehen einmal aus Kosten für die Beschaffung bzw. Programmierung eines technisch anspruchsvolleren Systems und ggf. weiteren Umstellungskosten z.B. durch Schulung von Personal oder durch zusätzliche Information der Antragsteller. Außerdem werden die Verwaltungskontrollen durch die notwendige Aufklärung von Überlappungen von landwirtschaftlichen Parzellen aufwendiger. Die Kosten für die Einführung des Systems schwanken je nach Größe und Agrarstruktur eines Landes. Nach Angaben der Länder kann im Durchschnitt von einer Größenordnung von 1 Mio. € je Zahlstelle ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen kommt man bei 11 Zahlstellen (die Bundesländer HH, HB, und BE verfügen nicht über eigene Zahlstellen, in zwei Bundesländern bestehen bereits Referenzsysteme ohne großen Anpassungsbedarf) bundesweit auf Kosten in Höhe von 11 Mio. € für die Anschaffung und Programmierung des Systems. Für die Schulung und Beratung der Antragsteller und die Durchführung der zusätzlichen Abgleiche im Rahmen der Verwaltungskontrollen werden im ersten Jahr rd. 10 Personen pro Zahlstelle, d.h. insgesamt rd. 110 Personen des gehobenen Dienstes benötigt, Kosten je Person ca. 75.000 € jährlich, insgesamt 8,3 Mio. €. (Quelle St. Bundesamt). Damit betragen die einmaligen Kosten insgesamt 19,3 Mio. €. Die laufenden Kosten für Unterhalt, Pflege des Systems und ggf. weiterhin notwendige Beratung und den zusätzlichen Aufwand bei den Verwaltungskontrollen werden auf 20 % der Einführungskosten geschätzt, d.h. auf ca. 3,9 Mio. € pro Jahr. Die Einführung dieses Systems ist verbindlich (Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014).
Zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung ergibt sich außerdem aus dem neuen § 7 Absatz 4. Damit macht Deutschland von der Möglichkeit der Durchführung sogenannter Preliminary-Checks Gebrauch. Diese dienen dazu, dass Landwirte bei Überschneidungen der Flächenangaben noch Korrekturen ihres Antrags vornehmen können, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Dieser Mehraufwand wird allerdings durch geringeren Korrekturbedarf bei den späteren Verwaltungskontrollen ausgeglichen.
Durch die systematische Kontrolle der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers anhand der im neuen § 9 Absatz 7 genannten und ggf. zusätzlich anzufordernden Unterlagen entsteht zusätzlicher Aufwand. Bei 60.000 zu prüfenden Antragstellern und einem durchschnittlichen Aufwand von 20 Minuten entstehen Kosten in Höhe von ca. 700.000 € jährlich.
Durch die Kompensationsregelung in § 11a entstehen für die Verwaltung keine zusätzlichen Kosten (s. auch die entsprechenden Ausführungen unter Erfüllungsaufwand der Wirtschaft). Durch die verbindliche Regelung entfällt die Pflicht zu zusätzlichen Vor-OrtKontrollen, so dass der Aufwand durch das Antragsverfahren im Vergleich zur bisherigen Anzeige ausgeglichen wird.
Geringfügige Kosten können sich auch ergeben durch die Einführung einer eigenständigen Betriebsnummer für Junglandwirte, die die Kontrolle über eine juristische Person ausüben. Da es sich nur um ca. 5300 Betriebe bundesweit und nur um einen Teilaspekt der Antragsbearbeitung handelt, ist insgesamt nur von geringfügigen Kosten auszugehen. Bei einem Zeitaufwand von ca. 20 Minuten und damit Kosten in Höhe von 11,60 € (Lohnkostentabelle, gehobener Dienst, Land) ist insgesamt von Kosten für das erste Jahr in Höhe von 61.480 € und für die weiteren Jahre von ca. 13.000 € auszugehen. (siehe auch die Ausführungen zu § 15 unter Wirtschaft).
Sonstige Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand sind durch die Verordnung nicht zu erwarten. Insgesamt ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von ca. 20 Mio. € im ersten Jahr und ca. 4,6 Mio. € in den folgenden Jahren.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Auch sind keine Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Weitere Verordnungsfolgen
Da es sich nur um verfahrenstechnische Regelungen handelt, ergeben sich dadurch keine gleichstellungspolitischen Aspekte.
Befristung; Evaluation
Gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 legt die Europäische Kommission bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik vor, in den die Erfahrungen der Mitgliedstaaten einfließen. Da die vorliegende Verordnung nur der Umsetzung der EU- rechtlichen Vorgaben dient und nicht über diese Anforderungen hinausgeht, ist eine eigenständige Evaluierung nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 7 Absatz 3 legt fest, dass die Angaben zu den Flächen künftig mit dem Sammelantrag unter Nutzung einer GIS-basierten Schnittstelle grafisch genau und verbindlich anzugeben sind (geografisches Beihilfeantragsformular) und nicht mehr wie bisher als alphanumerischer Wert in Verbindung mit einer Skizze. Die Einführung dieses Systems spätestens ab dem Jahr 2016 wird durch Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 vorgegeben.
Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 lässt den Mitgliedstaaten allerdings betreffend des Umfangs der Begünstigten und Flächen, die in dieses System einbezogen werden, in den Jahren 2016 und 2017 einen gewissen Spielraum. In § 7 Absatz 3 ist nun vorgesehen, dass alle Begünstigten alle Flächen bereits ab 2016 nach diesem neuen System ausweisen müssen. Ausnahmen können gemäß § 35 in den Jahren 2016 und 2017 vorgesehen werden für Flächen, die in einem anderen Bundesland als dem des Betriebssitzes gelegen sind sowie in Fällen, in denen aus technischen Gründen noch in einigen Ländern Abweichungen erforderlich sind. Darüber hinaus wird hier die Verbindlichkeit der grafischen Flächenangaben im geografischen Beihilfeformular vorgeschrieben; damit werden keine im Rahmen der Messtoleranzen abweichenden alphanumerischen Flächenangaben zugelassen. Die Nachteile der Anwendung solcher Toleranzen wären größer als die Vorteile, da alle Überlappungen von landwirtschaftlichen Parzellen auch bei Anwendung einer Toleranz zwischen alphanumerischem und graphischem Wert vollständig im Rahmen der Verwaltungskontrolle vor Auszahlung der Beihilfe aufzulösen und die Größen der betreffenden landwirtschaftlichen Flächen im geographischen Beihilfeformular entsprechend anzupassen sind. Die Anwendung von Toleranzen hätte das Risiko zusätzlicher Überlappungen und damit größerer Unsicherheit zur Folge. Dieses System des geografischen Beihilfeformulars soll dazu dienen, eine doppelte Berücksichtigung von Flächen noch besser als bisher auszuschließen. Mit Absatz 4 werden sogenannte Vorabprüfungen eingeführt. Die Einführung dieses auf Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beruhenden Verfahrens ist für die Mitgliedstaaten optional. Bei der Verwendung des geografischen Beihilfeantragsformulars kann es durch Fehler oder Ungenauigkeiten beim Einzeichnen der Fläche zu Überlappungen mit anderen Flächen kommen. Durch eine Vorabprüfung der Angaben zu den Flächen können solche Fehler oder Ungenauigkeiten festgestellt werden. Es kann darüber hinaus auch festgestellt werden, ob der Landwirt Flächen außerhalb der Referenzparzellen und damit nicht beihilfefähige Flächen angegeben hat. Auf Grund einer entsprechenden Information des Antragstellers kann dieser noch über die für die Änderung des Sammelantrags geltenden Fristen hinaus entsprechende Korrekturen an seinem Sammelantrag vornehmen, ohne dass es zu Sanktionen kommt. Durch die Einführung der Vorabprüfungen sollen Nachteile, die sich aus der Verwendung des geografischen Beihilfeantragsformulars ergeben, für die Landwirte vermieden werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich nur um vorläufige Prüfungen handelt, über die tatsächliche Höhe der Direktzahlungen entscheidet die Landesstelle erst nach Abschluss aller Kontrollen.
§ 8 Die Neufassung des § 8 enthält gegenüber der bisherigen Regelung einige zusätzliche Angaben, wie Geburtsort des Antragstellers oder Name und Anschrift der von dem Antragsteller bevollmächtigten Personen. Die Angaben sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich.
§ 9 Die im Absatz 7 geforderten zusätzlichen Nachweise bzw. Unterlagen sind vorsorglich erforderlich, um den Kontrollanforderungen der Europäischen Kommission zu genügen und damit das Risiko umfangreicher Finanzkorrekturen zu vermeiden. Es hat sich bei Prüfungen der Kommission in zwei Ländern gezeigt, dass diese ein systematisches Kontrollsystem auch im Rahmen der Verwaltungskontrollen für geboten hält, um bereits in der Verwaltungskontrolle solche Betriebsinhaber zu identifizieren, die sich im Sammelantrag zwar als aktive Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen haben, tatsächlich aber diesen Anforderungen nicht genügen. Die angeforderten Daten können entweder belegen, dass diese Anforderungen erfüllt sind oder geben Indizien für die eventuelle Erforderlichkeit weiterer Prüfungen.
§ 10 Bei der Änderung in Absatz 1 erster Halbsatz handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.
§ 11 Die Änderungen in Absatz 2 und 3 dienen der Rechtsklarheit. Es wird unterschieden zwischen Betrieben, die bereits auf ökologische Bewirtschaftung umgestellt sind und solchen, die sich noch in der Umstellungsphase befinden. Für letztere Betriebe muss die Umstellung spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen haben.
§ 11a Der neue § 11a enthält die sogenannte Kompensationsregelung. Die mit dem Sammelantrag gemachten Angaben zur Flächennutzung eines Betriebes einschließlich der Angaben zu den ökologischen Vorrangflächen sind grundsätzlich für das jeweilige Antragsjahr einzuhalten. Bei Vorliegen rechtfertigender Umstände ermöglicht es Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 jedoch Angaben zu den ökologischen Vorrangflächennachträglich zu ändern, ohne dass es zu einer Sanktion kommt.
Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist für die Mitgliedstaaten optional. Stabile ökologische Vorrangflächen, die langfristig angelegt werden, wie z.B. Landschaftselemente unter dem Schutz von Cross Compliance oder Aufforstungsflächen sind von der Änderungsmöglichkeit ausgeschlossen.
Die Änderung der ökologischen Vorrangflächen ist nur mit Genehmigung möglich. Die eine Anwendung der Kompensationsregel rechtfertigenden Gründe sind zur Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen im Einzelfall darzulegen. Als rechtfertigende Gründe sind solche Umstände anzusehen, die der Landwirt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht absehen konnte und die der Erfüllung der Ökologisierungsverpflichtungen mit den im Antrag angegebenen ökologischen Vorrangflächen entgegenstehen (z.B. unvorhersehbare Witterungsbedingungen, notwendiger Flächenumbruch aus phytosanitären Gründen, üblicherweise nicht zu erwartender Flächenverlust).
Rechtfertigende Gründe liegen auch vor, wenn die Anbauentscheidung für die betreffende ökologische Vorrangfläche erst deutlich nach dem Schlusstermin für die Antragstellung (15. Mai) und dem Termin für sanktionslose Änderungen (31. Mai) getroffen wird. Dies ist bei den Zwischenfrüchten der Fall, die erst nach dem 15. Juli angebaut werden dürfen, während alle anderen ökologischen Vorrangflächen außer Zwischenfrüchte und Untersaaten bereits am 15. Mai etabliert sein müssen. Sofern es sich bei der zu ersetzenden Kultur um Zwischenfrüchte handelt, sind die rechtfertigenden Umstände folglich per se gegeben. Auf eine Begründung und Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Es ist zu erwarten, dass der weit überwiegende Teil der Änderungsanträge einen Tausch der Flächen zum Gegenstand haben wird, auf denen Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangflächen angebaut werden.
Unter den Bedingungen in Deutschland darf es sich bei den zur Kompensation neu angelegten ökologischen Vorrangflächen nur um Flächen mit Zwischenfruchtanbau handeln, da alle anderen Arten ökologischer Vorrangflächen grundsätzlich bereits zum Schlusstermin der Antragstellung angelegt worden sein müssen. Der Antrag muss dann bis spätestens 1. Oktober gestellt werden, da die Aussaat von Zwischenfrüchten bis zum 1. Oktober eines Jahres erfolgt sein muss (§ 18 Absatz 3 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz) und die rechtzeitige Mitteilung dieser Änderung für die Kontrolle der Einhaltung der Förderbedingungen erforderlich ist.
Mit dem Ziel einer schlanken Abwicklung der Änderungsanträge und um den Landwirten zeitnah die notwendige Rechtssicherheit zu geben, gelten die Änderungsanträge als genehmigt, wenn die Landesstelle nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Antragstellung dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen oder dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
§ 13a Der neu eingefügte § 13a enthält zusätzliche Angaben, die Antragsteller, die Niederwald im Kurzumtrieb bewirtschaften, machen müssen. Diese Angaben sind zur Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen erforderlich.
§ 15 Die Ergänzung in § 15 verpflichtet die Junglandwirte, die keine natürliche Person sind, in ihrem Antrag auch die Betriebsnummern aller zugehörigen Personen anzugeben, die die Junglandwirteeigenschaft geltend machen können.
§ 16 Die Ergänzung der Angaben in § 16 ist erforderlich, um Cross-Compliance relevante Vorschriften ausreichend kontrollieren zu können.
§ 17 Die Änderung in § 17 steht in Verbindung mit der Änderung in § 15. Juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Betriebsinhaber sind, können von der Junglandwirteprämie profitieren, wenn ein die wirksame und langfristige Kontrolle ausübender Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Junglandwirteeigenschaft erfüllt.
Zur besseren Kontrolle wird diesen Personen nun eine eigene Betriebsnummer zugeteilt.
§ 35 Die Ergänzung in § 35 Absatz 2 dient dem Übergang auf das in § 7 Absatz 3 festgelegte geografische Beihilfeantragsformular. Aus technischen Gründen kann es möglich sein, dass Flächen, die der Betriebsinhaber nicht im Land seines Betriebssitzes sondern in einem anderen Bundesland bewirtschaftet, noch nicht mit diesem Formular erfasst werden können. Für eine Übergangszeit bis einschließlich 2017 kann die zuständige Landesstelle daher noch die Angaben zu diesen Flächen in der bisherigen Form verlangen.
Mit Absatz 3 wird festgelegt, dass die vorläufigen Prüfungen nicht auf die Flächen angewendet werden müssen, die nicht mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben werden.
Die Absätze 4 und 5 tragen dem Umstand Rechnung, dass in den Ländern sehr unterschiedliche Ausgangsbedingungen vorliegen und in einigen Ländern die in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 2 vorgesehene fast vollständige Ausweisung aller Flächen im Rahmen der geografischen Antragstellung im Jahr 2016 und ggf. auch 2017 noch nicht zu leisten ist. Das EU-Recht lässt hier einen Spielraum, den die Länder durch diese Ermächtigungen entsprechend ihrem spezifischen Bedarf nutzen können. So liegt z.B. der Anteil der elektronischen Flächenangaben je nach Land im Jahr 2015 zwischen 2 und 100 %.
Diese Regelungen sind auf die Jahre 2016 und 2017 beschränkt, da ab dem Jahr 2018 alle Flächen mit Hilfe des geografischen Beihilfeantragsformulars angegeben werden müssen.
Durch Absatz 6 werden die Bedingungen der Kompensationsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bei einem Tausch der Betriebsflächen, auf denen Zwischenfrüchte als ökologische Vorrangflächen angebaut werden, bereits für 2015 genutzt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass dieser Flächentausch auch im Jahr 2015 ohne zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen anerkannt werden kann.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2333 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 stellt hinsichtlich des Beginns der Anwendung der Kompensationsregelung in Artikel 2 klar, dass diese für die Begünstigten vorteilhafte Regelung bereits ab dem 1. Januar 2015 Anwendung finden soll. Die Europäische Kommission begründet dies damit, dass die Begünstigten ihre Anbauplanungen gegebenenfalls bereits für das Antragsjahr 2015 anpassen mussten.
Artikel 2
Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Mit der Änderung wird die Liste der Betriebsdaten um weitere Angaben ergänzt, die zur Durchführung der Kontrollen erforderlich sind.
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | rund 7,5 Mio. Euro |
davon Bürokratiekosten: | rund 7,5 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | rund 29 Mio. Euro |
davon Bürokratiekosten | rund 29 Mio. Euro |
Verwaltung (Länder) | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | rund 4, 6 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | rund 19,3 Mio. Euro |
Erwägungen zu Evaluierung | Die EU-Kommission wird die zugrunde liegende EU Verordnung bis zum 31.12.2018 evaluieren. Das Ressort wird die geforderten Evaluierungsbeiträge erbringen. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. |
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Regelungsvorhaben wird die EU Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 umgesetzt, die auf der Grundlage einer Evaluierung weiter entwickelt und ergänzt wurde.
Das Regelungsvorhaben nimmt die notwendigen Anpassungen beim Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) vor. Dieses dient der Durchsetzung einer einheitlichen Agrarpolitik in den EU Mitgliedstaaten und ist ein wesentliches Kontrollinstrument für die Agrarausgaben der EU. Die seit dem Jahr 2013 geltende Betriebsprämienregelung sorgt dafür, dass für jeden begünstigten Betriebsinhaber spezifische Prämienansprüche, sogenannte Zahlungsansprüche, ermittelt werden. Diese bilden die Grundlage für die einem Betriebsinhaber zu gewährenden Direktzahlungen, sofern er im jeweiligen Antragsjahr die übrigen Beihilfevoraussetzungen erfüllt. Die Zuteilung der Zahlungsansprüche erfolgt durch die Agrarverwaltungs- und Prämienstellen der Länder. Das bestehende Verfahren zur Beantragung soll mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben an einigen Stellen angepasst werden. Ziel ist es, vor allem Doppelförderungen zu vermeiden.
Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass eine Beihilfe künftig mithilfe eines geographischen Formulars zu beantragen ist. Dadurch sollen Überlappungen bei den Flächen, auf die sich die Beihilfeanträge beziehen, vermieden werden. Der Antragsteller hat dazu präzise Angaben zu der entsprechenden Fläche in ein elektronisches Formular einzugeben. Im Fall von Überlappungen wird ein Clearingverfahren durchgeführt. Für die Jahre 2016 und 2017 können die Länder Übergangsregelungen vorsehen. Zur individuelleren Identifikation des Antragstellers werden zudem zusätzliche Daten erhoben, wie beispielsweise der Geburtsort, der Name einer bevollmächtigten Person oder die Betriebsnummer bei Junglandwirten in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft.
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft, d.h. für die Landwirte, entsteht durch das Regelungsvorhaben ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von rund 7,5 Mio. Euro und ein einmaliger Aufwand von rund 29 Mio. Euro.
Durch die Umstellung des Beihilfeantrags auf ein geographisches Formular entsteht den Landwirten im ersten Jahr der Umstellung voraussichtlich ein zusätzlicher Aufwand von 94,40 Euro pro Betrieb. Das Ressort legt dabei eine zusätzliche Bearbeitungsdauer von 4 Stunden pro Betrieb und einen durchschnittlichen Stundenlohn von 23,60 Euro zugrunde. Das Ressort geht davon aus, dass etwa 300.000 Antragsteller von dem Umstellungsaufwand betroffen sind. Die Gesamtzahl der Antragsteller beträgt 320.000. Da jedoch die Länder Saarland und Hessen bereits vor längerer Zeit unabhängig von EU-rechtlichen Vorgaben ein ähnliches System eingeführt haben, das lediglich zu geringfügigem Umstellungsaufwand führt, bleiben die Antragsteller dieser beiden Länder außer Betracht. Insgesamt entsteht der Wirtschaft danach ein Umstellungsaufwand von rund 28,3 Mio. Euro.
Für den jährlichen Aufwand geht das Ressort davon aus, dass dieser wegen der weitgehenden Übernahme bereits vorhandener Daten für die Folgejahre lediglich ein geringer zusätzlicher Aufwand entsteht, der mit 60 Minuten im Einzelfall anzusetzen ist. Für die 300.00 Antragsteller ergibt sich daraus ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von rund 7,2 Mio. Euro jährlich.
Das Ressort geht davon aus, dass den insgesamt 320.000 Antragstellern ein Umstellungsaufwand von rund 640.000 Euro dadurch entsteht, dass im Antrag künftig zusätzliche Angaben abgefragt werden, wie z.B. der Geburtsort oder der Name und die Anschrift einer bevollmächtigten Person. Pro Antragsteller setzt das Ressort hier einen Zeitaufwand von 5 Minuten an. Da die zusätzlichen Angaben auch für die Folgejahre gespeichert werden, geht das Ressort für den jährlichen zusätzlichen Aufwand davon aus, dass dieser 10 % vom Umstellungsaufwand betragen wird, also 64.000 Euro.
Betriebsinhaber, die eine Direktzahlung erhalten möchten, haben künftig zudem jährlich die notwendigen Unterlagen als Nachweis dafür einzureichen, dass kein Ausschlussgrund erfüllt ist, wie z.B. dass auf der betreffenden Fläche kein Flughafen oder Wasserwerk betrieben wird. Das Ressort nimmt an, dass bundesweit etwa 60.000 Betriebe jährlich verpflichtet sind, eine solche Erklärung abzugeben. Für Portokosten und Material setzt das Ressort 1 Euro pro Betrieb und eine Bearbeitungsdauer von 5 Minuten an, sodass insgesamt rund 180.000 Euro jährlich für diese Zahlungsempfänger anfallen.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben führt insgesamt zu einem einmaligen Mehraufwand bei den Verwaltungen der Länder von etwa 19,3 Mio. Euro und zu einem jährlichen Mehraufwand von etwa 4,6 Mio. Euro.
Der einmalige Mehraufwand setzt sich einerseits aus dem Personalaufwand für durchschnittlich zusätzlich 10 Stellen des gehobenen Dienstes pro Zahlstelle (Gesamtzahl 11) zusammen. Dies sind insgesamt rund 8,3 Mio. Euro. Das zusätzliche Personal wird übergangsweise benötigt, um die Antragsteller bei der erstmaligen geographischen Erfassung beraten und in Fällen von Überschneidungen die Clearingverfahren sowie die notwendigen Kontrollen durchführen zu können. Zudem ist davon auszugehen, dass bei den Ländern Sachkosten für die IT-Umstellung von etwa 11 Mio. Euro anfallen. Die Schätzungen des Ressorts beruhen dabei auf den Angaben der Länder im Rahmen ihrer Beteiligung.
Den zusätzlichen jährlichen Aufwand für die Verwaltung der Länder, der für die fortgesetzte Betreuung der Antragsteller sowie Weiterentwicklung und Support der IT-Tools anfällt, beziffert das Ressort mit etwa 20 Prozent der gesamten Umstellungskosten, also etwa 3,9 Mio. Euro.
Den jährlichen zusätzlichen Aufwand für die Prüfung, ob Ausschlussgründe erfüllt sind, beziffert das Ressort mit insgesamt 700.000 Euro.
Für die Verwaltung der Länder entsteht durch die Einführung des Betriebsnummern-Erfordernisses für Junglandwirte in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft einmaliger Umstellungsaufwand für die Bearbeitung von insgesamt etwa 61.000 Euro und für die Folgejahre von etwa 13.000 Euro.
2.3. Evaluation
Die EU-Kommission wird die zugrunde liegende EU Verordnung bis zum 31.12.2018 evaluieren. Das Ressort wird dazu die geforderten Evaluierungsbeiträge erbringen.
2.4. Abschließende Stellungnahme
Das Ressort hat die Folgen des vorliegenden Regelungsvorhabens umfassend dargestellt. Die Grundannahmen zur Berechnung des Erfüllungsaufwands beruhen auf Auskünften, der Länder, die bereits ein entsprechendes System eingeführt haben und Erhebungen des Statistischen Bundesamtes. Die Ausführungen des Ressorts sind deshalb nachvollziehbar und plausibel. Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen
Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Verordnungsfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin