Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 20.07.10
Der Bundesrat wurde am 28.05.2010 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 003712
Auf Verlangen des Freistaates Sachsen vom 01. Juni 2010 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Europäische Kommission
Brüssel, den 21.5.2010
KOM (2010) 249 endgültig
2010/0133 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europaischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Bedeutung des Agrarsektors für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Europas wird allgemein anerkannt. Die Obst- und Weinerzeugung ist ein zentraler Bereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union. Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen1 und die Richtlinie 2001/109/EG vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen2 sahen die Einrichtung eines Informationssystems für die Statistiken über die wichtigsten Dauerkulturen auf europäischer Ebene vor. Diese Rechtsvorschriften haben dazu beigetragen, nationale Systeme für die Erhebung des Produktionspotenzials dieser Kulturen aus einer Unternehmensperspektive und hinsichtlich der strukturellen Merkmale der Produktionseinheiten zu schaffen. Ohne diese Rechtsvorschriften ware das System der Dauerkulturstatistiken in der Europäischen Union, wie es heute zur Verfügung steht, nicht möglich gewesen.
Dennoch haben sowohl die Nutzer als auch die Produzenten der Daten auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hingewiesen. Zum einen haben Änderungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der diese Erzeugnisse betreffenden Marktlage seit dem Inkrafttreten der geltenden Rechtsvorschriften einen neuen oder anderen Nutzerbedarf entstehen lassen, der eine Änderung der Variablen und Untergliederungen und eine Aktualisierung der Daten erfordert. Zum anderen bestehen noch Möglichkeiten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des Rahmens, indem die Variablen und Konzepte starker harmonisiert werden und den Mitgliedstaaten ein größerer Handlungsspielraum bei der Wahl der Methoden und Quellen, einschließlich administrativer Quellen, zur Erhebung der für die Erstellung derartiger Statistiken benötigten Basisdaten eingeräumt wird.
- Allgemeiner Kontext
Ziel dieses Vorschlags ist die Aktualisierung, Vereinfachung und Optimierung des Rechtsrahmens für die europäischen Dauerkulturstatistiken, indem die zwei geltenden Rechtsvorschriften durch eine einzige ersetzt werden. Im Laufe der Jahre haben sich die Mitgliedstaaten, Interessenträger und Kommissionsdienststellen für Änderungen der Rechtsgrundlage der Dauerkulturstatistiken ausgesprochen.
Seit dem Inkrafttreten der geltenden Rechtsvorschriften haben sich sowohl die Produktionsbedingungen (GAP) als auch die Marktlage erheblich geändert. Im Einklang mit der Anforderung, dass die amtliche Statistik relevant sein, d. h. dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen sollte, werden in dem Vorschlag einige Variablen überarbeitet, wodurch sich die Untergliederung der Erzeugung und der Regionen stark vereinfacht, und aktuelle Änderungen der Weinkategorien berücksichtigt. Von der Angebotsseite her gesehen wird mit dem Vorschlag auf den veränderten Bedarf der Nutzer, zum Beispiel an Daten über Olivenanlagen, reagiert.
Auserdem werden in dem Vorschlag auch die Übermittlungsfristen für die Daten aktualisiert.
Im dem Vorschlag werden die Variablen und Konzepte weiter vereinfacht und die Dauerkulturstatistiken werden maßgeblich an den tatsächlichen Nutzerbedarf angepasst, indem die jährlichen Statistiken über die Veränderungen der Anlagen und die sehr detaillierte Untergliederung der Weinerzeugung aufgegeben werden. Ferner wird darauf geachtet, den notwendigen Ausgleich zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgeber und der nationalen statistischen Ämter herzustellen.
Die Einführung neuer Variablen oder Untergliederungen wurde durch die Streichung einiger Anforderungen der bestehenden Rechtsakte ausgeglichen. Der Umfang zusätzlicher Anforderungen, vor allem was die Auskünfte der Unternehmen betrifft, ist so, dass die Gesamtbelastung sinken durfte. Was die von den Auskunftgebern zu erhebenden Daten betrifft, so wird die Belastung dadurch verringert, dass Schwellen auf betrieblicher und territorialer Ebene eingeführt werden, die zu kleineren Stichproben führen durften.
Sollte der Rechtsrahmen nicht aktualisiert werden, konnten die europäischen Dauerkulturstatistiken einiges an Relevanz verlieren und dies konnte den fundierten Entscheidungsprozess in den damit zusammenhängenden Politikbereichen beeinträchtigen.
- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
Da mit diesem Vorschlag derzeitige Bestimmungen aktualisiert und an den neuen Bedarf angepasst werden sollen, sollte die bestehende Rechtsgrundlage - Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und Richtlinie 2001/109/EG - aufgehoben werden.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU
Die wesentliche Rolle, die die Landwirtschaft bei der Gewährleistung der Ernährungssicherheit, der Erzeugung von gesunden Lebensmitteln und der Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete in der Europäischen Union spielt, wurde von den europäischen Institutionen mehrfach betont. Die zunehmende Bedeutung des Obstverzehrs und die sich daraus ergebenden positiven Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Starke der regionalen Volkswirtschaften, die Beschäftigung, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit mit Blick auf die Sozialpolitik und die soziale Eingliederung (.sichere und gesunde Lebensmittel für alle") machen eine Anpassung des statistischen Systems unerlässlich.
Die Bedeutung der Dauerkulturen in ländlichen Gebieten und der damit verbundene erhebliche Arbeitskräftebedarf sind maßgebliche Faktoren, die bessere Kenntnisse der strukturellen Erzeugungsbedingungen dieser Kulturen notwendig machen.
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Kreise
Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten
In der Zeit von 2007 bis 2009 fanden in den zuständigen Arbeitsgruppen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems intensive fachliche Beratungen mit Datenproduzenten statt. Dabei wurden die nationalen Datenproduzenten mehrfach aufgefordert, die Interessenträger ihres Landes an den Erörterungen zu beteiligen.
Darüber hinaus fanden Konsultationen innerhalb der Kommission (Generaldirektionen AGRI, REGIO, SANCO, ENV, ENTR) und mit Interessenträgern aus dem Agrarsektor statt.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Dieser Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen allen interessierten Parteien; die jeweiligen Prioritäten des zusätzlichen Nutzerbedarfs wurden berücksichtigt und gegen den sich möglicherweise ergebenden zusätzlichen Erhebungs- und Verarbeitungsaufwand abgewogen.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die nationalen Vertreter in der Eurostat-Arbeitsgruppe "Statistik der pflanzlichen Erzeugung" sind Sachverständige, die mit den geltenden Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssystemen für die Dauerkulturstatistiken vertraut sind. Den konsultierten Kommissionsabteilungen gehören auch Sachverständige für Landwirtschaft oder agrarbezogene politische Analysen an.
Methodik
Von 2008 bis 2009 wurden die Vorstellungen und Vorschläge von Eurostat auf Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen erörtert, denen Teilnehmer aus den nationalen statistischen Ämtern oder den Abteilungen der nationalen Landwirtschaftsbehörden, Mitarbeiter anderer Kommissionsabteilungen und externe Interessenträger angehörten. Anschliesend wurden die Vorschläge auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten der Arbeitsgruppe vorgestellt, die sie im Rahmen ihrer Vollsitzungen diskutierte. Auserdem führte Eurostat bilaterale Gespräche mit anderen Abteilungen der Kommission, für die die Dauerkulturstatistiken unter Umständen relevant sind.
Maßgebliche konsultierte Organisationen/Sachverständige
Nationale statistische Ämter, nationale Landwirtschaftsbehörden, Kommissionsabteilungen, Interessenträger aus dem Agrarsektor (z. B. COPA-COGECA und OIV).< /p>
Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung
Auf potenziell ernste Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.
Die Sachverständigen sind sich allgemein darüber einig, dass die Rechtsgrundlage für Dauerkulturstatistiken aktualisiert werden muss.
Die von den Sachverständigen in den zahlreichen Sitzungen und Konsultationsrunden abgegebenen Stellungnahmen haben zu einem ausgewogenen Vorschlag geführt, der dem Nutzerbedarf beispielsweise im Bereich der GAP oder der sozialen Dimension der Landwirtschaft gerecht wird, dabei aber auch die Effizienz der Datenerhebung berücksichtigt, damit die Belastung der Auskunftgeber so gering wie möglich gehalten wird.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Unterlagen und Protokolle der Arbeitsgruppe stehen auf CIRCA zur Verfügung. Bilateraler Austausch, hauptsächlich in schriftlicher Form.
- Analyse der Auswirkungen und Folgen
Option 1 (Grundoption, d. h. keine neue Intervention der Europäischen Union).
Sollte die Europäische Union keine neuen Maßnahmen treffen, wurden Vergleichbarkeit und Harmonisierung der europaweiten Dauerkulturstatistiken geschwächt werden, und die Möglichkeiten einer effizienten Nutzung von Statistiken, die von Partnerländern auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Berichtsformate erstellt werden, wurden nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, und das vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Anteil der Dauerkulturen in einem Großteil der Regionen der EU vorherrschend ist.
In den Fällen, in denen Dauerkulturstatistiken aus amtlichen Quellen nicht harmonisiert sind oder nicht zur Verfügung stehen bzw. auf freiwilliger Basis geliefert werden und daher nur teilweise zur Verfügung stehen, müssen andere Quellen herangezogen werden (Interessenträger- und Handelsorganisationen). Dies konnte der Qualität der Daten abträglich sein und sich nachteilig auf die Gestaltung politischer Maßnahmen auswirken.
Option 2 (Intervention der Europäischen Union wie vorgeschlagen).
Der vorgeschlagene Rechtsrahmen für europäische Statistiken bewirkt, dass die Daten vergleichbarer und somit für die Nutzer auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene relevanter werden. Hinzu kommt, dass die Verwendung gemeinsamer Konzepte und Berichtsformate zu einer effizienteren Erhebung und Nutzung der Dauerkulturstatistiken beitragen kann.
3. Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ziel dieser Verordnung ist die Aktualisierung des gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Dauerkulturstatistiken, der die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung der harmonisierten europäischen Dauerkulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten regelt.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. In dem genannten Artikel sind auch die Anforderungen an die Erstellung von europäischen Statistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art ist die Vergleichbarkeit. Die Mitgliedstaaten können dies ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. europäische Rechtsvorschriften, in denen gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen festgelegt werden, nicht im erforderlichen Umfang erreichen. Daher gibt es europäische Rechtsvorschriften im Bereich der Dauerkulturstatistik, und zwar seit 1977 für Baumobstanlagen und seit 1979 für Rebflächen. Nutzer und Produzenten haben jedoch eine Aktualisierung gefordert.
Ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten wurde sich nachteilig auf ihre Interessen auswirken. Da die Dauerkulturstatistiken nicht nur eine inländische Komponente besitzen, sondern durch den Außenhandel auch eine wichtige internationale Dimension aufweisen, benötigen die Behörden der Mitgliedstaaten international vergleichbare statistische Informationen. Ohne solche nach einem gemeinsamen Rahmen auf der Ebene der Europäischen Union erhobenen und aufbereiteten Statistiken waren Relevanz und Wirksamkeit der (nationalen) Systeme der Landwirtschaftsstatistik geringer. Darüber hinaus wurde das Fehlen eines gemeinsamen Rahmens mit gemeinsamen Konzepten und Berichtsformaten die Möglichkeit, Statistiken auszutauschen, beeinträchtigen oder sogar gänzlich ausschließen.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union erreicht werden:
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lassen sich daher besser auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage eines europäischen Rechtsaktes verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf der Ebene der Europäischen Union zu koordinieren; die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über Dauerkulturen können dagegen nur von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Daher kann die Europäische Union in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.
Was die Verwendung qualitativer Indikatoren anbelangt, die belegen, dass die Ziele besser durch eine Maßnahme der Union verwirklicht werden können, so kann der Vorschlag, der die Erstellung harmonisierter europäischer Dauerkulturstatistiken zum Ziel hat, nur auf der Ebene der Europäischen Union wirksam umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung wird zu besser vergleichbaren und daher relevanteren Daten führen.
Der Vorschlag zielt auf eine Harmonisierung der Konzepte, der abgedeckten Themen und der Merkmale der verlangten Informationen, des Erfassungsbereichs, der Qualitätskriterien sowie der Meldefristen und Ergebnisse ab, damit relevante, aktuelle, vergleichbare und kohärente europäische Statistiken erstellt werden können. Wie sie die Daten erheben wollen, bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, da die nationalen Datenproduzenten am ehesten in der Lage sind, die jeweils am besten geeigneten Methodiken und Datenquellen zu beurteilen. Aus diesem Grund wird die Initiative der Europäischen Union im Bereich der Methodikstandards darauf beschränkt bleiben, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen für Leitlinien zu erarbeiten.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Verordnung beschränkt sich auf die zur Erreichung ihres Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus. Mit ihr werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so harmonisierte Strukturen und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten. Auserdem ist festzuhalten, dass alle die über Rebflächen zur Weinerzeugung benötigten Informationen in der Weinbaukartei zur Verfügung stehen, die alle Mitgliedstaaten mit einer erheblichen Erzeugung zumindest bis 2015 einrichten und pflegen müssen.
Die Häufigkeit der Datenübermittlung für bestimmte Falle und die Möglichkeit der stärkeren Nutzung von anderen Quellen als Erhebungen (z. B. von Verwaltungsquellen oder geeigneten statistischen Schätzverfahren) durfte die finanzielle und administrative Belastung der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürger verringern.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente waren aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.
Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der europäischen Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, stellen es jedoch den nationalen Behörden frei, welche Form sie zur Erreichung dieser Ziele wählen.
Auserdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1979 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften über Rebflächen.
4. Auswirkungen Auf Den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
5. Weitere Angaben
- Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft. Die verringerte Untergliederung der angebotsseitigen Daten nach Regionen, Sorten, Dichteklassen, Altersklassen und die Aufhebung der Erzeugungsklassen, die mögliche Beschränkung des Erfassungsbereichs nach der Große der Dauerkulturbetriebe und die Aufhebung der Übermittlung von jährlichen Daten über Veränderungen bei den Rebflächen wird die Arbeit der EU und der nationalen Verwaltungen vereinfachen.
Durch die Möglichkeit, den Umfang der Datenerhebung über Dauerkulturen zu begrenzen, wird sich die Belastung der Auskunftgeber, insbesondere der Kleinstunternehmen, verringern. Die Tatsache, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die erforderlichen Angaben mit Hilfe einer Kombination unterschiedlicher Quellen (Erhebungen, aber auch Verwaltungsdaten oder Schätzverfahren) zu erstellen, soll die Belastung der Auskunftgeber, und zwar sowohl der Unternehmen als auch der Haushalte, verringern.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
- 1 ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124.
- 2 ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen3 und die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen4 sind mehrfach geändert worden. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit dem neuen Konzept zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union und zur besseren Rechtsetzung durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.
- (2) Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die gesetzlichen Vorschriften der Union über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotenzial der Anlagen bestimmter Dauerkulturarten in der Union. Um sicherzustellen, dass die Gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig alle fünf Jahre Daten über Dauerkulturen übermittelt werden.
- (3) Strukturelle Statistiken über Dauerkulturen müssen zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass das Produktionspotenzial und die Marktlage überwacht werden können. Neben den Angaben, die im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation geliefert werden, sind Angaben über die regionale Untergliederung von wesentlicher Bedeutung. Es ist daher vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten diese Angaben erheben und sie der Kommission zu bestimmten festen Terminen mitteilen.
- (4) Statistiken über Dauerkulturen sind von wesentlicher Bedeutung für die Verwaltung der Märkte auf Unionsebene. Es wird ferner für wichtig erachtet, dass neben den jährlichen Flächen- und Erzeugungsstatistiken, für die derzeit andere Rechtsvorschriften der Union gelten, auch strukturelle Statistiken über Dauerkulturen vorgesehen werden.
- (5) Um eine unnötige Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verwaltungen zu vermeiden, sollten einige Schwellenwerte für die Grundeinheiten festgelegt werden, durch die nicht relevante Einheiten ausgeschlossen werden.
- (6) Um harmonisierte Daten zu gewährleisten, müssen die wichtigsten Begriffsbestimmungen, Bezugszeitraume und Genauigkeitsanforderungen, die bei der Erstellung dieser Statistiken zugrunde zu legen sind, klar angegeben werden.
- (7) Um sicherzustellen, dass diese Statistiken den Nutzern innerhalb des notwendigen Zeitrahmens zur Verfügung stehen, sollte ein Zeitplan für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt werden.
- (8) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)5 sollen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden. Da für die solide Verwaltung des Wein- und Rebsektors jedoch andere territoriale Untergliederungen notwendig sind, können hierfür andere Gebietseinheiten festgelegt werden.
- (9) Berichte über die Methodik und die Qualität sind von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Qualität der Daten und die Auswertung der Ergebnisse und sollten regelmäßig vorgelegt werden.
- (10) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken6 bildet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken über Dauerkulturen. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit gefordert.
- (11) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erhebung, Erstellung und Übermittlung europäischer Statistiken über Dauerkulturen in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (12) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Zwecke der Änderung der Anhänge zu erlassen.
- (13) Der Standige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört.
- 3 ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124.
- 4 ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.
- 5 ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
- 6 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über die in Anhang I aufgeführten Dauerkulturen festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Dauerkultur": Kultur außerhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beansprucht und wiederkehrende Erträge erbringt;
- 3. "bepflanzte Parzelle": landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission7, die mit einer der in Anhang I aufgeführten Dauerkulturen bepflanzt ist;
- 2. "Anbaufläche": Fläche der Parzellen mit einer homogenen Pflanzung der relevanten Dauerkultur ab-/aufgerundet auf Ar (100 m2);
- 4. "Erntejahr": Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt;
- 5. "Dichte": Zahl der Pflanzen je Hektar;
- 6. "üblicher Pflanzzeitraum": Zeitraum während des Jahres, in dem Dauerkulturen üblicherweise angepflanzt werden; beginnt Mitte des Herbstes und endet Mitte des Frühjahrs des folgenden Jahres;
- 7. "Pflanzjahr": erstes Jahr, in dem die Pflanze eine vegetative Entwicklung aufweist, nach dem Tag, an dem sie endgültig an ihrem Erzeugungsstandort eingepflanzt wird;
- 8. "Alter": Zahl der Jahre seit dem Pflanzjahr, das als das erste Jahr 1 gilt;
- 9. "Tafelapfelbaum und Tafelbirnbaum": Apfelbaumanlagen und Birnbaumanlagen, außer den speziell für die industrielle Verarbeitung vorgesehenen;
- 10. "Reben für andere Zwecke": die gesamte Rebfläche, die in die Weinbaukartei gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission8 einzubeziehen ist;
- 11. "Trauben für zwei Verwendungszwecke": Trauben aus Rebsorten, "die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120a Absatz 2 bis Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/20079 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden"10;
- 12. "vergesellschaftete Kulturen": Vergesellschaftung zwischen Kulturen, die gleichzeitig auf einer Bodenparzelle angebaut werden.
Artikel 3
Erfassungsbereich
- 1. Die Statistiken, die für die in den Punkten 1 bis 11 von Anhang I aufgeführten Kulturen vorzulegen sind, sind für mindestens 95 % der gesamten Anbaufläche der Betriebe repräsentativ, deren Erzeugung vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat bestimmt ist. Betriebe mit weniger als 0,1 Hektar, die vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat produzieren, können ausgenommen werden, sofern ihre kumulierte Fläche weniger als 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur ausmacht.
- 2. Die Fläche der vergesellschafteten Kulturen sollte zwischen den verschiedenen Kulturen im Verhältnis der von ihnen eingenommenen Bodenfläche verteilt werden.
- 3. Unbeschadet etwaiger delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen werden, werden die Statistiken für die in Punkt 12 von Anhang I aufgeführten Kulturen anhand der Daten aus der Weinbaukartei übermittelt, die gemäß Artikel 185a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle in diese Kartei einbezogenen Betriebe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission11 erstellt wird.
Artikel 4
Datenerstellung
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen im Jahr 2012 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang II über die Anbaufläche der in den Punkten 1 bis 11 von Anhang I aufgeführten Dauerkulturen.
- 2. Die Mitgliedstaaten erstellen im Jahr 2015 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang III über die Anbaufläche der in Punkt 12 von Anhang I aufgeführten Dauerkulturen.
- 3. Jeder Mitgliedstaat erstellt die in den Anhängen II und III aufgeführten strukturellen Statistiken über die Anbaufläche von Dauerkulturen, die für jede einzelne in Anhang I aufgeführte Dauerkultur mindestens 500 ha auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats beträgt.
- 4. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zum Zwecke der Änderung der Liste in Anhang I und der in den Anhängen II und III aufgeführten Statistiken.
Artikel 5
Bezugsjahr
- 1. Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang II im Hinblick auf die in den Punkten 1 bis 11 von Anhang I aufgeführten Dauerkulturen ist 2012.
- 2. Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang III im Hinblick auf die in Punkt 12 von Anhang I aufgeführten Dauerkulturen ist 2015.
- 3. Die gelieferten Statistiken beziehen sich auf die Anbaufläche nach dem üblichen Pflanzzeitraum.
Artikel 6
Genauigkeitsanforderungen
- 1. Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung dieser Statistiken durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten den folgenden Anforderungen an die Genauigkeit entsprechen: Der Variationskoeffizient der Daten liegt auf nationaler Ebene für die Anbaufläche jeder einzelnen in den Punkten 1 bis 11 aufgeführten Kultur nicht über 3 % und für die in Punkt 12 von Anhang I aufgeführten Kulturen nicht über 1 %.
- 2. Mitgliedstaaten, die beschließen, andere Quellen statistischer Informationen als Erhebungen zu nutzen, stellen sicher, dass die Daten aus diesen Quellen von mindestens gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.
- 3. Mitgliedstaaten, die beschließen, Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichten die Kommission vorab und übermitteln Einzelheiten zu der angewandten Methode und der Datenqualität der Verwaltungsdatenquelle.
Artikel 7
Regionalstatistik
- 1. Es ist die regionale Untergliederung gemäß den Anhängen II und III heranzuziehen.
- 2. Die in den Anhängen genannten NUTS-Ebenen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 aufgeführt.
Artikel 8
Übermittlung an die Kommission
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen II und III aufgeführten Daten spätestens bis zum 31. Juli des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres.
- 2. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zum Zwecke der Anpassung der in den Anhängen II und III aufgeführten Übermittlungstabellen.
Artikel 9
Bericht über die Methodik und die Qualität
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung werden auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien angewandt, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/0912 genannt werden.
- 2. Bis zum 31. Juli 2013 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.
- 3. In den Qualitätsberichten wird anhand der Qualitätskriterien gemäß Absatz 1 Folgendes beschrieben:
- a) die Durchführung der in dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methodik,
- b) der Genauigkeitsgrad und der Erfassungsbereich, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht werden und
- c) die Qualität der verwendeten Quellen, bei denen es sich nicht um Erhebungen handelt.
- 4. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Statistik haben konnte, spätestens drei Monate, bevor die Änderung in Kraft tritt.
- 5. Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, wird berücksichtigt.
Artikel 10
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
- 2. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.
- 3. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in Artikel 11 und Artikel 12 festgelegten Bedingungen.
Artikel 11
Widerruf der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnisübertragung nach Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
- 2. Falls ein Organ ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet es das andere Organ und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die Gründe hierfür dar.
- 3. Der Widerrufsbeschluss beendet die darin spezifizierte Befugnisübertragung. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 12
Einwände gegen delegierte Rechtsakte
- 1. Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
- 2. Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keinen Einwand zu erheben, tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft.
- 3. Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, tritt dieser nicht in Kraft. Das betreffende Organ erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 13
Aufhebung
- Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und die Richtlinie 2001/109/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 7 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18).
- 8 ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.
- 9 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- 10 Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. 128 vom 27.5.2009, S. 15).
- 11 ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.
- 12 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
Anhang I
Dauerkulturen
- 1. Tafelapfelbäume
- 2. Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung (fakultativ)
- 3. Tafelbirnbäume
- 4. Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung (fakultativ)
- 5. Aprikosen-/Marillenbäume
- 6. Pfirsichbäume
- 7. Apfelsinenbäume
- 8. Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten
- 9. Zitronenbäume
- 10. Olivenbäume
- 11. Reben, die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind
- 12. Reben für andere Zwecke als die Erzeugung von Tafeltrauben
Anhang II
Statistische Daten über Obst- und Olivenanlagen
1. Arten und regionale Untergliederung
Arten | Für regionale Daten heranzuziehende regionale Ebene |
---|---|
Tafelapfelbäume | NUTS 1 |
Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung | |
Tafelbirnbäume | |
Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung (fakultativ) | |
Aprikosen-/Marillenbäume | |
Pfirsichbäume | |
Apfelsinenbäume | |
Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten | |
Zitronenbäume | |
Olivenbäume | |
Tafeltrauben |
2. Untergliederung der Arten nach "Gruppen"
Arten | Untergliederung | ||
---|---|---|---|
Apfelbäume | Gruppe Boskoop rouge | ||
Gruppe Braeburn | |||
Gruppe Cox Orange | |||
Gruppe Cripps Pink | |||
Gruppe Elstar | |||
Gruppe Fuji | |||
Gruppe Gala | |||
Gruppe Golden Delicious | |||
Gruppe Granny Smith | |||
Gruppe Idared | |||
Gruppe Jonagold | |||
Gruppe Jonagored | |||
Gruppe Morgenduft | |||
Gruppe Red Delicious | |||
Gruppe Reinette Blanche du Canada | |||
Gruppe Shampion | |||
Gruppe Lobo | |||
Andere | |||
Birnbäume | Gruppe Conference | ||
Gruppe William | |||
Gruppe Abate | |||
Gruppe Rocha | |||
Gruppe Cosciaercolini | |||
Gruppe Guyot | |||
Gruppe Blanquilla | |||
Gruppe Decana | |||
Gruppe Kaiser | |||
Gruppe Doyenne du Comice | |||
Andere | |||
Pfirsichbäume | Andere Pfirsiche als Nektarinen und Pfirsiche zur Verarbeitung | Gelbfleischig | Sehr früh: Ernte bis 15. Juni |
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli | |||
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August | |||
Spät: Ernte nach dem 15. August | |||
Weisfleischig | Sehr früh: Ernte bis 15. Juni | ||
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli | |||
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August | |||
Spät: Ernte nach dem 15. August | |||
Doughnut-Pfirsich | |||
Nektarinen | Gelbfleischig | Sehr früh: Ernte bis 15. Juni | |
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli | |||
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August | |||
Spät: Ernte nach dem 15. August | |||
Weisfleischig | Sehr früh: Ernte bis 15. Juni | ||
Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli | |||
Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August | |||
Spät: Ernte nach dem 15. August | |||
Pfirsiche zur Verarbeitung (einschließlich Gruppe der Pavie) | |||
Aprikosen-/Marillenbäume | Sehr früh: Ernte bis 31. Mai | ||
Früh: Ernte zwischen dem 1. und dem 30. Juni | |||
Mittel: Ernte zwischen dem 1. und dem 31. Juli | |||
Spät: Ernte nach dem 1. August | |||
Apfelsinenbäume | Navel | Früh: Ernte zwischen Oktober und Januar | |
Mittel: Ernte zwischen Dezember und März | |||
Spät: Ernte zwischen Januar und Mai | |||
Blondorangen | Früh: Ernte zwischen Dezember und März | ||
Spät: Ernte zwischen März und Mai | |||
Blutorangen | |||
Andere | |||
Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten | Satsumas | Extra frühe Satsumas: Ernte zwischen September und November | |
Andere Satsumas: Ernte zwischen Oktober und Dezember | |||
Klementinen | Frühe Klementinen: Ernte zwischen September und Dezember | ||
Mittlere Klementinen: Ernte zwischen November und Januar | |||
Späte Klementinen: Ernte zwischen Januar und März | |||
Andere kleine Zitrusfrüchte einschließlich Hybriden | |||
Zitronenbäume | Wintersorten: Ernte zwischen Oktober und April | ||
Sommersorten: Ernte zwischen Februar und September | |||
Olivenbäume Für Tafeloliven | |||
Für Olivenöl | |||
Für Oliven für zwei Verwendungszwecke | |||
Reben mit Tafeltrauben | Weis | Kernlos | |
Normal | |||
Rot | Kernlos | ||
Normal |
3. Dichteklassen
Dichteklassen | Apfel- und Birnbäume | Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume | Apfelsinenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume | Olivenbäume | Reben mit Tafeltrauben | |
---|---|---|---|---|---|---|
Dichte (Zahl der Bäume je Hektar) | 1 | <400 | <600 | <250 | <140 | <1000 |
2 | 400-1599 | 600-1199 | 250-499 | 140-399 | 1000-1499 | |
3 | 1600-3199 | ≥1200 | 500-749 | ≥400 | ≥1500 | |
4 | ≥3200 | 750-999 | ||||
5 | ≥1000 |
4. Altersklassen
Altersklassen | Apfel- und Birnbäume | Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume | Apfelsinenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume | Olivenbäume | Reben mit Tafeltrauben | |
---|---|---|---|---|---|---|
Alter (Jahre seit der Pflanzung) | 1 | 0-4 | 0-4 | 0-4 | 0-4 | 0-3 |
2 | 5-9 | 5-14 | 5-9 | 5-11 | 3-9 | |
3 | 10-14 | 15 und mehr | 10-14 | 12-49 | 9-19 | |
4 | 15-24 | 15-24 | 50 und mehr | 20 und mehr | ||
5 | 25 und mehr | 25 und mehr |
5. Zusammenfassung
Es sollten folgende Daten (in ha) geliefert werden:
Mitgliedstaat: | |||||
Region : | |||||
Art: | |||||
Gruppe: | |||||
Altersklasse 1 | Altersklasse 2 | Altersklasse 3 | Altersklasse 4 | Altersklasse 5 | |
Dichteklasse 1 | |||||
Dichteklasse 2 | |||||
Dichteklasse 3 | |||||
Dichteklasse 4 | |||||
Dichteklasse 5 |
6. Schwellenwerte
Die Untergliederung der Daten (in ha) sollte nur vorgelegt werden, wenn die Fläche in dem Feld mindestens 500 ha beträgt.
Anhang III
Statistische Daten über Rebflächen
Bedeutung der Abkürzungen:
- - Betr. - Betrieb
- - Przl. - Parzelle
- - Ha oder ha - Hektar
- - Hl oder hl - Hektoliter
- - Rot - rot/rose
- - a. n. k. - anderweitig nicht klassifiziert
- - g. U. - geschützte Ursprungsbezeichnung
- - g. g. A. - geschützte geografische Angabe
Tabelle 1: Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung
Tabelle 1.1: Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung nach NUTS 3 (a)
Variablen/Merkmale | Zahl der Betr. | Zahl der Przl. | Fläche (ha) | Erzeugung (hl oder 100 kg)3 | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Rot | Weis | |||||
Rebfläche insgesamt (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) | Insgesamt | |||||
Im Ertrag stehende Rebfläche | bestockt mit Keltertraubensorten | b) | b) | |||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. | b) | b) | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. | b) | b) | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. | b) | b) | ||||
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" | b) | b) | ||||
getrocknete Trauben | b) | b) | ||||
Insgesamt | b) | b) |
- a) Betroffene Mitgliedstaaten: BG, CZ, DE , IT, EL, ES, FR, HU, AT, PT, RO, SI und SK.
- b) Fakultativ.
- 13 "Olympischer" Durchschnitt (dreijährige Erzeugung in den letzten fünf Erntejahren, wobei die beiden Extremwerte ausgenommen werden).
Tabelle 1.2: Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung nach NUTS 2 (a)
Variablen/Merkmale | Zahl der Betr. | Zahl der Przl. | Fläche (ha) | Erzeugung (hl oder 100 kg)3 | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Rot | Weis | |||||
Rebfläche | insgesamt | |||||
Im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) | Keltertraubensorten | b) | b) | |||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. | b) | b) | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. | b) | b) | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. | b) | b) | ||||
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" | b) | b) | ||||
getrocknete Trauben | b) | b) | ||||
Insgesamt | b) | b) | ||||
Noch nicht im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit | Keltertrauben (einschließlich "Trauben für zwei Verwendungszwecke) | - | - | |||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. | - | - | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. | - | - | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. | - | - | ||||
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" | - | - | ||||
getrocknete Trauben | - | - | ||||
Insgesamt | - | - | ||||
Reben (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) vorgesehen zur Erzeugung von | vegetatives Vermehrungsgut der Reben | - | - | |||
andere Reben anderweitig nicht klassifiziert (a. n. k.) | - | - |
- a) Betroffene Mitgliedstaaten: BG, CZ, DE , IT, EL, ES, FR, HU, AT, PT, RO, SI und SK.
- b) Fakultativ.
Tabelle 1.3: Daten nach Art der Erzeugung nach Erzeugungsregion (g. U. (a), g. g. A. (a), andere Flächen) (b)
Variablen/Merkmale | Zahl der Betr. | Zahl der Przl. | Fläche (ha) | Erzeugung (hl oder 100 kg)3 | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Rot | Weis | |||||
Rebfläche insgesamt (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) | Insgesamt | |||||
Im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit | Keltertraubensorten | c) | c) | |||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. | c) | c) | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. | c) | c) | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. | c) | c) | ||||
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" | c) | c) | ||||
getrocknete Trauben | c) | c) | ||||
Insgesamt | c) | c) | ||||
Noch nicht im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit | Keltertrauben (einschließlich "Trauben für zwei Verwendungszwecke) | - | - | |||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U. | - | - | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A. | - | - | ||||
- darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A. | - | - | ||||
- darunter: "Trauben für zwei Verwendungszwecke" | - | - | ||||
getrocknete Trauben | - | - | ||||
Insgesamt | - | - | ||||
Reben (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) vorgesehen zur Erzeugung von | vegetatives Vermehrungsgut der Reben | - | - | |||
andere Reben anderweitig nicht klassifiziert (a. n. k.) | - | - |
- a) Die Daten nach Erzeugungsregion müssen für jede "Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe" gemäß Teil II, Titel II, Kapitel I, Abschnitt I a, Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erstellt werden.
- b) Betroffene Mitgliedstaaten: BG, CZ, DE , IT, EL, ES, FR, HU, AT, PT, RO, SI und SK.
- c) Fakultativ.
Tabelle 2: Weinbaubetriebe nach Größenklasse nach Mitgliedstaaten
Tabelle 2.1: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, gesamte Weinbaufläche
Größenklassen (ha) | Zahl der Betr. | Zahl der Przl. | Fläche (ha) | Erzeugung (hl oder 100 kg) |
---|---|---|---|---|
< 0,10 * | ||||
0,10 - < 0,50 | ||||
0,50 - < 1 | ||||
1 - < 3 | ||||
3 - < 5 | ||||
5 - < 10 | ||||
> 10 |
- * Nur für das betroffene Land/die betroffenen Länder.
Tabelle 2.2: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben - insgesamt
Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.
Tabelle 2.2.1: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. geeignet sind
Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.
Tabelle 2.2.2: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. g. A. geeignet sind
Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.
Tabelle 2.2.3: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben für "zwei Verwendungszwecke"
Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.
Tabelle 2.2.4: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. geeignet sind
Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.
Tabelle 2.3: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Trauben zum Trocknen
Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.
Tabelle 2.4: Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben a. n. k.
Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.
Tabelle 3: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen
Größenklassen (in Spalte): siehe Zeilen von Tabelle 2 (< 0,1 ha / 0,10 - < 0,50 ha / usw.).
Tabelle 3.1: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen nach NUTS 1/NUTS 2 (von den Mitgliedstaaten festzulegen)
Grad der Spezialisierung | < 0,10 ha 4 | ... | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Erzeug. (hl oder 100 kg) | Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Erzeug. (hl oder 100 kg) | |
Betriebe mit Reben | ||||||
Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Weinerzeugung vorgesehen sind | ||||||
- darunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen mit g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind | ||||||
- darunter: nur g. U. | ||||||
- darunter: nur g. g. A. | ||||||
- darunter: g. U. und g. g. A. | ||||||
- darunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind | ||||||
- darunter: Betriebe mit Rebflächen, die für die Erzeugung von verschiedenen Arten von Weinen vorgesehen sind | ||||||
Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von getrockneten Trauben vorgesehen sind | ||||||
Betriebe mit anderen Rebflächen | ||||||
Betriebe mit Rebflächen, die für verschiedene Arten der Erzeugung vorgesehen sind |
Tabelle 3.2: Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen nach Erzeugungsregionen ( g. U., g. g. A., andere Flächen von den Mitgliedstaaten festzulegen)
Grad der Spezialisierung | < 0,10 ha 4 | ... | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Erzeug. (hl oder 100 kg) | Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Erzeug. (hl oder 100 kg) | |
Wie bei Tabelle 3.1 |
Tabelle 4: Wichtigste Rebsorten
In den Tabellen sind die Sorten anzugeben, die in der Liste der wichtigsten Sorten und der entsprechenden Flächen enthalten sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/0814 (Anhang XIII, Tabelle 16) mitgeteilt werden.
Heranzuziehende Altersklassen
< 3 Jahre
3 - 9 Jahre
10 - 29 Jahre
> 30 Jahre
Tabelle 4.1: Wichtigste Keltertraubensorten nach Altersklasse nach NUTS 2
Tabelle 4.1.01: Wichtigste Keltertraubensorten nach Altersklasse für "NUTS X*"
Rebsorte | < 3 Jahre | ... | ||
---|---|---|---|---|
Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Zahl der Betr. | Fläche (ha) | |
Betriebe mit Reben | ||||
1. darunter: rote Sorten, insgesamt | ||||
1.1. darunter: Sorte 1 | ||||
1.2. darunter: Sorte 2 | ||||
1.3. darunter: Sorte ... | ||||
... | ||||
1.N. darunter: andere rote gemischte Sorten | ||||
2. darunter: weise Sorten, insgesamt | ||||
2.1. darunter: Sorte 1 | ||||
2.2. darunter: Sorte 2 | ||||
2.3. darunter: Sorte ... | ||||
... | ||||
2.N. darunter: andere weise gemischte Sorten | ||||
3. darunter: verschiedene Farbsorten, insgesamt | ||||
3.1. darunter: Sorte 1 | ||||
3.2. darunter: Sorte 2 | ||||
3.3. darunter: Sorte ... | ||||
... | ||||
3.N. darunter: andere gemischte Sorten mit anderen gemischten Farben | ||||
4. darunter: Sorten ohne spezifizierte Farbe |
- * X bezieht sich darauf, welche der bestehenden NUTS 2-Regionen in dem Land mit einer Rebfläche über dem Schwellenwert liegen (Tabelle 4.1.01, 4.1.02 usw.)
Tabelle 4.2: Wichtigste Keltertraubensorten nach Erzeugungsregion (g. U.)
Tabelle 4.2.01: Wichtigste Keltertraubensorten für "g. U. X*"
Rebsorte | < 3 Jahre | ... | ||
---|---|---|---|---|
Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Zahl der Betr. | Fläche (ha) | |
Wie bei Tabelle 4.1 |
- * X bezieht sich darauf, welche der bestehenden g. U. in dem Land mit einer Rebfläche über dem Schwellenwert liegen (Tabelle 4.2.01, 4.2.02 usw.)
Tabelle 4.3: Wichtigste Keltertraubensorten nach Erzeugungsregion (g. g. A.)
Tabelle 4.3.01: Wichtigste Keltertraubensorten für "g. g. A. X*"
Rebsorte | < 3 Jahre | ... | ||
---|---|---|---|---|
Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Zahl der Betr. | Fläche (ha) | |
Wie bei Tabelle 4.1 |
- * X bezieht sich darauf, welche der bestehenden g. g. A. in dem Land mit einer Rebfläche über dem Schwellenwert liegen (Tabelle 4.3.01, 4.3.02 usw.)
Tabelle 4.4: Wichtigste Keltertraubensorten nach Erzeugungsregion (andere Flächen)
Tabelle 4.4.01: Wichtigste Keltertraubensorten für "andere Fläche X*"
Rebsorte | < 3 Jahre | ... | ||
---|---|---|---|---|
Zahl der Betr. | Fläche (ha) | Zahl der Betr. | Fläche (ha) | |
Wie bei Tabelle 4.1 |
- * X bezieht sich darauf, welche der bestehenden andere Flächen in dem Land mit einer Rebfläche über dem Schwellenwert liegen (Tabelle 4.4.01, 4.4.02 usw.)
Schwellenwerte
Die Untergliederung der Daten sollte nur vorgelegt werden, wenn die Gesamtfläche in dem Feld bzw. der sich auf die Daten in dem Feld beziehenden Rebfläche mindestens 500 ha beträgt.
- 14 ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.