Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 20a AgrStatG), Nr. 9 (§ 93 Abs. 10 AgrStatG)

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, das mit dem Gesetzentwurf verfolgt wird.

Der Entwurf sieht u. a. vor, dass neben der Nutzung der bereits jetzt an HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier) gemeldeten Daten, die rechtliche Grundlage zur Nutzung von Daten, die im Rahmen der Viehverkehrsverordnung ( § 24b ViehVerkV) auf der Grundlage des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes erhoben werden, geschaffen wird. Es handelt sich hierbei insbesondere um das Merkmal "Produktionsrichtung" in der Rinderhaltung.

Um zusätzlichen Aufwand (u. a. zusätzliche Schreibrechte für das HIT-System) bei den für die Erhebung dieses Merkmals zuständigen Stellen zu vermeiden, bittet der Bundesrat jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Meldung des Merkmals "Produktionsrichtung" nicht durch die Landwirte selbst im Rahmen der ohnehin regelmäßig vorzunehmenden Meldung an das HIT-System erfolgen kann. Hierzu wären die Meldeverpflichtungen der Viehverkehrsverordnung entsprechend zu ändern.

Begründung

Neben der Nutzung der bereits jetzt an HIT gemeldeten Daten schafft der Gesetzentwurf die rechtliche Grundlage zur Nutzung von Daten, die im Rahmen der Viehverkehrsverordnung auf der Grundlage des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes von den zuständigen Veterinärbehörden erhoben werden, die zumindest in Teilen kein Zugriffsrecht auf "HIT" haben; hier insbesondere das Merkmal "Produktionsrichtung".

Durch die Nutzung dieser bei den zuständigen Veterinärbehörden vorliegenden Daten würde zusätzlicher Aufwand bei diesen Behörden entstehen, dessen Umfang derzeit nicht hinreichend verlässlich abgeschätzt werden kann. Die Veterinärbehörden müssten aber in jedem Fall mit zusätzlichen Schreibrechten für die HIT-Datenbank ausgestattet werden.

Als Alternative bietet sich daher an, die Meldung des Merkmals "Produktionsrichtung" durch die Landwirte direkt in das HIT-System vornehmen zu lassen.

Dies könnte gegebenenfalls auch reaktiv auf Grund einer regelmäßigen Abfrage des Systems an die Landwirte, die gerade Daten eingeben, erfolgen.

Hierzu müssten allerdings die Meldeverpflichtungen der Viehverkehrsverordnung entsprechend geändert werden.

Eine alternative Nutzung von "InVeKos-Daten" schließt sich auf Grund der nicht einheitlichen Erhebung der Daten in den Ländern aus.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3a (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AgrStatG), Nr. 4 Buchstabe a1 - neu - (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AgrStatG), Buchstabe c - neu - (§ 29 Abs. 1 Nr. 8 - neu - AgrStatG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Erhebung der Art der Gewinnermittlung (§ 29 Abs. 1 Nr. 3) und der Form der Umsatzbesteuerung (§ 29 Abs. 1 Nr. 8) ist über die Agrarstrukturerhebung nicht zuverlässig ermittelbar. Bei den Merkmalen handelt es sich um steuerliche Merkmale, die von den Auskunftspflichtigen in vielen Fällen nicht richtig eingeordnet werden können. Die Erfassung der Merkmale ist daher nicht hinreichend zuverlässig. Ein dringender Bedarf für die erhobenen Daten ist nicht ersichtlich. Sie können zudem auch über die Finanzverwaltung ermittelt werden.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzung, der schwierigen Erhebung, der Datengüte und der notwendigen Entlastung der Auskunftspflichtigen ist auf diese Erhebungsmerkmale zu verzichten.

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d (§ 47 Abs. 3 Satz 3 AgrStatG)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ist § 47 Abs. 3 Satz 3 zu streichen.

Begründung

Dieser Satz besagt, dass entgegen der bisherigen Verfahrensweise eine Rückkopplung von der Bundesforschungsanstalt an die Statistischen Landesämter besteht. Es ist weder erkennbar, für welchen Verwendungszweck diese Daten genutzt werden sollten, noch wird eine Aussage zum weiteren Vorgehen gemacht, wenn in Proben "gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe" festgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als § 21 BStatG eine Reidentifizierung untersagt.