A
- 1. Der federführende Agrarausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 4 die Wörter "des Merkmals" durch die Wörter "der Merkmale Lagerräume sowie" zu ersetzen.
Begründung
Die Erhebung von Angaben zur Art und Größe der Lagerräume in der Gartenbauerhebung ist bei Anlegung eines strengen Maßstabs verzichtbar. Art und Umfang der Lagerräume sind durch kurzfristige Maßnahmen seitens der Betriebe stark beeinflussbar, so dass längerfristige Aussagen auch mit der Erfragung des Merkmals nicht möglich sind. Bedeutende Lagerräume sind ohnehin durch die Beratung bekannt.
Die Aussetzung des Merkmals entlastet die Auskunftspflichtigen und entspricht der Vorgabe von Bund und Ländern, die Verwaltung zu vereinfachen.
Darüber hinaus kann damit ein Teil der Kosten kompensiert werden, die durch die von der EU vorgegebene zusätzliche Befragung nach Investitionsbeihilfen und Ausstattung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie deren überbetrieblichem Einsatz entstehen.
B
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 3. Der federführende Agrarausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, die nachstehende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die durch die Verordnung verursachten Mehrkosten bei der anstehenden Novellierung des Agrarstatistikgesetzes Berücksichtigung finden müssen. In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden dass die durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung verursachte Kostenmehrung durch eine Reduzierung der Erhebungen zumindest ausgeglichen wird.