Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
1. Zu Artikel 1 (§ 2a - neu - In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist nach § 2 folgender § 2a einzufügen:
" § 2a Allgemeine Bestimmungen
Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" im Sinne dieser Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist.
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummern 1, 2 und 3 ist das Wort "Fruchtart" bzw. "Fruchtarten" durch das Wort "Kulturart" bzw. "Kulturarten" zu ersetzen.
- b) In Nummern 1 und 3 sind jeweils nach dem Wort "bestellt" die Wörter ", ganz oder teilweise stillgelegt" einzufügen.
- c) In Nummer 2 ist nach dem Wort "bestellt" das Wort ", stillgelegt" einzufügen.
Begründung
In § 3 werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Referenzparzelle zu bestimmen.
Dieser Paragraf dient damit nicht der Definition der Begriffe, wie sie in der Verordnung mehrfach verwendet werden (z.B. § 7 Abs. 7, § 8). In der Flächenzahlungs-Verordnung war eine solche allgemeine Definition enthalten ( § 3).
Zur Klarstellung des Gewollten und in Anlehnung an die Begriffsverwendung in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Artikel 2 Abs. 15 wird der Begriff "Fruchtart" durch den Begriff "Kulturart" ersetzt.
In einzelnen Förderverfahren der 2. Säule (Agrarumweltmaßnahmen, Ausgleichszulage Landwirtschaft), bei Cross Compliance sowie für die amtliche Agrarstatistik sind Informationen über die Kulturarten bzw. die Fruchtfolge notwendig.
Nachdem mehrere Förderverfahren auf die gleiche In Ve Ko S-Datenbasis zu rückgreifen ist eine einheitliche Definition der landwirtschaftlichen Parzelle (Schlag), wie sie bereits in anderen Verfahren (z.B. Cross Compliance und Ausgleichszulage) Gültigkeit hat, erforderlich.
2. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 2 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 § 5 Abs. 2 sind die Wörter ", ausgenommen in elektronischer Form ," zu streichen.
Begründung
Laut Begründung zu § 15 der Verordnung soll das Verfahren zur Übertragung von Zahlungsansprüchen als Mitteilungsverfahren über die zentrale In Ve Ko S-Datenbank in München mit von den Landesstellen noch bekannt zu machenden elektronischen Meldevordrucken erfolgen. Die Streichung in § 5 Abs. 2 In Ve Ko SV dient der Klarstellung, dass dieser Weg möglich ist.
3. Zu Artikel 1 (§ 6 Satz 2 - neu - In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist in § 6 nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:
- Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ist dann zulässig, wenn die Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten und die elektronische Antragstellung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erfüllt werden.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Im Rahmen der Antragstellung im In Ve Ko S-Verfahren ist grundsätzlich die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 3a Vw Vf G anzustreben. Jedoch sollte die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen wegen des geringeren Aufwandes für Landwirte und Verwaltung sowie auf Grund der bis dato vorhandenen technischen Infrastruktur in den Ländern ausdrücklich zugelassen werden, da sie den Anforderung des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genügt einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es danach nicht.
4. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 3 Nr. 1 nach dem Wort "Arten" die Wörter "und die jeweilige Anzahl" einzufügen.
Begründung
Die Angaben über die gehaltene Tierzahl ist für Zwecke der Risikoanalyse insbesondere bei solchen Tierarten notwendig, für deren Erfassung nicht bereits eine andere Rechtsgrundlage besteht.
5. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 3 Nr. 4 wie folgt zu fassen:
- 4. für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche sind.
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in § 32 die Wörter ", nicht richtig" zu streichen.
Begründung
Da die Landschaftselemente in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung über Mindestgröße, -fläche und -längen definiert sind, muss der Antragssteller Aussagen nur über das Vorhandensein solcher Landschaftselemente machen. Es ist nicht erforderlich, dass er zu allen Elementen detaillierte Informationen angibt. Die Angabe über das Vorhandensein dieser Elemente auf der einzelnen vom Antragsteller bewirtschafteten Fläche ist ausreichend, um Betriebe und Flächen im Rahmen einer Risikoanalyse auswählen und einer Vor-Ort-Kontrolle unterziehen zu können.
Infolge dessen reduzieren sich die Möglichkeiten einer Ordnungswidrigkeit auf die Tatbestände einer fehlenden oder einer unvollständigen Angabe, ob solche Landschaftselemente vorhanden sind.
6. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Nr. 5 - neu - In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist in § 7 Abs. 3 am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 5 anzufügen: "5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird."
Begründung
Diese Angabe ist notwendig, um zum Zweck der Risikoanalyse die Grundgesamtheit der Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Nitratrichtlinie abgrenzen zu können.
7. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 6 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 6 nach dem Wort "Sammelantrag" die Wörter ", spätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Behörde," einzufügen.
Begründung
Die Entscheidung zum Anbau von Nebenkulturen im Sinne des § 11 der BetrPrämDurchfV sollte auch nach Abgabe des Sammelantrags aus Gründen der Flexibilität möglich sein.
8. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 7 Satz 4 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 7 Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Wenn der Betriebsinhaber Landschaftselemente im Sinne des § 16 als Teil der Gesamtfläche seiner landwirtschaftlichen Parzellen beantragt, hat er diese, soweit sie bisher nicht oder nicht vollständig Bestandteil der Referenzparzelle sind- und aus diesem oder anderen Gründen nicht oder nicht richtig in den ihm von der Landesstelle bereitgestellten kartographischen Unterlagen enthalten sind dort einzuzeichnen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung, insbesondere für die Länder, die das Flurstück als Referenzparzelle zur Flächenidentifikation verwenden.
Gemeint ist, dass der Betriebsinhaber die Landschaftselemente mit der Größe angeben muss, wenn sie nicht in einem Referenzsystem gemäß § 3 dieser Verordnung erfasst sind und damit zu einer Vergrößerung der beihilfefähigen Fläche und einer Änderung der Referenzparzelle führen, wie in der Begründung zu§ 7 Abs. 7 ausgeführt.
9. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 11 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als
- 1. Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, e, g und i,
- 2. sonstige Ackerflächen,
- 3. Flächen für nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder
- 4. Wald genutzt wurden."
Begründung
Um die Anzahl der Zahlungsansprüche für Ackerland und Grünland, die An zahl der Genehmigungen nach § 14 der vorliegenden Verordnung sowie den Umfang der stilllegungsfähigen Flächen korrekt festlegen zu können, ist es erforderlich für jede Antragsfläche die o. a. Angaben zu kennen. Die Angabe, ob es sich bei der betreffenden Fläche am 15. Mai 2003 um eine Dauergrünlandfläche oder um eine stillgelegte Fläche handelt, kann nicht zur Klärung der vorgenannten Fragestellungen beitragen.
10. Zu Artikel 1 (§ 12 Satz 2 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 12 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach § 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen.
Begründung
Die Änderung dient der Klarstellung der ursprünglichen Fassung, dass Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände neben den in § 12 Satz 1 genannten Regelungen auch die Antragstellung auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis 15. Mai 2005 betreffen können (Artikel 34 Abs. 3
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003).
11. Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 5 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist in § 13 Abs. 5 die Angabe "Abs. 1 Satz 1" zu streichen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
12. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 16 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 sind nach dem Wort "Feuchtbereiche" die Wörter "bis zu der in§ 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze" anzufügen.
- b) In Nummer 5 sind nach dem Wort "Flächen" die Wörter "bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze" anzufügen.
Begründung
Für die o.g. Landschaftselemente sollte aus Gründen der Rechtsklarheit ebenfalls eine Obergrenze bestimmt werden. Es bietet sich an, eine zu den zu schützenden Feuchtgebieten der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung identische Obergrenze zu verwenden. Auch für die unter Nummer 5 genannten Fels- und Steinriegel und naturversteinte Flächen sollte eine Obergrenze von 2.000 Quadratmeter je Landschaftselement gelten.
13. Zu Artikel 1 (§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 das Wort "vergleichbare" zu streichen.
Begründung
Naturversteinte Flächen sind nicht mit Fels- und Steinriegeln vergleichbar.
14. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 2 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 19 Abs. 1 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Mit der Änderung der EU-Verordnung Nr. 2237/2003 sind bei nachwachsenden Rohstoffen keine Angaben mehr zu Sorten erforderlich. Bei der Festsetzung der repräsentativen Erträge werden grundsätzlich die regionalen Bedingungen des Anbaus berücksichtigt, deshalb ist der Hinweis an dieser Stelle überflüssig.
15. Zu Artikel 1 (§ 22 Abs. 2 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 22 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen oder Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von 5 Arbeitstagen melden.
Begründung
Die Fristen für die Mitteilung der Lieferung von nachwachsenden Rohstoffen von stillgelegten Flächen aus anderen Mitgliedstaaten durch den Erstverarbeiter sollen den Meldefristen für Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt werden. Frankreich wird den Aufkäufer beim Abschluss von Anbau- und Abnahmeverträgen über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Flächen als Vertragspartner des Landwirtes ausschließen. Aus diesem Grund ist die Mitteilung der Lieferung durch den Erstverarbeiter erforderlich. Der 15. November wurde so gewählt, dass die deutschen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, analog wie bei den Energiepflanzen, die Liefermitteilung rechtzeitig vorlegen zu können und die BLE die Einhaltung der Vorlagefrist eindeutig prüfen kann.
16. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 1 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist § 27 Abs. 1 zu streichen.
Begründung
Die angegebene Baumzahl von 600 Stück pro Hektar bei Haselnüssen entspricht einer optimalen Pflanzdichte in den ersten 5 Standjahren. Danach gilt als optimaler Pflanzabstand 6 x 6 m, was rund 270 Bäumen/Sträuchern je Hektar entspricht.
Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 setzt lediglich eine Mindestbaumzahl je ha von 125 für Haselnüsse und 50 für Walnüsse fest, die man auch aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit innerhalb der EU nicht überschreiten sollte.
Die hohe Mindestbaumzahl von 600 Bäumen je Hektar bei Haselnüssen wurde aus der Dritten Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung vom5. April 2004 übernommen. Sie wurde dort deshalb so hoch festgelegt, um zu vermeiden, dass Landwirte ohne wirkliche Produktionsabsicht Anträge stellen.
Mit der Festlegung eines Mindestbeihilfebetrages von 100 je Beihilfeantrag ( § 4 der Verordnung) kommt ein Antrag erst zur Auszahlung, wenn eine beihilfefähige Mindestantragsfläche von 0,83 ha vorliegt. Dadurch wird eine Antragstellung von Personen ohne Produktionsabsicht ausgeschlossen.
Zudem werden durch die Festlegung einheitlicher Mindestbaumzahlen, unabhängig vom Datum der Anlage der Kulturen, alle Betriebsinhaber gleichgestellt.
17. Zu Artikel 1 (§ 31 Abs. 3 In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist in § 31 Abs. 3 die Angabe "15. Juni" durch die Angabe "30. Juni" zu ersetzen.
Begründung
Die Erfassung und die Fehlerbearbeitung der beantragten Flächen ist am 15. Juni noch nicht abgeschlossen, so dass eine Verschiebung des Meldetermins auf den 30. Juni aus Verwaltungssicht notwendig ist. Eine weitere Verschiebung über den 30. Juni hinaus wäre dagegen nicht sinnvoll, da bei einem noch späteren Termin die ordnungsgemäße Kontrolle des THC-Gehaltes bei Hanf durch die BLE in Frage gestellt würde.
18. Zu Artikel 1 (§ 31 Abs. 7a - neu - In Ve Ko SV)
In Artikel 1 ist in § 31 nach Absatz 7 folgender Absatz 7a einzufügen:
- (7a) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und2 gemeldeten Daten aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.
Begründung
Die Landesstellen benötigen Transparenz hinsichtlich der nationalen Reserve.
Dies gilt sowohl für den Bedarf an Mitteln für Zahlungsansprüche wie auch für den Einzug von Zahlungsansprüchen zu Gunsten der nationalen Reserve. Zur Abschätzung des Risikos einer möglichen horizontalen Kürzung aller Zahlungsansprüche brauchen die Landesstellen Kenntnis zum aktuellen Stand der nationalen Reserve.
19. Zu § 33
§ 33 ist wie folgt zu fassen:
" § 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle."
Begründung
Die vorgesehene Regelung in § 33 In Ve Ko SV ist auf Grund der Formulierung schwierig nachzuvollziehen und kann unter Umständen zu missverständlichen Auslegungen führen, in welchem Umfang die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf den Zuständigkeitsbereich der Länder verlagert werden soll. Die derzeit vorgesehene Regelung könnte dahingehend verstanden werden dass von dieser Vorschrift nicht nur die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfasst werden soll, die auf der Durchführung der In Ve Ko SV beruhen sondern darüber hinaus noch weitere Zuständigkeitsverlagerungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen beinhaltet. Die Änderung dient daher der Klarstellung.
20. Zu Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 - neu - (§§ 12 und 13 Kartoffelstärkeprämienverordnung)
Dem Artikel 2 sind folgende Nummern 4 bis 6 anzufügen:
- "4. Die Bezeichnung des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:
IV. Schlussvorschriften
- 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Übergangsregelung
Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am ... Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung geltenden Fassung auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden."
- 6. Der bisherige § 12 wird § 13."
Begründung
Für Anträge, die sich auf Prämienzeiträume und Wirtschaftsjahre beziehen, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, soll die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der bisherigen Fassung weiter gelten. Mit dem übergangslosen Inkrafttreten der In Ve Ko S-Verordnung (gemäß Artikel 3 am Tage nach der Verkündung) richtet sich die Verwaltung der Beihilfe für Stärkekartoffeln ausschließlich und sofort nach der In Ve Ko S-Verordnung und nicht mehr nach der Kartoffelstärkeprämienverordnung.
Dadurch wird z.B. das bisherige Prinzip der Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Beihilfe nach dem Sitz der Kartoffelstärkefabrik (§ 2 Abs. 1 Kartoffelstärkeprämienverordnung) ohne Übergangszeitraum zum Betriebssitz des Erzeugers (§ 2 In Ve Ko S-Verordnung) geändert. Ohne eine Übergangsvorschrift zur Fortgeltung des derzeit geltenden Rechts für die laufenden Anträge würden dieser- und weitere Wechsel im laufenden Wirtschaftsjahr eintreten. Dies kann nicht gewollt sein.