- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. .../2008
- Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 - 2013) KOM (2008) 306 endg.; Ratsdok. 9656/08
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. [...]/2008
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission28, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments29, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses30, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen31, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die in den Jahren 2003 und 2004 beschlossenen GAP-Reformen sahen die Vorlage von Berichten vor, die ihre Wirksamkeit insbesondere gegenüber den gesetzten Zielen beurteilen und ihre Auswirkungen auf den betreffenden Märkten analysieren sollten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission am 20. November 2007 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Vorbereitung auf den "GAP-Gesundheitscheck"" vorgelegt, die in diesen Organen erörtert wurde. Unter Berücksichtigung der Mitteilung und der Beratungen über ihre wichtigsten Inhalte im Europäischen Parlament, im Rat, im Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie zahlreicher Beiträge aus öffentlichen Anhörungen sollten entsprechende Vorschläge gemacht werden.
- (2) Die Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik über die öffentliche Intervention sollten durch eine breitere, harmonisierte Anwendung des Ausschreibungsverfahrens vereinfacht und rationalisiert werden.
- (3) Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll und nicht mehr preisbildend wirkt, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.
- (4) Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe von Reis nicht mehr nötig und können abgeschafft werden.
- (5) Erzeugung und Verbrauch von Schweinefleisch werden voraussichtlich weiter steigen, allerdings langsamer als in den letzten zehn Jahren aufgrund des Wettbewerbs durch Geflügelfleisch und höherer Futtermittelpreise. Die Marktpreise für Schweine dürften deutlich über dem Interventionsniveau bleiben. Die Intervention für Schweinefleisch kam seit vielen Jahren nicht mehr zur Anwendung und sollte angesichts der Marktlage und ihrer erwarteten Entwicklung abgeschafft werden.
- (6) Die Abschaffung der Intervention für diese Erzeugnisse kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.
- (7) Bei Milch und Milcherzeugnissen ist mittelfristig eine weiter steigende Nachfrage nach Produkten mit hohem Mehrwert in der Gemeinschaft zu erwarten, während der globale Verbrauch durch die Einkommens- und Bevölkerungsentwicklung in vielen Regionen der Welt und die wachsende Vorliebe der Verbraucher für Molkereierzeugnisse erheblich zunehmen wird.
- (8) Begrenzt durch die Milchquoten, wird die Milcherzeugung der Gemeinschaft auf mittlere Sicht insgesamt allmählich zurückgehen, da der anhaltende Strukturwandel in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft vor der Erweiterung von 2004 noch nicht angehörten zu einem Rückgang der Subsistenzproduktion führen dürfte, während der Produktionszuwachs durch die Quoten beschränkt bleibt. Zugleich werden im Projektionszeitraum die Milchlieferungen an die Molkereien zur Verarbeitung weiter zunehmen. Anders als bei Einführung der Quoten als Reaktion auf die Überproduktion wird nun durch die Quotenregelung das Produktionswachstum gegenüber der starken Binnen- und Außennachfrage gebremst. Unter diesen Gegebenheiten wirken die Quoten der Marktorientierung entgegen, da die Landwirte nicht angemessen auf Preissignale reagieren, und verhindern Effizienzgewinne, indem sie den Strukturwandel verlangsamen. Die Quoten sollen mit schrittweisen Anpassungen bis 2015 auslaufen. Durch die jährliche Anhebung der Milchquoten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung (1% je Wirtschaftsjahr von 2009/10 bis 2013/14) würden ein reibungsloser Übergang ermöglicht und eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden.
- (9) Der Käsemarkt wächst beständig, mit steigender Nachfrage innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Daher sind die Preise für Käse seit einiger Zeit stabil und kaum durch die Senkung der institutionellen Preise für Butter und Milchpulver beeinflusst. Aus wirtschaftlichen und marktpolitischen Gesichtspunkten sind die permanente und die fakultative Beihilfe zur privaten Lagerhaltung eines marktorientierten Erzeugnisses mit hoher Wertschöpfung wie Käse nicht mehr gerechtfertigt und sollten abgeschafft werden.
- (10) Von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter wird nur wenig Gebrauch gemacht. Wegen der saisonalen Struktur der Milcherzeugung in der Gemeinschaft wird jedoch auch das Butterangebot saisonal geprägt bleiben. Daher kann ein vorübergehender Druck auf dem Buttermarkt entstehen, der durch saisonale Lagerhaltung abgemildert werden kann. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden.
- (11) Aufgrund der Reform des Milchsektors und der derzeitigen Marktlage sind die Beihilfen zur Verwendung von Magermilchpulver als Futtermittel und von Magermilch zur Kaseinherstellung nicht dauernd erforderlich. Sie könnten aber bei eintretenden oder voraussichtlichen Überschüssen von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, weiter eine Rolle spielen. Sie sollten jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden. Die Höhe der Beihilfe sollte gegebenenfalls im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.
- (12) Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.
- (13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)32 abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.
- (14) Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/0833 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung jeweils zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2013 erfolgen.
- (15) Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor vollständig entkoppelt werden. Die Auswirkungen der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe können abgefedert werden durch geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten. Die Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe ist auch durch die Marktlage und -aussichten für Eiweißpflanzen insgesamt gerechtfertigt. Da sich der Sektor bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert hat und die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte die Beihilfe mit einer kurzen Übergangsfrist von zwei Jahren zur Erleichterung der Anpassung der Wirtschaft entkoppelt werden.
- (16) Die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung34 wird überflüssig wenn die Beihilfen in Artikel [...][Beihilfe für Stärkekartoffeln] der Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 des Rates [neue Verordnung über Direktzahlungen] vom [....] [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe]35 abgeschafft sind. Die Erzeugerbeihilfe wurde 2003 teilweise entkoppelt und sollte jetzt vollständig entkoppelt werden, mit einer kurzen Übergangszeit von zwei Jahren, damit die Landwirte ihre Lieferverpflichtungen aus der Beihilferegelung für Kartoffelstärke anpassen können. Der entsprechende Mindestpreis sollte daher ebenfalls um zwei Jahre verlängert werden. Die Quotenregelung für die Direktzahlung sollte dann im Jahr 2013 abgeschafft werden, parallel zur vollständigen Einbeziehung dieser Zahlung in die Betriebsprämienregelung. Die Entkopplung dieser Direktbeihilfe erfordert eine längere Übergangsfrist, um der Wirtschaft die Anpassung an die neuen Marktbedingungen zu erlauben. In der Zwischenzeit sollten die betreffenden Bestimmungen wie die anderen Beihilfen und Quotenregelungen in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen werden.
- (17) Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sinnvoll und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt. Da diese Situation weiter anhalten dürfte, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.
- (18) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen bei Tierseuchen sollten in eine generelle Bestimmung zum Risikomanagement aufgenommen werden und sind daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu streichen.
- (19) Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots in Sektoren spielen, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen in allen Sektoren anzuerkennen.
- (20) Im Interesse der Rechtssicherheit und -vereinfachung sind die Bestimmungen klarer zu fassen und zu harmonisieren, die eine Ausnahme von den Artikeln 87, 88 and 89 EG-Vertrag für Zahlungen der Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung bzw. der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union36, der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik37, der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/0338, der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern39 40 und der Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 [neue GMO Wein]41 vorsehen. In diesem Rahmen sollten die Bestimmungen der vorgenannten Verordnungen, die unter bestimmten Umständen unter den Begriff der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen oder fallen könnten, von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen werden. Die betreffenden Bestimmungen enthalten geeignete Bedingungen für die Beihilfegewährung, mit denen rechtswidrige Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
- (21) Die Verordnungen (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1405/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 and (EG) Nr. [...]/2008 [neue GMO Wein] sind entsprechend zu ändern.
- (22) Folgende Rechtsakte sind überholt und sollten daher im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie42, Verordnung (EWG) Nr. 1254/89 des Rates vom 3. Mai 1989 zur Festsetzung insbesondere bestimmter Preise im Sektor Zucker und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1989/9043, Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Sofortmaßnahme für die kostenlose Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Polen44, Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen45, Verordnung (EG) Nr. 2596/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Verlängerung des Zeitraums nach Artikel 149 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens46 und Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz47.
- (23) Diese Verordnung sollte generell ab 1. Januar 2009 gelten. Um sicherzustellen, dass die neuen Bestimmungen dieser Verordnung nicht die Zahlung bestimmter Beihilfen in den Wirtschaftsjahren 2008/09 bzw. 2009/10 behindern, ist jedoch ein späterer Anwendungsbeginn für diejenigen Bestimmungen vorzusehen, die die Durchführung von Regelungen in Sektoren, in denen Wirtschaftsjahre gelten, unmittelbar berühren. In diesen Fällen sollte diese Verordnung daher ab Beginn des Wirtschaftsjahres 2009/10 bzw. 2010/11 gelten -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- 2. Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Unbeschadet Absätze 1 und 2 und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel III Absatz 3 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 17 und 21 entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
- (*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../2008.
- (**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7."
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Die Mitgliedstaaten gewähren keine nationalen Beihilfen für die in diesem Artikel vorgesehenen Diversifizierungsmaßnahmen. Ermöglichen die in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Obergrenzen jedoch die Gewährung einer Diversifizierungsbeihilfe von 100 %, so beteiligt sich der Mitgliedstaat mit mindestens 20 % an den förderungsfähigen Ausgaben."
- 2. Folgender Artikel 13a wird eingefügt:
"Artikel 13a
Staatliche Beihilfen- Unbeschadet Artikel 6 Absatz 5 und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 3, 6, 7, 8, 9 und 11 entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
- (*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. .../2008.
- (**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7."
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006
In Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 wird folgender Absatz angefügt:
- (3) Unbeschadet Absätze 1 und 2 und abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 4 und 7 entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden. (*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. .../2008. (**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.
Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
- 2. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a. Absatz 1 wird wie folgt geändert: i. Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum"; ii. Buchstabe b wird gestrichen. b. Absatz 2 wird gestrichen.
- 3. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt II erhält folgende Fassung:
"Unterabschnitt II
Eröffnung und Aussetzung des Ankaufs"Artikel 11
Zeiträume der öffentlichen Intervention- Die öffentliche Intervention findet Anwendung
- a) für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,
- b) für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10,
- c) für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,
- d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.
"Artikel 12
Eröffnung der öffentlichen Intervention- (1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 gilt Folgendes:
- a) Die öffentliche Intervention für Getreide, Zucker, Butter und Magermilchpulver wird im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet.
- b) Die öffentliche Intervention für Rindfleisch wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt.
- (2) Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ausgesetzt werden wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, "FOB Rouen", über dem Referenzpreis liegt.
Sie wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
- (3) Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt ist.
"Artikel 13
Interventionshöchstmengen- (1) Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:
- a) 0 Tonnen Gerste, Mais und Sorghum je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a,
- b) 600 000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,
- c) 30 000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe d,
- d) 109 000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe d.
- (2) Während eines Wirtschaftsjahres eingelagerter Zucker gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.
- (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert."
- Die öffentliche Intervention findet Anwendung
- 4. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:
"Unterabschnitt III
Interventionspreise"Artikel 18
Interventionspreise- (1) Der Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen für die Erzeugnisse nach Artikel 10 Buchstaben a, d, e und f werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.
- (2) Der Interventionspreis gemäß Absatz 1 darf folgende Beträge nicht überschreiten:
- a) für Getreide den jeweiligen Referenzpreis,
- b) für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,
- c) für Butter 90% des Referenzpreises,
- d) für Magermilchpulver den Referenzpreis.
- (3) Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80% des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt."
- 5. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt I wird gestrichen.
- 6. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i. Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:
- "ca) ungesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;
- cb) gesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT, einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einem Salzgehalt von höchstens 2 GHT."
- ii. Buchstabe e wird gestrichen.
- i. Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:
- b. Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
- a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 7. Folgender Artikel 34a wird eingefügt:
"Artikel 34a
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter- "1. Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt.
- 2. Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Butterpreise festgesetzt."
- 8. Artikel 36 wird gestrichen.
- 9. Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1) Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte für Getreide und legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.
Die Kommission kann Interventionsorte für jede Getreideart bezeichnen."
- (1) Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte für Getreide und legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.
- 10. Artikel 43 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;
- 11. Artikel 44 wird gestrichen.
- 12. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
- a. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Sondermaßnahmen nach Artikel 45 in Höhe von 50% der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben."
- b. Absatz 3 wird gestrichen.
- 13. Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
- 14. Absatz 55 erhält folgende Fassung:
"Artikel 55
Quotensysteme- (1) Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:
- a) Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,
- b) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,
- c) Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.
- (2) Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen."
- (1) Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:
- 15. In Teil II Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:
"Abschnitt IIIA
Quoten für KartoffelstärkeArtikel 84a
Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung- (1) Den kartoffelstärkeerzeugenden Mitgliedstaaten werden die Quoten nach Anhang Xa für die Wirtschaftsjahre zugeteilt, in denen die Quotenregelung gemäß Artikel 204 Absatz 5 Anwendung findet.
- (2) Jeder in Anhang Xa aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt die ihm zugeteilte Quote auf die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den betreffenden Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der Unterkontingente auf, die den einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Verfügung standen.
- (3) Ein kartoffelstärkeerzeugendes Unternehmen darf mit Kartoffelerzeugern keine Anbauverträge für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung der Quote des Unternehmens gemäß Absatz 2 führen würden.
- (4) Jede über die Quote gemäß Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeführt. Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.
- (5) Unbeschadet Absatz 4 darf ein kartoffelstärkeerzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seiner betreffenden Quote höchstens 5% der Quote des folgenden Wirtschaftsjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird die Quote für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.
- (6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erzeugung von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel [...] [Beihilfe für Stärkekartoffeln] der Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 [neue VO über Direktzahlungen] erhalten."
- 16. In Artikel 85 wird folgender Buchstabe d angefügt:
d) im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Unternehmen.
- 17. Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.
- 18. Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Langfaserflachs wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde."
- 19. Artikel 92 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- (1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:
- a) in den Wirtschaftsjahren 2009/10 und 2010/11 auf 200 EUR/Tonne,
- b) in den Wirtschaftsjahren 2011/12 und 2012/13 auf 100 EUR/Tonne."
- (1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:
- 20. Artikel 94 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Langflachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 80 878 Tonnen je Wirtschaftsjahr 2009/10 bis 2012/13 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I aufgeteilt."
- 21. In Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:
"Unterabschnitt III
Kartoffelstärke"Artikel 95a
Prämie für Kartoffelstärke- (1) Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2010/11 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.
- (2) Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den betreffenden Wirtschaftsjahren auf 178,31 EUR je Tonne festgesetzt.
Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.
Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.
- (3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt."
- 22. Artikel 96 wird gestrichen.
- 23. Die Artikel 99 und 100 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 99
Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver als Futtermittel- (1) Bei eintretenden oder voraussichtlichen Überschüssen von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, eine Beihilfe nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden. Buttermilch und Buttermilchpulver sind Magermilch und Magermilchpulver im Sinne dieses Artikels gleichgestellt.
- (2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.
"Artikel 100
Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat- (1) Bei eintretenden oder voraussichtlichen Überschüssen von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.
- (2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage für Magermilchpulver und des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgesetzt.
Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden."
- 24. Artikel 101 wird gestrichen.
- 25. Artikel 102 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren."
- 26. Artikel 103e Absatz 2 wird gestrichen.
- 27. Artikel 105 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können spezifische einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit."
- 28. Absatz 119 erhält folgende Fassung:
"Artikel 119
Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung- Bei der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 100 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist."
- 29. In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden."
- 30. Artikel 124 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren gemäß Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1."
- 31. Absatz 180 erhält folgende Fassung:
"Artikel 180
Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag- Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag finden Anwendung auf die Herstellung und Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k und m bis u sowie Absatz 3 dieser Verordnung.
- Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag finden jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 45, 46, 47, 48, 102, 103, 103a, 103b, 103e, 104, 105 und 182 entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden."
- 32. In Artikel 184 wird folgende Nummer 5 angefügt:
5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2011 über die Bedingungen für das Auslaufen der Milchquotenregelung, einschließlich möglicher weiterer Anhebungen der Quoten bzw. Kürzungen der Zusatzabgabe.
- 33. In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Für Kartoffelstärke gilt Teil II Titel I Kapitel III bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2012/13."
- 34. Anhang IX Nummer 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
- 35. Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Xa eingefügt.
- 36. Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird in Anhang XXII als Nummer 20a eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008
Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhält folgende Fassung:
- (6) Abweichend von Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(*) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006(**) finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf die Zahlungen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer finanziellen Beiträge, und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten oder vorschlagenden Organisationen zu Programmen, die nach Artikel 36 EG-Vertrag für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurden.
- (*) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. .../2008.
- (**) ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7."
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 [GMO Wein]
Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 erhält folgende Fassung:
- (2) Unbeschadet Artikel 8 Absatz 4 finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel II, Titel V Kapitel III und Artikel 119 entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.
Artikel 7
Aufhebungen
- 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XXII der letztgenannten Verordnung.
- 2. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1883/78, (EWG) Nr. 1254/89, (EWG) Nr. 2247/89 (EWG) Nr. 2055/93, (EG) Nr. 2596/97 und (EG) Nr. 1182/2005 werden aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Jedoch gelten
- a) Artikel 4 Nummer 1 bis 10 und 13
- i) für Milch und Milcherzeugnisse ab dem 1. März 2009,
- ii) für Getreide ab dem 1. Juli 2009,
- iii) für Reis ab dem 1. September 2009,
- iv) für den Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2009;
- b) Artikel 4 Nummer 14, 15, 16, 18 bis 24, 28, 33 und 35 sowie Artikel 7 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2009;
- c) Artikel 4 Absatz 17 ab dem 1. April 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
"1. Einzelstaatliche Quoten: Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat und Zwölfmonatszeitraum
Mitgliedstaat | 2008/09 | 2009/10 | 2010/11 | 2011/12 | 2012/13 | 2013/14 | 2014/15 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Belgien | 3 427 288,740 | 3 461 561,627 | 3 496 177,244 | 3 531 139,016 | 3 566 450,406 | 3 602 114,910 | 3 602 114,910 |
Bulgarien | 998 580,000 | 1 008 565,800 | 1 018 651,458 | 1 028 837,973 | 1 039 126,352 | 1 049 517,616 | 1 049 517,616 |
Tschechische Republik | 2 792 689,620 | 2 820 616,516 | 2 848 822,681 | 2 877 310,908 | 2 906 084,017 | 2 935 144,857 | 2 935 144,857 |
Dänemark | 4 612 619,520 | 4 658 745,715 | 4 705 333,172 | 4 752 386,504 | 4 799 910,369 | 4 847 909,473 | 4 847 909,473 |
Deutschland | 28 847 420,391 | 29 135 894,595 | 29 427 253,541 | 29 721 526,076 | 30 018 741,337 | 30 318 928,750 | 30 318 928,750 |
Estland | 659 295,360 | 665 888,314 | 672 547,197 | 679 272,669 | 686 065,395 | 692 926,049 | 692 926,049 |
Irland | 5 503 679,280 | 5 558 716,073 | 5 614 303,234 | 5 670 446,266 | 5 727 150,729 | 5 784 422,236 | 5 784 422,236 |
Griechenland | 836 923,260 | 845 292,493 | 853 745,418 | 862 282,872 | 870 905,700 | 879 614,757 | 879 614,757 |
Spanien | 6 239 289,000 | 6 301 681,890 | 6 364 698,709 | 6 428 345,696 | 6 492 629,153 | 6 557 555,445 | 6 557 555,445 |
Frankreich | 25 091 321,700 | 25 342 234,917 | 25 595 657,266 | 25 851 613,839 | 26 110 129,977 | 26 371 231,277 | 26 371 231,277 |
Italien | 10 740 661,200 | 10 848 067,812 | 10 956 548,490 | 11 066 113,975 | 11 176 775,115 | 11 288 542,866 | 11 288 542,866 |
Zypern | 148 104,000 | 149 585,040 | 151 080,890 | 152 591,699 | 154 117,616 | 155 658,792 | 155 658,792 |
Lettland | 743 220,960 | 750 653,170 | 758 159,701 | 765 741,298 | 773 398,711 | 781 132,698 | 781 132,698 |
Litauen | 1 738 935,780 | 1 756 325,138 | 1 773 888,389 | 1 791 627,273 | 1 809 543,546 | 1 827 638,981 | 1 827 638,981 |
Luxemburg | 278 545,680 | 281 331,137 | 284 144,448 | 286 985,893 | 289 855,752 | 292 754,310 | 292 754,310 |
Ungarn | 2 029 861,200 | 2 050 159,812 | 2 070 661,410 | 2 091 368,024 | 2 112 281,704 | 2 133 404,521 | 2 133 404,521 |
Malta | 49 671,960 | 50 168,680 | 50 670,366 | 51 177,070 | 51 688,841 | 52 205,729 | 52 205,729 |
Niederlande | 11 465 630,280 | 11 580 286,583 | 11 696 089,449 | 11 813 050,343 | 11 931 180,847 | 12 050 492,655 | 12 050 492,655 |
Österreich | 2 847 478,469 | 2 875 953,254 | 2 904 712,786 | 2 933 759,914 | 2 963 097,513 | 2 992 728,488 | 2 992 728,488 |
Polen | 9 567 745,860 | 9 663 423,319 | 9 760 057,552 | 9 857 658,127 | 9 956 234,709 | 10 055 797,056 | 10 055 797,056 |
Portugal | 1 987 521,000 | 2 007 396,210 | 2 027 470,172 | 2 047 744,874 | 2 068 222,323 | 2 088 904,546 | 2 088 904,546 |
Rumänien | 3 118 140,000 | 3 149 321,400 | 3 180 814,614 | 3 212 622,760 | 3 244 748,988 | 3 277 196,478 | 3 277 196,478 |
Slowenien | 588 170,760 | 594 052,468 | 599 992,992 | 605 992,922 | 612 052,851 | 618 173,380 | 618 173,380 |
Slowakei | 1 061 603,760 | 1 072 219,798 | 1 082 941,996 | 1 093 771,416 | 1 104 709,130 | 1 115 756,221 | 1 115 756,221 |
Finnland | 2 491 930,710 | 2 516 850,017 | 2 542 018,517 | 2 567 438,702 | 2 593 113,089 | 2 619 044,220 | 2 619 044,220 |
Schweden | 3 419 595,900 | 3 453 791,859 | 3 488 329,778 | 3 523 213,075 | 3 558 445,206 | 3 594 029,658 | 3 594 029,658 |
Vereinigtes Königreich | 15 125 168,940 | 15 276 420,629 | 15 429 184,836 | 15 583 476,684 | 15 739 311,451 | 15 896 704,566 | 15 896 704,566" |
Anhang II
"Anhang Xa
Quoten für Kartoffelstärke gemäß Artikel 84a
Mitgliedstaat | (Tonnen) |
---|---|
Tschechische Republik | 33 660 |
Dänemark | 168 215 |
Deutschland | 656 298 |
Estland | 250 |
Spanien | 1 943 |
Frankreich | 265 354 |
Lettland | 5 778 |
Litauen | 1 211 |
Niederlande | 507 403 |
Österreich | 47 691 |
Polen | 144 985 |
Slowakei | 729 |
Finnland | 53 178 |
Schweden | 62 066 |
INSGESAMT | 1 948 761" |
Anhang III
"20a. Verordnung (EG) Nr. 1868/94
Verordnung (EG) Nr. 1868/94 | Vorliegende Verordnung |
---|---|
Artikel 1 | Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 84a Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 | Artikel 84a Absatz 3 |
Artikel 4a | Artikel 95a Absatz 2 |
Artikel 5 | Artikel 95a Absatz 1 |
Artikel 6 | Artikel 84a Absätze 4 und 5 |
Artikel 7 | Artikel 84a Absatz 6 |
Artikel 8 | Artikel 85 Buchstabe d und Artikel 95a Absatz 3" |
Vorschlag für einen Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission48, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments49, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses50, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen51, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.
- (2) Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Protokolls von Kyoto52. Dessen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii verlangt von den Vertragsparteien, geeignete Politiken und Maßnahmen je nach ihren nationalen Gegebenheiten durchzuführen und weiterzuentwickeln so u. a. die Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung von Überlegungen zum Klimawandel. Nach Artikel 10 Buchstabe b Ziffer i müssen die Vertragsparteien außerdem nationale und gegebenenfalls regionale Programme ausarbeiten, umsetzen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an dessen Folgen vorgesehen sind. Diese Programme würden unter anderem die Land- und Forstwirtschaft betreffen. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Förderung der ländlichen Entwicklung weiter gestärkt werden. Überzeugende wissenschaftliche Erkenntnisse unterstreichen den dringenden Handlungsbedarf. Die Europäische Gemeinschaft ist aufgefordert alle Möglichkeiten zur Senkung der Treibhausgas-Emissionen zu prüfen. Zwar hat die europäische Landwirtschaft bisher mehr als andere Sektoren zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen beigetragen, doch der Agrarsektor muss seine Bemühungen im Rahmen der Gesamtstrategie der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung des Klimawandels weiter verstärken.
- (3) Nach schwerwiegenden Problemen mit Wasserknappheit und Dürre sollte die Wasserbewirtschaftung einschließlich Wasserqualität in den betreffenden GAP-Instrumenten weiter thematisiert werden53. Die europäische Landwirtschaft muss eine nachhaltige Wasserwirtschaft betreiben, um eine effizientere Nutzung der Wassermengen in der Landwirtschaft zu erreichen und die Wasserqualität besser zu schützen. Aufgrund der erwarteten Klimaveränderungen werden Dürren wahrscheinlich häufiger und in größerem Umfang auftreten.
- (4) Die Erhaltung der biologischen Vielfalt bleibt eine bedeutende Herausforderung, die durch Klimawandel und Wasserbedarf noch verstärkt wird. Trotz beträchtlicher Fortschritte sind zur Verwirklichung des Ziels der Europäischen Gemeinschaft für die biologische Vielfalt bis 2010 weitere Anstrengungen erforderlich54. Beim Schutz der biologischen Vielfalt kommt der europäischen Landwirtschaft eine Schlüsselrolle zu.
- (5) Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/0555 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.
- (6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzunehmen.
- (7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)56 einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten generell verpflichtet werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.
- (8) Für die Aufnahme von Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollte eine Frist festgesetzt werden, die den Mitgliedstaaten genügend Zeit einräumt, um ihre Programme aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und der nationalen Strategiepläne zu ändern.
- (9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden.
- (10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit höherer Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben eingeräumt werden.
- (11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe]57 sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden.
- (12) Durch die zusätzliche, spezifische und verbindliche Verwendung dieser Mittel dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
- (13) Mit der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)58 wurden neue Haftungsvorschriften zur "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen" bei der Übertragung von Flächen im betreffenden Kalenderjahr eingeführt. Aus Gründen der Kohärenz sollten die gleichen Grundsätze für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich der ländlichen Entwicklung gelten.
- (14) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist klarzustellen, in welchen Fällen die Zahlungen bei Verletzungen der anderweitigen Verpflichtungen nicht gekürzt bzw. ausgeschlossen werden.
- (15) Die Erfahrung hat gezeigt, dass für geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, deren Schwere, Ausmaß und Dauer eine sofortige Kürzung der zu gewährenden Förderung zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht rechtfertigen würden eine Toleranzmarge vorgesehen werden muss. Eine solche Maßnahme sollte jedoch mit einer geeigneten Nachkontrolle durch die zuständige nationale Behörde verbunden sein, bis der Verstoß behoben ist. Außerdem kann die Anwendung von Kürzungen auf bereits sehr geringe Förderbeträge im Verhältnis zur erzielten abschreckenden Wirkung sehr aufwändig sein. Daher sollte ein angemessener Schwellenwert festgesetzt werden, bei dessen Unterschreitung die Mitgliedstaaten beschließen können, keine Kürzungen vorzunehmen, sofern die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Betriebsinhaber die festgestellten Verstöße behebt, von der zuständigen nationalen Behörde getroffen werden.
- (16) Funktion und Aufgaben des Begleitausschusses bei Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten angepasst werden, um die Wirksamkeit seiner Arbeit zu erhöhen.
- (17) Im Interesse der Rechtssicherheit und Vereinfachung sind die Vorschriften über die Nichtanwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung getätigt werden, klarer zu fassen und zu harmonisieren.
- (18) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist daher entsprechend zu ändern -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Liste der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, mit denen der nationale Strategieplan umgesetzt wird, die indikative Mittelzuweisung aus dem ELER für jedes Programm einschließlich der Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005* und eine gesonderte Aufstellung der Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 5a der vorliegenden Verordnung;
- * ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1."
- 2. Am Ende von Kapitel II wird folgender Artikel 12a eingefügt:
"Artikel 12a
Revision- (1) Jeder Mitgliedstaat überarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.
- (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre überarbeiteten nationalen Strategiepläne spätestens drei Monate nach dem Beschluss zur Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft."
- 3. Folgender Artikel 16a wird eingefügt:
"Artikel 16a
Spezifische Vorhaben für bestimmte Prioritäten- (1) Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten auf, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:
- a) Klimawandel,
- b) erneuerbare Energie,
- c) Wasserwirtschaft,
- d) biologische Vielfalt.
Die Mitgliedstaaten können sich dabei für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.
- (2) Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden.
- (3) Ab 1. Januar 2010 umfassen die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auch
- a) eine Liste der Vorhabensarten und die Informationen gemäß Artikel 16 Buchstabe c zu den spezifischen Vorhaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
- b) eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Artikel 69 Absatz 5a im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013."
- (1) Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten auf, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:
- 4. In Artikel 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 69 Absatz 5a ergeben, werden nicht auf die Gesamtbeteiligung des ELER angerechnet, aus der sich die finanzielle Mindestbeteiligung der Gemeinschaft je Schwerpunkt gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet."
- 5. In Artikel 51 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Die Unterabsätze 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Nichterfüllung das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person zuzuschreiben ist, an die oder von der Flächen übertragen wurden.
Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.
Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff "gesamter Betrieb" nicht die außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Betriebs und die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die keine Beihilfe nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i, iv und v beantragt wird."
- 6. Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- (2) Für die Kürzung oder Streichung von Zahlungen nach Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:
- a) In Bezug auf Normen, für deren Erfüllung eine Frist nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b eingeräumt wurde, erfolgen während dieser Frist keine Kürzungen oder Streichungen.
- b) Nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Kürzungen oder Streichungen, die sich auf bis zu 100 EUR je Betriebsinhaber und Kalenderjahr belaufen, nicht anzuwenden dieser Betrag schließt Kürzungen bzw. Ausschlüsse von Direktzahlungen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ein. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.
- c) Wenn ein Verstoß nach Absatz 1 auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen ist, und in hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, falls der Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Sofern der Begünstigte nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine administrative Prüfung beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt."
- (2) Für die Kürzung oder Streichung von Zahlungen nach Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:
- 7. In Artikel 69 werden die folgenden Absätze 5a, 5b und 5c eingefügt: "(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für ab 1. Januar 2010 genehmigte Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt. (5b) Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Absatz 5a ausgegebene Gesamtbetrag niedriger ist als der Betrag gemäß Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b, so wird die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden, vom Mitgliedstaat an den Gemeinschaftshaushalt zurückerstattet. (5c) Die Beträge nach Absatz 5a bleiben bei der Anwendung von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unberücksichtigt."
- 8. Artikel 78 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f) erörtert und billigt er jeden substanziellen Vorschlag für Änderungen in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum.
- 9. Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Unbeschadet Artikel 89 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Artikel 36 EG-Vertrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden."
- 10. Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a. Der Titel wird ersetzt durch: "Anhang I"
- b. Die Fußnote "****" erhält folgende Fassung:
- "**** Diese Beträge können bei Vorhaben nach Artikel 16a und in anderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden."
- 11. Das Wort "Anhang" wird im Anhang und in den Artikeln 22 Absatz 2, 23 Absatz 6, 24 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 3, 28 Absatz 2, 31 Absatz 2, 32 Absatz 2, 33, 34 Absatz 3, 35 Absatz 2, 37 Absatz 3, 38 Absatz 2, 39 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 Absatz 4, 44 Absatz 4, 45 Absatz 3, 46, 47 Absatz 2 und 88 Absätze 2, 4 und 6 durch "Anhang I" ersetzt.
- 12. Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt ab dem 1 Januar 2009.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Anhang II
Exemplarische Liste von Vorhabensarten für die Prioritäten nach Artikel 16a
Priorität Klimawandel | ||
---|---|---|
Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |
Effizientere Verwendung von Stickstoffdüngern (z.B. reduzierter Einsatz, bessere Geräte, Präzisionsanwendungen), verbesserte Lagerung von Dung | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduzierung der Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N₂O) |
Verbesserung der Energieeffizienz | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe | Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO₂) durch Energieeinsparungen |
Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Methoden der Bodenbearbeitung, Zwischenfruchtanbau, diversifizierte Fruchtfolgen) | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduzierung von Distickstoffoxid (N₂O); Kohlenstoffbindung |
Änderung der Flächennutzung (z.B. Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, Dauerstilllegung, eingeschränkte Nutzung / Wiederherstellung organischer Böden) | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduktion Distickstoffoxid (N₂O); Kohlenstoffbindung |
Extensivierung der Tierhaltung (z.B. niedrigere Bestandsdichte, mehr Weideland) | Artikel 39 Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Reduzierung von Methan (CH4) |
Aufforstung | Artikel 43 und 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen | Reduzierung von Distickstoffoxid (N₂O); Kohlenstoffbindung |
Verhütung von Waldbränden | Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen | Kohlenstoffbindung in Wäldern; Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxid (CO₂) |
Priorität Erneuerbare Energie | ||
Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |
Biogasproduktion - anaerobe Vergärung von tierischen Abfällen (betriebliche/örtliche Anlagen) | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten | Ersatz fossiler Brennstoffe; Reduzierung von Methan (CH4) |
Mehrjährige Energiepflanzen (Niederwald mit Kurzumtrieb und krautige Gramineen) | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Ersatz fossiler Brennstoffe; Kohlenstoffbindung; | Reduzierung von Distickstoffoxid (N₂O) |
Erneuerbare Energie aus land-/forstwirtschaftlicher Biomasse | Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse | Ersatz fossiler Brennstoffe |
Anlagen/Infrastruktur für erneuerbare Energie aus Biomasse | Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten Artikel 54v Förderung von Unternehmensgründung und entwicklung Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung | Ersatz fossiler Brennstoffe |
Priorität Wasserwirtschaft | ||
Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |
Verfahren zur Wassereinsparung, Wasseraufbewahrung Wassersparende Produktionsverfahren | Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Artikel 30: Infrastruktur | Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser |
Wiederherstellung von Feuchtgebieten Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in forst-/agrarforstwirtschaftliche Systeme | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen Artikel 43 und 45: Erstaufforstung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Flächen | Erhaltung hochwertiger Gewässer; Schutz der Wasserqualität |
Anlage und Pflege naturnaher Gewässer | Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes | Erhaltung hochwertiger Gewässer; Schutz der Wasserqualität |
Bodenbewirtschaftungspraxis (z.B. Zwischenfruchtanbau) | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Beitrag zur verringerten Auswaschung verschiedener Verbindungen, einschließlich des Phosphoreintrags ins Wasser. |
Priorität Biologische Vielfalt | ||
Art der Vorhaben | Artikel und Maßnahmen | Potenzielle Wirkung |
Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf ökologisch wertvollen landwirtschaftlichen Flächen Integrierte und ökologische/biologische Erzeugung | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Vegetationstypen mit hohem Anteil geschützter Arten; Schutz und Pflege von Grünland. |
Mehrjährige Feld- und Uferrandstreifen Anlage/Pflege von Biotopen/Habitaten innerhalb und außerhalb von Natura-2000Gebieten Änderung der Flächennutzung (extensive Grünlandwirtschaft, Umwandlung von Ackerflächen in Weideland, langfristige Stilllegung) Pflege von ökologisch wertvollen mehrjährigen Gewächsen | Artikel 38 und 46: Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes | Schutz von Vögeln und anderen Wildtieren und bessere Vernetzung von Biotopen; reduzierter Eintrag von Schadstoffen in angrenzenden Habitaten |
Schutz der genetischen Vielfalt | Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen | Erhaltung der genetischen Vielfalt " |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013)
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)59, insbesondere auf die Artikel 9 und 10, auf Vorschlag der Kommission60, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments61, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit dem Beschluss 2006/144/EG62 hat der Rat die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (nachstehend "strategische Leitlinien der Gemeinschaft") erlassen.
- (2) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.
- (3) Bei der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 wurden Klimaschutz, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen ausgewiesen. Die Zielsetzungen für diese Prioritäten sollten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum verstärkt werden.
- (4) In den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sind die Bereiche zu bestimmen, die bei der Realisierung der revidierten Gemeinschaftsprioritäten für den Klimaschutz, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und die biologische Vielfalt von Bedeutung sind.
- (5) Auf der Grundlage der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sollte jeder Mitgliedstaat seine nationale Strategie überarbeiten, die den Bezugsrahmen für die Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bildet.
- (6) Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft sind daher entsprechend zu ändern -
Beschliesst:
Einziger Artikel
- Der Beschluss des Rates vom 20. Februar 2006 (2006/144/EG) wird wie folgt geändert:
- In den Anhang werden die Nummern 2.5 und 3.4a mit dem Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses eingefügt.
Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) im Anhang des Beschlusses 2006/144/EG werden wie folgt geändert:
- 1. In Teil 2 wird folgende Nummer angefügt:
"2.5. Den neuen Herausforderungen begegnen Bei der Prüfung der Reformen von 2003 wurde auch das Gleichgewicht zwischen den Ausgaben für Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP und der Finanzierung der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums überprüft. Da der Gesamthaushalt der GAP bis Ende 2013 festgeschrieben ist, können zusätzliche Mittel für die ländliche Entwicklung nur durch eine Erhöhung der obligatorischen Modulation bereitgestellt werden. Die zusätzliche Mittel werden benötigt, um die Bemühungen für die Prioritäten der EU in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt zu verstärken.
- - Die EU hat Klimaschutz und Energie zu Prioritäten gemacht und bei der Entwicklung einer kohlenstoffarmen Weltwirtschaft hat die EU eine führende Rolle übernommen. Der europäische Rat hat im März 2007 Schlussfolgerungen verabschiedet63, wonach die CO₂-Emissionen bis 2020 um mindestens 20% (30% im Rahmen eines internationalen Abkommens über die globalen Ziele) gesenkt werden und für die Verwendung erneuerbarer Energien ein verbindliches Ziel von 20% gilt, das einen Anteil von 10% Biobrennstoffen im Verbrauch von Benzin und Dieselkraftstoff einschließt. Land- und Forstwirtschaft können wichtige Beiträge bei der Lieferung der Rohstoffe für Bioenergie, der Kohlenstoffbindung und der weiteren Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen leisten.
- - Die Ziele der EU für die Wasserpolitik sind in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik64 festgelegt, die im Zeitraum 2010-2012 zur vollen Anwendung gelangen wird. Land- und Forstwirtschaft als Großverbraucher von Wasser haben eine wichtige Funktion bei einer nachhaltigen Wasserwirtschaft in Bezug auf Menge und Qualität. In der Anpassungsstrategie zur Bewältigung der bereits unvermeidbaren Klimaveränderungen wird der Wasserwirtschaft eine wachsende Bedeutung zukommen.
- - Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, den Rückgang der Artenvielfalt bis 2010 aufzuhalten, doch die Realisierung dieses Ziels erscheint immer fraglicher. Die biologische Vielfalt Europas ist weitgehend von der Land- und Forstwirtschaft abhängig, und die Bemühungen zu ihrem Schutz müssen verstärkt werden, insbesondere im Hinblick auf die erwarteten negativen Folgen des Klimawandels und den zunehmenden Wasserbedarf."
- 2. In Teil 3 wird folgende Nummer 3.4a eingefügt:
"3.4a. Die neuen Herausforderungen bewältigen
Strategische Leitlinie der Gemeinschaft
Klimawandel, erneuerbarer Energie, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt sind entscheidende Herausforderungen für die Land- und Forstwirtschaft und die ländlichen Gebiete Europas. Im Rahmen der Gesamtstrategie der EU zum Klimaschutz werden Land- und Forstwirtschaft künftig mehr zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen und zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung beitragen müssen. Die neuen Ziele der EU beim Gesamtverbrauch an Brennstoffen und Energie bis 2020 können u. a. durch die erhöhte Produktion von erneuerbarer Energie aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse erreicht werden. Eine nachhaltigere Wasserwirtschaft im Agrarsektor ist unerlässlich, um eine quantitativ und qualitativ ausreichende Wasserversorgung in der Zukunft sicherzustellen und sich an die erwarteten Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen anzupassen. Eine bedeutende Aufgabe bleibt auch die Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt.
Daher sollten die zusätzlichen Mittel, die ab 2010 durch die Erhöhung der obligatorischen Modulation entstehen, zur Stärkung der Prioritäten der EU in den erwähnten Bereichen eingesetzt werden.
Zur Umsetzung dieser Prioritäten sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Förderung auf Kernaktionen zu konzentrieren. Diese Kernaktionen könnten unter anderem folgende Arten von Vorhaben beinhalten:
- i) Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.
- ii) Die Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen im Rahmen von Schwerpunkt 2 können insbesondere zur Förderung der biologischen Vielfalt durch Erhaltung artenreicher Vegetationstypen, Schutz und Pflege von Grünland und extensive Wirtschaftsweisen eingesetzt werden. Spezifische Agrarumwelt- oder Aufforstungsmaßnahmen unter diesem Schwerpunkt können auch zur Steigerung der Kapazitäten für eine bessere quantitative Bewirtschaftung der vorhandenen Wasserressourcen und die Erhaltung ihrer Qualität beitragen. Ferner werden durch bestimmte Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen die Emissionen von Distickstoffoxid (N₂O) und Methan (CH4) gesenkt und die Kohlenstoffbindung gefördert.
- iii) Unter den Schwerpunkten 3 und 4 können Projekte und Zusammenarbeit für erneuerbare Energien auf lokaler Ebene sowie die Diversifizierung von Landwirtschaftsbetrieben auf die Erzeugung von Bioenergie gefördert werden. Die Erhaltung der Naturlandschaft kann zum Schutz ökologisch wertvoller Biotope und Gewässer beitragen.
- iv) Da alle ländlichen Gebiete mit Fragen des Klimawandels und erneuerbarer Energien konfrontiert sind, können die Mitgliedstaaten Leader-Gruppen einen Anreiz bieten, diese als Querschnittsthemen in ihre lokale Entwicklungsstrategien aufzunehmen.
Die Gruppen sind besonders gut geeignet, zur Anpassung an den Klimawandel und zu Lösungen für erneuerbare Energien beizutragen, die auf die lokalen Gegebenheiten abgestimmt sind.
- v) Grundsätzlich soll die Förderung auf solche Vorhaben ausgerichtet werden, die den Zielen und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechen und zu positiven potenziellen Wirkungen in Bezug auf die neuen Prioritäten beitragen, wie sie in Anhang II derselben Verordnung aufgeführt sind."
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument 28 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 29 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 30 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 31 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 32 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. [...]/2008 (ABl. L ... vom ..., S. ..).
- 33 ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 1.
- 34 ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2007 (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 1).
- 35 ABl. L ... vom ..., S. ....
- 36 ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).
- 37 ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 8).
- 38 ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.
- 39 ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.
- 40 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 41 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 42 ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 734/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 5).
- 43 ABl. L 126 vom 9.5.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96 der Kommission (ABl. L 34 vom 13.02.1996, S. 16).
- 44 ABl. L 216 vom 27.7.1989, S. 5.
- 45 ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 8.
- 46 ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 5).
- 47 ABl. L 190 vom 22.7.2005, S. 1.
- 48 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 49 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 50 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 51 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 52 Entscheidung 2002/358/EG des Rates (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).
- 53 Schlussfolgerungen des Rates, Luxemburg, 30.10.2007, 13888/07.
- 54 Schlussfolgerungen des Rates, Brüssel, 18.12.2006, 16164/06.
- 55 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).
- 56 ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.
- 57 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 58 ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1.
- 59 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).
- 60 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 61 ABl. C ... vom ..., S. ....
- 62 ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.
- 63 Schlussfolgerungen des Rates, Brüssel, 8.-9. März 2007, 7224/1/07 REV1.
- 64 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.