Die Vorlage wurde am 25. März 2013 von der Kommission an den Bundesrat übermittelt. Der Bundesrat wurde am 28. März 2013 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547,
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383 und
Drucksache 294/13 (PDF) = AE-Nr. 130280.
Auf Verlangen des Landes Niedersachsen vom 19. April 2013 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.
Brüssel, den 25.3.2013
COM (2013) 159 final
2013/0087 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 für das Kalenderjahr 2013
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält die grundlegende Vorschrift für die EU-Finanzierung, dass bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) einzuhalten ist. Damit die Mittelbeträge zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Teilobergrenzen für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Rubrik 2, wie sie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassenden Verordnung festgelegt werden, nicht übersteigen, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe1 ein Mechanismus für die Haushaltsdisziplin vorgesehen. Im Wege dieses Mechanismus wird, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben, unter Berücksichtigung der Mittelübertragungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), erkennen lassen, dass die im Finanzrahmen festgelegte betreffende jährliche Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 überschritten wird, eine Anpassung der Höhe der Direktzahlungen festgesetzt.
Bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2014 haben die ersten Haushaltsvorausschätzungen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben gezeigt, dass nach den Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER die betreffende Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 für das Haushaltsjahr 2014 wahrscheinlich überschritten wird. Infolgedessen sollte, um die Obergrenze einzuhalten, die Höhe der Direktzahlungen gekürzt werden.
Auf dieser Grundlage unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen des Kalenderjahres 2013, der vom Europäischen Parlament und vom Rat bis zum 30. Juni 2013 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 671/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates2 anzunehmen ist. Ist jedoch dieser Anpassungssatz nicht bis zum 30. Juni 2013 festgesetzt worden, so wird die Kommission diesen Satz gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik3 festsetzen.
Neben der Bestimmung des mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Anpassungssatzes gibt der Kommission Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ferner die Möglichkeit, eine Änderung dieses Satzes anhand ihr verfügbarer neuer Erkenntnisse vorzuschlagen. Die Kommission wird ihre Prognosen für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen überprüfen, wenn sie im Oktober 2013 das Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 ausarbeiten wird, und gegebenenfalls eine Änderung des Anpassungssatzes vorschlagen. Der Rat kann den Anpassungssatz dann bis zum 1. Dezember 2013 ändern.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Mit diesem Vorschlag werden die Vorschriften des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates umgesetzt. Zuvorige Konsultationen der interessierten Kreise und die Erarbeitung einer Folgenabschätzung waren nicht erforderlich.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag wird für das Kalenderjahr 2013 der Prozentsatz der Anpassung im Rahmen der Haushaltdisziplin festgesetzt.
Angesichts dessen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe auch noch verspätete Zahlungen außerhalb der für die Direktzahlungen vorgeschriebenen Zahlungsfristen zu tätigen, und dass der Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin in den einzelnen Kalenderjahren unterschiedlich sein kann, sollten die an die Betriebsinhaber zu gewährenden Beträge der Direktzahlungen nicht in unterschiedlicher Weise der Haushaltsdisziplin unterliegen, je nachdem, wann von den Mitgliedstaaten die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen den Betriebsinhabern sollte daher der Anpassungssatz nur für die im Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeanträge und unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Betriebsinhaber auf die an die Betriebsinhaber zu gewährenden Beträge der Direktzahlungen Anwendung finden.
Die ungleiche Verteilung der Direktzahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten bleibt ein Problem für die GAP. Mit der vorliegenden Verordnung wird deshalb vorgeschlagen, als Beitrag zu dem Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen den Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf Beträge über 5000 EUR anzuwenden. Dies steht im Einklang mit den vorgeschlagenen Bestimmungen zur Haushaltsdisziplin, wie sie in Artikel 8 des von der Kommission als Teil der GAP-Reform unterbreiteten Vorschlags für eine Verordnung (EU) mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik4 zu finden sind.
Die Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien sowie in Kroatien vorbehaltlich seines Beitritts und ab dem Beitrittszeitpunkt befinden sich im Kalenderjahr 2013 in der Phase der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen. Deswegen wird der Mechanismus für die Haushaltsdisziplin in diesen Mitgliedstaaten keine Anwendung finden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Berechnung des Anpassungssatzes im Rahmen der Haushaltsdisziplin ist Bestandteil der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2014 und soll gewährleisten, dass für das Haushaltsjahr 2014 nach den Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER die Teilobergrenze für die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der Rubrik 2, wie sie sich aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagung vom 7./8. Februar 2013) zu dem Punkt "Mehrjähriger Finanzrahmen"5 ergibt, nicht überschritten wird. Laut den Schlussfolgerungen wird die neue Reserve für Krisen im Agrarsektor in die Rubrik 2 eingestellt und in der Weise gebildet, dass zu Beginn jedes Jahres im Wege des Mechanismus für die Haushaltsdisziplin eine Verringerung der Direktzahlungen vorgenommen wird.
Die ersten Vorausschätzungen der Haushaltsmittel für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben die Notwendigkeit gezeigt, den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der an die Betriebsinhaber für das Kalenderjahr 2013 gewährt werden kann, im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1471,4 Mio. EUR zu kürzen, damit die Teilobergrenze für das Haushaltsjahr 2014, wie sie sich aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagung vom 7./8. Februar 2013) zu dem Punkt "Mehrjähriger Finanzrahmen" ergibt, abzüglich der Beträge, die dem ELER gemäß Artikel 10b und Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und Artikel 52 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung (EU) mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Verfügung gestellt werden, eingehalten wird. Die Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin umfasst auch einen Mittelbetrag von 424,5 Mio. EUR, der zur Bildung der Krisenreserve für den Agrarsektor erforderlich ist.
Der zur Einhaltung der Obergrenze erforderliche Prozentsatz der Anpassung im Rahmen der Haushaltsdisziplin beträgt 4,981759 %. Bei seiner Berechnung wurde berücksichtigt, dass er nur auf Beträge über 5000 EUR und nicht in allen Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Die Anwendung dieses Anpassungssatzes führt zu einer Kürzung der Beträge der Direktzahlungen bei den Haushaltslinien, aus denen die Ausgaben für die von den Betriebsinhabern für das Kalenderjahr 2013 (Haushaltsjahr 2014) eingereichten Beihilfeanträge finanziert werden. Die Gesamtkürzung in Anwendung der Haushaltsdisziplin beläuft sich auf 1471,4 Mio. EUR.
5. Fakultative Angaben
Im derzeitigen Stadium stützt sich als Vorsorgemaßnahme der mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagene Anpassungssatz im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagung vom 7./8. Februar 2013) zu dem Punkt "Mehrjähriger Finanzrahmen". Die endgültige Berechnung des Anpassungssatzes aufgrund der Haushaltsdisziplin wird jedoch von der Teilobergrenze im Rahmen der Rubrik 2 abhängen, die in der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 und in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung festgelegt sein wird.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 für das Kalenderjahr 2013
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, [nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6,] [nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7,] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe8 schreibt vor, dass im Haushaltsjahr 2014 die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten dürfen, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnung festgelegt sind. In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist ferner vorgeschrieben, dass eine Anpassung der Direktzahlungen (im Rahmen der Haushaltsdisziplin) festzusetzen ist, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben unter Hinzufügung der sich aus der Anwendung der Artikel 10b und 136 derselben Verordnung ergebenden Beträge, jedoch vor Anwendung von deren Artikel 10a und ohne Berücksichtigung der Marge von 300 000 000 EUR erkennen lassen, dass die jährliche Obergrenze überschritten wird. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 haben das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission bis spätestens 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung gilt, bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres festzusetzen.
- (2) Die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2014 erarbeiteten Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben zeigen, dass im Haushaltsjahr 2014 die jährliche Obergrenze beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tagung vom 7./8. Februar 2013) zu dem Punkt "Mehrjähriger Finanzrahmen" genannte Reserve für Krisen im Agrarsektor zu bilden, voraussichtlich überschritten wird. Daher ist ein Anpassungssatz für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 aufgeführten Direktzahlungen festzusetzen.
- (3) Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die unter das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.
- (4) Der Mechanismus der Haushaltsdisziplin zusammen mit der Modulation wurde im Rahmen der GAP-Reform von 2003 eingeführt. Beide Instrumente sahen eine lineare Kürzung des an die Betriebsinhaber zu gewährenden Betrags der Direktzahlungen vor. Angesichts der ungleichen Verteilung der Direktzahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten fand die Modulation auf Beträge über 5000 EUR Anwendung, um zu einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen zu gelangen. Für das Kalenderjahr 2013 ist bei der Anpassung der Direktzahlungen gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 weiterhin dieselbe Freistellung wie bei der Modulation vorgesehen. Die Haushaltsdisziplin sollte in der gleichen Weise angewendet werden, um ebenso zu dem Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen beizutragen; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge über 5000 EUR vorzusehen.
- (5) In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 ist festgelegt, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung geleisteten Direktzahlungen der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.
- (6) Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens entsprechend angepasst. Die sich hieraus ergebenden Änderungen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und erst zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte, vorbehaltlich des Beitritts und ab dem Beitrittszeitpunkt, der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz ebenfalls nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in Kroatien gelten -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
- 1. Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 073/2009, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 5000 EUR übersteigen, werden um 4,981759 % gekürzt.
- 2. Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 2 gilt für Kroatien vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
- 2. ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 11.
- 3. ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
- 4. COM (2011) 625/2 vom 19.10.2011.
- 5. EUCO 37/13 vom 8. Februar 2013.
- 6. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.