Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG - Antrag der Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz -

980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:

1. Zu Nummer 2 Satz 4

In Nummer 2 Satz 4 sind nach dem Wort "Strom" die Wörter "sowie Wärme und Kraftstoffen" einzufügen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Biomasseanlagen besitzen über die Stromerzeugung hinaus ebenfalls ein beträchtliches Potenzial zur bedarfsgerechten Erzeugung von Wärme und Kraftstoffen, sowohl in Form von Biogas als auch von Biomethan.

2. Zu Nummer 4

In Nummer 4 sind nach dem Wort "anzupassen" die Wörter "und für die Jahre ab 2023 fortzuschreiben" einzufügen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Ausbau der Biomasse ist im EEG 2017 in § 4 Nummer 4 bis zum Jahr 2022 geregelt. Eine Regelung schon jetzt über das Jahr 2022 hinaus ist erforderlich, damit die Anlagenbauer und die Landwirtschaft eine Perspektive und Planungssicherheit erhalten.

3. Zu Nummer 5

In Nummer 5 sind die Wörter "im neuen EEG" und "Bestandsanlagen und deren Erzeugungskapazität in Betrieb zu halten und darüber hinaus" zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Flexibilisierung von Anlagen soll einen systemdienlichen Effekt haben und dient grundsätzlich nicht dem Erhalt von Bestandsanlagen, auch wenn sich hierdurch neue Perspektiven für Bestandsanlagen ergeben können. Anreize für die Flexibilisierung sind nicht auf das EEG zu beschränken.

4. Zu Nummer 5 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - Der Nummer 5 sind folgende Sätze anzufügen:

"Zentrale Bestandteile einer solchen Flexibilisierung sind unter anderem der weitere Ausbau sowie die verbesserte und gezielte Förderung der Abwärmenutzung (KWK) bei Biomasseanlagen. Dies umfasst insbesondere auch den Bereich der Nahwärmeversorgung."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Bei Biomethananlagen ist der KWK-Betrieb gemäß § 44 Absatz 2 EEG 2017 bereits Fördervoraussetzung. Für Biogas fordert das EEG bislang keine Abwärmenutzung. Zum Zwecke der Flexibilisierung und Effizienzsteigerung ist der KWK-Betrieb im gesamten Biomassebereich weiter auszubauen. Aus Gründen des Klimaschutzes ist zudem die Wärmeversorgung in unmittelbarer Nähe (Nahwärmenetze) verstärkt zu fördern.

5. Zu Nummer 6

In Nummer 6 sind die Wörter "Wirtschaftsdünger und landwirtschaftlichen Reststoffen" durch die Wörter "Wirtschaftsdünger sowie aus landwirtschaftlichen und biogenen Reststoffen" zu ersetzen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Neben landwirtschaftlichen Reststoffen sollen auch bioenergene Reststoffe (Bioabfall) effizient und klimaschonend verwertet werden.

Das aktuelle System der Ausschreibung im EEG führt dazu, dass sich Bioabfallanlagen kaum noch an der Ausschreibung beteiligen bzw. einen Zuschlag erhalten. Dabei ist nicht nur die Zuschlagshöhe maßgeblich, sondern auch die Anforderungen an die Ausschreibungen im EEG. Nach dem EEG müssen Bioenergieanlagen nach erfolgreichem Zuschlag innerhalb von 24 Monaten Strom einspeisen. Nach 18 Monaten erfolgen bereits erste Strafzahlungen. Bei den Bioabfallanlagen ist die Planung aber deutlich komplexer als bei landwirtschaftlichen Anlagen und mit höherem Zeitaufwand verbunden.

6. Zu Nummer 6 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -

Der Nummer 6 sind folgende Sätze anzufügen:

"Zudem ist eine deutlich verstärkte Nutzung ökologisch vorteilhafter Substrate, insbesondere heimischer Wild- und Kulturpflanzenarten, unter gesteigerter Berücksichtigung der jeweiligen Fruchtfolgen (Zwischen-/Folgefrüchte) anzustreben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bis spätestens zur nächsten Novellierung des EEG zu prüfen, mit welchen gesetzlichen Maßnahmen dies erreicht werden kann."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Im geltenden EEG wurde im Zusammenhang mit dem Umstieg auf Ausschreibungen für Biogasanlagen auch eine Masseprozentbegrenzung (§ 39h Absatz 1 EEG 2017) für die in der Erzeugung dominanteste Biomasse eingeführt. Ziel der mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag angestrebten weiteren Ergänzung ist unter anderem eine Überprüfung, auf welche Weise andere, ökologisch vorteilhafte Substrate als Einsatzstoffe in den Anlagen Verwendung finden können, um dem nachteiligen einseitigen Anbau bestimmter Energiepflanzen entgegenzuwirken.

7. Zu Nummer 7 Satz 2 - neu -

Der Nummer 7 ist folgender Satz anzufügen:

"Als Maßnahmen sollen z.B. die Anpassung der Höchstwerte und die Aussetzung der Degression erfolgen, bis der im EEG festgelegte Ausbaupfad wirklich erreicht wird."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In Nummer 7 sollten konkrete Maßnahmen genannt werden, mit denen Perspektiven für Neu- und Bestandsanlagen bei der Novellierung des EEG geschaffen sowie Entwicklungsoptionen für die Bioenergie insgesamt geboten werden sollen.

8. Zu Nummer 8 - neu -

Folgende Nummer 8 ist anzufügen:

"8. Zum Zwecke des Klimaschutzes und der weiteren Steigerung der Energieeffizienz bittet der Bundesrat die Bundesregierung, Vorschläge zu erarbeiten, wie die gesetzlichen Anforderungen an die Anlagensicherheit im Hinblick auf die Vermeidung von Methan-Lecks in der praktischen Umsetzung verbessert werden können bzw. diese Anforderungen verschärft werden müssen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das unerwünschte Austreten von Methan beim Betrieb von Biogasanlagen stellt sowohl sicherheits- und umwelttechnisch als auch wirtschaftlich ein Problem dar. Neue Prüfverfahren sowie anlagentechnische Optimierungen bieten Potenziale zur Verringerung der entsprechenden Risiken. Wiederkehrende Prüfverpflichtungen oder Prüfauflagen im Rahmen des Repowerings könnten Optionen darstellen.

B

9. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.