990. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 2020
A
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 52 Absatz 1 Satz 1 EStDV)
In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 52 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "oder juristischen Person" die Wörter "im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" einzufügen.
Begründung:
Mit der Klarstellung soll sichergestellt werden, dass nur Beihilfen meldepflichtig werden, die mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Zahlungsempfängers zusammenhängen, nicht aber beispielsweise Existenzgründungszuschüsse für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit wie eine Autowerkstätte oder Schreinerei.
Nicht landwirtschaftliche Zahlstellen sollten Meldungen nicht davon abhängig machen müssen, ob der Zahlungsempfänger als Land- und Forstwirt tätig ist. Diese Ungleichbehandlung sollte vermieden werden.
2. Zu Artikel 6 (§ 1 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a UStZustV)
Artikel 6 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 12 ist Absatz 4 zu streichen.
Begründung:
Im Hinblick auf die ursprünglich für den 1. Dezember 2020 geplante Fusion der niedersächsischen Finanzämter Hameln und Holzminden sollten in § 1 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, die Wörter "Finanzamt Hameln" durch die Wörter "Finanzamt Hameln-Holzminden" ersetzt werden.
Durch die in Folge der Corona-Pandemie schon entstandenen und noch zu erwartenden Personalengpässe und Planungsunsicherheiten wird die Fusion vorerst verschoben. In Anbetracht dessen ist die vorgesehene Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung wieder zu streichen.
3. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 StBVV)
In Artikel 9 Nummer 1 § 9 Absatz 1 sind in Satz 1 die Wörter "vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers in Textform" zu streichen.
Begründung:
Mit der Änderung soll ein redaktionelles Versehen berichtigt werden. Der Steuerberater soll die Berechnung - mit Zustimmung des Auftraggebers - auch in Textform erstellen dürfen. Dies wird abschließend mit dem unveränderten Satz 2 bestimmt. Die entsprechende Vorgabe in Satz 1 stammt aus einer vorherigen Fassung und soll ersatzlos gestrichen werden.
B
4. Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
5. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 52 EStDV)
- a) Der Bundesrat geht davon aus, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 52 EStDV erst dann vorliegen, wenn auch die Vergabe der eindeutigen Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c AO für Betriebe durch die Finanzbehörden standardmäßig erfolgen kann. Bei einer hilfsweisen Verwendung von Steuernummern bestünde ansonsten die Gefahr, dass das im Antragsverfahren abgefragte Steueridentifikationsmerkmal bei Änderung der Steuernummer von der Finanzverwaltung nicht mehr eindeutig dem Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass bei den erforderlichen Vorbereitungen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldeverpflichtung nach § 52 EStDV die mitteilungspflichtigen Behörden und öffentlichen Stellen frühzeitig von der Finanzverwaltung in den technischen Umsetzungsprozess eingebunden und gemeinsam Lösungen zur verwaltungsökonomischen Umsetzung erarbeitet werden. Dabei ist insbesondere auch hinsichtlich Datenumfang und Inhalt auf den Grundsatz der Datenminimierung zu achten.