Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

A. Problem und Ziel

Das Agrarstatistikgesetz hat sich in seinen Grundzügen bewährt, muss jedoch an Vorschriften des Unionsrechts angepasst werden. Mit den folgenden Verordnungen werden im Unionsrecht u.a. die Regelungen zur Durchführung und Ausgestaltung der Agrarstrukturerhebung 2020 festgelegt:

Diese unionsrechtlichen Vorschriften bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. Darüber hinaus soll die Durchführung der Agrarstrukturerhebung organisatorisch und zeitlich von der Strukturerhebung der Forstbetriebe getrennt werden. Für den Fall, dass Verwaltungsdaten in ausreichender Qualität vorliegen, wird zudem angeordnet, dass diese Daten zur Durchführung der Strukturerhebung der Forstbetriebe verwendet werden. Auch wird die Frist aufgehoben, innerhalb derer Daten der Tierseuchenkassen für Zwecke des Betriebsregisters genutzt werden können.

B. Lösung

Es bedarf einer entsprechenden Änderung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG).

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden mit der Agrarstrukturerhebung und der Strukturerhebung der Forstbetriebe zwei Informationspflichten der Wirtschaft angepasst. Das Regelungsvorhaben führt im Saldo zu einer jährlichen Verringerung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft von rund 288 000 Euro.

Im Sinne der "One in, one out-Regel" der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von rund 104 000 Euro dar.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft resultiert ausschließlich aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Umsetzung dieses Gesetzes führt zu einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Statistischen Bundesamtes von rund 1 000 Euro. Darüber hinaus fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 81 000 Euro an. Die Mehrausgaben sind innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze zu finanzieren.

Der Aufwand der statistischen Ämter der Länder vermindert sich im Zehnjahreszeitraum jährlich um rund 63 000 Euro, darunter eine Verringerung der Sachkosten um rund 24 000 Euro. Darüber hinaus entsteht den Ländern ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 540 000 Euro.

Der Erfüllungsaufwand für die Tierseuchenkassen wird sich nur sehr geringfügig ändern. Für die Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten der Wirtschaft oder Kosten für die sozialen Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des AgrStatG nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 1. März 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.04.19

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. 1 S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. 1 S. 1975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift

§ 24 Einzelerhebungen

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung

§ 25 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.

§ 26 Erhebungszeitraum

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.

§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu erheben:

(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein zu erheben:

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

§ 28 Berichtszeit

Der Berichtszeitraum ist für

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 ist der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 3
Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 30 Periodizität

Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

§ 32 Berichtszeitpunkt

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

4. In § 68a Satz 1 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1)" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)" ersetzt.

5. § 91 wird wie folgt geändert:

6. § 92 wird wie folgt geändert:

7. § 93 wird wie folgt geändert:

8. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe "(§§ 25 bis 27)" durch die Angabe "(§§ 25 bis 28)" ersetzt.

9. § 97 wird wie folgt geändert:

10. § 97a wird aufgehoben.

11. § 98 wird wie folgt geändert:

12. § 99 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem 1989 geschaffenen und zuletzt 2014 in größerem Umfang geänderten Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) verfügt Deutschland über eine einheitliche Rechtsgrundlage für dieses Gebiet der Bundesstatistik. Im Vordergrund der letzten Novellen aus den Jahren 2009, 2011 und 2014 stand die Umsetzung neuer Vorgaben aus dem Unionsrecht, die aus einer grundsätzlichen Überprüfung und Konsolidierung des europäischen Agrarstatistikrechts resultierten.

Auch der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung an Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere an die - Verordnung (EU) Nr. 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (im Folgenden: IFS-Verordnung) sowie die - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (im Folgenden: EU-Durchführungsverordnung).

Im Rahmen ihrer Agrarstatistikstrategie für 2020 und darüber hinaus verfolgt die Kommission die Absicht einer grundlegenden Überarbeitung des EU-Agrarstatistiksystems. Dabei sollen nahezu sämtliche Rechtsakte, die die Agrarstatistik betreffen, in zwei Rahmenverordnungen integriert werden. Die IFS-Verordnung umfasst dabei alle Angaben, die von den Mitgliedstaaten als Mikrodaten an EUROSTAT zu liefern sind. In einer zweiten Rahmenregelung zu Statistiken zu landwirtschaftlichem Input und Output (SAIO-Verordnung) sollen dann alle übrigen Agrarstatistiken, mit Ausnahme der Seefischereistatistik und der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung, zusammengefasst werden.

In der IFS-Verordnung wird festgelegt, dass EU-weit in den Jahren 2020, 2023 und 2026 jeweils Agrarstrukturerhebungen durchzuführen sind. Bei den mit diesen Erhebungen zu erfassenden Daten wird zwischen sogenannten Kerndaten und Moduldaten unterschieden. Kerndaten sind in allen drei Erhebungen und darüber hinaus im Jahr 2020 allgemein zu erheben. Die allgemeine Erhebung der Kerndaten in der Erhebung 2020 macht diese zu einer Landwirtschaftszählung. Bei den Kerndaten handelt es sich unter anderem um Angaben zum Standort des Betriebes und seiner Rechtspersönlichkeit, zur Person des Betriebsleiters, zur Besitzform der bewirtschafteten Flächen, zur Art der Nutzung der bewirtschafteten Flächen und zur Zahl der gehaltenen Tiere. Moduldaten können dagegen ausschließlich im Rahmen einer Stichprobe erhoben werden und sind in vielen Fällen auch nicht in allen drei genannten Erhebungen zu erfassen. In der IFS-Verordnung ist geregelt, welche Module in welchen Jahren zu erheben sind. In der Erhebung 2020 sind verpflichtend Daten der Module "Arbeitskräfte und sonstige Erwerbstätigkeiten", "Ländliche Entwicklung" sowie "Stallhaltungsverfahren und Düngemittel" zu erheben. Darüber hinaus enthält die IFS-Verordnung Bestimmungen zu den von den jeweiligen Modulen abzudeckenden Themenbereichen und Einzelthemen. Die Festlegung der jeweils konkreten Erhebungsmerkmale sowie deren Definition erfolgt erst durch entsprechende Kommissionsdurchführungsverordnungen. So legt die EU-Durchführungsverordnung den Merkmalskatalog für die drei genannten in die Agrarstrukturerhebung 2020 einzubeziehenden Module fest. Die in den Agrarstrukturerhebungen 2023 und 2026 zu erhebenden Merkmale innerhalb der dann anstehenden Module sind derzeit noch nicht bekannt. Daher werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nur die Erhebungsmerkmale und Berichtszeiten für die Agrarstrukturerhebung 2020 bestimmt.

Wie in früheren Agrarstrukturerhebungen werden zusätzlich zu den durch Statistikrechtsakte unionsrechtlich vorgeschriebenen Erhebungsmerkmalen weitere Merkmale erhoben, die zur Erfüllung von EU-rechtlichen Berichtspflichten über Emissionen von Klimagasen (einschließlich Ammoniak) aus landwirtschaftlichen Quellen benötigt werden. Darüber hinaus deckt das Erhebungsprogramm auch nationalen Datenbedarf. Die jeweiligen Begründungen für die Aufnahme dieser zusätzlichen Merkmale finden sich im Besonderen Teil der Gesetzesbegründung.

Mit der Neugestaltung des Abschnitts zu "Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" wird zudem eine organisatorische und zeitliche Trennung der "Agrarstrukturerhebung" und der "Strukturerhebung der Forstbetriebe" vorgenommen. Um forstwirtschaftliche Betriebe von Auskunftspflichten zu entlasten, wird gleichzeitig vorgesehen, zur Durchführung dieser Erhebung Verwaltungsdaten zu nutzen, falls diese in ausreichender Qualität vorliegen.

Mit der Novellierung soll zudem die bislang zeitlich befristete Nutzung von Daten der Tierseuchenkassen für Zwecke des Betriebsregisters entfristet werden, da sich deren Verwendung bewährt hat. Bei den meisten darüber hinausgehenden Änderungen handelt es sich um Anpassungen, die sich aus der beschriebenen Neufassung von Teil 2 Abschnitt 4 des Gesetzes ergeben, sowie redaktionelle Berichtigungen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Gesetzentwurf bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf berührt in direkter Weise keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Allerdings werden durch die Anordnung der Agrarstrukturerhebung 2020 und die dabei zu erhebenden Merkmale die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Politik und Gesellschaft über aktuelle und valide Daten zu relevanten Aspekten des Agrarsektors in Deutschland verfügen werden. Diese tragen dazu bei, den Agrarsektor unter anderem auch unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung beurteilen zu können und daraus ggf. etwaigen Handlungsbedarf abzuleiten.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Aufwand der Wirtschaft aus den Vorgaben des Agrarstatistikgesetzes besteht ausschließlich aus Bürokratiekosten zur Erfüllung von Informationspflichten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden zwei bestehende Informationspflichten der Wirtschaft angepasst. Im Einzelnen handelt es sich dabei um - Agrarstrukturerhebung (Landwirtschaftszählung) 2020

Mit der Agrarstrukturerhebung 2020 ist insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 495 000 Euro verbunden. Die Merkmale der Agrarstrukturerhebung werden zum Teil allgemein, das heißt in der Gesamtheit der für 2020 erwarteten 263 100 auskunftspflichtigen Betriebe, teils im Rahmen einer Stichprobe von rund 80 000 Betrieben erhoben. Bei der Ermittlung des Aufwands wurde der für jedes Merkmal zu erbringende Zeitaufwand der Auskunftspflichtigen auf der Basis der bereits für die Landwirtschaftszählung 2010 erstellten Kalkulationen sowie von Erfahrungswerten geschätzt. Auch wurde berücksichtigt, dass nicht alle Betriebe gleichermaßen von den zu erhebenden Merkmalen betroffen sind. Die dabei unterstellten Lohnkosten betragen 30 Euro/Stunde (Wirtschaftszweig Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, hohes Qualifikationsniveau, Unternehmen mit 1 bis 49 Beschäftigten).

Bezogen auf eine jährliche Fallzahl von 26 310 Betrieben ergibt sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 37,6 Minuten je Erhebung (durchschnittlich pro Betrieb in zehn Jahren). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die je Betrieb für die Erfüllung der Auskunftspflicht aufzuwendende Zeit in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zur Stichprobe oder Nichtstichprobe bzw. von der Betroffenheit in Bezug auf einzelne Merkmalskomplexe mehr oder weniger stark von diesem Durchschnittswert abweichen kann.

Den mit der Agrarstrukturerhebung 2020 verbundenen Kosten ist der Erfüllungsaufwand der Landwirtschaftszählung 2010 (setzte sich zusammen aus der Agrarstrukturerhebung 2010, der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden) gegenüberzustellen. Sowohl bei der Agrarstrukturerhebung 2020 als auch der Landwirtschaftszählung 2010 handelt es sich um einen Agrarzensus, bei dem ein großer Teil der zu erhebenden Merkmale allgemein erhoben wird. Die Landwirtschaftszählungen sind Erhebungen, die in aller Regel in einem zehnjährigen Abstand durchgeführt werden. Daher ist der Ermittlung des jährlichen Erfüllungsaufwands ein Zeitraum von 10 Jahren zugrunde zu legen. Mit der Landwirtschaftszählung 2010 war ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 735 000 Euro verbunden. Bei Zugrundelegung von Lohnkosten in Höhe von 30 Euro/Stunde und einer Fallzahl von jährlich 30 000 Betrieben ergab sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand von rund 49,0 Minuten je Erhebung (durchschnittlich pro Betrieb in zehn Jahren).

Der vorliegende Gesetzentwurf führt damit im Hinblick auf die Agrarstrukturerhebung 2020 zu einer Senkung des jährlichen Erfüllungsaufwands von rund 240 000 Euro. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Angaben zu den Arbeitskräften in der Agrarstrukturerhebung 2020, anders als in der Landwirtschaftszählung 2010, nicht allgemein, sondern lediglich im Rahmen einer Stichprobe erhoben werden. Auch werden einige Merkmalskomplexe der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, die 2010 Bestandteil der Landwirtschaftszählung war, nicht 2020, sondern erst in den Agrarstrukturerhebungen 2023 bzw. 2026 erhoben.

Wie bereits zur Landwirtschaftszählung 2010 ist die Bodennutzungshaupterhebung auch Bestandteil der Agrarstrukturerhebung 2020. Sie bildet eine gesonderte Informationspflicht, die inhaltlich nicht verändert wird, sodass sie in den o.a. Angaben nicht berücksichtigt wurde.

- Strukturerhebung der Forstbetriebe

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Bestimmungen zur Strukturerhebung der Forstbetriebe sollen die Voraussetzung dafür schaffen, dass diese Erhebung zukünftig ausschließlich unter Verwendung von Verwaltungsdaten durchgeführt wird. Im Falle der Verwaltungsdatennutzung fiele kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mehr an. Aus den bislang geltenden Berichtspflichten ergab sich ein Erfüllungsaufwand von jährlich rund 48 000 Euro. Bei einer Fallzahl von jährlich 6 300 Betrieben und Zugrundelegung von Lohnkosten in Höhe von 36,30 Euro/Stunde (Wirtschaftszweig Forstwirtschaft und Holzeinschlag, hohes Qualifikationsniveau, Unternehmen mit 1 bis 49 Beschäftigten) betrug der Zeitaufwand rund 12,6 Minuten je Fall im Zeitraum von zehn Jahren. Mithin reduziert sich der Erfüllungsaufwand dieser Erhebung um jährlich rund 48 000 Euro.

Vor der Umstellung auf eine Sekundärstatistik ist die Qualität der vorliegenden Verwaltungsdaten zu untersuchen. Müsste die Strukturerhebung der Forstbetriebe auch zukünftig als Primärerhebung durchgeführt werden, beliefe sich der aus den Erhebungen der Jahre 2022 und 2027 resultierende Erfüllungsaufwand im Zehnjahreszeitraum auf jährlich rund 35 000 Euro (unterstellte Lohnkosten: 36,30 Euro/Stunde). Bei einer Fallzahl von jährlich 5 770 Betrieben ergibt sich ein Zeitaufwand von rund 10,0 Minuten je Fall im Zeitraum von zehn Jahren.

In der Gesamtheit beider Informationspflichten verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand von rund 783 000 Euro auf rund 495 000 Euro (- 288 000 Euro). Bliebe es bei der Primärerhebung zur Gewinnung der Daten im Rahmen der Strukturerhebung der Forstbetriebe würde sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 253 000 Euro verringern.

Der überwiegende Teil der im Gesetzentwurf zur Agrarstrukturerhebung 2020 angeordneten Erhebungsmerkmale resultiert aus Vorgaben des Unionsrechts. Ein geringer Teil der angeordneten Merkmale geht jedoch über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinaus. Der daraus resultierende Erfüllungsaufwand ist wie der gesamte im Rahmen der Strukturerhebung der Forstbetriebe entstehende Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die "One in, one out-Regel" der Bundesregierung zu quantifizieren.

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Bestimmungen zur Agrarstrukturerhebung 2020 verringern den national bedingten jährlichen Erfüllungsaufwand um rund 56 000 Euro von rund 151 000 Euro auf rund 95 000 Euro. Der national bedingte jährliche Erfüllungsaufwand der Strukturerhebung der Forstbetriebe entfällt vollständig und verringert sich damit um rund 48 000 Euro im Falle der Nutzung von Verwaltungsdaten. Im Sinne der "One in, one out-Regel" der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben damit ein "Out" von rund 104 000 Euro dar.

Für den Fall, dass die Datengewinnung im Rahmen der Strukturerhebung der Forstbetriebe auch zukünftig über eine Primärerhebung erfolgt, würde sich der national bedingte jährliche Erfüllungsaufwand dieser Erhebung um rund 13 000 Euro von rund 48 000 Euro auf rund 35 000 Euro verringern. Im Saldo beider im Gesetzentwurf geregelter Erhebungen würde in diesem Fall das "Out" jährlich rund 69 000 Euro betragen.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa. Erfüllungsaufwand für den Bund

Die Umsetzung dieses Gesetzes führt zu einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands für das Statistische Bundesamt von rund 1 000 Euro. Grund hierfür ist die vorgenommene Streichung einiger Erhebungsmerkmale in der Strukturerhebung der Forstbetriebe. Der durch dieses Gesetz verursachte einmalige Umstellungsaufwand beläuft sich auf rund 81 000 Euro. Dieser wird verursacht durch einmalig notwendige Anpassungen aufgrund der Aufnahme neuer Erhebungsmerkmale in die Agrarstrukturerhebung 2020. Darüber hinaus macht die Streichung einiger Erhebungsmerkmale in der Strukturerhebung der Forstbetriebe eine teilweise Neukonzeption dieser Erhebung erforderlich. Die Mehrausgaben sind innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze zu finanzieren.

bb. Erfüllungsaufwand für die Länder

Die Umsetzung dieses Gesetzes führt bei den statistischen Ämtern der Länder im Zehnjahreszeitraum im Saldo zu jährlichen Personalminderkosten von rund 39 000 Euro sowie zu einer Verringerung der Sachkosten von jährlich rund 24 000 Euro. Diesen jährlichen Kostenminderungen in Höhe von zusammen rund 63 000 Euro stehen einmalige Umstellungskosten in Form von Personalkosten von rund 540 000 Euro gegenüber.

Die Tierseuchenkassen müssen bereits derzeit Daten über die bei ihnen registrierten Betriebe an die statistischen Ämter der Länder übermitteln. Diese bisher befristete Regelung wir nun entfristet (§ 97 Absatz 8). Da die Meldewege bereits eingerichtet wurden und die eigentliche Datenlieferung kaum Aufwand erzeugen dürfte, wird davon ausgegangen, dass die Erfüllungsaufwandsänderungen für die Tierseuchenkassen nur sehr geringfügig sind.

5. Weitere Kosten

Außer dem unter Punkt 4.2 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant. Gleichstellungspolitische Aspekte werden durch das Änderungsgesetz ebenfalls nicht tangiert.

VII. Befristung; Evaluierung

Die vorgesehenen Regelungen zur Agrarstrukturerhebung 2020 gelten nur für diese eine Erhebung. Die Anordnung von Agrarstrukturerhebungen in späteren Jahren bedarf einer erneuten Änderung des AgrStatG. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da die Schwellenwerte des jährlichen Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung nicht überschritten werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Als Folge der vorgenommenen Änderungen in Teil 2 Abschnitt 4 ist auch die Inhaltsübersicht anzupassen.

Zu Buchstabe b

Als Folge der aufgehobenen §§ 97a und 99 ist auch die Inhaltsübersicht anzupassen.

Zu Nummer 2

Die Bodennutzungshaupterhebung wird in den meisten Jahren als Stichprobenerhebung durchgeführt. Wie auch schon 2010 und 2016 bildet das Jahr 2020 eine Ausnahme.

Artikel 5 Absatz 1 der IFS-Verordnung sieht die Erhebung von Kerndaten im Jahr 2020 in Form einer allgemeinen Erhebung vor. Die im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung zu erhebenden Merkmale gehören entsprechend Anhang III der IFS-Verordnung zu den Kerndaten und sind daher allgemein zu erheben.

Zu Nummer 3

Zu § 24

Zu Absatz 1

Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden zukünftig in Form der Agrarstrukturerhebung und der Strukturerhebung der Forstbetriebe durchgeführt. Anders als bisher werden die Agrarstrukturerhebung und die Strukturerhebung der Forstbetriebe erhebungsorganisatorisch und zeitlich voneinander getrennt (siehe auch Begründung zu § 30).

Zu Absatz 2

Die Zuordnung statistischer Ergebnisse zu Gebietseinheiten bestimmter Größe regelte bislang § 24 Absatz 4 des AgrStatG. Mit Absatz 2 wird diese Regelung inhaltsgleich übernommen. Dabei wird auf den mittlerweile in § 10 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz (BStatG) eingeführten Begriff der geografischen Gitterzelle abgestellt.

Zu § 25

Den Berichtskreis der Agrarstrukturerhebung bilden die landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes. Die für diese geltenden Erfassungsgrenzen in § 91 Absatz 1a Nummer 1 bleiben gegenüber der bisherigen Regelung unverändert.

Zu § 26

Die Vorschriften des Unionsrechts sehen EU-weit durchzuführende Agrarstrukturerhebungen für die Jahre 2020, 2023 und 2026 vor. Der vorliegende Gesetzentwurf ordnet lediglich die Durchführung der Erhebung im Jahr 2020 an. Da die 2023 und 2026 im Rahmen der Module EU-weit zu erhebenden Merkmale erst zu einem späteren Zeitpunkt mittels EU-Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt ein großer Teil der 2023 und 2026 zu erhebenden Merkmale noch unbekannt. Auch ist noch nicht absehbar, ob die Europäische Kommission von der ihr in Artikel 9 der IFS-Verordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen wird, zusätzlich zur Erhebung von Kern- und Moduldaten auch die von Adhoc-Modulen anzuordnen. Die Anordnung der Agrarstrukturerhebungen 2023 und 2026 soll erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die gemäß Unionsrecht zu erhebenden Merkmale feststehen.

Entsprechend der Empfehlungen der Welternährungsorganisation ist mindestens alle zehn Jahre eine Landwirtschaftszählung durchzuführen. Diese Zählung nimmt eine Schlüsselstellung bei Erhebungen von Strukturdaten des Landwirtschaftssektors weltweit ein. Die letzte Landwirtschaftszählung in der EU fand 2010 statt. Dementsprechend sieht die IFS-Verordnung vor, dass auch die Erhebung im Jahr 2020 als Zählung durchzuführen ist und verschiedene Kerndaten allgemein zu erheben sind.

Zu § 27

In diesem Paragraphen wird das konkrete Erhebungsprogramm bestimmt.

Zu Absatz 1

Verschiedene Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung 2020 werden allgemein erhoben. Die Anordnung dieser Merkmale ergibt sich zum größten Teil aus den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der IFS-Verordnung. Dementsprechend sind die durch die Erhebung der unter Nummer 1 bis 6, Nummer 7 im Hinblick auf die bewässerbare Fläche, Nummer 8 Buchstabe a bis c, Nummer 9 bis 12, Nummer 13 Buchstabe a sowie Nummer 16 aufgeführten Merkmale gewonnenen einzelbetrieblichen Daten aller Erhebungseinheiten an die Kommission zu übermitteln. Anders als im Unionsrecht vorgesehen wird das Erhebungsmerkmal unter Nummer 16 nicht über eine Stichprobe, sondern allgemein erhoben.

Die im Unionsrecht erstmals verpflichtend vorgesehene Erhebung des Merkmals "Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe" bei juristischen Personen (Nummer 4) erbringt allein nur einen vergleichsweise geringen Erkenntnisgewinn. Insbesondere ermöglichen es die auf diese Weise gewonnenen Daten nicht, Aussagen zur Anzahl und zur Struktur derartiger Unternehmensgruppen zu treffen. Gerade an solchen Informationen besteht aber ein großes Nutzerinteresse, nicht zuletzt auf Seiten der politischen Entscheidungsträger. Dies erfordert eine Zuordnung der auskunftspflichtigen Betriebe zu den sie jeweils kontrollierenden Unternehmen. Diese Informationen sollen vorrangig aus den im Statistikregister bereits enthaltenen Angaben gewonnen werden. Zusätzlich wird die Erhebung von Name und Anschrift des kontrollierenden Unternehmens als Hilfsmerkmal angeordnet (§ 92 Nummer 10). Im Ergebnis soll aus Tabellendarstellungen insbesondere zu entnehmen sein, welcher Umfang an landwirtschaftlich genutzten Flächen sich im Besitz solcher Unternehmensgruppen befindet.

Das Unionsrecht sieht verpflichtend lediglich die Erhebung der bewässerbaren Flächen vor. Aus Sicht zahlreicher Datennutzer aus den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die Kenntnis des Umfangs der tatsächlich bewässerten Flächen mindestens ebenso wichtig. Dies gilt auch mit Blick auf die zunehmenden Witterungsextreme, wie der Dürre des Jahres 2018, denen sich die Landwirtschaft ausgesetzt sieht. Aus diesem Grund wird unter Nummer 7 auch die Erhebung des Umfangs der im Jahr 2019 tatsächlich bewässerten Fläche angeordnet.

Das Unionsrecht sieht nicht mehr die verpflichtende Erhebung der auf landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Einhufer vor. Allerdings ging die bislang in den Agrarstrukturerhebungen ermittelte Anzahl dieser Tiere in die Berechnung der Emissionen von Klimagasen aus landwirtschaftlichen Quellen ein. Auch ist die Pensionspferdehaltung in Deutschland für viele landwirtschaftliche Betriebe eine wichtige Einkommensquelle und regional prägend für die Landnutzung. Da Einhufer im Rahmen der Viehbestandserhebung nicht erfasst werden, existieren keine alternativen Datenquellen. Aus diesem Grund wird deren Erhebung unter Nummer 8 Buchstabe d angeordnet.

Das in Nummer 13 Buchstabe a aufgeführte Merkmal Besitzform umfasst die Ausprägungen "eigene selbstbewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche", "unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche" und "gepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche".

Die regelmäßig im Rahmen der Agrarstrukturerhebungen generierten Daten zu Pachtpreisen sind die einzigen bundesweit vorliegenden Daten zu dieser Thematik. Angesichts der Dynamik auf den landwirtschaftlichen Bodenmärkten und der Bedeutung des Produktionsfaktors Boden für die landwirtschaftlichen Betriebe gibt es ein unverändert großes Interesse an der Gewinnung aktueller regionaler Pachtpreisdaten. Pachtpreisdaten wurden letztmals 2010 allgemein erhoben. Um nach 10 Jahren wieder über Erhebungsergebnisse auf tiefer untergliederter regionaler Ebene zu verfügen, wird eine allgemeine Erfassung dieses Merkmals angeordnet (Nummer 13 Buchstaben b bis d). Anders als 2010 werden auch die Daten zu sogenannten Neupachten allgemein erhoben (Nummer 13 Buchstabe d), um auch bei dieser gerade für das Geschehen auf dynamischen Märkten wichtigen Größe Daten auf Kreis- oder Gemeindeebene ausweisen zu können. Derartige Regionaldaten können nicht aus Stichprobenerhebungen gewonnen werden. Im Gegensatz zu früheren Erhebungen sollen die von Familienangehörigen oder Verwandten gepachteten Flächen bei der Angabe der Pachtentgelte mit berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht der von EUROSTAT erstellten sog. gemeinsamen Methode zur Erhebung von Preisen und Pachten landwirtschaftlicher Flächen vom Februar 2017 (Common Methodology on Land Prices and Rents).

Angaben zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers (Nummer 14) dienen der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben und wurden auch in den vergangenen Agrarstrukturerhebungen erhoben.

Angaben zur möglichen Hofnachfolge wurden letztmals in der Erhebung 2010 erfragt und auch davor in etwa 10jährigem Abstand. Informationen zur Hofnachfolge sind ein wichtiger Indikator für den zukünftigen Verlauf des Strukturwandels in der Landwirtschaft. Die aus der Erhebung 2010 vorliegenden Daten erlauben keine aktuellen Rückschlüsse mehr, weshalb Angaben zur Hofnachfolge nun wieder erhoben werden sollen (Nummer 15). Zur Reduzierung des Aufwands für den Berichtskreis wird im Gegensatz zur Erhebung 2010 auf die Fragen nach der Berufsbildung des Hofnachfolgers/der Hofnachfolgerin und seiner/ihrer Mitarbeit im Betrieb verzichtet.

Das Unionsrecht sieht die Erhebung von Angaben zum Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung (Nummer 16) im Rahmen einer Stichprobe vor. Die statistischen Ämter der Länder gewinnen die einzelbetrieblichen Angaben über den Bezug derartiger Beihilfen über die Verwendung von Verwaltungsdaten ohne dabei die Betriebe zu befragen. Daher ist die totale Erfassung dieser Merkmale mit keinem nennenswerten zusätzlichen Erfüllungsaufwand verbunden und bietet qualitativ bessere Ergebnisse.

Zu Absatz 2

Ein Teil der Merkmale der Agrarstrukturerhebung wird nur repräsentativ erhoben, das heißt nur bei einem Teil aller Einheiten. Die Stichprobe soll höchstens 80 000 Betriebe umfassen. Die Stichprobenauswahl hat sich dabei an den Vorgaben der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (BVerwG 8 C 6.16; BVerwG 8 C 9.16), die zwar für den Bereich der Dienstleistungsstatistiken erlassen wurden, jedoch für alle Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bundesstatistiken relevant sind, zu orientieren. Danach muss die Stichprobenauswahl auf die Erzielung noch hinreichend repräsentativer statistischer Ergebnisse ausgerichtet sein, nicht hingegen auf die Gewinnung optimaler statistischer Ergebnisse. Dabei kommt den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ein fachwissenschaftlicher Einschätzungsspielraum zu, welchen Grad an Genauigkeit die erzielten Ergebnisse haben müssen, um hinreichend aussagekräftige Ergebnisse für die Statistik zu erzielen. Hierbei finden auch die Genauigkeitsanforderungen aus Anhang V der IFS-Verordnung Berücksichtigung. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, inwieweit der gesetzlich vorgegebene Auswahlsatz ausgeschöpft werden muss. Dabei ist es auch zulässig, Totalschichten zu bilden, vorausgesetzt diese sind zur Gewinnung noch hinreichend repräsentativer statistischer Ergebnisse zwingend erforderlich.

In den Stadtstaaten sind auch diese Merkmale allgemein zu erheben. Eine Stichprobenerhebung in den Stadtstaaten, die nur über vergleichsweise wenige landwirtschaftliche Betriebe (Erhebungseinheiten) verfügen, würde in vielen Fällen zu Qualitätseinbußen bei den Ergebnissen führen. Deshalb sind hier allgemeine Erhebungen sinnvoll. Dadurch werden nur wenige Betriebe mehr in die Erhebung der in Absatz 2 aufgeführten Merkmale einbezogen.

Die Erhebung eines großen Teils der in Absatz 2 aufgeführten Merkmale ist entsprechend der Vorgaben in Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der IFS-Verordnung und Anhang II der EU-Durchführungsverordnung erforderlich. Dementsprechend gehen die unter Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6 und 9 aufgeführten Merkmale ausschließlich auf die in den genannten Rechtsakten enthaltenen Anforderungen zurück.

Wie bereits in früheren Erhebungen sieht das Unionsrecht nur die Erfassung unterschiedlicher Einkommenskombinationen vor, die im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs selber ausgeübt werden. Um die tatsächlich innerhalb der Landwirtschaft praktizierten Einkommenskombinationen vollständiger als bislang zu erfassen, werden nun auch solche erhoben, die in Form rechtlich selbständiger, landwirtschaftsnaher Gewerbebetriebe des Betriebsinhabers ausgeübt werden (Nummer 4 Buchstabe b).

Die Agrarstrukturerhebung 2020 dient auch der Erhebung von Daten, um eine ausreichende Datengrundlage zu Emissionen von Klimagasen bzw. der Emissionen von Ammoniak aus landwirtschaftlichen Quellen zu sichern. Für diese Treibhausgasberichterstattung bestehen Berichtspflichten sowohl nach europäischem als auch internationalem Recht. Bei den Merkmalskomplexen Haltungsverfahren, Wirtschaftsdüngeranfall und - ausbringung sowie Wirtschaftsdüngerlagerung reichen die im Unionsrecht angeordneten Merkmale und die auf dieser Grundlage erhobenen Daten nicht aus, um eine den Anforderungen der Klimagas-Berichterstattung bzw. der Ammoniak-Emissionsberichterstattung ausreichend differenzierte Datengrundlage bereitzustellen.

Bei den Haltungsverfahren bei Schweinen (Nummer 7 Buchstabe b) wird zusätzlich zu den im Unionsrecht vorgesehenen Merkmalen auch nach der Art der Stallbe- und - entlüftung gefragt, da sich abhängig von der Art der verwendeten Lüftungssysteme die Emissionsfaktoren signifikant voneinander unterscheiden. Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Merkmalsliste ist bei den Haltungsverfahren zum Zwecke der Treibhausgasberichterstattung nicht notwendig, jedoch teilweise eine differenziertere Erhebung von Merkmalsgliederungen und -ausprägungen, die den Informationsgehalt der Ergebnisse wesentlich verbessern.

Bei den unter Nummer 8 Buchstabe a und f aufgeführten Merkmalen handelt es sich um in der EU-Durchführungsverordnung vorgegebene Merkmale. Allerdings ist es auch hier im Sinne einer möglichst exakten Erfassung und Abbildung von Aktivitätsdaten der Landwirtschaft im Hinblick auf die Treibhausgasberichterstattung notwendig, teilweise eine differenziertere Erhebung von Merkmalsgliederungen und -ausprägungen vorzunehmen.

Ebenfalls für Zwecke der Treibhausgasberichterstattung ist die Erfassung der von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgebrachten Wirtschaftsdüngermengen zwingend (Nummer 8 Buchstabe b und c). Auf Grund der sehr unterschiedlichen Emissionsfaktoren der einzelnen Wirtschaftsdünger ist dabei nach Düngerform (fester/flüssiger Wirtschaftsdünger) und Düngerart (Herkunft der Wirtschaftsdünger, wie z.B. Rindergülle, Schweinegülle, Biogasgärrest, Geflügeltrockenkot) zu unterscheiden. Darüber hinaus ist eine Erfassung der ausgebrachten Mengen nach Kulturarten (Ackerland, Dauergrünland) sowie im Falle des Ackerlandes nach bestellten und unbestellten Flächen erforderlich.

Die unter Nummer 8 Buchstabe d aufgeführten Merkmale sind entsprechend der Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung zu erheben. Dies trifft auch auf das unter Nummer 8 Buchstabe e aufgeführte Merkmal der Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche zu. Die getrennte Erhebung dieser Fläche nach Düngerform dient dazu, die zum Merkmalskomplex Düngerausbringung gemachten Angaben besser plausibilisieren zu können. Dies dient der Verbesserung der Qualität der erhobenen Daten dieses für die Auskunftspflichtigen sehr anspruchsvollen Merkmalskomplexes.

Die Erhebung der unter Nummer 10 und 11 aufgeführten Merkmale liefert wichtige Erkenntnisse, die im Hinblick auf agrar- und steuerpolitische Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene von Bedeutung sind. Es werden aktuelle Daten zu Art und Umfang der Gewinnermittlung, zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerpauschalregelung sowie zur Ausübung des Optionsrechts zur Regelbesteuerung durch die verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebe in Abhängigkeit von ihrer Größe, ihrer Rechts- oder Betriebsform benötigt. Im Gegensatz zu den Erhebungen 2010 und 2016 werden diese Merkmale 2020 allerdings nur im Rahmen einer Stichprobe erhoben. Dadurch kann die Belastung der Auskunftspflichtigen begrenzt werden.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 27 Absatz 3.

Zu § 28

Mit den Regelungen werden die Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte der einzelnen Erhebungsmerkmale näher bestimmt.

Zu § 29

Den Berichtskreis der Strukturerhebung der Forstbetriebe bilden die Forstbetriebe im Sinne des Gesetzes. Die Neufassung sieht eine geringfügige Änderung des Berichtskreises vor. Die Erfassungsschwelle in § 91 Absatz 1a Nummer 2 bezieht sich nur noch auf die Waldfläche der Betriebe. Die Fläche mit schnell wachsenden Baumarten (Kurzumtriebsplantagen) wird dagegen bei der Festlegung des Berichtskreises nicht mehr berücksichtigt. Diese Änderung wie auch der vorgesehene Verzicht auf das Erhebungsmerkmal "Fläche mit schnell wachsenden Baumarten" erleichtert die angestrebte Umstellung der Statistik auf die Nutzung von Verwaltungsdaten, denn die in Betracht kommende Verwaltungsdatenquelle enthält keine Angaben zur Fläche mit schnellwachsenden Baumarten. Wie bisher sind bei Durchführung der Strukturerhebung der Forstbetriebe als Primärerhebung nur solche Betriebe in die Erhebung einzubeziehen, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 aufgeführten Erfassungsgrenzen erreichen.

Zu § 30

Bisher umfasste die Agrarstrukturerhebung in bestimmten Jahren (zuletzt 2010 und 2016) auch die Erhebung forstwirtschaftlicher Betriebe. Mit der nun vorgesehenen Regelung werden die Agrarstrukturerhebung und die Strukturerhebung der Forstbetriebe zeitlich voneinander getrennt. Die Ermittlung der Größenstruktur der Forstbetriebe als Bestandteil der Agrarstrukturerhebungen führte zu erheblichen negativen Effekten, was sowohl die Erhebungsorganisation als auch die Verteilung der Arbeitsspitzen in den statistischen Ämtern der Länder betraf.

Die Ergebnisse der Erhebung der forstwirtschaftlichen Betriebe wurden bisher insbesondere als Auswahlgrundlage für den Auswahlplan des BMEL-Testbetriebsnetzes Forst und als Auswahlgrundlage für die Holzeinschlagstatistik verwendet. Der Datenbedarf zur Größenstruktur der Forstbetriebe nach Waldbesitzarten (Privatforsten, Körperschaftsforsten, Staatsforsten) besteht unverändert fort.

In Anlehnung an die zuletzt gewählte Periodizität bei der Erhebung der forstwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Agrarstrukturerhebungen ist ein 5jähriger Erhebungsturnus, beginnend 2022, anzustreben. Nach den Erhebungen 2010 und 2016 wird noch einmal ein Sechsjahreszyklus festgelegt. Danach finden die Erhebungen jeweils alle fünf Jahre statt. Ein zeitliches Zusammentreffen mit den Agrarstrukturerhebungen, vorausgesetzt deren zeitliche Abfolge ändert sich zukünftig nicht, wird auf diese Weise vermieden.

Zu § 31

Zu Absatz 1

Wie bislang wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe allgemein durchgeführt.

Zu Absatz 2

Als Erhebungsmerkmale sind der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten, die Rechtsform des Betriebes sowie die Waldfläche vorgesehen. Auf die bislang angeordnete Erhebung der Flächen nach weiteren Hauptnutzungsarten sowie mit schnellwachsenden Baumarten wird verzichtet. Dies trägt zur Entlastung des Berichtskreises bei und erleichtert eine mögliche Umstellung auf die Nutzung von Verwaltungsdaten. Der mit der Streichung des Erhebungsmerkmals "Fläche mit schnellwachsenden Baumarten" verbundene Informationsverlust ist aufgrund des vergleichsweise geringen Umfangs dieser Flächen begrenzt. Auch wird die Fläche mit schnell wachsenden Baumarten, die von landwirtschaftlichen Betrieben bewirtschaftet wird, weiterhin im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung erfasst.

Zu § 32

Mit der Regelung wird der Berichtszeitpunkt der einzelnen Erhebungsmerkmale näher bestimmt.

Zu § 33

Zu Absatz 1

Mit dieser besonderen Vorschrift wird vorgesehen, zur Durchführung der Strukturerhebung der Forstbetriebe vorrangig Verwaltungsdaten zu nutzen, um forstwirtschaftliche Betriebe von Auskunftspflichten zu befreien. Hierbei sind insbesondere Daten der Berufsgenossenschaft bzw. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau relevant. Allerdings ist aus methodischen Gründen eine bundesweit einheitliche und gleichzeitige Umstellung auf die Verwendung von Verwaltungsdaten erforderlich, denn eine nur in einigen Ländern vorgenommene Umstellung würde zu Ergebnissen führen, die zwischen Ländern mit Primärerhebung und Ländern, in denen Verwaltungsdaten verwendet werden, nicht vergleichbar sind. Daher wird bestimmt, dass die Strukturerhebung der Forstbetriebe dann, wenn Daten zur Betriebsgrößenstruktur der Waldfläche bundesweit in ausreichender Qualität vorliegen, diese Erhebung ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt wird.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden besondere Regelungen über Erhebungseinheiten und Erhebungsmerkmale bei Verwaltungsdatennutzung getroffen. So wird auf eine untere Erfassungsgrenze verzichtet. Bei Durchführung der Erhebung als Primärerhebung soll die Erfassungsgrenze Betriebe mit wenig Waldfläche von Berichtspflichten befreien. Bei reiner Verwaltungsdatennutzung kann diese daher entfallen. Dies ermöglicht es, ohne Belastung der Waldbesitzer zusätzlich Daten über den Klein- und Kleinstwald zu gewinnen. Die Anordnung des Erhebungsmerkmals "Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten" würde im Falle der Umstellung der Statistik auf Verwaltungsdatennutzung zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Statistikbehörden führen, da die Lagekoordinaten über die Verwaltungsdatenquelle nicht abrufbar sind. Insoweit wird auf die Erfassung der Lagekoordinaten beim Merkmal Betriebssitz verzichtet.

Zu Nummer 4

Der Verweis in der bislang an dieser Stelle genannten Verordnung (EG) Nr. 762/2008 auf die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 läuft ins Leere, da die letztgenannte Verordnung mittlerweile aufgehoben wurde. Insofern ist ein Verweis auf die derzeit gültige Verordnung, in der der Begriff der Aquakultur definiert wird, erforderlich.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1091 ersetzt wurde.

Zu Buchstabe b

Mit der vorgenommenen Änderung der Erfassungsgrenze für Forstbetriebe soll die Umstellung der Strukturerhebung der Forstbetriebe auf die Nutzung von Verwaltungsdaten erleichtert werden (siehe auch Begründung zu § 29).

Zu Nummer 6

Die Erhebung dieses Hilfsmerkmals wird angeordnet, um eine Identifizierung der nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 eine direkte Kontrolle über auskunftspflichtige Betriebe ausübenden Unternehmen der Unternehmensgruppe mit Hilfe des Statistikregisters zu gewährleisten.

Zu Nummer 7

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Neufassung von Teil 2 Abschnitt 4 des Gesetzes.

Zu Nummer 8

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Neufassung von Teil 2 Abschnitt 4 des Gesetzes.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb

Sowohl die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) als auch die Düngemittelstatistik (§ 1 Nummer 11) werden über das Statistikregister und nicht über das Betriebsregister Landwirtschaft geführt. Mit den vorgenommenen Änderungen wird der Erhebungspraxis der beiden genannten Statistiken gefolgt.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa bis ddd

Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen der Neufassung von Teil 2 Abschnitt 4 des Gesetzes.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe eee

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der in § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgenommenen Änderungen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe fff

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des § 97a.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der in § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgenommenen Änderungen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des § 97a.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung des § 97a.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Buchstabe c

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Buchstabe d

Im Sinne einer für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau möglichst aufwandsarmen Übermittlung der zur Aktualisierung des Betriebsregisters erforderlichen Verwaltungsdaten ist die Einbeziehung des Statistischen Bundesamtes in den Prozess der Datenübermittlung angezeigt.

Zu Buchstabe e

Neben der sekundärstatistischen Nutzung werden Daten des sog. Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Daten) im agrarstatistischen System auch zur Aktualisierung des Betriebsregisters genutzt. Bislang umfasste die Lieferung der InVeKoS-Daten jedoch nicht immer die Gesamtheit der Einheiten, sondern sie beschränkte sich in einigen Fällen auf die in der Bodennutzungshaupterhebung in den jeweiligen Jahren relevanten Einheiten, d.h. in Jahren ohne allgemeine Erhebung auf die Stichprobenbetriebe. Eine Aktualisierung der Registerbestände ist unter diesen Umständen nicht vollständig möglich. Durch die nun vorgesehene, alle Einheiten umfassende Lieferung der InVeKoS-Daten kann die Aktualität und Qualität der Registerbestände und demnach auch die Qualität der Auswahlgesamtheiten der agrarstatistischen Erhebungen verbessert werden.

Zu Buchstabe f

Die amtliche Agrarstatistik stützt sich vielfach auf Angaben aus der Agrarverwaltung. Um diese zu erlangen, wurden im AgrStatG Auskunfts- und Datenübermittlungspflichten von Fachverwaltungen verankert. Ein wichtiger Zweck dieser Übermittlungspflichten ist die möglichst genaue Abgrenzung der zu befragenden Einheiten (Berichtskreis) im Betriebsregister Landwirtschaft. Für die Erhebung der Viehbestände sind dazu die Auskunftspflicht nach § 93 Absatz 6 sowie die Übermittlungsregelung nach § 97 Absatz 6 einschlägig. In beiden Regelungen wird auf die Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie auf tierseuchenrechtliche Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben Bezug genommen und die zuständigen Behörden werden adressiert.

Vor diesem Hintergrund sieht die bisher befristet bis Ende 2019 geltende Vorschrift ergänzend vor, die Daten Vieh haltender Betriebe, die bei den Tierseuchenkassen vorliegen, für das Betriebsregister zu nutzen. Auf diesem Weg kann die Erfassung der Betriebe, die im Rahmen agrarstatistischer Erhebungen Auskünfte zu ihren Tierbeständen erteilen müssen, verbessert werden. Analysen der statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben ergeben, dass in den Verwaltungsdatenbeständen der Tierseuchenkassen eine signifikante Zahl an Betrieben über den agrarstatistischen Erfassungsgrenzen aufgefunden wurden, die bislang noch nicht im Betriebsregister enthalten waren. Neben den Verwaltungsdaten anderer Fachverwaltungen tragen somit auch die Daten der Tierseuchenkassen zur korrekten Abgrenzung der Grundgesamtheit bei. Aus diesem Grund soll die bisherige Befristung der Nutzung dieser Datenquelle entfallen.

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entwickeln derzeit ein Werkzeug zur Verarbeitung von Verwaltungsdaten, mit dem ein automatisierter Abgleich der Einheiten aus Verwaltungsdaten mit den Beständen im Betriebsregister Landwirtschaft vorgenommen wird. Neben den Daten anderer Agrarverwaltungen sollen hier auch standardmäßig die Daten der Tierseuchenkassen einfließen. Um einen korrekten Abgleich mit den Beständen im Betriebsregister Landwirtschaft zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Tierseuchenkassen neben den Angaben zu den Merkmalen nach § 97 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 11 zusätzlich die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

Der neu gefasste Absatz folgt in seinem Aufbau den Absätzen 5 bis 7.

Zu Nummer 10

Die Regelung ist gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung. Zur Vorbereitung der Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes muss unter anderem der Kreis der zu erfassenden landwirtschaftlichen Betriebe ermittelt werden.

Zu diesem Zweck soll auf Informationen zurückgegriffen werden, die aus der Agrarstrukturerhebung 2020 gewonnen werden.

Zu Buchstabe b

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Neufassung von Teil 2 Abschnitt 4 des Gesetzes.

Zu Nummer 12

Die Regelung ist gegenstandslos geworden und wird aufgehoben.

Zu Artikel 2

Der Artikel regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 GG das Inkrafttreten des Gesetzes. Es ist ein gemeinsames Inkrafttreten der vorgenommenen Änderungen vorgesehen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4672, BMEL: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen.
Wirtschaft
Jährliche Entlastung im Saldo ausschließlich aus Informationspflichten:- 288.000 Euro
davon Entlastung aus 1:1-Umsetzung
aus EU-Recht:
-184.000 Euro
davon Entlastung aus nationalen
Vorgaben:
-104.000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährliche Entlastung:-1.000 Euro
Einmalige Belastung:81.000 Euro
Länder
Jährliche Entlastung:-63.000 Euro
(pro Jahr über zehn Jahre)
Einmalige Belastung:540.000 Euro
Umsetzung von EU-RechtÜber die 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinaus werden mit dem Vorhaben weitere Entlastungsmöglichkeiten zugunsten der Wirtschaft geregelt.
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 104.000 Euro dar.
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend, detailliert sowie plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Das vorliegende Regelungsvorhaben dient überwiegend der Anpassung nationaler Vorgaben im Agrarstatistikgesetz an geändertes EU-Recht. Das EU-Agrarstatistiksystem wird einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Dazu werden alle bisher existierenden Rechtsakte mit Bezug zur Agrarstatistik in zwei Verordnungen zusammengefasst: Die sog. IFS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2018/10911) regelt alle Angaben, die von den Mitgliedstaaten als Mikrodaten an EUROSTAT zu liefern sind. Die noch in der Beratung befindliche sog. SAIO-Verordnung soll den Rahmen für alle übrigen Agrarstatistiken regeln, mit Ausnahme der Seefischereistatistik und der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung.

In der IFS-Verordnung wird festgelegt, dass EU-weit in den Jahren 2020, 2023 und 2026 jeweils Agrarstrukturerhebungen durchzuführen sind. Dabei wird zwischen sogenannten Kern- und Moduldaten unterschieden. Bei den Kerndaten handelt es sich um grundlegende Informationen zu landwirtschaftlichen Betrieben, wie z.B. zum Standort des Betriebes und seiner Rechtspersönlichkeit, Art und Besitzform der bewirtschafteten Fläche oder zur Zahl der gehaltenen Tiere. Die Kerndaten sind deshalb in allen Erhebungen enthalten. Im Jahr 2020 soll zudem eine Vollerhebung dieser Daten in Form einer Landwirtschaftszählung erfolgen. Moduldaten betreffen dagegen speziellere Merkmale, wie z.B. zu den Arten der Erwerbstätigkeiten in der Landwirtschaft oder zu den existierenden Stallhaltungsverfahren. Sie können über eine Stichprobenziehung erhoben werden.

Die IFS-Verordnung regelt, welche Module in welchen Jahren zu erheben sind. Die Festlegung der konkreten Erhebungsmerkmale sowie deren Definition erfolgt jedoch durch entsprechende Kommissions-Durchführungsverordnungen. Für die Erhebung im Jahr 2020 gibt es bereits eine entsprechende Durchführungsverordnung2, die mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben umgesetzt wird.

Das Agrarstatistikgesetz wird darüber hinaus neu strukturiert, indem eine organisatorische und zeitliche Trennung der "Agrarstrukturerhebung" von der "Strukturerhebung der Forstbetriebe" vorgenommen wird. Dabei eröffnet der Gesetzentwurf die Möglichkeit, forstwirtschaftliche Betriebe von Auskunftspflichten zu entlasten. Dies geschieht durch eine Verringerung der Zahl der zu erhebenden Merkmale. Darüber hinaus sollen die Statistischen Landesämter künftig zur Erfüllung entsprechender Auskunftspflichten der forstwirtschaftli-

Mit der Novellierung soll zudem die bislang zeitlich befristete Nutzung von Daten der Tierseuchenkassen für Zwecke des Betriebsregisters entfristet werden, da sich deren Verwendung bewährt hat.

II.1. Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat den zusätzlichen Erfüllungsaufwand dargestellt, der sich - im Abgleich zu der letzten vergleichbaren Erhebung im Jahr 2010 - durch die Agrarstrukturerhebung (Landwirtschaftszählung) im Jahr 2020 sowie die Strukturerhebung der Forstbetriebe in den Jahren 2022 und 2027 voraussichtlich ergibt.

Das Ressort hat zu allen Schätzungen ausführliche und sehr detaillierte Ausführungen vorgelegt, die auf statistischen Erhebungen basieren.

Für Bürgerinnen und Bürger entstehen durch das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.

Wirtschaft

Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben im Saldo insgesamt um rund 288.000 Euro ausschließlich aus Informationspflichten entlastet.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht im vorliegenden Regelungsvorhaben ausschließlich durch die Be- bzw. Entlastung von Informationspflichten. Inhalt der Informationspflichten sind Auskünfte, die die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber bzw. Betriebe im Zuge ihrer Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AgrStatG i.V.m. § 15 Abs. 1 BStatG erteilen müssen, sobald sie von den Statistischen Ämtern die entsprechende Aufforderung dazu erhalten.

Agrarstrukturerhebung (Landwirtschaftszählung) 2020

Das Ressort geht davon aus, dass der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft für die Agrarstrukturerhebung (Landwirtschaftszählung) im Jahr 2020 - verglichen mit der Landwirtschaftszählung 2010 - im Ergebnis um rund 240.000 Euro sinkt.

Das Ressort schätzt dabei auf der Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes, dass die durchschnittliche Dauer für die Auskunftserteilung im Vergleich zur Erhebung im Jahr 2010 um rund 11 Minuten pro zehnjährlicher Erhebung und Betrieb sinkt. Die geringere Durchschnittsdauer beruht im Wesentlichen darauf, dass die Erhebung im Jahr 2020 im Vergleich zur Erhebung im Jahr 2010 insgesamt weniger Merkmalskomplexe enthält.

Darüber hinaus wird für mehr Merkmale keine Vollerhebung, sondern eine Stichprobenbefragung angeordnet.

Bei der Schätzung des Zeitansatzes handelt es sich um einen Durchschnittswert. In die Berechnungen sind folgende Erwägungen eingeflossen:

Als Stundenlohn setzt das Ressort 30 Euro an, was dem einschlägigen Stundensatz aus der SKM-Datenbank entspricht. Im Jahr 2010 gab es rund 300.000 landwirtschaftliche Betriebe, die zu einer Auskunft bei der Landwirtschaftszählung verpflichtet waren. Das Ressort geht auf der Grundlage der Abnahmerate der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in den letzten Jahren davon aus, dass im Jahr 2020 rund 263.000 Betriebe von der Auskunftspflicht betroffen sind.

Ergänzend zu bemerken ist, dass bereits nach aktueller Rechtslage vorhandene Verwaltungsdaten für die Landwirtschaftszählung genutzt werden, die den durch das EU-Recht vorgegebenen Qualitätsansprüchen genügen. Das Ressort arbeitet zudem stetig daran, weitere Verwaltungsdaten für die Agrarstrukturerhebung nutzbar zu machen.

Strukturerhebung der Forstbetriebe

Durch die nunmehr gesondert geregelte Strukturerhebung für Forstbetriebe schätzt das Ressort im Falle der Nutzung von Verwaltungsdaten im Saldo eine jährliche Entlastung von insgesamt etwa 48.000 Euro für die Forstwirtschaft. Mit dem Regelungsvorhaben wird die Voraussetzung geschaffen, dass die Statistischen Landesämter Auskünfte nicht mehr bei den forstwirtschaftlichen Betrieben (jährliche Fallzahl 6.300) einholen müssen, sondern dazu auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten zugreifen können (rund 13 Minuten pro Fall innerhalb von zehn Jahren, Stundenlohn gemäß Leitfaden 36,30 Euro).

Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)

Das Regelungsvorhaben führt zu einer geringfügigen jährlichen Entlastung (rechnerisch - 1.000 Euro) sowie zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand des Statistischen Bundesamtes von 81.000 Euro. Die Statistischen Landesämter werden durch die bei der Wirtschaft geschilderten Umstellungen von Vollerhebung auf Stichprobenbefragungen sowie des reduzierten Merkmalskatalogs im Verlauf eines Zehnjahreszeitraums um jeweils rund 63.000 Euro jährlich entlastet (insgesamt geschätzte 633.000 Euro, davon 389.000 Euro Personalkosten und rund 244.000 Euro Sachkosten). Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder beträgt rund 540.000 Euro. Die Schätzungen des Ressorts beruhen dabei auf Angaben, die die Statistischen Ämter von Bund und Ländern zu ihrem eigenen zu erwartenden Aufwand mitgeteilt haben.

II.2. Umsetzung von EU-Recht

Das Regelungsvorhaben geht insoweit über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinaus, als für die Wirtschaft zusätzliche Entlastungen bzw. Möglichkeiten der Entlastung durch die Länder geregelt werden. Die durch nationale Regelungen zusätzlich bewirkte Entlastung durch die Agrarstrukturerhebung 2020 beträgt rund 56.000 Euro, die Entlastung durch die Möglichkeit der Verwendung von Verwaltungsdaten bei der Forststrukturerhebung beträgt rund 48.000 Euro.

II.3. "One in one out"-Regel

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 104.000 Euro dar.

III. Ergebnis

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand umfassend, detailliert sowie plausibel dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin

1 Verordnung (EU) Nr. 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (im Folgenden: IFS-Verordnung)2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1874 der Kommission zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten chen Betriebe Verwaltungsdaten nutzen, sofern diese Daten in ausreichender Qualität vorliegen.