Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
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1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat
- - stellt fest, dass der Gesetzentwurf trotz der Bezeichnung "Straffung der Umweltstatistik" per Saldo durchschnittlich zu jährlichen Mehrkosten für die Länder in Höhe von fast einer Million Euro führt;
- - ist deshalb der Auffassung, dass der Gesetzentwurf dem von der Bundesregierung propagierten Bürokratieabbau sowie der notwendigen Entlastung der Auskunftspflichtigen und der statistischen Ämter im Ergebnis nicht gerecht wird und auch auf die knappen Ressourcen der Länder keine Rücksicht nimmt;
- - fordert daher die Bundesregierung auf, im weiteren Verfahren dafür zu sorgen, dass für die Länder zumindest Kostenneutralität eintritt, indem durch reduzierten Erhebungsaufwand im EU-relevanten und Einsparungen im nicht EU-relevanten Programm der Umweltstatistik entsprechende Kostenreduzierungen vorgenommen werden.
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2. Zur Überschrift des Gesetzentwurfs
Die Bezeichnung des Änderungsgesetzes als "Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik" ist irreführend. Es kommt zwar partiell zu einigen Aufhebungen und Einschränkungen bei statistischen Erhebungen. Dem stehen jedoch zahlreiche Ausweitungen gegenüber der bestehenden Rechtslage und demzufolge Mehrbelastungen von berichtspflichtigen Unternehmen bzw. Behörden gegenüber:
- - neu hinzukommende Erhebungen, z.B. nach § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14,
- - Erweiterungen bei der Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen, z.B. in § 16 (von 5.000 auf 15.000 Betriebe), in § 11 Abs. 1 und 2 durch Absenkung der so genannten "Abschneidegrenze" für die Berichtspflicht,
- - Verkürzung der Periodizität der Erhebungen, z.B. in § 3 Abs. 2 und § 10,
- - Ausweitung der Erhebungsmerkmale, z.B. in § 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 2. Deshalb sollte die Gesetzesänderung mit der Bezeichnung "Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes" umschrieben werden.
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3. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1)
In Artikel 1 ist in § 3 Abs. 1 die Angabe "l. jährlich: " durch das Wort "zweijährlich: " zu ersetzen.
Als Folge ist in Artikel 1 § 3 Abs. 1 die Angabe "2. zweijährlich: " zu streichen und sind die dann folgenden Buchstabenbezeichnungen anzupassen.
Begründung
Eine Unterteilung in jährliche und zweijährliche Erhebung der Daten ist nach EU-Verordnung 2150/2002 nicht erforderlich. Hier steht in Abschnitt 5 unter Nr. 2. "Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr."
Da die EU mit zweijährlichen Lieferungen auskommt, sollte sich auch Deutschland damit begnügen. Die Belastung der Auskunftspflichtigen kann damit halbiert werden.
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4. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)
In Artikel 1 ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a das Wort "Beschaffenheit," zu streichen.
Begründung
Neben anderen Erhebungsmerkmalen wurde auch das Merkmal "Beschaffenheit" neu aufgenommen. Hiermit wird die jährlich bei den Anlagenbetreibern durchgeführte Statistik weiter ausgeweitet und verkompliziert. Auf diese Angabe kann verzichtet werden. Die mit den übrigen Merkmalen wie z.B. der "Art des Abfalls" erhobenen Informationen sind vollkommen ausreichend.
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5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)
In Artikel 1 ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b zu streichen. Begründung
Diese Angaben sind für statistische Auswertungen kaum relevant bzw. geeignet. Der Nutzen läge allein in den anlagenbezogenen Einzelangaben, die jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht oder weitergegeben werden können.
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6. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 3)
In Artikel 1 ist § 3 Abs. 3 zu streichen.
Begründung
Die neue Erhebung bei bis zu 20.000 Abfall erzeugenden Betrieben führt zu einer erheblichen Belastung für die betroffenen Unternehmen und zu einem erhöhten Aufwand der statistischen Landesämter und somit zu Mehrkosten für
die Länder. Dem steht, abgesehen von der Erfüllung der Berichtspflichten Deutschlands nach der Abfallstatistikverordnung" title="Schlagwortsuche">EU-Abfallstatistikverordnung, kein angemessener Nutzen gegenüber. Es wird auch bezweifelt, dass auf der Grundlage von 20.000 Betrieben repräsentative Landesergebnisse erstellt werden können. Das gilt in besonderem Maße für die kleineren und mittelgroßen Länder.Entgegen der Darstellung in der Gesetzesbegründung sollte es möglich sein, die zur Erfüllung der EU-Berichtspflichten erforderlichen Informationen in einer für diesen Zweck ausreichenden Qualität durch Schätzungen zu ermitteln. Die Gesamtmenge der in Deutschland erzeugten Abfälle ist durch die Erhebungen nach §§ 3 bis 5 UStatG-E ggf. ergänzt um Angaben aus der Außenhandelsstatistik, weitgehend bekannt. Laut Gesetzesbegründung können von den jährlich in Deutschland anfallenden 400 Mio. t Abfall 350 Mio. t und somit 87,5 % der Abfälle zumindest näherungsweise dem erzeugenden Wirtschaftszweig zugeordnet werden. Es erscheint daher vertretbar, dass die lediglich noch verbleibenden 12,5 % des Abfallaufkommens auf Grund von Analogieschlüssen und Befragungen von Experten (z.B. aus den Verbänden der Abfall erzeugenden und entsorgenden Wirtschaft) den nach EU-Abfallstatistikverordnung geforderten 20 Wirtschaftszweigen zugeordnet werden.
Damit könnte auf eine unangemessene Mehrbelastung für Wirtschaft und Länder verzichtet werden.
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7. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 1)
In Artikel 1 sind in § 5 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "Bau- und Abbruchabfällen" die Wörter "in jeder einzelnen Anlage" einzufügen.
Folgeänderung:
In § 5 Abs. 1 Satz 1 ist in Nummer 3 das Wort "Anzahl," zu streichen.
Begründung
Die Formulierungen im Gesetzentwurf erscheinen unlogisch. Es wird durch den Änderungsvorschlag verdeutlicht, dass die abgefragten Angaben einzeln für jede Anlage eines Betreibers, nicht aber für alle Anlagen eines Betreibers zusammenfassend zu machen sind.
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8. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 3 - neu -)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 5 Abs. 3 sind die Wörter ", Behandlung oder Entsorgung" zu streichen.
- b) Dem § 18 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
- "Als Verwaltungsstelle im Sinne des Gesetzes gilt auch die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz einzurichtende Gemeinsame Stelle."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach der vorliegenden Begründung des Gesetzentwurfs soll die Novellierung zur Reduzierung von Belastungen der Auskunftspflichtigen durch die Vermeidung von Doppelerhebungen beitragen. Soweit sich die Auskunft nach § 5 Abs. 3 auf die Sammlung richtet, erfolgen auf Grund anderer Rechtsvorschriften keine Erhebungen. Insofern ist die Erhebung im Zusammenhang mit einer Berichtspflicht nach der Richtlinie über Elektro- und Elektronikgeräte (Richtlinie 2002/96/EG) unabweisbar. Demgegenüber enthält das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bereits konkrete Anforderungen über Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller an die Gemeinsame Stelle und der Verpflichtung der Gemeinsamen Stelle zur Weiterleitung an das Umweltbundesamt. Hierzu gehören Angaben über Art, Menge und Verbleib der Geräte. Durch die Regelung in § 13 Abs. 4 ElektroG wird gewährleistet, dass das Aufkommen an Elektro- und Elektronikaltgeräten sowohl aus privaten Haushalten als auch aus anderen Herkunftsbereichen erfasst werden. Auch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger unterliegen bei Eigenverwertung der erfassten Altgeräte einer Mitteilungs- und Informationspflicht gegenüber der Gemeinsamen Stelle. Insofern liegt nach § 5 Abs. 3 eine Doppelerhebung von Daten vor, die im Interesse der Auskunftspflichtigen zu vermeiden ist. Zusätzlich könnte das Umweltbundesamt die Gemeinsame Stelle zur Klarstellung im Wege der derzeit anhängigen Organisationsübertragungen verpflichten, die Bundesregierung bei der Vorbereitung ihrer Berichtspflicht gegenüber der EU zu unterstützen.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung in § 18 Abs. 3 stellt klar, dass die von den Herstellern nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz einzurichtende Gemeinsame Stelle als "Verwaltungsstelle" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und somit auf das dort vorliegende Sekundärdatenmaterial zum Zwecke der Berichterstattung im Bereich der Abfallwirtschaft an die EU zurückgegriffen werden kann.
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9. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Satz 1)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Der Halbsatz ", jeweils nach gemeindlichen Entsorgungsgebieten nach Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG (Nr. ) L 135, S. 40)," ist zu streichen.
- b) In den Nummern 1 und 4 sind jeweils die Wörter "nach gemeindlichem Entsorgungsgebiet" durch die Wörter "nach Gemeinden" zu ersetzen.
Begründung
Die Datenerfassung zur öffentlichen Abwasserbeseitigung sollte auch künftig wie bisher gemeindebezogen erfolgen, um die Vergleichbarkeit mit den bisher erhobenen Daten zu gewährleisten.
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10. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
In Artikel 1 ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 die Nummer 2 zu streichen.
Begründung
Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 zu erhebenden Daten überschneiden sich weitgehend mit Daten, die zur Erfüllung von Berichtspflichten zur Richtlinie 91/271/EWG (EU-Kommunalabwasserrichtlinie) gegenüber der EU-Kommission zu Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen und für den Vollzug wasserrechtlicher Regelungen zu erheben sind.
Die zur Erfüllung der genannten Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission erforderlichen Daten werden durch die Länder dem Umweltbundesamt oder einer von diesem beauftragten Stelle zugeleitet und stehen damit der Bundesregierung bereits zur Verfügung. Der Bund ist damit in der Lage, die Entwicklung des Abwasserbereichs zu beobachten und sich eine Grundlage für wasserwirtschaftliche Analysen sowie die Planung und Erfolgskontrolle von Maßnahmen zu schaffen.
Nach den bisherigen Erfahrungen besitzen die Daten des Statistischen Bundesamtes / der Statistischen Landesämtern (Statistikbehörden) für die Arbeit der Wasserbehörden und insbesondere für die Berichterstattungen gegenüber der EU-Kommission nur eine untergeordnete Bedeutung, da Auswertungen in der Regel nicht innerhalb der von der EU-Kommission vorgegebenen Termine vorliegen und durch die Statistikbehörden nach den Vorgaben der EU erforderliche Angaben zu den einzelnen Abwasseranlagen und Einleitungen nicht veröffentlicht werden (dürfen). Turnus, Datenumfang und Ortsbezug stimmen außerdem nicht mit den fachlichen Erfordernissen und den rechtlichen Anforderungen für die Berichterstattungen gegenüber der EU-Kommission überein.
Der evtl. Nutzen einer Erhebung und Auswertung der Daten durch die Statistikbehörden ist allenfalls sehr gering und kann den damit verbundenen Aufwand nicht begründen.
Die nach dem Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik zu erhebenden Daten sind auf einen unverzichtbaren Grundbestand zu beschränken und Doppelerhebungen parallel zu den Abfragen für EG-Richtlinien zu vermeiden.
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11. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)
In Artikel 1 ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 die Nummer 5 zu streichen.
Begründung
Die wesentlichen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 zu erhebenden Daten werden durch die Wasserbehörden zur Erfüllung von Berichtspflichten zur Richtlinie 91/271/EWG (EU-Kommunalabwasserrichtlinie) gegenüber der EU-Kommission zu Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen und für den Vollzug wasserrechtlicher Regelungen erhoben.
Die zur Erfüllung der genannten Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission erforderlichen Daten werden durch die Länder dem Umweltbundesamt oder einer von diesem beauftragten Stelle zugeleitet und stehen damit der Bundesregierung bereits zur Verfügung. Der Bund ist damit in der Lage, die Entwicklung des Abwasserbereichs zu beobachten und sich eine Grundlage für wasserwirtschaftliche Analysen sowie die Planung und Erfolgskontrolle von Maßnahmen zu schaffen.
Nach den bisherigen Erfahrungen besitzen die Daten des Statistischen Bundesamtes / der Statistischen Landesämter (Statistikbehörden) für die Arbeit der Wasserbehörden und insbesondere für die Berichterstattungen gegenüber der EU-Kommission nur eine untergeordnete Bedeutung, da Auswertungen in der Regel nicht innerhalb der von der EU-Kommission vorgegebenen Termine vorliegen und durch die Statistikbehörden nach den Vorgaben der EU erforderliche Angaben zu den einzelnen Abwasseranlagen und Einleitungen nicht veröffentlicht werden (dürfen). Turnus, Datenumfang und Ortsbezug stimmen außerdem nicht mit den fachlichen Erfordernissen und den rechtlichen Anforderungen für die Berichterstattungen gegenüber der EU-Kommission überein.
Der evtl. Nutzen einer Erhebung und Auswertung der Daten durch die Statistikbehörden ist allenfalls sehr gering und kann den damit verbundenen Aufwand nicht begründen.
Die nach dem Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik zu erhebenden Daten sind auf einen unverzichtbaren Grundbestand zu beschränken und Doppelerhebungen parallel zu den Abfragen für EG-Richtlinien zu vermeiden.
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12. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 3 Nr. 3)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 3 Nr. 3 die Wörter "Abwasserbehandlung, Verbleib des Abwassers und Ort der Einleitstelle" durch die Wörter "Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers" zu ersetzen.
Begründung
Bei den Vorflutern der hier angesprochenen Kleinkläranlagen handelt es sich oft um kleinste, zum Teil sogar namenlose Gewässer oder Gräben. Im Übrigen ist bei der großen Anzahl von Kleinkläranlagen der Erhebungsaufwand nicht zu leisten. Wasserwirtschaftlich und umweltstatistisch ist eher von Interesse, ob in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder in das Grundwasser versickert wird (was unter dem Merkmal "Verbleib des Abwassers" erhoben werden kann).
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13. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 1 und 2)
In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
- (1) Die Erhebung erfasst bei nichtöffentlichen Betrieben, die Wasser gewinnen oder die einen Fremdbezug an Wasser von mindestens 10.000 m3 pro Jahr haben, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Betrieben des Acker-, Garten- und Dauerkulturbaus und von Einrichtungen, die Wasser zu Bewässerungszwecken gewinnen, alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2007, die Erhebungsmerkmale
1. Gewinnung von Wasser nach Wasserarten sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung."
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift zu §§ 8 und 2 Abs. 1 Nr. 5 sind jeweils die Wörter "und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung" zu streichen.
- b) In § 18 Abs. 2 Nr. 5 sind die Wörter "a) im Falle des Absatzes l" und der Buchstabe b zu streichen.
- c) In § 19 Abs. 3 sind die Wörter "und Einleitung von Abwasser in Gewässer" sowie "und Abwassereinleiter" zu streichen.
Begründung
Zu Absatz 1 insgesamt:
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStatG-E werden bei nichtöffentlichen Betrieben Daten über die Abwasserbeseitigung erhoben.
Ein Großteil dieser Daten wird aber bereits nach den von den Ländern erlassenen Verordnungen über die Emissionserklärung Abwasser erhoben, die wiederum auf die Vorgaben der EU zum Europäischen Schadstoffemissionsregister (EPER) zurückgehen. Die Daten liegen in Form der Emissionserklärung nach einheitlichem Muster bei den Überwachungsbehörden vor, so dass eine zusätzliche Befragung der Betriebe nicht notwendig ist.
Die Information über die Art der Abwasserbehandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStatG-E liegt in den Behörden in Form der Genehmigungsdaten ebenfalls vor.
Es trifft zu, dass nach dem EPER-Konzept eine Erhebung unterhalb festgelegter Schadstofffrachten nicht erfolgt und nicht alle abwasserrelevanten Tätigkeiten vollständig erfasst werden. Nach EPER werden die Daten auch auf Betriebsebene und nicht bezogen auf die einzelne Anlage erhoben.
Es kann jedoch nicht akzeptiert werden, dass bei den Unternehmen weiterhin Daten nach unterschiedlicher Konzeption sowohl nach EU-Vorgaben als auch nach nationalen Vorgaben erhoben werden. Berichtspflichten und Statistiken werden in immer größerem Umfang auf EU-Ebene geregelt. Um eine stetige Ausweitung der Belastung für Unternehmen und Behörden zu vermeiden, muss in diesen Fällen auf die auf einem abweichenden Konzept beruhende Erhebung - auch soweit eine Fortführung vielleicht wünschenswert ist und sich partielle Datenverluste ergeben - verzichtet werden.
Der in der Begründung gegebene Hinweis auf die Anwendung des § 18 Abs. 3 UStatG-E läuft in der Praxis leer, denn § 8 UStatG-E zielt auf eine Primärerhebung bei den Betrieben ab.
Das in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c UStatG-E aufgeführte Erhebungsmerkmal "Herkunft und Verbleib des ungenutzten Wassers und Abwassers " ist hinsichtlich der Abgrenzung zu den übrigen in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Merkmalen bzw. den nach EPER zu machenden Angaben nicht schlüssig. Herkunft und Verbleib des Wassers ergeben sich im Wesentlichen bereits aus den nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a Gewinnung von Wasser und b UStatG-E (bzw. Verwendung von Wasser) zu machenden Angaben, so dass auf diesen Zusatz verzichtet werden kann.
Die mit dem neuen Merkmal nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UStatG-E (Wirtschaftszweig des Hauptauftraggebers bei Dienstleistungsunternehmen) verbundene Information ist verzichtbar. Dies gilt insbesondere auch im Fall der Streichung der Primärerhebung über die Abwasserbeseitigung.
Zu Absatz 1 Nr. 2:
Für die wasserwirtschaftliche Bilanzierung genügt die summarische Aufgliederung der Wassermenge nach Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung.
Zu Absatz 2:
Die gewonnene Wassermenge zu Bewässerungszwecken liegt weit unter der für die öffentliche Wasserversorgung gewonnenen Wassermenge. Für die Wasserbilanz ist sie damit vernachlässigbar.
Eine hinreichende Beurteilung des Wasserhaushaltes erscheint mit dieser Erhebung nicht möglich. Allein der Hinweis auf große regionale Unterschiede rechtfertigt die Erhebung nicht. Für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe entsteht trotz des in der Gesetzesbegründung genannten kleinen Merkmalskataloges ein zusätzlicher Aufwand. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollte auf die Erhebung der Gewinnung und Verwendung von Wasser zu Bewässerungszwecken verzichtet werden.
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14. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 4 Nr. 2)
In Artikel 1 ist in § 9 Abs. 4 Nr. 2 das Wort ", Material" zu streichen.
Begründung
Das Erfassungsmerkmal "Material" sollte gestrichen werden, da eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aus mehreren Materialien bestehen kann. So können z.B. in einer Anlage sowohl GFK-Behälter als auch Metallfässer enthalten sein, die auf Betonflächen stehen und deren Dichtungen aus Polyethylen hergestellt sind.
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15. Zu Artikel 1 (§ 10)
In Artikel 1 ist § 10 zu streichen.
Begründung
Daten über Luftverunreinigungen durch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen werden auf der Rechtsgrundlage der 11. BImSchV (Emissionserklärungsverordnung) von den Ländern erhoben. Zur Erfüllung von EPER-Berichtspflicht werden diese dem BMU zur weiteren Veranlassung bereitgestellt.
Eine zusätzliche Aufbereitung der Daten aus der 11. BImSchV für Zwecke des UStatG (§ 10) stellt eine unnötige und überflüssige Zusatzbelastung dar. Auswertungen im Rahmen des UStatG zur Luftreinhaltung sollten ausschließlich über die dem BMU vorliegenden EPER-Daten erfolgen.
Zudem liegen Auswertungen auf Basis des § 10, die bereits bislang möglich waren, nicht vor. Eine dringende Notwendigkeit für die Erhebung kann demnach nicht vorliegen.
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16. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2)
In Artikel 1 ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 jeweils die Mengenangabe "20 Kilogramm" durch die Mengenangabe "50 Kilogramm" zu ersetzen.
Begründung
Der Entwurf sieht eine Reduzierung der bisher geltenden Meldegrenze von 50 Kilogramm auf lediglich noch 20 Kilogramm vor. Hiermit ist eine erhebliche Ausweitung der Statistik verbunden, da künftig eine größere Zahl von Unternehmen in die Erhebung einbezogen wird und umfangreichere Angaben zu den verwendeten Stoffen gemacht werden müssen. Die hierfür gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen. Eine Optimierung der Erhebung mag zwar aus statistischer Sicht wünschenswert sein, kann aber den hierdurch verursachten Mehraufwand bei den betroffenen Unternehmen nicht rechtfertigen. Eine Reduzierung der Meldegrenzen ist auch vor dem Hintergrund des EU-Rechts nicht erforderlich.
Bei einer Reduzierung der Grenze von 50 kg auf 20 kg würde sich die Zahl der Unternehmen, die detaillierte Mengenangaben zu leisten hätten, nahezu verdoppeln. Dies steht in keinem Verhältnis zum Informationsgewinn, da die Unternehmen mit Mengen unter 50 kg zusammen nur maximal ein Prozent der Gesamtmenge ausweisen.
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17. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 3 und 5 UStatG)
In Artikel 1 ist § 11 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 3 ist zu streichen.
- b) In Absatz 5 ist die Angabe "nach Absatz 4" zu streichen.
Begründung
Mit dem neu eingefügten Absatz 3 werden Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Ländern verpflichtet, die Angaben in der Unterteilung nach Ländern zu machen. Hiermit ist entgegen der Gesetzesbegründung für die betroffenen Unternehmen ein nicht unwesentlicher zusätzlicher Aufwand verbunden. Um diese Mehrbelastung zu vermeiden, kann auf eine länderscharfe Erfassung der Daten verzichtet werden. Auch vor dem Hintergrund des EU-Rechts ist eine Erhebung auf Bundesebene vollkommen ausreichend. Der Verzicht auf Länderdaten dient auch der Beibehaltung der bisherigen Meldegrenze von 50 Kilogramm (vgl. Ziffer 16).
Entsprechend der vorgesehenen Regelung zu der in Absatz 4 des Entwurfs aufgeführten Erhebung kann dann das Statistische Bundesamt mit der Durchführung und Aufbereitung auch der Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 beauftragt werden.
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18. Zu Artikel 1 (§ 12)
In Artikel 1 ist § 12 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 21 Nr. 1 zu streichen.
Begründung
Es ist nicht ersichtlich, dass ein über die vorhandene Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Datenaustausch im Umweltbereich hinausgehender Bedarf für eine gesetzliche Regelung besteht. Im Sinne der Deregulierung ist auf eine solche Vorschrift zu verzichten.
Der Bund hat nach den Artikeln 30, 83 GG keine eigene Vollzugskompetenz für das Naturschutzrecht. Der Vollzug des Naturschutzrechts, einschließlich des europäischen Naturschutzrechts der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie, ist in der föderalen Ordnung der Bundesrepublik Angelegenheit der Länder. Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten hat der Bund nur die Funktion eines Übermittlers der Länderberichte. Die Notwendigkeit für eine bundesgesetzliche Regelung besteht insoweit nicht.
Die in der Begründung zu § 12 angeführte Außenvertretungskompetenz des Bundes (Artikel 32 GG) ist in diesem Zusammenhang nur bedingt einschlägig. Zwar obliegt dem Bund nach dieser Vorschrift zweifelsfrei die Funktion des Boten nach außen, d.h. gegenüber der Europäischen Union. Indes kann dem Bund daraus keine zusätzliche Verwaltungskompetenz nach innen, d.h. im Verhältnis zu den Ländern, erwachsen.
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19. Zu Artikel 1 (§ 13)
In Artikel 1 ist § 13 zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 2 Abs. 1 ist Nummer 10 zu streichen.
- b) In § 18 Abs. 2 ist Nummer 10 zu streichen.
Begründung
Die Norm umfasst Erhebungen zur Landschaftsplanung, die alle vier Jahre ab 2008 durchgeführt werden sollen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass rahmenrechtlich eine flächendeckende Landschaftsplanung eingeführt wurde, die so kontrolliert werden soll. Weiterhin wird dort ausgeführt: "Auch die Daten zu den Größen von naturschutzrelevanten Flächenkategorien erlauben dem Bund eine Abschätzung der Wirksamkeit des Umsetzungsstandes der rahmenrechtlichen Vorgaben".
Die Norm dient also dazu, dem Bund statistische Daten für einen Bereich zu verschaffen, in dem er im Verwaltungsvollzug nicht zuständig ist. Dazu besteht keine Veranlassung. Der Bund ist in diesem Bereich nur zu einer Rahmengesetzgebung befugt. Die vorliegende Regelung des § 13 geht über diese Kompetenz hinaus. Im Übrigen ist eine Bilanzierung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen nach Hauptnutzungs- und Kulturarten unter ökonomischen Aspekten nicht leistbar und hätte ohne Relation zu den Schutzgründen auch keine Aussagekraft.
Die Vorschrift enthält neue, nicht auf europarechtliche Vorgaben zurückgehende Berichtspflichten. Die Erfassung der aufgeführten Informationen würde für die Länder einen bedeutenden bürokratischen und finanziellen Mehraufwand verursachen, da die entsprechenden Daten zum Teil nicht vorliegen bzw. deren Ermittlung wohl nur über zusätzliche EDV-Programme möglich wäre (z.B. Angabe der "um Flächenüberlappungen bereinigten Summe der Flächen nach Nr. . 12 und 13"). Angesichts der angespannten Haushaltssituation und auf Grund der grundsätzlichen Bedenken gegen neue Berichtspflichten wird die Vorschrift daher insgesamt abgelehnt.
In der Begründung des neu gefassten § 13 wird darauf verwiesen, dass die darin enthaltenen Daten geeignet sind, die existierende Flächenstatistik, die auf §§ 3 und § 4 AgrStatG beruht, zu ergänzen. Ein Teil dieser Statistik wird jedoch hinterfragt. So bestehen auf Bundesebene Bestrebungen, auf die Flächenerhebung nach Art der geplanten Nutzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AgrStatG) zu verzichten. Der Verzicht begründet sich auf die mangelnde Nutzung der Daten.
Die in § 13 neu eingeführten Erhebungsmerkmale sind Teile von Fachplanungen. Es ist davon auszugehen, dass die Erhebung und Nutzung dieser Daten mit den gleichen Problemen behaftet ist wie die Flächenerhebung der geplanten Nutzung. Auf Grund der Erfahrungen mit der Flächenerhebung der geplanten Nutzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AgrStatG ist es fraglich, ob mit dieser Statistik "der Gesetzgeber in die Lage versetzt wird, die Wirkungen gesetzlicher Regelungen zu beurteilen und entsprechenden weiteren Regelungsbedarf zu identifizieren". Diese zusätzliche Erhebung steht einer Entbürokratisierung diametral entgegen. Zwingende Gründe für die Einführung neuer statistischer Größen bei der Flächenstatistik bestehen nicht.
Die Bilanzierung von Hauptnutzungsarten ist nur mit ganz erheblichem Verwaltungsaufwand möglich, die Bilanzierung von Kulturarten ist zudem nicht sinnvoll, zum einen wechseln diese jährlich im Rahmen der Fruchtfolge, zum anderen korrespondiert die Erstellung oder Fortschreibung von (Teil)Landschaftsplänen nicht mit der Agrarstatistik.
Auch die regelmäßige Erhebung von Anzahl und Ausdehnung unzerschnittener verkehrsarmer Räume ist abzulehnen. Da diese Räume in allen Ländern bekannt sein dürften, steht der durch eine regelmäßige Erhebung mögliche Erkenntnisgewinn - ein solcher Indikator ist allenfalls bei einer sehr großräumigen Betrachtung von einer gewissen Bedeutung - in keinem Verhältnis zu dem für die Erhebung erforderlichen Verwaltungsaufwand.
Bei den Änderungen in den §§ 2 und 18 handelt sich um Folgeänderungen, die aus der Streichung des § 13 resultieren.
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20. Zu Artikel 1 (§ 14 Satz 1 und 2)
In Artikel 1 ist § 14 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "2009" durch die Angabe "2010" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist das Wort "zwei" durch das Wort "drei" zu ersetzen.
Begründung
Die Einführung dieser Berichtspflicht dient der Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL). Während EG-rechtlich lediglich eine einmalige Erhebung im Jahr 2013 vorgegeben ist, sieht § 14 eine Erhebung im 2-jährlichen Turnus vor.
Die Bundesregierung begründet ihre Haltung damit, dass eine frühzeitig einsetzende Berichtspflicht Deutschland in die Lage versetzt, geeignete Vorschläge zur Verbesserung des Haftungssystems auf Gemeinschaftsebene zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu entwickeln. Dieses Ziel wird jedoch auch durch eine Erhebung im 3-jährlichen Turnus erreicht.
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21. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)
In Artikel 1 ist § 15 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- "Die Erhebung erfasst
Begründung
Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Fassung des § 15 Abs. 1 sieht mit der Nummer 2 eine jährliche Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz vor. Diese Regelung geht über die von der EU geforderten Lieferverpflichtungen hinaus.
Gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 i.V.m. Abschnitt 5 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 058/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik in der derzeit gültigen Fassung sind die Statistiken über dieses Erhebungsmerkmal nur alle drei Jahre zu erstellen. Gründe für die Ausdehnung der EU-Vorgaben liegen hier nicht vor. Vielmehr ist in erster Linie dem Ziel der Entlastung von Unternehmen und Betrieben von statistischen Berichtspflichten Rechnung zu tragen.
Der Berichtskreis bezieht sich in Nummern 1 und 2 auf die Abschnitte C und E des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 sowie auf die "Herstellung von Waren". Der Begriff "Herstellung von Waren" ist nicht definiert.
Da das Umweltstatistikgesetz sich in § 2 Abs. 2 bei den Erhebungen ausdrücklich auf die Wirtschaftszweige gemäß EWG-Verordnung bezieht, sollte bei der Konkretisierung in den Folgeparagraphen die Systematik der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 beibehalten werden.
Daher sollte statt der Formulierung "Herstellung von Waren" die Formulierung "verarbeitendes Gewerbe" nach Abschnitt D des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 verwendet werden.
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22. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 1)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die EU von der Erhebung der Investitionen und laufenden Aufwendungen im Umweltschutz vom jetzigen Umfang Abstand nimmt und die Unternehmen von dieser Berichtspflicht entlastet werden.
Begründung
Die Verordnung EG (Nr. ) 2056/2002 zur Änderung der Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik EG (Nr. ) 058/97 fordert neben den Daten über additive Umweltschutzinvestitionen auch Daten über integrierte Umweltschutzinvestitionen.
Diese europäische Verordnung ist im Umweltstatistikgesetz in nationales Recht umgesetzt worden. So heißt es in § 15 Abs. 1 Nr. 1 des vorgelegten Entwurfs des Umweltstatistikgesetz (UStatG), dass die Erhebung "die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen," erfasst. § 15 Abs. 1 Nr. 2 umfasst "das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen".
Durch die künstliche Trennung in Investitionen bzw. laufende Aufwendungen für bestimmte Zwecke werden Unternehmen vor große und teilweise unlösbare Probleme gestellt, da Umweltschutzinvestitionen nur zum Teil separat erfassbar und beispielsweise bei einzelnen Maschinen nicht nach Investitionszwecken (z.B. Abfall, Lärm, etc.) zu klassifizieren sind. Erweiterungs-, Rationalisierungs- und Ersatzinvestitionen sind im Verarbeitenden Gewerbe heute kaum noch von integrierten Umweltschutzinvestitionen zu trennen. Derart gewonnene Daten verfügen nur über eine sehr begrenzte Aussagekraft.
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23. Zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 3)
In Artikel 1 ist § 15 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt werden, oder" sind zu streichen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter "in den Bereichen Abfallentsorgung und" durch die Wörter "im Bereich" zu ersetzen.
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung
Die Erhebungen in § 15 belasten die Abfallwirtschaft und sind für Belange der Abfallwirtschaft ohne Bedeutung. Die übrigen Erhebungsmerkmale hingegen werden aus wasserwirtschaftlichen Gründen - insbesondere auch zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie - benötigt.
- a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
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24. Zu Artikel 1 (§ 16)
In Artikel 1 ist in § 16 die Zahl "15.000" durch die Zahl "5.000" zu ersetzen.
Begründung
Nach § 16 Abs. 1 UStatG in der geltenden Fassung werden höchstens 5.000 Betriebe befragt, der Entwurf sieht eine Anhebung dieser Grenze auf höchstens 15.000 Unternehmen vor.
Die Ausweitung der zu befragenden Unternehmen auf das Dreifache steht in keinem Verhältnis zum Informationsgewinn. Vielmehr ist z.B. die Auswertung des Güterverzeichnisses GP 2002 der bessere Weg weitere Informationen zu Umweltgütern zu erhalten.
Eine Ausweitung des Berichtskreises dieser komplizierten Erhebung ist auch deswegen nicht akzeptabel, weil sie dem Ziel des Abbaus statistischer Berichtspflichten entgegensteht. So stellen in der Praxis nur wenige der betroffenen Unternehmen ausschließlich Erzeugnisse und Bauleistungen her, die dem Umweltschutz dienen. Es ist daher für die Unternehmen mit großem Aufwand verbunden, Umsatz- und Beschäftigtenzahlen nach umweltrelevanten und nicht umweltrelevanten Produkten und Leistungen zu trennen.
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25. Zu Artikel 1 (§ 16 Buchstabe a)
In Artikel 1 ist § 16 Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes, die Waren und Bauleistungen herstellen, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, und"
Begründung
Nach § 16 Abs. 1 UStatG in der geltenden Fassung werden von der Erhebung nur Waren und Bauleistungen erfasst, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen.
Der vorliegende Entwurf bezweckt hingegen eine Ausweitung der erfassten Waren und Bauleistungen. Viele Erzeugnisse können nicht praktikabel danach zugeordnet werden, ob sie Umweltzwecken oder anderen Zwecken dienen. So dienen viele Produkte nur teilweise oder mittelbar dem Umweltschutz. So kennt auch die für die Wirtschaftsstatistik geltende Wirtschaftszweignomenklatur (NACE) keine "Umweltbranche". Es ist daher zu befürchten, dass künftig eine komplizierte Abgrenzung erforderlich wird, die weitgehend von den befragten Unternehmen geleistet werden muss.
Der Berichtskreis bezieht sich in Buchstabe a) auf den Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 sowie auf die "Herstellung von Waren und des Baus". Der Begriff "Herstellung von Waren" ist nicht definiert; der Begriff "Bau" ungenau.
Da das Umweltstatistikgesetz sich in § 2 Abs. 2 bei den Erhebungen ausdrücklich auf die Wirtschaftszweige gemäß EWG-Verordnung bezieht, sollte bei der Konkretisierung in den Folgeparagraphen die Systematik der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 beibehalten werden.
Daher sollte statt der Formulierung "Herstellung von Waren" die Formulierung "verarbeitendes Gewerbe" nach Abschnitt D und statt "Bau" die Formulierung "Baugewerbe" nach Abschnitt F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 verwendet werden.
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26. Zu Artikel 1 (§ 16 Nr. 1)
In Artikel 1 ist § 16 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
- "1. Umsatz nach der Art der Waren, der Bauleistung und der Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen und ausländischen Abnehmern,"
Begründung
Zur Ermittlung von Struktur und Entwicklung des "Öko-Markts" ist es ausreichend, die Umsätze differenziert nach inländischen und ausländischen Abnehmern zu erheben. Eine weitere Ausdifferenzierung des Auslandsumsatzes würde die Unternehmen unnötig belasten.
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27. Zu Artikel 1 (§ 16 Nr. 2)
In Artikel 1 ist § 16 Nr. 2 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 16 Nr. 1 ist die Nummernbezeichnung "l." zu streichen und das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
Begründung
Zur Ermittlung von Struktur und Entwicklung des "Öko-Markts" ist es ausreichend, wie bisher die Umsätze zu erheben. Hierzu bedarf es des in den Gesetzentwurf neu aufgenommenen Merkmals Beschäftigte nicht. Beschäftigtendaten können bei Bedarf über betriebsspezifische bzw. branchenspezifische Umsatzproduktivitäten anhand des Umsatzes für Umweltschutzgüter geschätzt werden. Zudem ist die Bereitstellung der Anzahl der mit der Herstellung von Waren und der Erbringung von Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz Beschäftigten für die Betriebe mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden.
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28. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 1)
In Artikel 1 sind in § 20 Abs. 1 die Wörter "obersten Bundes- und Landesbehörden" durch die Wörter "obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden" zu ersetzen.
Begründung
Die Novellierung des UStatG soll neben der Anpassung an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen auch zu einer Entlastung der Berichtspflichtigen und zur Vermeidung von Doppelerhebungen beitragen. Konsequenterweise sollten daher die Nutzungsmöglichkeiten der auf der Grundlage des UStatG erfassten Daten erweitert werden. Dazu ist eine Modifizierung des § 20, der Art und Umfang der Übermittlung von Daten an deren Nutzer regelt, erforderlich.
Tief gegliederte Daten, wie sie zum Zwecke der Planung benötigt werden, können nach der im Gesetzentwurf benannten Regelung ausschließlich den jeweils fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die bei der Analyse dieser Daten in der Regel erforderliche Einbeziehung nachgeordneter Fachbehörden (Umweltbundesamt, Landesumweltämter) wird durch die im Entwurf vorgeschlagene Regelung ausgeschlossen.
Im Interesse eines effektiven und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns wird deshalb nachdrücklich dafür plädiert, die Regelung zur Datenübermittlung auf die fachlich zuständigen oberen Bundes- und Landesbehörden zu erweitern.
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29. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 4)
In Artikel 1 ist § 20 Abs. 4 zu streichen.
Begründung
§ 20 Abs. 4, der lediglich eine Übermittlung von Einzelangaben durch die statistischen Ämter der Länder beinhaltet, weicht ohne zwingende Gründe von der generellen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesstatistikgesetz (BStatG) ab, der bei Zusatz- und Sonderaufbereitungen von Bundesstatistiken für Bundeszwecke die Mitwirkung dieser Ämter vorschreibt. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BStatG vorgesehene Länderbeteiligung ist unverzichtbar, um sicherzustellen, dass die Länderinteressen bei den entsprechenden Zusatz- und Sonderaufbereitungen angemessene Berücksichtigung finden.Die Notwendigkeit einer Datenübermittlung für Tabellierungen auf Bundesebene ohne Relevanz für die Länderebene, auf die in der Begründung zu § 20 auf S. 68 der BR-Drs. 194/05 (PDF) verwiesen wird, ist nicht nachvollziehbar.
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30. Zu Artikel 1 (§ 21 Nr. 2)
In Artikel 1 ist § 21 Nr. 2 wie folgt zu fassen:
- "2. die Durchführung einer nach diesem Gesetz durchzuführenden Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben."
Begründung
Der Entwurf sieht in § 21 eine Verordnungsermächtigung vor. Nach Nummer 2 Buchstabe a können Einzelheiten zur Ausführung der Erhebungen näher geregelt werden. Diese Regelung lässt den Bestand der gesetzlich festgelegten Erhaltungsmerkmale unberührt. § 21 Nr. 2 Buchstabe b und c hingegen enthält die Ermächtigung, per Verordnung einzelne neue Merkmale anzuordnen und neue Erhebungspflichten zu begründen. Diese Regelungen betreffen jedoch den Kern des Regelungsgehaltes des UStatG. Die in Nummer 2 Buchstabe b und c enthaltenen Verordnungsermächtigungen sind nicht erforderlich und sind daher zu streichen. Denn bei Verabschiedung des Gesetzes sollte das Erfordernis umweltstatistischer Erhebungen abschließend geklärt sein. Ergeben sich diesbezüglich auf Grund anderweitiger Gesetzesänderungen weiter gehende Verpflichtungen, bedarf es einer entsprechenden Änderung des UStatG. Bereits aus Gründen der Transparenz verbietet sich eine Ergänzung der erhebungsrelevanten Tatbestände durch Verordnung.