A. Problem und Ziel
- Die Verordnung dient der redaktionellen Anpassung von Verordnungen, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
- Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 der Verordnung mit Änderungsmaßgaben zugestimmt (BR-Drs. 364/06(B) ).
Die nun dem Bundesrat erneut zugeleitete Verordnung enthält keine Regelungen, die den Änderungsmaßgaben widersprechen.
Ich bitte daher, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
Vom 2007
Es verordnen
- - die Bundesregierung auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
- - das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- - auf Grund des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260),
- - auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- - auf Grund des § 35 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- - das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung
- Anhang 20 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird das Wort "Fleischmehlindustrie" durch die Worte "Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
- 2. Abschnitt A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) entsteht."
Artikel 2
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
- In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der Tierkörperbeseitigungsanstalt" durch die Wörter "des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Futtermittelverordnung
- § 5 Abs. 1 Nr. 8 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... 2007 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 36 S. 25) geändert worden ist, hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,".
Artikel 4
Änderung der Fleischermeisterverordnung
- In § 1 Abs. 2 Nr. 16 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882) wird jeweils das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
- In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "der Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Revierjäger-Ausbildungsverordnung
- In § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsrecht" durch die Wörter "Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger / Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
- In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger / Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsrechts" durch die Wörter "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
- In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister / Geprüfte Tierpflegemeisterin
- § 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister / Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 2 § 35 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 5 Satz 3 Nr. 7 werden die Wörter "Abfall- und Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Abfallbeseitigung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
- 2. In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung dient der redaktionellen Anpassung von Verordnungen, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.
2. Vollzugaufwand
Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.
Sonstige Kosten
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
B. Spezieller Teil
Zu Artikel 1 bis 9
Die Artikel 1 bis 9 dienen der redaktionellen Anpassung sonstiger Vorschriften, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch Artikel 6 des TierNebG aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.
Zu Artikel 10
Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 24. Mai 2007: Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |