Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 der Verordnung mit Änderungsmaßgaben zugestimmt (BR-Drs. 364/06(B) HTML PDF ).

Die nun dem Bundesrat erneut zugeleitete Verordnung enthält keine Regelungen, die den Änderungsmaßgaben widersprechen.

Ich bitte daher, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Vom 2007

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Artikel 2
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Artikel 3
Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 4
Änderung der Fleischermeisterverordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt

Artikel 6
Änderung der Revierjäger-Ausbildungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger / Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt

Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister / Geprüfte Tierpflegemeisterin

Artikel 10
Inkrafttreten


Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung dient der redaktionellen Anpassung von Verordnungen, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.

Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Dem Bund entstehen ebenfalls keine Kosten.

2. Vollzugaufwand

Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.

Sonstige Kosten

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Verordnung nicht zu erwarten. Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.

B. Spezieller Teil

Zu Artikel 1 bis 9

Die Artikel 1 bis 9 dienen der redaktionellen Anpassung sonstiger Vorschriften, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch Artikel 6 des TierNebG aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.

Zu Artikel 10

Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 24. Mai 2007: Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Verordnungsentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter