Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 5 Nr. 1 Buchstaben a, b - neu - , Nr. 2 - neu - (§ 14 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 2a, Abs. 3 Satz 4 TzBfG)
Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 5
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
§ 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
'Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.'
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
'Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt.'
2. Absatz 2a wird aufgehoben.
3. In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe '2006' durch die Angabe '2007' ersetzt."
Begründung
Die Möglichkeit, eine befristete Einstellung ohne sachlichen Grund bis zwei Jahren vornehmen zu können, reicht in einer Vielzahl von Fällen für die Ausweitung der Beschäftigung durch Neueinstellungen nicht aus. Die Flexibilität der Unternehmen ist daher durch eine Verlängerung der Frist auf vier Jahre zu erhöhen. Dies führt zu einer wesentlichen Erleichterung bei Neueinstellungen von Beschäftigten für alle Unternehmen.
Mit der Neuregelung soll zudem die befristete Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erleichtert werden. Die Möglichkeit der mehrfachen - nicht nur dreimaligen - Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zur Höchstdauer von bis zu vier Jahren schließt eine Schlechterstellung von Existenzgründern nach Wegfall der Sonderregelung in § 14 Abs. 2a TzBfG aus.
Die Regelung schafft größere Rechtssicherheit bei befristeten Einstellungen ohne sachlichen Grund bei einem früheren Arbeitgeber. Sie schließt nach dem Ablauf von vier Monaten das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs im Sinne der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu einem früheren Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber aus. Die Rechtsklarheit entlastet auch die Arbeitsgerichte. Die Regelung ermöglicht darüber hinaus auch vor dem Ablauf von vier Monaten eine Einzelfallprüfung. Sie verbessert damit die Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverträge gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Die bis Ende 2006 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr geltenden erleichterten Befristungsmöglichkeiten werden bis Ende 2007 verlängert.