850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 4 Nr. 11b Satz 2 UStG)
In Artikel 1 ist § 4 Nr. 11b Satz 2 zu streichen.
Als Folge ist Artikel 2 zu streichen.
Begründung
Da mit dem Auslaufen der Exklusivlizenz die alleinige Verpflichtung der Deutschen Post AG zum Universaldienst weggefallen ist, tragen alle Marktteilnehmer auf dem Postmarkt zum Universaldienst bei. Insofern sollten sie grundsätzlich auch gleichberechtigt von der Umsatzsteuer für Universaldienstleistungen befreit werden. Eine Regelung, die faktisch nur die Deutsche Post AG begünstigt, ist sachlich nicht gerechtfertigt und wettbewerbspolitisch sowie ordnungspolitisch bedenklich.
Wenn die Steuerbefreiung nicht mehr voraussetzt, dass der Unternehmer die Gesamtheit der Universaldienstleistungen erbringt, ist eine diesbezügliche Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 11b UStG-E an Unternehmer auch nicht mehr erforderlich. Somit kann Artikel 2 entfallen.
2. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
- Bei Annahme von Ziffer 2 entfällt Ziffer 3.
In Artikel 3 ist die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. April 2009" zu ersetzen.
Begründung
Die lange Übergangsfrist für die Marktteilnehmer ist weder technisch noch sachlich gerechtfertigt. Sie würde gerade in einem briefintensiven, d. h. umsatzstarken Kundensegment die steuerliche Ungleichbehandlung über lange Zeit fortschreiben.
3. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
In Artikel 3 ist die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "1. Mai 2009" zu ersetzen.
Begründung
Das der Deutschen Post AG eingeräumte ausschließliche Recht, bestimmte Postdienstleistungen zu erbringen, endete zum 31. Dezember 2007. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung des § 4 Nr. 11b UStG kann die Deutsche Post AG jedoch weiterhin sämtliche dem Postwesen dienenden Leistungen steuerfrei erbringen, auch wenn dies keine Universaldienstleistungen sind.
Wettbewerber müssen dagegen weiterhin sämtliche Leistungen steuerpflichtig erbringen. Neue Entwicklungen, die ein Inkrafttreten der Neuregelung erst zum 1. Januar 2010 rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Die bestehende Situation sollte daher so früh wie möglich verbessert werden.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat hält eine Klarstellung zum Umfang der zu erfüllenden Qualitätsmerkmale der Universaldienstleistungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für erforderlich. Während im Gesetzentwurf unter Artikel 1 lediglich auf die Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG abgestellt wird, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Regelungen bei der Umsetzung in deutsches Recht durch die §§ 2 bis 4 und 6 der Post-Universaldienstleistungsverordnung angeknüpft und ausgeführt, dass eine "Umsatzsteuerbefreiung an diese postrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar anknüpft".
- 5. [b)
Der Bundesrat ist unabhängig davon der Auffassung, dass alle Regionen in Deutschland postalisch gleich gut versorgt werden müssen und begrüßt, dass sich die Bundesregierung bei der Auswahl der steuerbefreiten Dienstleistungen am Katalog der Universaldienstleistungen orientiert hat.
Der Bundesrat hält es allerdings für nicht sachgerecht und auch wettbewerbsverzerrend, wenn nicht alle Postdienstleister, die nach dem entsprechenden Wegfall der Verpflichtung der Deutschen Post AG zur Erfüllung des Universaldienstes beitragen, unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Dies sollte zumindest für die Unternehmen gelten, die die "jeweilige
Universaldienstleistung" flächendeckend anbieten. ]
- c) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch das Bundeszentralamt für Steuern "festgestellt" wird. Der Bundesrat vermisst allerdings Regelungen darüber, welche Stelle über die Kontinuität des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen wachen soll. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Gesetzentwurf um eine geeignete Regelung zu ergänzen.