Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG)1

Vom ... 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,

(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Gesetzes

§ 3 Gleichbehandlungsanspruch

(1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.

(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.

(3) Dürfen die Informationen weiterverwendet werden, sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elektronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen werden zur Verfügung gestellt wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(4) Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.

§ 4 Bearbeitung von Anfragen; Transparenz

(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von Informationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt die Frist 40 Arbeitstage; die anfragende Person ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anfrage über diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Bearbeitungsfrist für Anträge auf Zugang zu Informationen besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen auf Weiterverwendung maßgeblich.

(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab. Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten, das Nutzungsbestimmungen enthalten kann. Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken.

(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte sollen für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.

(4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu veröffentlichen; die elektronische Veröffentlichungspflicht gilt auch für Gebühren. Auf Anfrage gibt die öffentliche Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berechnung der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen berücksichtigt werden. Die öffentliche Stelle gewährleistet, dass anfragende Personen über die verfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet werden.

(5) Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4, benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.

(6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten nicht für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Mit dem IWG soll die europäische Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors eins zu eins umgesetzt werden.

Ziel der Richtlinie und des IWG ist es, für mehr Transparenz und fairen Wettbewerb zu sorgen und damit die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen zu erleichtern. Dadurch soll die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste gefördert werden.

I. Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors

1. Ziel und wesentlicher Inhalt der Richtlinie

Ziel der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist es, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und hierdurch die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft sicherzustellen (Erwägungsgründe 1 und 6). Zu diesem Zweck sollen die nationalen Bestimmungen für die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen auf ein Mindestniveau angeglichen werden.

Öffentliche Stellen sind die größten Informationsproduzenten in Europa, ihre Informationsbestände bergen ein bedeutendes Wirtschaftspotenzial. Der wirtschaftliche Wert dieser Informationen in der EU wird vom britischen Marktforschungsunternehmen Pira International Ltd. auf 68 Milliarden Euro geschätzt; das entspricht etwa 1 % des europäischen Bruttoinlandsprodukts.2 Allein für den Bereich der Geodaten in Deutschland wird nach einer Studie des BMWi bis zum Jahr 2008 ein Wertschöpfungspotenzial von 2 Mrd. Euro sowie 14.000 neue Arbeitsplätze angenommen.3

Allerdings werden die von öffentlichen Stellen generierten Daten, sog. "Public Sector

Information" (PSI), zur Zeit unzureichend genutzt. Der Vergleich mit den USA macht deutlich, dass in Europa noch Nachholbedarf besteht. So ist der amerikanische PSI-Markt nach Pira zwei bis fünfmal größer als der europäische, obwohl der US-Markt ansonsten etwa gleich groß ist. Ein Grund hierfür liegt darin, dass die Regelungen der Mitgliedstaaten zur Nutzung dieser Informationsquellen erheblich voneinander abweichen; dies stellt ein Hemmnis für die Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials dieser grundlegenden Dokumentenquelle dar (Erwägungsgrund 6).

Vor diesem Hintergrund zielt die Richtlinie darauf, für die diskriminierungsfreie Möglichkeit,

Informationen öffentlicher Stellen weiter zu verwenden, europaweit gleiche Bedingungen zu schaffen (Erwägungsgrund 8). So soll vermieden werden, dass Unternehmen, die sich in mehreren Ländern engagieren, für jedes Land neue Strategien entwickeln müssen, um die Weiterverwendung von Informationen sicherzustellen. Auch soll verhindert werden, dass einzelne Interessenten durch öffentliche Stellen ungerechtfertigt privilegiert oder benachteiligt werden.

Eines der Hauptziele der Errichtung des Binnenmarkts ist es, die Entwicklung gemeinschaftsweiter Dienstleistungen zu fördern. Informationen der öffentlichen Stellen sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste mit digitalen Inhalten und werden angesichts der Entwicklung mobiler Informationsdienste immer wichtiger. Bessere Möglichkeiten für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sollen die Unternehmen in Europa in die Lage versetzen, deren Potenzial zu nutzen, und so zu Wirtschaftswachstum und zusätzlichen Arbeitsplätzen beitragen (Erwägungsgrund 5).

Die Richtlinie beruht auf zwei Grundpfeilern des europäischen Binnenmarktes - Transparenz und fairer Wettbewerb - und will letztlich

Die Kompetenz zum Erlass der Richtlinie stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag. Diese Einschätzung hat der Juristische Dienst des Rates in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2002 (Dok.-Nr. 13407/02) bestätigt.

Die Richtlinie war bis zum 1. Juli 2005 in nationales Recht umzusetzen.

2. Zum Inhalt der Richtlinie im Einzelnen

Die Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors strebt eine Mindestharmonisierung bei der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen an.

Gegenstand der Richtlinie sind Dokumente, die öffentliche Stellen erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen. Die Nutzung dieser Dokumente zu anderen Zwecken stellt eine Weiterverwendung dar (Erwägungsgrund 8) und fällt damit grundsätzlich in den Regelungsbereich der Richtlinie. Die Richtlinie regelt ihrem Wortlaut nach sowohl die kommerzielle als auch die nichtkommerzielle Weiterverwendung.

Begriffsdefinitionen dieser Kategorien sind allerdings im europäischen Regelungswerk nicht enthalten. Bei der Auslegung der Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass die Kompetenz zu ihrem Erlass auf Artikel 95 EG-Vertrag basiert. "Nichtkommerzielle Zwecke" können mithin nicht alle beliebigen Zwecke sein. Ausgehend von der Rechtsgrundlage und Zielrichtung der Richtlinie (Förderung des Binnenmarktes), ist daher im Rahmen einer EU-rechtskonformen Auslegung des Begriffs der "nichtkommerziellen" Weiterverwendung davon auszugehen, dass auch in diesem Fall eine Auswirkung auf den Binnenmarkt gegeben sein muss (siehe hierzu die Begründung zu § 2 Nr. 3).

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist durch weitreichende Ausnahmetatbestände in Artikel 1 der Richtlinie eingeschränkt. Ausdrücklich nicht geregelt wird der Zugang zu den Dokumenten. Anders als beim Zugang geht es nicht darum, zur Stärkung von Bürgerrechten Bürgern oder Unternehmen die Kenntnisnahme vom Inhalt der bei öffentlichen Stellen lagernden Akten zu ermöglichen. Ziel der Richtlinie ist es vielmehr, die Möglichkeiten einer transparenten und diskriminierungsfreien Weiterverarbeitung von (insb. elektronischen) Dokumenten öffentlicher Stellen innerhalb der Europäischen Union zu verbessern (siehe hierzu auch die Begründung zu § 2 Nr. 3).

Die Richtlinie schafft keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Erwägungsgrund 9). Die erstmalige Entscheidung, ob eine Weiterverwendung genehmigt wird, ist Sache der Mitgliedstaaten bzw. der betreffenden öffentlichen Stelle (Artikel 1 Abs. 3; Erwägungsgrund 9). Wenn Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, hat dies zeitnah, ohne überhöhte Gebühren oder Entgelte und grundsätzlich nicht exklusiv zu erfolgen. Sobald eine Weiterverwendung von Informationen erstmalig gestattet wurde, ist die Weiterverwendung in nichtdiskriminierender Weise auf Antrag auch jedem Dritten zu gestatten.

Die Richtlinie regelt im Wesentlichen folgende Bereiche:

Die Forderung nach Subsidiarität staatlicher Betätigung - etwa im Hinblick auf elektronische Informationsangebote - enthält die Richtlinie nicht. Öffentlichen Stellen bleibt damit eine eigene wirtschaftliche Nutzung ihrer Dokumente weiterhin gestattet. Dies darf aber nicht exklusiv erfolgen soweit die Voraussetzungen des in Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie formulierten Ausnahmetatbestandes nicht vorliegen. Zudem sind Quersubventionen zugunsten der am Marktgeschehen teilnehmenden öffentlichen Stelle untersagt.

3. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht

a) Rechtslage in Deutschland

Die Richtlinie stellt klar, dass sie keinerlei Zugangsrechte zu Informationen öffentlicher Stellen eröffnet (Artikel 1 Abs. 3, Erwägungsgrund 9); sie baut vielmehr auf den vorhandenen Regelungen auf. Insoweit ist der Anwendungsbereich der Richtlinie klar begrenzt.

Das geltende nationale Recht regelt bislang explizit nur den Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen und nicht ihre Weiterverwendung im Sinne der Richtlinie 2003/98/EG. Dies gilt auch für das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Zugang zu Informationen von Bundesbehörden ermöglicht, sowie die bereichsspezifische Regelung des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG). Zudem existieren auf Länderebene z. T. allgemeine Informationszugangsgesetze, so z.B. in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Da die Frage der Weiterverwendung von Informationen im Sinne der Richtlinie 2003/98/EG bislang überwiegend nicht geregelt ist, besteht Umsetzungsbedarf.

b) Umsetzungsbedarf im Einzelnen:

Artikel 1:

Artikel 1 legt den Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie fest: Die Richtlinie enthält Regeln für die Weiterverwendung vorhandener Dokumente öffentlicher Stellen sowie praktische Mittel, die die Weiterverwendung der Dokumente erleichtern. Sie zielt auf eine diskriminierungsfreie Weiterverwendungsmöglichkeit von Dokumenten, an denen von der öffentlichen Stelle ein entsprechendes Recht eingeräumt wird.

Da es bislang in Deutschland keinen umfassenden Rechtsrahmen für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen gibt, besteht Umsetzungsbedarf.

Artikel 2:

Artikel 2 enthält die für die Richtlinie maßgeblichen Begriffsbestimmungen, denen das IWG - soweit erforderlich - folgt. Im Rahmen der Anpassung an das deutsche Recht wird allerdings bei der Umsetzung der Begriff "Dokument" durch "Information" ersetzt (siehe Begründung zu § 2 Nummer 2).

Artikel 3:

Artikel 3 ist - mit seinen Verweisungen - eine Zentralnorm der Richtlinie. Er begründet einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen und legt die Bedingungen fest, unter denen die Weiterverwendung zu gewähren ist, wenn sie grundsätzlich gestattet wird. Der Anspruch auf Weiterverwendung bezieht sich nur auf diejenigen Fälle, in denen die Weiterverwendung gesetzlich oder bereits durch vorangegangenes Verhalten der öffentlichen Stelle erlaubt wurde. Die Frage, ob eine wirtschaftliche oder anderweitige Weiterverwendung erstmals erlaubt oder untersagt wird, ist dagegen nicht Gegenstand der Richtlinie.

Artikel 3 stellt ferner den Grundsatz auf, dass Dokumente, soweit möglich, auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden sollen. Mangels entsprechender nationaler Regelungen besteht Umsetzungsbedarf.

Artikel 4:

Artikel 4 umschreibt technische und zeitliche Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung. Öffentliche Stellen sollen sich, soweit möglich und sinnvoll, zur Bearbeitung von Anträgen elektronischer Mittel bedienen. Daneben etabliert Artikel 4 in Absatz 1 und 2 ein dreistufiges System von Bearbeitungsfristen. Absatz 3 regelt, dass ein ablehnender Bescheid zu begründen ist. Absatz 4 verweist auf die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Falle einer ablehnenden Entscheidung.

Diese Vorgaben sind für juristische Personen des Privatrechts umzusetzen, soweit sie in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Umsetzungsbedarf besteht auch für die Betätigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie sich im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit privatrechtlicher Handlungsformen bedienen. Handeln öffentliche Stellen öffentlichrechtlich, entsprechen die in Artikel 4 umschriebenen Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen bereits zum Teil den Anforderungen, die bereits in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder geregelt sind:

Nach den in § 10 S. 2 VwVfG niedergelegten Verfahrensgrundsätzen sind Verwaltungsverfahren einfach zweckmäßig und zügig durchzuführen. Eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Fristenregelung besteht jedoch nicht. Insoweit besteht Umsetzungsbedarf.

Gemäß § 39 VwVfG und den entsprechenden Bestimmungen der Länder sind Verwaltungsakte grundsätzlich schriftlich zu begründen. § 39 VwVfG gilt allerdings nur für schriftliche Verwaltungsakte. Auch die in Absatz 3 Satz 2 explizit genannte Verpflichtung zur Nennung des Rechtsinhabers lässt sich aus § 39 VwVfG nicht herleiten. Es besteht damit Umsetzungsbedarf.

Die Vorgabe aus Artikel 4 Abs. 4, wonach ein ablehnender Bescheid einen Hinweis auf die Rechtsbehelfe enthalten muss, ist gemäß § 59 VwGO für Bundesbehörden bereits umgesetzt.

Auch von Landesbehörden wird diese Verpflichtung in der Verwaltungspraxis erfüllt. Da für diese jedoch keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung existiert, besteht Umsetzungsbedarf.

Artikel 5:

Artikel 5 schreibt vor, dass die auf Antrag zur Verfügung gestellten Dokumente in allen vorhandenen Sprachen und Formaten - soweit möglich und sinnvoll - elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen. Nicht gefordert ist, dass Dokumente überhaupt in mehreren Sprachen oder Formaten erstellt werden. Besitzt jedoch eine öffentliche Stelle ein Dokument in verschiedenen Sprachfassungen, so muss sie dieses Dokument auch in den vorhandenen Sprachfassungen zur Verfügung stellen, wenn diese beantragt wurden und kann dies nicht - etwa unter Berufung auf die Amtssprache - verweigern. Eine nicht vorhandene Sprachfassung muss nicht erstellt werden. Die Übermittlung von Dokumenten soll auf elektronischem Wege erfolgen, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Sie ist also nicht zwingend vorgeschrieben.

Die öffentlichen Stellen werden durch die Richtlinie nicht verpflichtet, die Erstellung bestimmter Dokumente in Hinblick auf ihre Weiterverwendung fortzusetzen. Absatz 2 stellt klar, dass insofern keine Bindungswirkung aus vorangegangenem Tun entsteht.

Da eine vergleichbare Regelung im deutschen Recht fehlt, besteht Umsetzungsbedarf.

Artikel 6:

Der Begriff "Gebühren" ist europarechtlich zu verstehen und meint - anders als im deutschen Recht - nicht nur (öffentlich rechtliche) Gebühren, sondern umfasst auch (privatrechtliche) Entgelte. Die Vorschrift regelt weder, ob Gebühren oder Entgelte zu erheben sind, noch wie hoch diese sein sollen. Stattdessen werden für die Fälle, in denen eine Weiterverwendung erlaubt wird Tarifgrundsätze - insb. eine Obergrenze - festgelegt. Soweit überhaupt Gebühren oder Entgelte erhoben werden, sieht Artikel 6 einen kostenorientierten Ansatz vor, um etwaigen Missbrauch einer Marktmacht durch öffentliche Stellen zu verhindern. Einer Umsetzung dieses Artikels in deutsches Recht bedarf es nur hinsichtlich der öffentlichen Stellen, die privatrechtlich handeln und infolgedessen Entgelte und nicht Gebühren verlangen. Das gesamte gebührenpflichtige öffentlichrechtliche Handeln unterliegt dem staatlichen Haushalts- und Kostenrecht, das in der Gesetzgebungs- bzw. Satzungszuständigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden liegt. Die öffentlichrechtlichen Gebühren haben immer kostenorientiert zu sein, und evtl. Gewinnspannen müssen nach dem Äquivalenzprinzip immer angemessen sein. Insofern ist die Vorschrift im Hinblick auf (öffentlichrechtliche) Gebühren bereits umgesetzt. Lediglich hinsichtlich der Entgelte besteht Umsetzungsbedarf, da derzeit eine entsprechende Obergrenze bezogen auf die Gesamteinnahmen an Entgelten der davon betroffenen öffentlichen Stellen nicht geregelt ist.

Artikel 7

Artikel 7 verpflichtet zu Transparenz: Er legt fest, dass die Bedingungen und Standardgebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten im Voraus festzulegen und, soweit möglich und sinnvoll auf elektronischem Wege zu veröffentlichen sind. Die Transparenzanforderungen der Richtlinie sind bei öffentlich rechtlichen Gebühren immer beachtet, da diese durch Rechtssetzungsakte (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) festgelegt sind, die ohne allgemeine Bekanntgabe keine Wirkung hätten. Da die Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich aber über öffentlichrechtliches Verwaltungshandeln hinausgeht, besteht Umsetzungsbedarf.

Umsetzungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Verpflichtung, die Bedingungen und Standardgebühren, soweit möglich und sinnvoll, elektronisch zu veröffentlichen.

Artikel 7 beinhaltet zudem die Verpflichtung öffentlicher Stellen, antragstellende Personen über die verfügbaren Rechtsbehelfe hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen oder Verfahren zu unterrichten. Umsetzungsbedarf besteht (vgl. die Ausführungen zu Artikel 4 Abs. 4).

Artikel 8:

Artikel 8 Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen von Bedingungen abhängig zu machen. Diese dürfen die Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbs dienen. Die Bedingungen können auch in einer Lizenz festgelegt werden, in der die wesentlichen Fragen geregelt werden.

Umsetzungsbedarf besteht nur in den Fällen, in denen die öffentlichen Stellen privatrechtlich handeln. Soweit öffentliche Stellen im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfahrens handeln, sind die Vorgaben der Richtlinie bereits in § 36 VwVfG bzw. den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften geregelt.

Soweit Lizenzen verwendet werden, enthält Artikel 8 Abs. 2 die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Standardlizenzen für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. Diese müssen an Besonderheiten des Einzelfalls angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können. Letztlich geht es darum, dass Lizenzbedingungen transparent sind.

Standardlizenzen, die online zur Verfügung stehen, können hierbei eine wichtige Rolle spielen (Erwägungsgrund 17). Eine Verpflichtung der öffentlichen Stellen zur Verwendung von Standardlizenzverträgen besteht hingegen nicht. Dies macht Satz 2 deutlich.

Die Vorgaben dieses Absatzes sind bereits umgesetzt. In den wichtigsten Bereichen, in denen Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung stehen, existieren entsprechende Standardlizenzen in digitaler Form. So hat insbesondere für den Bereich der Geodaten der Interministerielle Ausschuss für das Geoinformationswesen (IMAGI) einheitliche Musterbedingungen für die Abgabe von Geodaten des Bundes formuliert. Auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat "Allgemeine Bedingungen zur Nutzung von Daten" in digitaler Form erstellt und stellt diese online zur Verfügung.

Artikel 9:

Artikel 9 fordert die Mitgliedstaaten auf, praktische Vorkehrungen zu treffen, die die Suche nach Dokumenten öffentlicher Stellen erleichtern, wie vorzugsweise online verfügbare Bestandslisten der wichtigsten Dokumente oder Internet-Portale, die mit dezentralisierten Bestandslisten verbunden sind. Dadurch soll die grenzüberschreitende Nutzung von Dokumenten öffentlicher Stellen wesentlich vereinfacht werden (Erwägungsgrund 23).

Das Erstellen von Bestandslisten ist in der Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben; es stellt jedoch eine bevorzugte Form der Umsetzung dar. Öffentliche Stellen sollen Informationsverzeichnisse erstellen, um den potenziellen Nutzern einen besseren Überblick über die für eine Weiterverwendung verfügbaren Informationen zu ermöglichen. Eine Frist für die Einführung solcher Verzeichnisse besteht nicht. Soweit möglich sind die Verzeichnisse online verfügbar zu machen.

Für den Bund ist hinsichtlich solcher öffentlichen Stellen, die vom Anwendungsbereich des IFG erfasst werden, kein bzw. nur geringer Umsetzungsbedarf gegeben. So sollen die Bundesbehörden gem. § 11 Abs. 1 IFG Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

In den wichtigsten Bereichen sind zudem bereits praktische Vorkehrungen getroffen worden, die die Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Informationen erleichtern. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Geodaten: Die Geobasisdaten werden von den hierfür zuständigen 16 Bundesländern erfasst, verwaltet und abgegeben. Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) führt diese zusammen und harmonisiert und steuert länderübergreifend diese Datensätze in Kooperation mit den Bundesländern (BT-Drucks. 15/5834, S. 7). Es hat ein Online-Portal unter http://www.geodatenzentrum.de eingerichtet, von dem aus die digitalen Geobasisdaten vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zentral zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich ist vom BKG ein Metainformationssystem eingerichtet worden welches die Suche nach Geodaten weiter erleichtert.

Auch andere bereits bestehende Internetangebote, die einen guten Überblick über die vorhandenen Informationen der öffentlichen Stellen geben, erleichtern die Suche nach den zur Weiterverwendung verfügbaren Informationen: So stellt z.B. das Umweltbundesamt mit dem Portal "Umweltdaten Deutschland Online" wichtige Umweltdaten bereit. Mit dem bundesweiten Justizportal existiert unter www.justiz.de eine universelle Informationsseite über die deutsche Justiz. Daneben stellen auch die Bundesministerien eine Vielzahl wichtiger Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet bereit.

Um die Suche nach Informationen weiter zu erleichtern, wird darüber hinaus von der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (http://www.bmwi.de/) auf diese und weitere wichtige Internet-Portale, die Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen, verlinkt.

Über die bestehenden und laufenden Maßnahmen hinaus besteht kein gesetzgeberischer Umsetzungsbedarf.

Artikel 10:

Artikel 10 Abs. 1 enthält das Gebot der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der Bedingungen, unter denen eine Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen erfolgt. Vergleichbare Kategorien dürfen nicht ungleich behandelt werden. Dem steht nicht entgegen, dass für die Weiterverwendung zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken unterschiedlich hohe Gebühren oder Entgelte erhoben werden können (Erwägungsgrund 19). Den öffentlichen Stellen bleibt es also unbenommen, die Weiterverwendung für ein geringeres Entgelt oder sogar kostenfrei zu gewähren, wenn der Nutzer die Information zwar zur Erstellung eines Mehrwertprodukts nutzt, dieses jedoch unentgeltlich anbieten will.

Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich juristischer Personen des Privatrechts, soweit sie in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, da für sie Artikel 3 GG nicht unmittelbar gilt.

Gleiches gilt zudem für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie sich privatrechtlicher Handlungsformen bedienen und eine unmittelbare Grundrechtsbindung für dieses Tätigkeitsfeld abgelehnt wird.

Absatz 2 bestimmt, dass öffentliche Stellen im Vergleich mit privaten Wettbewerbern nicht bevorzugt behandelt werden dürfen. Soweit sie ihre Dokumente für eine eigene Geschäftstätigkeit weiterverwenden, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fällt, gelten für sie daher die gleichen Gebühren bzw. Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Den (Leistungs-) Wettbewerb verzerrende Quersubventionen sollen so verhindert und faire Bedingungen einer Weiterverwendung ermöglicht werden. Umsetzungsbedarf besteht im Hinblick auf Entgelte und sonstige Bedingungen, da es diesbezüglich noch keine ausdrücklichen Regelungen gibt.

Artikel 11:

Artikel 11 Abs. 1 verbietet grundsätzlich Ausschließlichkeitsvereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten. Hierdurch soll eine Benachteiligung von Wettbewerbern verhindert werden. Absatz 2 formuliert allerdings Voraussetzungen unter denen - in Abweichung vom grundsätzlichen Verbot - eine Ausschließlichkeitsvereinbarung zulässig sein kann. Absatz 3 ist eine Übergangsvorschrift, nach der die bestehenden

Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, spätestens zum 31. Dezember 2008 enden. Es besteht Umsetzungsbedarf, da insoweit keine Regelungen bestehen.

Artikel 12:

Gem. Artikel 12 war die Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2005 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Artikel 13:

Artikel 13 sieht eine Überprüfung der Anwendung der Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2008 vor, um einen ggf. vorhandenen Änderungsbedarf zu ermitteln.

Artikel 14:

Artikel 14 regelt das Inkrafttreten der Richtlinie zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Dies erfolgte am 31. Dezember 2003.

II. Ziel und wesentlicher Inhalt des Informationsweiterverwendungsgesetzes

Das IWG dient der Umsetzung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und damit der Förderung eines europäischen Binnenmarktes für Informationsprodukte und -dienstleistungen.

Das IWG soll die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern. Es dient der Förderung eines europäischen Binnenmarktes für Informationsprodukte und -dienstleistungen. Das Gesetz soll insbesondere Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU in die Lage versetzen, das wirtschaftliche Potenzial von Informationen öffentlicher Stellen als Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste, insbesondere mit digitalen Inhalten zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und neuen Arbeitsplätzen beizutragen.

Zu diesem Zweck schafft das Gesetz einen rechtlichen Rahmen für die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, die diese im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages erstellt und für eine Weiterverwendung zur Verfügung gestellt haben. Das Gesetz begründet jedoch kein eigenständiges Zugangsrecht zu Informationen öffentlicher Stellen. Es knüpft an solche Informationen an, die öffentliche Stellen bereits zur Verfügung stellen und baut damit auf bestehenden Zugangsregelungen von Bund und Ländern auf. Es regelt mithin nicht das "Ob" des Zugangs. Es begründet auch keine grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Stelle, Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung, ob die Weiterverwendung genehmigt wird, ist vielmehr Sache der betroffenen öffentlichen Stelle. Nur soweit bereits eine Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen stattfindet, ist auch Dritten in nichtdiskriminierender Weise die Weiterverwendung dieser Informationen zu gestatten.

Der Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen ist - soweit es den Bund betrifft - Regelungsgegenstand des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und bestehender fachgesetzlicher Regelungen (z.B. Umweltinformationsgesetz des Bundes, Stasi-Unterlagen-Gesetz oder Bundesarchivgesetz). Diese Informationszugangsbestimmungen regeln jedoch nicht, oder nicht ausdrücklich ob und unter welchen Bedingungen die zugänglich zu machenden Informationen durch den Anspruchsinhaber weiterverwendet werden dürfen. Daneben enthält das Urheberrechtsgesetz - allerdings nur für einen Teil der bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen - Bestimmungen, die auch das Recht auf Verwertung dieser Informationen regeln: Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke i.S.v. § 5 UrhG dürfen diese ohne weiteres verwertet werden. Dies gilt für Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen, da diese gem. § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG), wobei in diesen Fällen ein Änderungsverbot zu beachten sowie die Quelle anzugeben ist. Diese gemeinfreien amtlichen Werke dürfen in jeder Form verwertet werden, ohne dass eine Einwilligung erforderlich ist oder eine Vergütung bezahlt werden muss. Soweit also amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG veröffentlicht wurden, ist hiermit auch das Recht auf Verwertung in beliebiger Form verbunden. Das Recht auf Zugang nach dem IFG stellt jedoch noch keine Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG dar, so dass allein der Zugang zu einem amtlichen Werk nach dem IFG noch kein Recht auf Weiterverwendung dieses amtlichen Werks begründet.

Teilweise enthalten landesgesetzliche Regelungen des Informationszugangs auch ein ausdrückliches Verbot der Veröffentlichung, Speicherung oder Sammlung von erhaltenen Informationen zu gewerblichen Zwecken (vgl. z.B. § 13 Abs. 7 IFG Berlin).

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist gem. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Bei unterschiedlichen oder fehlenden Landesregelungen über die diskriminierungsfreie wirtschaftliche Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors bestünde die konkrete Gefahr, dass Marktzugangschranken für bundesweit operierende Unternehmen nicht verringert werden könnten. Dies hätte nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu nur lokal tätigen Unternehmen zur Folge. Zudem könnte über Landesregelungen die Weiterverwendung von Informationen des Bundes nicht geregelt werden, wodurch die Erstellung von Informationsprodukten, die auf Bundes- und Landesdokumenten beruhen, erschwert wäre.

Namentlich im Bereich digitalisierter Informationsprodukte, z.B. bei elektronischen Navigationssystemen, setzt eine wirtschaftliche Vermarktung die Verknüpfung und Aufbereitung von Informationen, die in Bund und Ländern einzuholen sind, voraus. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern würden einer Entwicklung und Vermarktung von Informationsprodukten, die bundesweit verwandt werden sollen, entgegen stehen. Es liegt gleichermaßen im Interesse von Bund und Ländern, Innovationen auf dem Informationsmarkt nicht durch unterschiedliche Regelungen zu behindern, weil dies erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächte. Das Regelungsziel, diese Entwicklung zu verhindern und stattdessen das wirtschaftliche Potential öffentlicher Informationen optimal auszuschöpfen, macht eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich (vgl. BVerfGE 106, 62, [144 ff.]). Eine bundeseinheitliche Regelung liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.

IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und die Preise

V. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen gem. § 2 BGleiG und § 2 GGO wurden anhand der Arbeitshilfe der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender-Mainstreaming "Gender- Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Die Relevanzprüfung fällt im Hinblick auf die möglicherweise unterschiedlichen Verhaltensweisen hinsichtlich der Nutzung bzw. Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen negativ aus. Dies gilt auch für die Weiterverwendung von elektronisch erstellten Informationen, da die Frage des Zugangs zu diesen Informationen in diesem Gesetz nicht geregelt wird. Die Maßnahme hat gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen:

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1:

Absatz 1 definiert den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Erfasst sind alle bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 genannten. Die Formulierung "vorhandene" Information stellt klar, dass ein Informationsverschaffungsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen nicht besteht. Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, Informationen zu erstellen, Anpassungen vorzunehmen oder die Erstellung von bestimmten Informationen für ihre Weiterverwendung fortzusetzen (vgl. Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG). Eine Selbstbindung der öffentlichen Stelle durch vorangegangenes Tun findet nicht statt. Ändert sich daher Umfang oder Inhalt der durch die öffentliche Stelle zu erfüllenden Aufgaben, kann dies auch den Wegfall bestimmter Informationen bedeuten, die zuvor einer Weiterverwendung offen gestanden haben.

Zu Absatz 2:

In Anlehnung an Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG nennt § 1 Abs. 2 diejenigen Informationen öffentlicher Stellen, für die das Gesetz nicht gilt.

Zu Nummer 1)

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 1 Abs. 2 c), Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 der Richtlinie 2003/98/EG. Diese Regelung hat lediglich klarstellende Funktion, da durch das IWG ohnehin kein Recht auf Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen eröffnet wird. In den Fällen, in denen kein Zugangsrecht besteht, kann auch kein Recht auf Weiterverwendung eröffnet werden. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen an Informationen aus Gründen des Datenschutzes (vgl. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/98/EG), des Verschlusssachenschutzes, der statistischen Geheimhaltung, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, weil sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten oder weil sonst einer der in den §§ 3 bis 6 IFG genannten Gründe vorliegt, kein Zugangsrecht besteht.

Zu Nummer 2)

Durch diese Regelung wird Artikel 1 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/98/EG umgesetzt. Sie stellt klar, dass das IWG in den Fällen, in denen der Zugang zu Informationen nur bei Nachweis eines rechtlichen (z.B. bei Akteneinsicht im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens) oder berechtigten (z.B. wirtschaftlichen) Interesses besteht, nicht gilt. Ebenso wie Nummer 1) hat auch diese Regelung vornehmlich klarstellende Funktion.

Zu Nummer 3)

Diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/98/EG. Aus ihr ergibt sich eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs dahingehend dass lediglich Informationen erfasst werden, die die öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellt haben.

Im Gegensatz zur Richtlinie wird im Gesetz anstelle des Begriffs "öffentlicher Auftrag" die Formulierung "öffentliche Aufgabe" verwendet. Eine derartige Interpretation legt auch die englische Textversion der Richtlinie nahe, die von "public task" spricht. Hierdurch wird klargestellt dass sich der Begriff "Öffentlicher Auftrag" in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/98/EG nicht am öffentlichen Vergaberecht orientiert. Eine öffentliche Aufgabe liegt einerseits in den Fällen vor, in denen eine spezialgesetzliche Verpflichtung (Zuständigkeitszuweisung) an den Staat besteht. Andererseits sind auch solche gemeinwohlerheblichen Aufgaben mitumfasst, derer sich der Staat selbständig annimmt und insoweit durch Eigeninitiative zur öffentlichen (staatlichen) Aufgabe gemacht hat. Dies ergibt sich bereits aus der o. g. Regelung der Richtlinie 2003/98/EG. Hier wird zur Definition des öffentlichen Auftrages auf die Vorgaben verbindlicher Rechtsvorschriften und die allgemeine Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten verwiesen.

Vom IWG umfasst ist lediglich die Weiterverwendung von solchen Informationen öffentlicher Stellen, die im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellt wurden. Dies gilt auch, wenn sie sich dabei privatrechtlicher Handlungsformen bedient haben. Hingegen ist die Weiterverwendung von Informationen, die sie im Rahmen ihrer über ihre öffentlichen Aufgaben hinausgehenden privatwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit erstellen, von diesem Gesetz nicht betroffen (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Hierzu gehört in der Regel die Bereitstellung von Informationen, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Entgelt erstellt werden (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Werden Informationen also durch eine öffentliche Stelle bereits zu rein kommerziellen Zwecken erhoben, so sind diese nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Dann finden vielmehr die allgemeinen Wettbewerbsregeln auf die Betätigung der öffentlichen Stelle Anwendung, nicht jedoch das IWG. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen von einer öffentlichen Stelle ein Gutachten erstellen lässt - etwa über die Windverhältnisse in einer bestimmten Gegend - und derartige Dienstleistungen nicht vom verpflichtenden Aufgabenkatalog der öffentlichen Stelle mitumfasst sind. Die öffentliche Stelle handelt dann in Erfüllung eines privatwirtschaftlichen Dienstleistungsauftrags mit der Konsequenz, dass dieses Gesetz nicht einschlägig ist. Dritte können in einem solchen Fall schon aus diesem Grund keinen Anspruch darauf haben, dieses Gutachten zu den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Etwas anderes gilt, wenn für die Erfüllung gewerblicher Tätigkeiten innerhalb derselben öffentlichen Stelle auf Basisinformationen zurückgegriffen wird, die zuvor im Rahmen der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages erstellt wurden. In diesem Falle würde nämlich die öffentliche Stelle die Basisinformation selbst i.S.v. § 2 Nr. 3 weiterverwenden. Auch dann besteht zwar kein Anspruch auf das mit Mehrwert angereicherte Endprodukt. Dritte haben aber gem. § 3 ebenfalls Anspruch auf Weiterverwendung der Basisinformationen, um unter vergleichbaren Ausgangsbedingungen mit der am Markt teilnehmenden "öffentlichen Stelle" in den Wettbewerb treten zu können.

Zu Nummer 4)

In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/98/EG - Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b.) und Erwägungsgrund 22 - sollen Urheberrechte und verwandte Schutzrechte Dritter durch das Gesetz nicht berührt werden. Ebenso ausgenommen von der Richtlinie und damit auch vom Gesetz werden Informationen, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, wie Patente, eingetragene Muster oder Marken.

Das Gesetz berührt auch nicht das Bestehen von Rechten öffentlicher Stellen an geistigem Eigentum oder deren Inhaberschaft daran. Es schränkt - über die in diesem Gesetz genannten Grundsätze hinaus - nicht die Wahrnehmung dieser Rechte ein.

Zu Nummer 5)

Informationen im Besitz öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten werden - soweit sie der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen - von dem Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn die fraglichen Informationen der Wahrnehmung eines öffentlichen Programmauftrags dienen, da es nach Sinn und Zweck der Richtlinie und dieses Gesetzes keinen Unterschied machen soll, welche Form der Übermittlung eingesetzt wird.

Zu Nummer 6)

Informationen, die sich im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen befinden, werden von dem Gesetz nicht erfasst. Zu den Bildungs- und Forschungseinrichtungen zählen beispielsweise Schulen, Hochschulen, Archive, Bibliotheken und Forschungsinstitute sowie deren Zusammenschlüsse (Dachorganisationen).

Zu Nummer 7)

Informationen, die sich im Besitz von kulturellen Einrichtungen befinden, werden von dem Gesetz nicht erfasst. Zu den kulturellen Einrichtungen zählen beispielsweise Museen, Bibliotheken, Archive, Orchester, Opern, Ballette und Theater.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 regelt das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften. Es wird klargestellt, dass Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt bleiben. Hierdurch wird Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/98/EG umgesetzt.

Im 2. Halbsatz wird das Verhältnis zu Bestimmungen geregelt, die ebenfalls Vorgaben für eine Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen treffen. Soweit diese im Verhältnis zum IWG weitergehende Ansprüche auf eine Weiterverwendung von Informationen formulieren, bleiben sie unberührt. Ein solches Verständnis entspricht den Vorgaben des europäischen Rechts.

Denn das IWG gibt in Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG lediglich einen Rechtsrahmen mit Mindestanforderungen für eine transparente und wettbewerbskonforme Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen verbindlich vor (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG). Dieser Mindeststandard eines Anspruchs auf Weiterverwendung wird sichergestellt indem allein "weitergehende" Ansprüche unberührt bleiben. Das IWG ist damit auch mit Blick auf evtl. Regelungen in Fachgesetzen "entwicklungsoffen" gestaltet.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Zu Nummer 1 (Öffentliche Stelle)

Nummer 1 setzt Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2003/98/EG um. Die Begriffsbestimmung "öffentliche Stelle" ist den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen entnommen (siehe Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2003/98/EG). Sie entspricht dem Begriff des "öffentlichen Auftraggebers" der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG, der im deutschen Recht in § 98 Nr. 1 bis 3 GWB umgesetzt wurde. Dementsprechend orientiert sich die Definition hier an dieser Regelung.

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Gebietskörperschaften sind "öffentliche Stellen" im Sinne dieser Vorschrift. Dazu zählen Bund, Länder und Gemeinden einschließlich ihrer unselbständigen Sondervermögen.

Behörden im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG können ebenfalls Teil der Gebietskörperschaft und damit über Nummer 1 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des IWG erfasst sein. Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG können aber auch rechtlich selbständig und damit nicht Teil der Gebietskörperschaft sein. In einem solchen Fall werden sie vom Anwendungsbereich des IWG über die Definition in Nummer 1 Buchstabe b erfasst.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

"Öffentliche Stellen" im Sinne dieses Gesetzes sind auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie überwiegend von anderen öffentlichen Stellen finanziert oder kontrolliert werden. Juristische Personen sind in diesem Zusammenhang alle rechtlich selbständigen Rechtsträger, von der öffentlichrechtlichen Anstalt, Körperschaft oder Stiftung bis zu den handelsrechtlichen Gesellschaften.

Die Rechtsträger müssen zu dem besonderen Zweck gegründet worden sein, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2003/98/EG stellt dementsprechend klar, dass "Öffentliche Unternehmen" vom Anwendungsbereich der Richtlinie und auch dieses Gesetzes ausgenommen sein sollen. Der öffentliche Zweck muss vorrangig das Handeln dieser Stellen bestimmen. Gewinnorientierung ist nicht ausgeschlossen, aber nicht das ausschließliche oder vorrangige Ziel. Solche Einrichtungen sind z.B. Einrichtungen in den Bereichen der Daseinsvorsorge, Wissenschaft, Kultur, Gesundheit, Bildung, Wirtschaftsförderung, des Sports, etc. Das Vorliegen von Wettbewerb allein schließt die Einordnung der Tätigkeit als eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art damit nicht aus. Dagegen kann das Vorliegen von "entwickeltem Wettbewerb" auf dem relevanten Markt zu einem anderen Ergebnis führen (EuGH Rs. C 360/96 - "Gemeente Arnhem"). Bei entwickeltem Wettbewerb kann die Tätigkeit - trotz staatlicher Beherrschung und der Ausübung einer grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe - als gewerblich einzuordnen sein. Der EuGH hat dies z.B. bei Messegesellschaften bejaht. Dies hat dann zur Folge, dass die diese Tätigkeit ausübende juristische Person nicht als Einrichtung nach Nummer 1 Buchstabe b einzuordnen ist.

Die Voraussetzung der Staatsbeherrschung ist bei überwiegender Finanzierung, Aufsicht über die Leitung oder mehrheitlicher Organbesetzung gegeben. Bei einer materiellen Privatisierung, bei der neben der Organisationsform auch die Aufgabe an sich privatisiert wird, fallen die ehemals öffentlichen Informationen dagegen aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes heraus.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen, sind z.B. kommunale Zweckverbände in Form von Abwasser-, Abfall- oder Wasserversorgungsverbänden. Sind Verbände rechtlich selbständig und dem öffentlichen Recht zuzuordnen können sie teilweise auch bereits von Nummer 1 Buchstabe b erfasst sein.

"Beliehene" oder "Verwaltungshelfer" sind nur dann als "öffentliche Stelle" im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wenn sie selbst Teil der Gebietskörperschaft (vgl. § 2 Nr. 1 Buchstabe a) sind, die Kriterien einer sog. Einrichtung des öffentlichen Rechts erfüllen (vgl. § 2 Nr. 1 Buchstabe b) oder einen Verband (vgl. § 2 Nr. 1 Buchstabe c) darstellen.

Zu Nummer 2 (Information)

"Information" ist jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fällt jede im Besitz öffentlicher Stellen befindliche Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen. Hierunter sind insbesondere Informationen über Soziales, Wirtschaft, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben, Patentwesen und Bildung zu fassen. Auch wenn der elektronischen Speicherung aufgrund der Zielrichtung des IWG die größte Bedeutung zukommen wird, ist der Begriff "Speicherung" nicht hierauf beschränkt. Die Daten können elektronisch (insb. Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs), als Ton- , Bild- oder audiovisuelles Material, aber auch auf Papier (Aufzeichnungen, Tabellen, Diagramme, Pläne, Karten etc.) vorliegen. Nicht umfasst von dem Begriff sind Computerprogramme (Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG).

Das Erfordernis einer "Aufzeichnung" macht deutlich, dass das Recht auf Weiterverwendung in erster Linie die Verarbeitung fertiger und abgeschlossener Dokumente ermöglichen will und nicht das unmittelbare Ziel hat, der anfragenden Person Kenntnis von einer Information zu verschaffen. Ein Recht auf allgemeine Informationsbeschaffung oder -aufbereitung durch die öffentliche Stelle wird nicht gewährt.

Die Definition setzt Artikel 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/98/EG um, wobei in Anlehnung an den Wortlaut des IFG und der Informationsfreiheitsgesetze der Länder der Begriff "Information" statt "Dokument" verwendet wird. Ein inhaltlicher Unterschied zwischen den Begriffen besteht nicht.

Zu Nummer 3 (Weiterverwendung)

Öffentliche Stellen erheben, erstellen, reproduzieren und verbreiten Informationen, um ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Jede Nutzung dieser Informationen, die über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist, stellt eine Weiterverwendung dar. Der Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Stellen stellt demnach keine Weiterverwendung dar, soweit dies ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben geschieht.

Das IWG erfasst nur solche Nutzungen, die "in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet" sind. Zwar umfasst der von der Richtlinie 2003/98/EG verwendete Begriff der "Weiterverwendung" auch die Nutzung zu "nichtkommerziellen Zwecken", diese Definition ist jedoch europarechtlich auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kompetenz zum Erlass der Richtlinie auf Artikel 95 EGV basiert. Ausgehend von dieser Rechtsgrundlage und der Zielrichtung der Richtlinie (Förderung des Binnenmarktes) ist im Rahmen einer EU rechtskonformen Auslegung des "nichtkommerziellen Zwecks" daher davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen eine Auswirkung auf den Binnenmarkt gegeben sein muss. Dies ist bei Gratismodellen für Informationsangebote der Fall, die üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Denn auch in diesen Fällen liegt eine Auswirkung auf den Markt vor. Diesen Zusammenhang verdeutlicht das Gesetz, indem nur auf solche Nutzungen abgestellt wird, die in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet sind. Eine solche Nutzung liegt dann vor, wenn die Information grundsätzlich in gleicher Weise auch von einem privaten Anbieter zum Zweck der Gewinnerzielung genutzt werden könnte. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit ist also objektiv zu beurteilen, unabhängig von ihrem tatsächlichen Zweck oder den Beweggründen der ausübenden Person.

Regelmäßig keine Weiterverwendung im Sinne des IWG sind - wie Satz 2 deutlich macht - die bloße Wahrnehmung einer Information und Verwertung des hierdurch erlangten Wissens. Mit dieser Klarstellung soll der Begriff der Weiterverwendung insbesondere vom Zugang abgegrenzt werden da dieser ausdrücklich nicht Gegenstand des IWG ist. Eine bloße Kenntnisnahme, etwa durch Lesen eines Dokuments und Nutzung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, ist damit kein Fall der "Weiterverwendung". Kein Anwendungsfall des IWG liegt also vor, wenn ein Journalist die aus der Akteneinsicht auf Grundlage des IFG gewonnenen Erkenntnisse für sich nutzt, um auf dieser Grundlage einen Artikel zu veröffentlichen.

Der Schwerpunkt der Weiterverwendung liegt also nicht auf der intellektuellen Aufnahme einer Information und Nutzung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse, sondern auf der - häufig automatisierten - Verarbeitung und Aufbereitung der Informationsaufzeichnungen, um hieraus Mehrwertprodukte herzustellen.

Eine Weiterverwendung liegt insbesondere dann vor, wenn aus einer Aufzeichnung neue, angereicherte Mehrwertangebote entwickelt werden ("added value").

Die Kommission nennt als Beispiele für Weiterverwendung: 4

Viele weitere Beispiele sind denkbar. Ziel der Richtlinie 2003/98/EG und des IWG ist es, die Kreativität und Flexibilität der Wirtschaft zu fördern, aus Informationen öffentlicher Stellen weitere - heute möglicherweise noch gar nicht erkennbare - Mehrwertprodukte zu entwickeln.

Zu Nummer 4 (Nutzungsbestimmungen)

Die Vorschrift definiert den in § 4 mehrfach verwendeten Begriff der Nutzungsbestimmungen.

Er dient - zusammen mit § 4 Abs. 2 - der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/98/EG. Wesentliche Fragen der Weiterverwendung können in Nutzungsbestimmungen geregelt werden. Hierzu gehören Bedingungen für die Weiterverwendung, wie z.B. die Haftung, die Garantie der unveränderten Wiedergabe der Informationen und der Quellennachweis (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2003/98/EG).

Zu Nummer 5 (Person)

Anspruch auf die diskriminierungsfreie Gestattung der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen nach § 3 IWG haben natürliche und juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat. Ziel der Richtlinie und des Gesetzes ist es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Entwicklung der europäischen Inhaltsindustrie zu verbessern. Erfasst vom Gesetz sind daher nur Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union und natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat.

Zu § 3 (Gleichbehandlungsanspruch)

Die Vorschrift ist eine Grundnorm des IWG. § 3 soll gewährleisten, dass bei der Entscheidung über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, die diese zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben, alle Marktteilnehmer gleich zu behandeln sind. Durch die Absätze 2 bis 4 wird der Gleichbehandlungsanspruch konkretisiert.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 und Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG.

Jede Person im Sinne von § 2 Nr. 5 hat hiernach einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung setzt logisch voraus, dass einem oder mehreren Anderen bereits eine Weiterverwendung im Sinne des Gesetzes gestattet wurde. Hierdurch wird deutlich gemacht, dass in Übereinstimmung mit Artikel 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/98/EG ein Recht auf "erstmalige" Weiterverwendung durch das IWG nicht begründet wird.

Das Gebot der Gleichbehandlung bei der Weiterverwendung bezieht sich auf die Gestattung der Weiterverwendung von Informationen wie auch auf die Bedingungen, unter denen die Weiterverwendung gestattet wird (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG).

Klarstellenden Charakter hat Satz 2, wonach das IWG kein eigenständiges Zugangsrecht zu Dokumenten öffentlicher Stellen begründet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Das Gesetz steht daher nicht in Konkurrenz zu solchen Gesetzen, die den Zugang zu Informationen regeln (IFG, UIG). Vielmehr baut das IWG auf den bestehenden Zugangsregelungen von Bund und Ländern auf.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG. Der Gleichbehandlungsanspruch besteht auch dann, wenn die öffentliche Stelle selbst Informationen in einer Weise nutzt, die nicht mehr der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, wenn sie die Informationen also selbst "weiterverwendet". Die Bestimmung soll diskriminierende Quersubventionen innerhalb öffentlicher Stellen verhindern (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG). Zugleich wird durch die Regelung klargestellt, dass öffentliche Stellen ihre Informationsbestände auch selbst wirtschaftlich verwerten dürfen. Dies jedoch nur unter den gleichen Bedingungen wie andere (private) Nutzer. Durch die Regelung soll sichergestellt werden dass private Anbieter von Informationsprodukten bzw. -dienstleistungen nicht durch die unmittelbare bzw. mittelbare Konkurrenz öffentlicher Anbieter aus dem Markt gedrängt werden.

Diese Gefahr bestünde, wenn öffentliche Stellen staatliche "Rohinformationen" kostenlos oder zu günstigeren Preisen weiterverwenden dürften als private Nutzer. Betroffen sind ausschließlich solche Informationen, die zunächst im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellt wurden und nun für die Produktion von für den Markt bestimmten Mehrwertprodukten verwendet werden. Neben den gleichen Entgelten müssen für die öffentliche Stelle in diesem Fall auch die gleichen sonstigen Bedingungen, z.B. die gleichen Nutzungsbestimmungen, gelten.

Es widerspricht dieser Norm jedoch nicht, wenn öffentliche Stellen in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Informationen untereinander kostenfrei austauschen, während Dritte für die wirtschaftliche Weiterverwendung derselben Information Gebühren oder Entgelte entrichten müssen (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG). Denn in einem solchen Fall liegt gerade keine Weiterverwendung im Sinne des IWG vor.

Zu Absatz 3:

Satz 1 setzt Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG um. Es wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Bereitstellung von Informationen öffentlicher Stellen in allen Formaten oder Sprachen besteht, in denen diese bei ihr vorhanden sind. Umfasst sind davon die Formate und Sprachen, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nicht aber solche, die ausschließlich für darüber hinausgehende Mehrwertprodukte erstellt wurden.

Die Informationen sind soweit möglich elektronisch zu übermitteln. Hierbei ist allerdings auf die Möglichkeiten zur elektronischen Bereitstellung der jeweils betroffenen öffentlichen Stelle abzustellen und nicht auf die generelle technische Realisierbarkeit. Grundsätzlich soll aber durch die öffentlichen Stellen - in Übereinstimmung mit den Zielen des Regierungsprogramms "Moderner Staat - Moderne Verwaltung" und entsprechender Bund-Länder-Vereinbarungen ("Deutschland online") - auf eine möglichst weit reichende elektronische Bereitstellung hingewirkt werden.

Es besteht allerdings weder ein Anspruch darauf, dass elektronische Fassungen von Informationen, die bislang nicht in elektronischer Form vorliegen, zum Zweck der Weiterverwendung erstellt werden, noch besteht Anspruch auf zusätzliche Bearbeitung oder Formatierung der zur Weiterverwendung vorliegenden Informationen.

Satz 2 ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Ablehnung einer Anfrage auf Weiterverwendung soll nicht schon deshalb möglich sein, weil sie sich nur auf Auszüge einer Information bezieht. Vielmehr ist auch in diesem Fall die Weiterverwendung zu gestatten soweit für die öffentliche Stelle hiermit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie 2003/98/EG kann dies dann der Fall sein, wenn der mit dem Erstellen der Auszüge verbundene Aufwand über eine "einfache Handhabung" hinausgeht.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 regelt - in Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2003/98/EG - das grundsätzliche Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen. Öffentliche Stellen sollen nicht aufgrund einer geschlossenen Ausschließlichkeitsvereinbarung in einen rechtlichen Konflikt mit dem Gleichbehandlungsanspruch aus Absatz 1 geraten.

Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten dürfen hiernach grundsätzlich keine ausschließlichen Rechte hinsichtlich der zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellten Informationen gewähren. Informationen öffentlicher Stellen sollen vielmehr allen potenziellen Marktteilnehmern zu diskriminierungsfreien Bedingungen für eine Weiterverwendung offen stehen. Auch hier gilt es allerdings zunächst zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Vereinbarung über die Weiterverwendung von Informationen handelt.

Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die lediglich der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dienen sind nicht von dieser Regelung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG), da dann kein Fall einer Weiterverwendung vorliegt. Ein Beispiel hierfür ist die Vereinbarung des Bundes mit dem Bundesanzeigerverlag über die Veröffentlichung von Gesetzestexten. Aus der Publizitätspflicht des Artikels 82 GG ergibt sich nämlich für das Bundesrecht die Pflicht zur Veröffentlichung von Gesetzestexten und Rechtsverordnungen.

Durch die in Artikel 82 Satz 1 GG festgeschriebene Pflicht zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl.) wird das Gesetzesverfahren abgeschlossen, wodurch die Verkündung zu einem "integrierten Bestandteil des Rechtssetzungsaktes selbst wird" (BVerfGE 7, 330 [337]).

Soweit der Staat daher allein diesen Publizitätsanforderungen nachkommt, handelt er in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wobei er sich auch (privater) Dritter bedienen kann (z.B. dem Bundesanzeigerverlag).

Die Sätze 2 bis 4 dienen der Umsetzung von Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG. Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen - und in Ausnahme zu Satz 1 - Ausschließlichkeitsvereinbarungen im Einzelfall zulässig sein können. Ähnlich wie Artikel 86 Abs. 2 EG Ausnahmen von der Geltung des europäischen Wettbewerbsrechts vorsieht, erkennt damit auch die Richtlinie 2003/98/EG in bestimmten Fällen die Notwendigkeit der Gewährung eines ausschließlichen Rechts auf Weiterverwendung spezifischer Dokumente an. So etwa, wenn an der Veröffentlichung bestimmter Dokumente ein öffentliches Interesse besteht, aber kein kommerzieller Verleger die Dokumente ohne ein solches ausschließliches Recht veröffentlichen würde (Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2003/98/EG). Mit der Ausnahmeregelung werden also solche Fälle erfasst, in denen zwar grundsätzlich eine "Weiterverwendung" vorliegt, gleichwohl aber die Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben eine Privilegierung Dritter erfordert. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass der Dritte ausschließlich oder vorrangig Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt, es können vielmehr auch gewerbliche Zwecke verfolgt werden. Dies stellt Erwägungsgrund 20 der Richtlinie mit Verweis auf das Beispiel eines "kommerziellen Verlegers" ausdrücklich klar.

An das Vorliegen der Voraussetzungen einer Privilegierung Dritter durch Ausschließlichkeitsvereinbarungen stellt das IWG in Umsetzung der Richtlinie erhöhte Anforderungen. Der Grund für die Erforderlichkeit einer Ausnahme muss regelmäßig - mindestens alle drei Jahre - überprüft werden. Zudem müssen Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 getroffen wurden, aus sich heraus verständlich sein (inhaltliche Transparenz) und öffentlich bekannt gemacht werden. Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft die öffentliche Stelle, die Informationen zur Weiterverwendung anbietet und Ausschließlichkeitsvereinbarungen abschließt.

Satz 5 schafft einen Vertrauenstatbestand. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende

Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht von der Ausnahmeregelung in Satz 2 gedeckt sind, sollen durch das Gesetz nicht sofort unwirksam werden, sondern sind grundsätzlich bis zum Vertragsende geschützt. Verträge enden jedoch entsprechend der Vorgabe in Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie spätestens mit dem 31.12.2008. Durch den bis dahin geltenden Bestandsschutz verbleibt den Vertragspartnern ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Zu § 4 (Bearbeitung von Anfragen; Transparenz)

§ 4 legt allgemeine Maßstäbe fest, die bei der Bearbeitung von Anfragen auf Weiterverwendung von der öffentlichen Stelle zu beachten sind und enthält Vorschriften zur Förderung von Transparenz. Das IWG macht keinerlei Vorgaben, welcher Handlungsformen (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) die öffentliche Stelle sich bei der Gestattung der Weiterverwendung zu bedienen hat. Hierfür gelten mithin die allgemeinen Grundsätze.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/98/EG und folgt hinsichtlich des zeitlichen Bearbeitungsrahmens von Anträgen auf Weiterverwendung entsprechend den Richtlinienvorgaben einem 3-stufigen System.

Für die Bearbeitung von Anfragen sowie das Zurverfügungstellen der beantragten Informationen existiert danach stets eine Bearbeitungsfrist. Denn regelmäßig ermöglicht nur die zeitnahe Weiterverwendung das Ausschöpfen des vollen wirtschaftlichen Potenzials vieler Informationen.

Dies gilt besonders für dynamische Inhalte (z.B. Verkehrsdaten), deren wirtschaftlicher Wert von ihrer sofortigen Verfügbarkeit und von regelmäßiger Aktualisierung abhängt.

Satz 1 gibt als äußeren Rahmen vor, dass über die Weiterverwendung binnen 20 Arbeitstagen zu entscheiden ist. Gemäß Satz 2 verlängert sich die Frist bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten auf 40 Arbeitstage. Der 2. Halbsatz von Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/98/EG. Die Person, die die Information weiterverwenden möchte soll frühzeitig darüber informiert werden, wenn für die Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

Die in den Sätzen 1 und 2 geregelten Fristen gelten lediglich subsidiär. Satz 3 setzt Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/98/EG um und bestimmt für den Fall, dass die öffentlichen Stellen anderweitige (Frist-) Bestimmungen getroffen haben, dass diese maßgeblich sein sollen.

Hierdurch soll verhindert werden, dass öffentliche Stellen - im Rahmen ihrer Handlungsfreiheit - unter Verweis auf zu kurze (gesetzliche) Bearbeitungsfristen eine Weiterverwendung ihrer Informationen gänzlich verweigern. Zu beachten ist aber, dass diese spezifischen Fristenregelungen einen angemessenen Zeitrahmen einzuhalten haben und auf einheitliche und kurze Bearbeitungsfristen hingewirkt werden soll.

Im Sinne einer Vereinheitlichung der Zugangs- und Informationsweiterverwendungsregeln regelt Satz 4, dass bereits für den Zugang zu Informationen bestehende Fristen auch für die Beantwortung von Anträgen auf Weiterverwendung gelten sollen (vgl. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2003/98/EG).

Zu Absatz 2:

Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/98/EG. Die öffentliche Stelle hat innerhalb der Frist nach Absatz 1 die Information zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen oder das Recht auf Weiterverwendung abzulehnen. Gemäß Satz 2 und 3, die der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2003/98/EG dienen, kann die öffentliche Stelle innerhalb der Frist auch ein Vertragsangebot unterbreiten. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass die öffentliche Stelle das Recht auf Weiterverwendung auch durch den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der anfragenden Person gewähren kann. Die Gestattung der Weiterverwendung kann dabei durch die öffentliche Stelle von der Akzeptanz von Nutzungsbestimmungen abhängig gemacht werden. Eine Pflicht zur Verwendung von Nutzungsbestimmungen gibt das IWG aber nicht vor. Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Informationen auch ohne Nutzungsbestimmungen gestatten. Soweit Nutzungsbestimmungen verwendet werden, können in diesen gem. § 2 Nr. 4 wesentliche Fragen der Weiterverwendung geregelt werden (siehe Begründung zu § 2 Nr. 4).

Gem. Satz 3 müssen die Nutzungsbestimmungen verhältnismäßig sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und dürfen die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Weiterverwendung nicht unnötig einschränken. Auch bei den Nutzungsbestimmungen ist der in § 3 geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Zu Absatz 3:

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 2003/98/EG.

Satz 1 legt eine allgemeine, nicht betragsmäßige, Obergrenze fest, um überhöhte Preise auszuschließen. Soweit Entgelte verlangt werden, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine öffentliche Stelle aus ihren Informationen unangemessene Gewinne zielt. Das Recht, niedrigere oder gar keine Entgelte zu verlangen, bleibt hierdurch unberührt. Durch die Tarifgrundsätze wird also nicht geregelt ob und in welcher Höhe Entgelte zu erheben sind. Die einzelnen öffentlichen Stellen bleiben unverändert frei, ihre Entgeltstrategie selbst festzulegen. Auch sind ggf. bestehende Selbstfinanzierungsverpflichtungen einzelner öffentlicher Stellen bei der Höhe der Entgelte zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2003/98/EG). Erheben öffentliche Stellen jedoch Entgelte für die Weiterverwendung, so dürfen sie diese nicht willkürlich festsetzen und keine überhöhten Entgelte für die Informationen fordern, die im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags und mit öffentlichen Mitteln erstellt wurden.

Neben der Obergrenze ist bei der Bemessung der Entgelte der in § 3 geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Entgelte dürfen daher für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/98/EG). Dem steht allerdings nicht entgegen, wenn die öffentliche Stelle für die Weiterverwendung ein geringeres Entgelt verlangt oder diese sogar kostenlos gewährt, wenn der Nutzer die Informationen zwar zur Erstellung eines Mehrwertprodukts nutzt, dieses jedoch unentgeltlich anbieten will (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2003/98/EG).

Satz 2 setzt Artikel 6 Satz 2 der Richtlinie 2003/98/EG um. Er legt fest, dass die Entgelte für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert und unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stelle geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden sollen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Satz 1 bis 3 der Richtlinie 2003/98/EG. Die Regelung zielt darauf, Transparenz zu schaffen. Die anfragende Person soll die Möglichkeit haben sich im Vorhinein über die Kosten zu informieren, die für den Fall der Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen auf sie zukommen.

Absatz 4 richtet sich ausschließlich an öffentliche Stellen, die Informationen zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen. Falls diese die Weiterverwendung von der Akzeptanz von Nutzungsbestimmungen und der Zahlung von Standardentgelten abhängig machen, sollen sie diese im Vorhinein festlegen und, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch veröffentlichen. Letzteres gilt auch für Gebühren, die für die Weiterverwendung erhoben werden. Ob die elektronische Veröffentlichung sinnvoll ist, ist von der betroffenen öffentlichen Stelle zu entscheiden.

Im Rahmen der Auskunftserteilung hat die öffentliche Stelle gemäß Satz 3 und 4 zudem auf Anfrage die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte und die Faktoren, die bei der Berechnung in besonders gelagerten Einzelfällen berücksichtigt werden, anzugeben.

Gemäß Satz 5 hat die öffentliche Stelle zu gewährleisten, dass anfragende Personen über die verfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten unterrichtet werden. Dies ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, insbesondere dann, wenn diese im Ausland ansässig und möglicherweise im Umgang mit öffentlichen Stellen in Deutschland und den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vertraut sind. Es liegt im Ermessen der öffentlichen Stelle, in welcher Art und Weise die Unterrichtung erfolgt. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ist die anfragende Person gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 zusammen mit dieser Entscheidung auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/98/EG. Wird die Weiterverwendung ganz oder teilweise abgelehnt, so ist diese Ablehnung zu begründen. Die anfragende Person muss zudem in der ablehnenden Entscheidung auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen werden.

Durch Satz 2 soll eine Hilfestellung zur Weiterverwendung von Informationen in solchen Fällen geboten werden, in denen die öffentliche Stelle aufgrund von Urheber- oder Nutzungsrechten Dritter selbst nicht berechtigt ist, über die in Frage stehende Information zu verfügen. Die öffentliche Stelle gibt dann Auskunft über den Rechtsinhaber, soweit er ihr bekannt und seine Nennung rechtlich zulässig ist. Diese Auskunft ist der Begründung zur Ablehnung des Antrags beizufügen ohne dass es hierfür einer individuellen Nachfrage bedarf. Der anfragenden Person soll auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet werden, die Informationen bzw. eine Gestattung ihrer Weiterverwendung direkt vom Berechtigten zu erlangen. Der Begriff "Rechtsinhaber" ist hierbei umfassend zu verstehen. Einerseits kann dies der Urheber eines Werkes im Sinne der §§ 7 ff. Urhebergesetz sein, andererseits aber auch der bloße Inhaber der Nutzungsrechte (Lizenznehmer), ohne dass dieser auch selbst Urheber ist.

Zu Absatz 6:

Gemäß Absatz 6 gelten - in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/98/EG - die Verpflichtungen aus den Absätzen 1, 2 und 5 nicht für die in § 1 Abs. 2 Nummer 5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen. Die Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass Informationen, die sich im Besitz dieser Stellen befinden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.

Zu § 5 (Inkrafttreten)

Dieser Paragraph regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG (Nr. ) L 345 S. 90).
2 Pira International Ltd., University of East Anglia, Knowledge View Ltd., Commercial Exploitation of Europe`s public sector information, Luxemburg, 2000).
3 MICUS Management Consulting GmbH, Der Markt für Geoinformationen: Potenziale für Beschäftigung, Innovation und Wertschöpfung, 2003
4 aus der Broschüre der Europäischen Union: "Exploiting the Potential of Europe´s Public Sector Information; siehe http://europa.eu.int/information_society/policy/psi/docs/pdfs/brochure/psi_brochure_en.pdf