Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften - COM (2014) 4 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 434/88 = AE-Nr. 881652,
Drucksache 225/91 = AE-Nr. 911036,
Drucksache 449/96 = AE-Nr. 962020,
Drucksache 660/02 = AE-Nr. 022557,
Drucksache 412/13 (PDF) = AE-Nr. 130349 und
Drucksache 049/14 (PDF) = AE-Nr. 140115

Brüssel, den 11.2.2014
COM (2014) 4 final
2014/0033 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des VORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags ist es, die Bezugnahmen auf die tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Union aus dem Wortlaut der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG des Rates zu streichen.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Es wurden keine Konsultationen der interessierten Kreise oder etwaige Folgenabschätzungen durchgeführt, da die vorgeschlagenen Änderungen unmittelbar aus dem jüngst von der Kommission angenommenen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und [COM (2013) 327] [Office of Publications, please insert number of Regulation laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material] und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) ergeben.

Mit dieser neuen Verordnung sollen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie die Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 97/78/EG aufgehoben werden. Außerdem sollen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der genannten Richtlinien - mit den erforderlichen Änderungen - aufgenommen werden. Die Tierzucht soll jedoch nicht in ihren Anwendungsbereich fallen.

Deshalb war es notwendig, Bestimmungen zu amtlichen Kontrollen der Tierzucht in den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die tierzuchtrechtlichen und genealogischen Bedingungen für den Handel mit Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial sowie für deren bzw. dessen Einfuhr aus Drittländern aufzunehmen.

Die in diesem Rahmen vorgeschlagenen Bestimmungen sind jedoch an die Bestimmungen des Kommissionsvorschlags für eine neue Verordnung über amtliche Kontrollen, der derzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert wird, angelehnt. Um Abweichungen zwischen den beiden Rechtstexten zu vermeiden und im Bereich der Kontrollen einen einheitlichen Ansatz sicherzustellen, wird die Kommission die Entwicklung der Erörterungen zu den beiden Texten aufmerksam verfolgen und die erforderlichen Vorschläge rechtzeitig vorlegen, so dass eine Aufnahme der Bestimmungen zu amtlichen Kontrollen im Bereich der Tierzucht in die künftige Verordnung über amtliche Kontrollen gewährleistet ist.

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und in Erwartung der Aufhebung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG durch die neue in Erwägungsgrund 5 dieser Richtlinie genannte Verordnung ist es erforderlich, die Bezugnahmen auf den Begriff "tierzuchtrechtlich" in den Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG zu streichen.

4. Auswirkungen auf den HAUSHALT

Keine.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608/EWG, 90/425/EWG und 91/496/EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission 1, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HABEN folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 89/608/EWG

Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 90/425/EWG

Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 91/496/EWG

In Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie 91/496/EWG werden die Worte "und tierzuchtrechtlichen" gestrichen.

Artikel 4
Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem in Artikel 5 genannten Datum nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

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