Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 10. Februar 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 2. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 2. Februar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 981515,
Drucksache 556/01 = AE-Nr. 012118,
Drucksache 026/04 (PDF) = AE-Nr. 040097,
AE-Nr. 043093 und AE-Nr. 061294
Begründung
Kontext des Vorschlages
Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Zeitalter der Globalisierung wird die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung und insbesondere bei den direkten Steuern immer vordringlicher. Durch die erhebliche Zunahme der Mobilität der Steuerzahler, der grenzüberschreitenden Transaktionen und der Internationalisierung der Finanzinstrumente wird es für die Mitgliedstaaten immer schwieriger, Steuern ordnungsgemäß festzusetzen, während sie beim Steuerniveau an ihrer nationalen Souveränität festhalten.
Diese zunehmende Schwierigkeit, Steuern ordnungsgemäß festzusetzen, wirkt sich auf das Funktionieren der Steuersysteme aus und verursacht Doppelbesteuerung, die wiederum zu Steuerbetrug und Steuerumgehung Anlass gibt, während die Kontrollbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben.
Ein einzelner Mitgliedstaat ist daher nicht in der Lage, sein internes Steuersystem, insbesondere was die direkten Steuern angeht, ohne Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu verwalten. Um die negativen Auswirkungen dieser Situation zu beseitigen, ist es unumgänglich, eine neue Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu entwickeln.
Es besteht Bedarf an vertrauensbildenden Instrumenten, die dafür Sorge tragen, dass für alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln, Pflichten und Rechte gelten. Jüngere Rechtssachen zeigen, dass, auch wenn die Kooperationsmechanismen in der Praxis weder wirksam noch zufriedenstellend sein mögen, Mitgliedstaaten sich nicht auf Mängel bei der Zusammenarbeit ihrer Steuerbehörden berufen können, um Einschränkungen von Grundfreiheiten zu rechtfertigen.
Daher ist ein völlig neuer Ansatz notwendig: Den Mitgliedstaaten muss ein ganz neuer Text an die Hand gegeben werden, der eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ermöglicht und so die negativen Auswirkungen der wachsenden Globalisierung auf den Binnenmarkt überwinden hilft. Die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden als solche überlagert einzelstaatliche Gesetze, führt aber nicht zu ihrer Ersetzung oder Angleichung.
Allgemeiner Kontext
Die bestehende Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien ist als Instrument nicht mehr geeignet. Ihre großen Schwachstellen waren Gegenstand des Berichts einer hochrangigen Arbeitsgruppe des Rates zum Steuerbetrug vom Mai 2000 (Dokument 8668/00), der Mitteilungen der Kommission aus dem Jahr 2004 (KOM (2004) 611 endg.) und aus dem Jahr 2006 (KOM (2006) 254 endg.) sowie der Stellungnahme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Konsultationsprozesses im Vorfeld dieses Vorschlags für eine Richtlinie des Rates.
Die Richtlinie und auch die nachfolgenden Änderungen wurden unter anderen Bedingungen als den heutigen Anforderungen des Binnenmarktes ausgearbeitet. So gab es 1977 noch keine Freizügigkeit und die Integration war gering. Die Mitgliedstaaten benötigen für eine internationale Amtshilfe nunmehr andere Instrumente als die bestehende Richtlinie. Die jetzige Situation schafft Unsicherheit und ist der Transparenz, der Gleichbehandlung, dem fairen Wettbewerb und dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich. Die bestehende Richtlinie kann die derzeitigen Anforderungen an eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nicht mehr erfüllen.
Ein erster Ansatz zur Begrenzung der negativen Folgen internationaler Investitionen auf die Besteuerung ist bereits in der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen enthalten. Allerdings betrifft diese Richtlinie nur eine bestimmte Art von Erträgen. Sie zeigt aber auch, dass die Mitgliedstaaten mittels einheitlicher Werkzeuge und Instrumente Informationen ordnungsgemäß und effizient austauschen können.
Ein verbessertes Instrument für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wird die einzelstaatliche Steuerhoheit über Art und Höhe der Steuern nach wie vor umfassend gewährleisten. Wegen der mangelnden Harmonisierung in diesem Bereich ist eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden die einzige Möglichkeit, die Steuern korrekt festzusetzen und somit Steuerbetrug und Steuerumgehung vorzubeugen oder zu bekämpfen. Eine verstärkte Zusammenarbeit ist sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die EU von grundlegender Bedeutung; das Hauptziel besteht darin, die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten wirksamer zu schützen und Marktverzerrungen zu vermeiden.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Von 1979 bis 1992 fiel die Mehrwertsteuer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG, ebenso wie die Verbrauchsteuern von 1992 bis 2004. Im Anschluss an die Schlussfolgerungen der hochrangigen Arbeitsgruppe des Rates in ihrem Bericht über Steuerbetrug vom Mai 2000, dem zufolge die Richtlinie ihren Zwecken nicht mehr gerecht wird, legte die Kommission zwei getrennte Verordnungsentwürfe vor, mit denen ein völlig neues Umfeld für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Mehrwertsteuer und bei den Verbrauchsteuern geschaffen werden sollte. Die Verordnung über die Mehrwertsteuer wurde am 7. Oktober 2003 (Verordnung Nr. 1798/2003) und die über die Verbrauchsteuern am 16. November 2004 (Verordnung Nr. 2073/2004) angenommen. Die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern wurden somit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG herausgenommen.
Ein vergleichbarer Ansatz wird bei dem vorliegenden Vorschlag verfolgt. Die neue verbesserte Richtlinie sieht ein Organisationsschema, gemeinsame Verfahrensregeln sowie gemeinsame Formblätter, Formate und Kanäle für den Informationsaustausch vor. Außerdem wird ein Ausschussverfahren für technische Maßnahmen und Informationsaustausch sowie für die Erarbeitung von Werkzeugen und Instrumenten vorgesehen, mit denen die Hindernisse für einen effizienten Informationsaustausch möglichst gering gehalten werden sollen.
Davon abgesehen beschränkt sich der Geltungsbereich der Richtlinie 77/799/EWG auf direkte Steuern und Versicherungsprämien, während der vorliegende Vorschlag alle indirekten Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern), die noch nicht Gegenstand eines Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaft sind, erfasst. Erstmals wird ein Regelwerk für eine Reihe von Steuern aufgestellt, für die es noch keinen Rechtsrahmen der Gemeinschaft gibt.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Entfällt.
Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Konsultationen erfolgten im Rahmen von Arbeitsgruppen und mittels eines Fragebogens zu Empfehlungen für eine Verbesserung der bestehenden Situation.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Mitgliedstaaten sind allgemein der Ansicht, dass die derzeitige Richtlinie grundlegend verstärkt werden muss. Es wurde hervorgehoben, dass die Richtlinie in ihrer derzeitigen Form keine einheitliche Verpflichtungsebene bietet, die den angestrebten Zielen förderlich wäre. Zum Inhalt des neuen Instruments wurden präzise Standpunkte eingenommen.
Die Kommission hat die Standpunkte der Mitgliedstaaten berücksichtigt, und das Ergebnis ist ein Vorschlag für eine Richtlinie des Rates.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
Folgenabschätzung
Für diesen Vorschlag wurde keine Folgenabschätzung vorgenommen.
Eine andere in Betracht gezogene Option war die Änderung der bestehenden Richtlinie. Aus den oben beschriebenen Gründen wurde jedoch davon abgesehen.
Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die Kommission schlägt dem Rat vor, eine neue Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung anzunehmen.
Ziel ist es, ein hochwertiges Rechtsinstrument zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung zu schaffen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu ermöglichen, dass die negativen Folgen schädigender Steuerpraktiken vermieden werden.
Mit Hilfe dieses Ansatzes soll die Zusammenarbeit mit den bereits bestehenden Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern in Einklang gebracht werden.
Rechtsgrundlage
Artikel 93 und 94 EG-Vertrag.
Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zum Tragen, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:
Die Zuständigkeit der nationalen Steuerbehörden ist traditionell auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt. Die Bekämpfung von Steuerbetrug erfordert - wie in zahlreichen Kommissionsunterlagen bekräftigt wird - Maßnahmen auf EU-Ebene.
Die administrative Zusammenarbeit dieser Behörden könnte auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen erfolgen. Entsprechende Bestimmungen werden in der Regel in Doppelbesteuerungsabkommen eingebunden, deren Geltungsbereich im Allgemeinen auf die Einkommensteuer begrenzt ist. Eine korrekte Festsetzung von Steuern sowie die wirksame Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung über die nationalen Grenzen hinaus können jedoch nur im Rahmen gemeinsamer EU-weiter Maßnahmen erreicht werden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Die Mitgliedstaaten selbst sind der Ansicht, dass ein strengerer EU-Rechtsrahmen, der für alle bisher noch nicht in EU-Vorschriften erfassten Steuerarten gilt, erforderlich ist. Gleiche Bedingungen, Methoden und Praktiken bei der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich sollten die Arbeit der Behörden erleichtern und den Umfang sowie die Qualität der ausgetauschten Informationen verbessern. Dieses Ziel lässt sich durch die Annahme einer detaillierteren, verbesserten Richtlinie erreichen.
Steuerbetrug, dessen Kernelement die Nichtentrichtung von Steuern ist, kommt in der Europäischen Union sehr häufig vor. Seine Bekämpfung erfordert vereinte Anstrengungen, die durch ein verstärktes Gemeinschaftsinstrument mit einheitlichen Verfahrensvorschriften und Bestimmungen über gemeinsame Methoden, Formblätter, Formate und Kommunikationskanäle möglich werden.
Die Kommission geht davon aus, dass nach Annahme der neuen Richtlinie die verschiedenen Formen der Verwaltungszusammenarbeit (Informationsersuchen, spontane Unterrichtung, automatischer Informationsaustausch, gleichzeitige Prüfungen, Prüfer in Amtsräumen anderer Mitgliedstaaten und Informationsteilung) zunehmen werden.
Bedingungen und Verfahrensvorschriften, Grundsätze und Werkzeuge erfordern einen einheitlichen Ansatz, der nur im Zuge eines gemeinsamen Rechtsakts erreicht werden kann.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die vorgeschlagene Maßnahme legt nur gemeinsame Verfahrensregeln und Instrumente fest, um die tägliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die daher nach wie vor für ihre interne Organisation und die Zuweisung der Ressourcen, die Entscheidung, in welchen Fällen auf die internationale Zusammenarbeit zurückgegriffen wird und was mit den Ergebnissen geschieht, voll verantwortlich sind.
Die vorgeschlagene Maßnahme bedeutet keine zusätzliche finanzielle und administrative Belastung der Gemeinschaft, der einzelstaatlichen Regierungen, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürger, sondern sollte im Gegenteil die personellen und finanziellen Kosten drücken, indem ein gemeinsamer Ansatz für eine internationale Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden geschaffen wird.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen:
Das Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die bestehende Richtlinie zu verbessern, zu stärken und zu aktualisieren, um zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes und einer wirksameren Zusammenarbeit zu gelangen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die geltende Richtlinie zu ersetzen. Das geeignete Rechtsinstrument ist in diesem Fall eine Richtlinie.
Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
Weitere Angaben
Vereinfachung
Der vorgeschlagene Rechtsakt bewirkt eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und der Verwaltungsverfahren für die Wirtschaft.
Die Rechtsvorschriften werden vereinfacht, da sie gemeinsame, leicht auszulegende und anzuwendende Maßnahmen umfassen.
Die Behörden werden auf gemeinsame Werkzeuge und Instrumente in einem bereits zuvor festgelegten Organisationsrahmen zurückgreifen können. Das Maßnahmenpaket wird die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vereinfachen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden je nach Art Forderung, bei der sie um eine Zusammenarbeit ersuchen, nicht auf unterschiedliche Rechtsvorschriften mit ihren spezifischen Bestimmungen und Auflagen zurückgreifen müssen.
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden werden Wirtschaftsbeteiligte im Zuge vereinfachter Verfahren gleichberechtigt behandelt.
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Die Annahme des Vorschlags hat die Aufhebung der bestehenden Rechtsvorschrift zur Folge.
Einzelerläuterung zum Vorschlag
- Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen. In Artikel 1 wird das Ziel der Richtlinie und die Art der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt.
- Artikel 2 betrifft den Geltungsbereich der Richtlinie, mit der die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erweitert wird, damit alle Steuerarten erfasst werden können. Dieser Artikel orientiert sich an dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarates und der OECD. Der Geltungsbereich wird auf die indirekten Steuern, die bisher in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden noch nicht erfasst sind, ausgeweitet. Das bedeutet, dass die Richtlinie für alle anderen indirekten Steuern als die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern (und direkte Steuern) gilt, wodurch die Zusammenarbeit wirksamer gestaltet werden soll.
- Artikel 3 enthält Begriffsbestimmungen, die in bestehenden Bestimmungen noch nicht enthalten sind.
- Artikel 4 betrifft die Organisation der Aufgaben, wie sie bereits in der bestehenden MwSt-Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden festgelegt ist, mit den nötigen Anpassungen.
- Kapitel II ist dem Informationsaustausch gewidmet, die Artikel 5 und 6 betreffen den Austausch von Informationen auf Ersuchen bzw. die behördlichen Ermittlungen. Artikel 7 enthält die Fristen für die Bereitstellung der Informationen. Artikel 7 Absätze 5 und 6 orientieren sich an dem OECD-Musterabkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002.
- Artikel 8 betrifft den automatischen Austausch von Informationen. Der Vorschlag schreibt für eine Reihe von Einkommensarten, die im Rahmen des Ausschussverfahrens festzulegen sind, den automatischen Informationsaustausch vor. Für andere Einkommensarten können die Mitgliedstaaten zusätzliche Abkommen schließen.
- Artikel 9 betrifft den spontanen Informationsaustausch.
- In Kapitel III geht es um sonstige Formen der Zusammenarbeit. Abschnitt I regelt die Anwesenheit von Beamten in den Amtsräumen der Behörden anderer Mitgliedstaaten und deren Teilnahme an behördlichen Ermittlungen. Beamte des ersuchenden Mitgliedstaats dürfen die Untersuchungsbefugnisse von Beamten des ersuchten Mitgliedstaats ausüben.
- In Abschnitt II, der gleichzeitige Prüfungen betrifft, wird der 2004 angenommene Wortlaut von Artikel 8b der bestehenden Richtlinie in Artikel 11 übernommen.
- Abschnitt III Artikel 12 betrifft die Zustellung; der Wortlaut dieses Artikels entspricht der verhältnismäßig neuen Bestimmung der bestehenden Richtlinie.
- Abschnitt IV Artikel 13 führt entsprechend dem Wunsch der Mitgliedstaaten nach einer strengeren Regelung eine stärkere Pflicht zur Rückmeldung ein. Auf diese Weise werden die Beamten vor Ort motiviert, die verschiedenen Arten des Informationsaustauschs besser zu nutzen.
- Artikel 14 des Abschnitts V regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erfahrungsaustausch. Gemäß diesem Artikel erhält der in Artikel 24 genannte Ausschuss auch eine beratende Rolle.
- Kapitel IV Artikel 15 betrifft die Weitergabe von Informationen und Schriftstücken. Es wird von einem breiten Ansatz ausgegangen mit dem Ziel, die Interessen des Mitgliedstaats und der Steuerzahler zu schützen.
- Artikel 16 führt die Grundsätze des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und der Vollständigkeit ein und bildet die Grundlage für die Ablehnung eines Ersuchens um Zusammenarbeit.
- Artikel 17 betrifft die Grenzen dieser Pflichten. Der erste Absatz schließt eigene Steuerzwecke und nationale Interessen als Gründe für eine Ablehnung aus und stützt sich auf Artikel 26 Absatz 4 des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, während der zweite Absatz - basierend auf Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen - sicherstellen soll, dass die Einschränkungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 4 nicht herangezogen werden können, um Auskünfte über Personen, die im ersuchenden Mitliedstaat steuerlich ansässig sind, nur deshalb zu verweigern, weil sie von Banken oder anderen Finanzeinrichtungen stammen.
- Artikel 18 führt das Meistbegünstigungsprinzip ein, demzufolge ein Mitgliedstaat mit einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Bedingungen zusammenarbeiten muss wie mit einem Drittland.
- Artikel 19 betrifft gemeinsame Formblätter und elektronische Formate für den Informationsaustausch. Gemeinsame Formblätter werden derzeit ausgearbeitet und in einer Pilotphase verwendet. Dem automatischen Informationsaustausch wird das Format zugrunde liegen, das für die automatische Auskunftserteilung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG (Besteuerung von Zinserträgen) verwendet wird.
- Artikel 20 greift den von den Mitgliedstaaten gewünschten Schwellenbetrag auf und legt die Sprachenregelung fest. Das CCN/CSI-Netz wird von allen Mitgliedstaaten verwendet; dies steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, dass alle Steuersysteme dieselben Kanäle benutzen.
- Artikel 21 enthält besondere Pflichten bei der administrativen Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Steuern.
- Kapitel V Artikel 22 legt die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten fest. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, alle sachdienlichen Informationen über das Funktionieren der Richtlinie mitzuteilen.
- Kapitel VI Artikel 23 regelt die Beziehungen zu Drittländern. Der Vorschlag schreibt den zwingenden Austausch von Informationen vor, die nicht aus der EU stammen, und trägt den jüngsten Betrugsfällen Rechnung, die EU-Mitgliedstaaten und Drittländer betrafen.
- In Kapitel VII Artikel 24 wird ein Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich eingesetzt, der das Funktionieren der Richtlinie überwacht. Er kann auch als beratender Ausschuss auftreten.
- Artikel 25 schreibt eine Bewertung des Funktionierens dieser Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten vor.
- Mit Artikel 26 werden die bestehenden Vorschriften aufgehoben, während Artikel 27 die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten betrifft und Artikel 28 das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der Richtlinie auf den 1. Januar 2010 festlegt.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 und 94,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Im Zeitalter der Globalisierung wird die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung immer vordringlicher. Durch die erhebliche Zunahme der Mobilität der Steuerzahler, der grenzüberschreitenden Transaktionen und der Internationalisierung der Finanzinstrumente wird es für die Mitgliedstaaten immer schwieriger, Steuern ordnungsgemäß festzusetzen. Diese zunehmende Schwierigkeit wirkt sich auf das Funktionieren der Steuersysteme aus und verursacht Doppelbesteuerung, die wiederum zu Steuerbetrug und Steuerumgehung Anlass gibt, während die Kontrollbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben.
- (2) Ein einzelner Mitgliedstaat ist daher nicht in der Lage, sein internes Steuersystem, insbesondere was die direkten Steuern angeht, ohne Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu verwalten. Um die negativen Auswirkungen dieser Situation zu beseitigen, ist es unumgänglich, eine neue Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Es besteht Bedarf an vertrauensbildenden Instrumenten, die dafür Sorge tragen, dass für alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln, Pflichten und Rechte gelten.
- (3) Daher ist ein völlig neuer Ansatz notwendig, bei dem den Mitgliedstaaten ein neuer Text an die Hand gegeben wird, der eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ermöglicht und so die negativen Auswirkungen der wachsenden Globalisierung auf den Binnenmarkt überwinden hilft. Die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden als solche überlagert einzelstaatliche Gesetze, führt aber nicht zu ihrer Ersetzung oder Angleichung.
- (4) In diesem Kontext sind die Maßnahmen in der bestehenden Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien nicht mehr geeignet. Die großen Schwachstellen dieser Richtlinie waren Gegenstand des Berichts einer hochrangigen Arbeitsgruppe des Rates zum Steuerbetrug vom Mai 2000 (Dokument 8668/00) und von Mitteilungen der Kommission aus dem Jahr 2004 (KOM (2004) 611 endg.) und aus dem Jahr 2006 (KOM (2006) 254 endg.).
- (5) Die Richtlinie 77/799/EWG und auch die nachfolgenden Änderungen wurden unter anderen Bedingungen als den heutigen Anforderungen des Binnenmarktes ausgearbeitet. Die bestehende Richtlinie 77/799/EWG kann die derzeitigen Anforderungen an eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nicht mehr erfüllen.
- (6) Wegen der Zahl und des Umfangs der vorzunehmenden Anpassungen würde eine einfache Änderung der Richtlinie nicht ausreichen, um die Ziele zu erreichen. Die Richtlinie 77/799/EWG ist daher aufzuheben und durch ein neues Rechtsinstrument zu ersetzen. Dieses Rechtsinstrument sollte für direkte und indirekte Steuern gelten, die bisher noch nicht in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfasst sind. Eine neue Richtlinie wird daher als geeignetes Instrument für eine wirksame Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden angesehen.
- (7) Für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten sind insbesondere klarere und präzisere Regeln notwendig.
- (8) Es sollte mehr direkte Kontakte zwischen den für die Zusammenarbeit zuständigen lokalen oder nationalen Behörden geben, und eine Kommunikation zwischen zentralen Verbindungsstellen sollte die Regel sein. Das Fehlen direkter Kontakte beeinträchtigt die Wirksamkeit, führt dazu, dass das vorhandene Instrumentarium der Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt wird, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Daher sollten direktere Kontakte zwischen den Verwaltungsdienststellen vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit zu verbessern und zu beschleunigen.
- (9) Die Mitgliedstaaten sollten auf Ersuchen Informationen über bestimmte Fälle austauschen; der ersuchte Mitgliedstaat sollte die notwendigen Ermittlungen durchführen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen; außerdem sollte er zuvor festgelegte Fristen für die Beantwortung des Ersuchens einhalten.
- (10) Die Mitgliedstaaten sollten automatisch alle Informationen weiterleiten, wenn ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass Steuergesetze nicht befolgt wurden oder möglicherweise in dem anderen Mitgliedstaat nicht befolgt wurden, wenn in dem anderen Mitgliedstaat die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Besteuerung gegeben ist oder wenn in dem anderen Mitgliedstaat aus irgendeinem Grunde eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann, und insbesondere wenn künstliche Gewinnverlagerungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorliegen oder wenn solche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis über ein drittes Land geleitet werden.
- (11) Auch der spontane Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten sollte intensiviert und gefördert werden.
- (12) Es ist wichtig, dass sich Beamte der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten und die Kontrollbefugnisse der Beamten des ersuchten Mitgliedstaates ausüben dürfen.
- (13) Da die steuerliche Lage eines oder mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen häufig von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse ist, sollte es ermöglicht werden, solche Personen in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Grundlage gleichzeitigen Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu unterziehen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als nur von einem Mitgliedstaat durchgeführte Prüfungen.
- (14) Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschrieben ist, dem Steuerpflichtigen Entscheidungen und Verfügungen, die seine Steuerpflicht betreffen, zuzustellen, woraus Steuerbehörden u. a. in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, Schwierigkeiten erwachsen, wäre es angebracht, dass die Behörden in solchen Fällen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den der Steuerpflichtige umgezogen ist, um Zusammenarbeit ersuchen können.
- (15) Die Mitgliedstaaten, die ein Informationsersuchen gestellt oder eine Information automatisch oder spontan übermittelt haben, sollten Rückmeldungen erhalten, um die internationale Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu fördern.
- (16) Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist notwendig, um die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch sowie die bewährten Praktiken auf den betreffenden Gebieten ständig zu überprüfen.
- (17) Für die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ist es notwendig, dass auf Grund dieser Richtlinie erhaltene Informationen und Dokumente in dem Empfängermitgliedstaat auch für andere Zwecke verwendet werden dürfen, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats zulässig ist. Es ist auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese Information an ein Drittland weiterleiten dürfen.
- (18) Der um Informationen ersuchte Mitgliedstaat kann deren Übermittlung ablehnen, wenn er solche Informationen aus rechtlichen Gründen nicht bereitstellen darf, wenn die Übermittlung zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde oder die Preisgabe gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
- (19) Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Informationsübermittlung nicht verweigern, weil kein eigenes Interesse vorliegt oder weil sich die betreffende Information über den Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht.
- (20) Ein Mitgliedstaat, der einem Drittland eine umfassendere als die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit zuteil werden lässt, sollte es nicht ablehnen, dem anderen Mitgliedstaat eine solche umfassende Zusammenarbeit zu gewähren.
- (21) Die Informationen sollten mittels einheitlicher Formblätter, Formate und Kommunikationskanäle ausgetauscht werden.
- (22) Die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sollte, insbesondere auf der Grundlage statistischer Angaben, bewertet werden.
- (23) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse4 erlassen werden.
- (24) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die wirksame Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der negativen Folgen der zunehmenden Globalisierung für den Binnenmarkt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (25) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -
Hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- Diese Richtlinie enthält die Regeln und die Verfahren, nach denen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission im Hinblick auf die korrekte Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern zusammenarbeiten, sowie Regeln und Verfahren für den Austausch bestimmter Informationen auf elektronischem Weg.
Artikel 2
Geltungsbereich
- 1. Diese Richtlinie gilt für alle Steuern, unabhängig davon, wie sie erhoben werden, mit Ausnahme von indirekten Steuern, die bereits in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind.
- 2. Die Richtlinie gilt auch für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlichrechtliche Sozialversicherungseinrichtungen abgeführt werden müssen.
- 3. Diese Richtlinie gilt für Steuern gemäß Absatz 1 und Absatz 2, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das der EG-Vertrag gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
- 1. "zuständige Behörde" eine Behörde, die ein Mitgliedstaat für die Anwendung der Richtlinie benannt hat, und zwar entweder unmittelbar oder im Auftrag;
- 2. "behördliche Ermittlungen" alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;
- 3. "Austausch von Informationen auf Ersuchen" den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;
- 4. "automatischer Austausch" die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im voraus bestimmten Abständen oder sobald die betreffenden Informationen vorliegen;
- 5. "spontaner Austausch" die unregelmäßige Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;
- 6. "Person"
- a) eine natürliche Person;
- b) eine juristische Person oder
- c) sofern die geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt;
- d) alle rechtlichen Vereinbarungen, einschließlich Partnerschaften und Trusts, deren Einkünfte oder Kapital einer der in dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;
- 7. "Zugang gewähren" die Verschaffung von Zugang zu der betreffenden elektronischen Datenbank sowie den Erhalt von Daten auf elektronischem Weg;
- 8. "auf elektronischem Wege" die Übermittlung von Daten mit Hilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der digitalen Kompression, und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren;
- 9. "CCN-Netz" die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Gemeinschaft für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
Artikel 4
Organisation
- 1. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eine für die Zwecke dieser Richtlinie zuständige Behörde mit.
Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
- 2. Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Steuerverbindungsbüro, das für Kontakte zu anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der unter diese Richtlinie fallenden Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist.
Er setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
- 3. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Steuerverbindungsstellen benennen.
Als Steuerverbindungsstelle kann jedes Büro mit einer besonderen räumlichen oder sachlichen Zuständigkeit, mit Ausnahme des Steuerverbindungsbüros, benannt werden. Sie ist befugt, auf der Grundlage dieser Richtlinie Informationen direkt auszutauschen.
Das Steuerverbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand zu halten und sie den Steuerverbindungsbüros der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.
- 4. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann zuständige Beamte benennen, die befugt sind, sich auf der Grundlage dieser Richtlinie direkt an der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu beteiligen, es sei denn, im Rahmen dieser Richtlinie ist eine besondere Ermächtigung erforderlich.
Das Steuerverbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste der zuständigen Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den Steuerverbindungsbüros der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.
- 5. Die auf der Grundlage dieser Richtlinie an der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beteiligten Beamten gelten im Einklang mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Bestimmungen auf jeden Fall als für diesen Zweck zuständige Beamte.
- 6. Wenn eine Steuerverbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Ersuchen oder eine Antwort auf ein solches Ersuchen um Zusammenarbeit übermittelt bzw. entgegennimmt, unterrichtet sie/er das Steuerverbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats gemäß den von jenem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren.
- 7. Wenn eine Steuerverbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Ersuchen um Zusammenarbeit entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner räumlichen oder sachlichen Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem Steuerverbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt der in Artikel 8 vorgesehene Zeitraum mit dem Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens um Zusammenarbeit an das Steuerverbindungsbüro.
Kapitel II
Informationsaustausch
Abschnitt I
Austausch von Informationen auf Ersuchen
Artikel 5
Verfahren für den Austausch von Informationen auf Ersuchen
- 1. Auf Ersuchen des Steuerverbindungsbüros, einer Steuerverbindungsstelle oder eines zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats (nachstehend "die ersuchende Behörde") erteilt das Steuerverbindungsbüro, eine Steuerverbindungsstelle bzw. ein zuständiger Beamter eines Mitgliedstaats, bei denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit eingeht (nachstehend "die ersuchte Behörde") die Informationen, die für die korrekte Festsetzung der Steuern gemäß Artikel 2 von Bedeutung sein können, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.
- 2. Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Informationen, die ihr vorliegen oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat.
Artikel 6
Behördliche Ermittlungen
- 1. Die ersuchte Behörde führt alle behördlichen Ermittlungen durch, die zur Beschaffung der in Artikel 5 genannten Informationen notwendig sind.
- 2. Das Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 1 kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.
- 3. Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen geht die ersuchte Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.
Artikel 7
Fristen
- 1. Die ersuchte Behörde erteilt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens. Liegen der ersuchten Behörde die Informationen jedoch bereits vor, so werden sie innerhalb eines Monates ab jenem Datum erteilt.
- 2. In bestimmten besonders gelagerten Fällen, unter anderem in komplexen Fällen, können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.
- 3. Die ersuchte Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde auf elektronischem Weg unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang, den Erhalt des Ersuchens.
- 4. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen.
- 5. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.
- 6. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage oder nicht willens, auf das Auskunftsersuchen zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.
Abschnitt II
Automatischer Austausch von Informationen
Artikel 8
Umfang und Bedingungen
- 1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats leitet im Wege eines automatischen Austauschs Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
- 2. Die Kommission nimmt gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie Folgendes an:
- a) die zu erfassenden Einkommens- und Kapitalkategorien;
- b) die Art der auszutauschenden Informationen;
- c) besondere Bedingungen oder Einschränkungen innerhalb der unter Buchstabe a genannten Kategorien;
- d) die Häufigkeit des Austauschs;
- e) die Modalitäten des Informationsaustauschs.
- 3. Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Einkommens- und Kapitalkategorien übermittelt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die für die korrekte Festsetzung der Steuern gemäß Artikel 2 erforderlichen Informationen im Wege eines automatischen Austauschs, wenn
- a) die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Information erfolgen soll und die Wirksamkeit der dortigen Kontrollen durch die Übermittlung der Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat verbessert werden kann,
- b) ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die Steuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde,
- c) in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr einer nicht korrekten Besteuerung besteht,
- d) aus irgendeinem Grunde in einem anderen Mitgliedstaat eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann und insbesondere wenn künstliche Gewinnverlagerungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorliegen oder wenn solche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis über ein drittes Land geleitet werden.
- 4. Schließen Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen zur korrekten Festsetzung der in Artikel 2 genannten Steuern, so sorgen sie für den automatischen Austausch von Informationen über bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien. Zu diesem Zweck wird in den Abkommen Folgendes angegeben:
- a) die zu erfassenden Einkommens- und Kapitalkategorien;
- b) die Art der auszutauschenden Informationen;
- c) besondere Bedingungen oder Einschränkungen innerhalb der unter Buchstabe a genannten Kategorien;
- d) die Häufigkeit des Austauschs;
- e) die Modalitäten des Informationsaustauschs.
Die Mitgliedstaaten leiten die von ihnen geschlossenen Abkommen an die Kommission weiter. Die Kommission macht diese Abkommen für alle übrigen Mitgliedstaaten zugänglich.
Die Kommission nimmt ein Musterabkommen gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 an.
Abschnitt III
Spontaner Austausch von Informationen
Artikel 9
Umfang und Bedingungen
- Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander im Wege eines spontanen Austauschs alle anderen ihnen vorliegenden Informationen gemäß Artikel 1 übermitteln, insbesondere wenn die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Information erfolgen soll und die Wirksamkeit der dortigen Kontrollen durch die Übermittlung der Informationen aus dem Herkunftsmitgliedstaat verbessert werden kann.
Kapitel III
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt I
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
Artikel 10
Umfang und Bedingungen
- 1. Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde dürfen unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde zum Zweck des gegenseitigen Informationsaustausch gemäß Artikel 1
- a) in den Amtsräumen zugegen sein, in denen die Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, ihre Tätigkeit ausüben;
- b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden.
Ist die ersuchte Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.
- 2. Sind Beamte der ersuchenden Behörde bei behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 1 zugegen, können sie die Prüfungsbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde ausüben, sofern sie diese Befugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats ausüben.
Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Prüfungsmaßnahmen der Beamten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der ersuchten Behörde wie eine Weigerung gegenüber der eigenen Behörde behandelt.
- 3. Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.
Abschnitt II
Gleichzeitige Prüfungen
Artikel 11
Gleichzeitige Prüfungen
- 1. Vereinbaren zwei oder mehr Mitgliedstaaten, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen eines oder mehrerer Steuerpflichtigen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, so finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.
- 2. Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständige Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, für die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wird, und begründet ihre Wahl.
Sie gibt an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollen.
- 3. Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bestätigt der Behörde, die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.
- 4. Jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.
Abschnitt III
Zustellung durch die Verwaltung
Artikel 12
Zustellungsersuchen
- 1. Auf Antrag der zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entsprechender Rechtsakte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Verfügungen und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.
- 2. Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Adressaten sowie alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.
- 3. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.
Abschnitt IV
Rückmeldungen
Artikel 13
Bedingungen
- 1. Die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten möglichst rasch und spätestens drei Monate nach Verwendung der Antwort auf ein Auskunftsersuchen oder den spontanen Austausch von Informationen eine Rückmeldung.
- 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch. Betrifft die Rückmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 bereitgestellte Informationen, so wird der Zeitpunkt, in dem die Rückmeldung übermittelt wird, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 23 Absatz 2 festgelegt. Betrifft die Rückmeldung bereitgestellte Informationen gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4, so wird der Zeitpunkt, in dem sie übermittelt wird, zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart.
- 3. Die Kommission legt die praktischen Modalitäten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 fest.
Abschnitt V
Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungsaustausch
Artikel 14
Umfang und Bedingungen
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen gemeinsam die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß dieser Richtlinie und tauschen ihre Erfahrungen aus, um die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls in den betroffenen Bereichen Regeln aufzustellen.
- 2. Die Kommission kann Leitlinien nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 annehmen, insbesondere in Bezug auf
- a) Länderprofile zum Austausch von Informationen über die in jedem Mitgliedstaat geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung;
- b) Risikomanagementtechniken;
- c) jede andere Maßnahme, die für den Austausch bewährter Praktiken und den Erfahrungsaustausch für notwendig erachtet wird.
Kapitel IV
Bedingungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Artikel 15
Weitergabe von Informationen und Schriftstücken
- 1. Informationen und Schriftstücke, die die ersuchende oder die ersuchte Behörde im Rahmen dieser Richtlinie erhalten haben, dürfen an andere Behörden desselben Mitgliedstaats insoweit weitergegeben werden, als dies gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zulässig ist, auch wenn diese Informationen für andere als in Artikel 2 genannte Zwecke verwendet werden könnten.
- 2. Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass die Information, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats von Nutzen sein könnte, so darf sie die Information jener zuständigen Behörde unter der Voraussetzung zuleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt.
- 3. Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden Behörde im Einklang mit dieser Richtlinie übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde in gleicher Weise als Beweismittel verwenden werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer anderen inländischen Behörde.
Artikel 16
Pflichten
- 1. Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 5 unter der Voraussetzung, dass
- a) Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen;
- b) die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.
- 2. Die vorliegende Richtlinie verpflichtet einen Mitgliedstaat, der um Informationen ersucht wird, nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen bzw. die Beschaffung der betreffenden Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke mit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats unvereinbar sind.
- 3. Die zuständige Behörde eines ersuchten Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist.
- 4. Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
- 5. Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, weshalb ein Auskunftsersuchen abgelehnt wurde.
- 6. Urschriften werden nur dann übermittelt, wenn die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.
Artikel 17
Grenzen
- 1. Ersucht ein Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Richtlinie um Informationen, so trifft der andere Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um sich diese Informationen zu verschaffen, auch wenn er sie möglicherweise nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Artikels 16 Absätze 2, 3 und 4, der jedoch nicht herangezogen werden kann, um es einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, die Bereitstellung der Informationen nur deshalb abzulehnen, weil er keine eigenen Interessen daran hat.
- 2. Auf keinen Fall ist Artikel 16 Absätze 2 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von Informationen über einen Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz aus steuerlichen Gründen in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde hat, nur deshalb verweigern kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht.
Artikel 18
Umfassendere Zusammenarbeit
Gewährt ein Mitgliedstaat einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in dieser Richtlinie vorgesehen ist, so darf er sich nicht weigern, dem anderen Mitgliedstaat eine solche umfassendere Zusammenarbeit zu gewähren.
Artikel 19
Standardformblätter und elektronische Formate
- 1. Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Erklärungen über eine Ablehnung des Ersuchens gemäß Artikel 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 annimmt.
Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.
- 2. Spontaner Informationsaustausch gemäß Artikel 8, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 12 und Rückmeldungen gemäß Artikel 13 erfolgen mit Hilfe des in Absatz 1 genannten Standardformblatts.
- 3. Der automatische Austausch von Informationen gemäß Artikel 7 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem der automatische Austausch von Informationen erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates5 zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.
Artikel 20
Praktische Vorkehrungen
- 1. Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des Kommunikationsnetzwerks/der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN-Netz).
Falls erforderlich wird die Kommission praktische Vorkehrungen treffen, die für die Umsetzung des ersten Unterabsatzes im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erforderlich sind.
- 2. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich bei der Durchführung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls Sachverständigen gezahlten Vergütungen.
- 3. Die von der Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditierten Personen haben zu diesen Informationen nur insoweit Zugang als für die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.
- 4. Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke, können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.
Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ansässig ist, nur dann beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.
- 5. Die Kommission kann einen Mindeststeuerbetrag, ab dem ein Ersuchen um Zusammenarbeit, ein automatischer Austausch von Informationen oder ein spontaner Austausch von Informationen nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 zulässig ist, festlegen.
Artikel 21
Besondere Pflichten
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um
- a) eine wirksame internationale Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 4 genannten Behörden sicherzustellen;
- b) eine direkte Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 4 genannten Behörden herzustellen;
- c) die reibungslose Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
- 2. Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat über alle allgemeinen Informationen über die Umsetzung und die Anwendung dieser Richtlinie, die sie erhält und die sie bereitstellen kann.
Kapitel V
Beziehungen zur Kommission
Artikel 22
Evaluierung
- 1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Richtlinie geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie zur Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung notwendig sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß Artikel 8 sowie die praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 fest.
- 4. Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 eine Liste statistischer Angaben fest, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung dieser Richtlinie vorlegen müssen.
Kapitel VI
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 23
Austausch von Informationen mit Drittländern
- 1. Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zum Zweck der korrekten Festsetzung der Steuern gemäß Artikel 2 von einem Drittland Informationen, so stellt sie diese den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die sie von Nutzen sein könnten, auf jeden Fall jedoch jenen Mitgliedstaaten, die darum ersuchen, zur Verfügung, sofern dies nicht auf Grund internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland unzulässig ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass künftige Vereinbarungen mit Drittländern einen solchen Ausschluss nicht enthalten.
- 2. Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen ihrer inländischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer entsprechend dieser Richtlinie erhaltene Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Alle zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, sind mit der Übermittlung einverstanden;
- b) das betreffende Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.
Kapitel VII
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 24
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem "Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich", unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich prüft, zusätzlich zu seinen Aufgaben gemäß Absatz 2, alle von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie.
Artikel 25
Berichterstattung
- Spätestens fünf Jahre ab dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
Artikel 26
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
- Die Richtlinie 77/799/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 27
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 28
Schlussbestimmungen
- Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 29
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident