Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. April 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung*)

Vom ... 2006

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6, des § 10 Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Bonn, den
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Änderungsverordnung

Durch die Richtlinie 2005/43/EG der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. EU (Nr. ) L 164 S. 37) sind die Anhänge I bis IV der Rebenpflanzgutrichtlinie 68/193/EWG umfassend novelliert worden. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anforderungen an Rebenbestände hinsichtlich des zulässigen Befalls mit Virosen, technische Anforderungen an die Beschaffenheit des Rebenpflanzgutes sowie Vorgaben für die Verpackung und Kennzeichnung des Pflanzgutes.

Die genannten Änderungen sind durch eine entsprechende Änderung der Rebenpflanzgutverordnung in das nationale Recht umzusetzen.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, können zusätzliche Kosten entstehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.

IV. Auswirkungen auf die Umwelt

Die geänderten Vorschriften haben keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/43/EG wurden die Anhänge I bis IV der Richtlinie 68/193/EWG umfassend novelliert. Im Folgenden werden ausschließlich die Regelungen der novellierten Fassung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG zitiert.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2)

Durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 53 S. 20) wurde mit Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe B Buchstabe ii Buchstabe b die Richtlinie 68/193/EWG dahingehend erweitert, dass die Vorschriften auch für grüne Triebe von Reben gelten. Die Begriffsbestimmungen in § 2 sind inhaltlich und redaktionell entsprechend anzupassen (Buchstaben a und b).

Nach der bisherigen Regelung wurde durch Einbeziehung "blinder" Unterlagsreben in die saatgutrechtlichen Vorschriften unmittelbar vorgegeben, dass Unterlagsreben bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geblendet sein müssen. Durch Verzicht auf die jeweiligen Wörter "blinde" bzw. "blinden" in den Nummern 1, 4 und 11 von § 2 soll nun mehr Flexibilität erreicht werden (Buchstaben a und c).

Anhang IV der Richtlinie 68/193/EWG sieht vor, auf dem Etikett die Bezugsnummer der Partie auszuweisen. Zur Verbesserung der Lesbarkeit bzw. Vergleichbarkeit der Etiketten im europäischen Pflanzgutmarkt soll die nationale Vorschrift dem angepasst werden. In § 2 wird deshalb mit der neuen Nummer 15 zunächst der Begriff der Bezugsnummer der Partie geregelt (Buchstabe d).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 3)

Die Dienststelle des Kommissars für Reblausbekämpfung und Wiederaufbau in St. Goar wurde zwischenzeitlich geschlossen. Die ihr bislang zugeordneten Aufgaben sind deshalb neu zuzuweisen.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 3)

Durch Artikel 1 Nr. 1 der Richtlinie 2002/11/EG wurde in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 68/193/EWG mit dem Buchstaben DA. die Kategorie "Vorstufenvermehrungsgut" aufgenommen. Die bisherigen Vorgaben in § 4 Abs. 3 der Rebenpflanzgutverordnung sind deshalb um entsprechende Vorgaben für Vorstufenpflanzgut zu ergänzen (neue Nummer 1 in Absatz 3).

Alle in § 4 Abs. 3 geregelten Pflanzgutkategorien wurden darüber hinaus um den Begriff des "Klons" ergänzt, um der Neuaufnahme von Klonen in das Gemeinschaftsrecht durch Richtlinie 2002/11/EG (Artikel 1 dieser Richtlinie ergänzt Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 68/193/EWG durch den Buchstabe AB mit einer entsprechenden Begriffsbestimmung) Rechnung zu tragen.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 4 (§ 5)

Die bisherige Anforderung an die Mindestgröße von Mutterrebenbeständen wird der heutigen Bewirtschaftung nicht mehr gerecht und kann deshalb entfallen. Die Vorgaben an die Vermehrungsflächen aus Anhang I Nr. 2 der Richtlinie 68/193/EWG sind in das nationale Recht umzusetzen. § 5 wird entsprechend neu gefasst.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 5 (§ 6 Satz 3)

Als Folge der durch Nummer 19 in Anlage 1 vorgenommenen Umsetzung der in Anhang I Nummer 5.1 der Richtlinie 68/193/EWG neu geregelten Anforderungen an Bestände von Vorstufenpflanzgut kann der das Vorstufenpflanzgut betreffende Satz, mit dem bisher die für Basispflanzgut geltenden Anforderungen für entsprechend anwendbar erklärt wurden, gestrichen werden.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b SaatG

Zu Nummer 6 (§ 7)

Die Streichung des Wortes "blinder" erfolgt aus dem zu Nummer 1 im zweiten Absatz genannten Grund (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).

Aufgrund der Novellierung der Anforderungen an den Befall mit Virosen (u.a. Reisigkrankheit) in Mutterrebenbeständen in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 68/193/EWG kann die sich bisher aus § 17 Abs. 3 ergebende Möglichkeit der besonderen Kennzeichnung von Pflanzgut hinsichtlich Reisigkrankheit entfallen. Absatz 1 Satz 2 ist deshalb ebenfalls entbehrlich (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb).

Die in Absatz 2 geregelten Anforderungen an den Besatz der Vermehrungsflächen mit virusübertragenden Nematoden sind gemäß Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 68/193/EWG zu novellieren. Die Neuformulierung in Absatz 2 Satz 1 trägt langjährigen Erfahrungen von Nematologen Rechnung, wonach bei Anwendung der üblichen Untersuchungsmethoden eine hundertprozentige Freiheit der Vermehrungsflächen nicht garantiert werden kann, zumal die Flächen nur stichprobenartig untersucht werden können. Auf die bisherige Unterscheidung zwischen Nematoden der Art Xiphinema index und den anderen virusübertragenden Nematoden kann folglich ebenfalls verzichtet werden (Buchstabe b Doppelbuchstabe aa).

Die Einbeziehung von Mutterrebenbeständen in Absatz 2 Satz 3 ist fachlich gerechtfertigt, da unter den dort genannten Bedingungen auch bei Mutterrebenbeständen das Risiko einer Virusinfektion durch virusübertragende Nematoden nach dem derzeitigen Kenntnisstand ausgeschlossen ist (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb).

Abgesehen von den Vorgaben für zulässige Fehlstellen nach dem Entfernen virusbefallener Pflanzen, sieht das EG-Recht keine weitergehenden Normen für Fehlstellen vor. Die bisherige Vorschrift in Absatz 5 kann deshalb entfallen (Buchstabe c).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 7 (§ 8)

Die bisherige Frist hat in der Praxis zu zeitlichen Engpässen geführt; deshalb die Änderung in Satz 1 (Buchstabe a).

Gemäß den in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie 68/193/EWG aufgenommenen Anforderungen an den Befall mit Virosen ist eine Entfernung befallener Pflanzen möglich. Um sicherzustellen, dass die Bestände auch tatsächlich virusfrei sind, sollen Rebschulen bei der Nachbesichtigung durch ein entsprechendes Testverfahren überprüft werden (Buchstabe b).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 8 (§ 10)

Die Änderung erfolgt aus dem zu Nummer 7 im ersten Absatz genannten Grund.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 9(§ 11)

Mit den Änderungen in § 11 wird eine Anpassung an die in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG verwendeten Begriffe vorgenommen. Der dabei zum Tragen kommende Begriff "Packungen" ist zeitgerechter, da Pflanzgut nicht nur in Säcken (bisherige Vorschrift), sondern auch in weiteren Verpackungsformen vermarktet werden kann.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 10 (§ 12)

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 6 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe a).

Die Änderung in Absatz 2 dient der Angleichung an die in den pflanzenschutzrechtlichen Pflanzenpässen verwendeten Angaben (Buchstabe b).

Mit der Neufassung des Absatzes 3 wird die novellierte Vorschrift aus Anhang II Nummer II Nummer 1 der Richtlinie. 68/193/EWG umgesetzt (Buchstabe c).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 11 (§ 16)

Die Änderung erfolgt aus den zu Nummer 1 im zweiten Absatz und zu Nummer 9 jeweils genannten Gründen. Bei dieser Gelegenheit werden aus Praktikabilitätsgründen die Materialvorgaben für Säcke gestrichen.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 12 (§ 17)

Die Änderung in Absatz 1 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe a). Die Streichung in Absatz 2 erfolgt aus Praktikabilitätsgründen (Buchstabe b). Absatz 3 wird aus dem zu Nummer 7 im dritten Absatz genannten Grund aufgehoben (Buchstabe c).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Nummer 13 (§ 18)

Die Änderung in Absatz 1 dient der Anpassung an den im zugrunde liegenden EG-Recht verwendeten Wortlaut (Buchstabe a). Die Änderung in Absatz 2 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe b).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 14 (§ 19)

Die Änderungen in der Überschrift sowie in den Absätzen 1 und 2 erfolgen aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstaben a bis c). Wie bereits in anderen saatgutrechtlichen Verordnungen soll auch in der Rebenpflanzgutverordnung die Möglichkeit gegeben sein, dass Plomben auch aus anderem Material als ungefärbtem Weißblech gefertigt sein können. Die bisherige Einschränkung wird deshalb gestrichen (Buchstabe d).

Absatz 4 Satz 2 wird aus dem zu Nummer 10 im zweiten Satz genannten Grund geändert (Buchstabe e).

Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SaatG

Zu Nummer 15 (§ 20)

Diese Vorschrift setzt die Regelung in Anhang IV Buchstabe A Buchstabe IV Buchstabe a der Richtlinie 68/193/EWG um.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 16 (§ 21)

Die Änderung in erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 17 (e 22)

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 erfolgt aus dem zu Nummer 9 genannten Grund (Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Aus dem zu Nummer 13 im ersten Satz genannten Grund wird die Angabe in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b geändert (Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Absatz 2 kann aus dem zu Nummer 6 im dritten Absatz genannten Grund entfallen (Buchstabe b). Die Absatzbezeichnung von Absatz 1 ist in Folge dessen entbehrlich (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 18 (§ 23)

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll für eine Übergangszeit (Absatz 1) ein Bestandsschutz für vorhandene Vermehrungsanlagen, die - entsprechend bisheriger Praxis - aus nicht anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen sind, gewährt werden. Die Regelung im neuen Absatz 2 setzt die in Anhang I Nr. 5.6 der Richtlinie 68/193/EWG bezüglich des Virusstatus von Mutterrebenbeständen vorgesehene Übergangsfrist um. Die bisherigen, in den Absätzen 3 bis 6 geregelten Übergangsvorschriften sind abgelaufen und werden durch aktuelle Vorschriften ersetzt, die die weitere Nutzung des sich bereits im Vermehrungsanbau befindenden Materials und den Aufbrauch vorhandener Etiketten sicherstellen sollen (neue Absätze 3 und 4).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 19 (Anlage 1)

Anlage 1 wurde in Anpassung an die novellierten Vorgaben in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG neu gestaltet. Die Nummern 1.1 und 1.2 setzen die Nummern 1 und 4 aus Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG um (Anhang I Nummern 2 und 3 der Richtlinie 68/193/EWG wurden durch die Änderungen in § 5 und § 7 Abs. 2 bereits umgesetzt). Nummer 1.3 dient der Umsetzung der sich aus den Nummern 5.1 bis 5.4 des Anhanges I der Richtlinie 68/193/EWG jeweils ergebenden Anforderung, Gründe für virusbedingte oder anderweitige Fehlstellen in Rebenbeständen aktenkundig zu machen.

Nummer 2 setzt die in Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 68/193/EWG vorgegebenen Anforderungen an den zulässigen Befall von Mutterrebenbeständen und Rebschulen mit Viruskrankheiten um. Der Vorgabe aus Anhang I Nr. 5.5 der Richtlinie 68/193/EWG, bei Rebschulen eine jährliche amtliche Bestandsbesichtigung durchzuführen, wurde durch die Änderung in § 7 Abs. 1 Satz 1 bereits entsprochen.

Mit den Nummern 3 bis 5 wurden die bisherigen weiteren Vorgaben für Mutterrebenbestände, Rebschulen sowie Topfreben und Kartonagereben weitgehend übernommen und redaktionell angepasst. Auf die bisherige Limitierung des Anteils der Fehlstellen bei Mutterrebenbeständen wurde verzichtet, da gemäß dem novellierten EG-Recht Vorschriften für zulässige Fehlstellen direkt bei den Normen für den Virusbefall der jeweiligen Pflanzgutkategorie geregelt sind (Umsetzung in Anlage 1 Nr. 2). Die Vorschrift, dass in Mutterrebenbeständen jede Sorte bzw. jeder Klon mit ganzer Zeile auslaufen muss, wurde im Interesse einer besseren Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Vermehrungsanlagen gestrichen.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 20 (Anlage 2)

Anlage 2 wurde zwecks Herstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für die deutschen Rebenpflanzguterzeuger entsprechend des Anhangs II der novellierten Richtlinie 68/193/EWG gestaltet. Die in Anhang II Nummer II Nummer 1 der Richtlinie geregelten Anforderungen an die Kombination der Kategorien von Pflanzgut von Pfropfreben wurden durch die Änderung des § 12 Abs. 3 der Verordnung (Nummer 10 Buchstabe b) umgesetzt. Die für Pfropfrebenkombinationen mögliche Übergangsregelung ist in § 23 Abs. 3 der Verordnung (Nummer 18) umgesetzt worden.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b SaatG

Zu Nummer 21 (Anlage 3)

Die nach der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 68/193/EWG für den Inhalt der Packungen und Bündel von Rebenpflanzgut maßgeblichen Stückzahlen und Mengen werden in der Tabelle in Anlage 3 Nr. 1 der Verordnung 1:1 umgesetzt. Die in der Richtlinie geregelten besonderen Bedingungen enthält Anlage 3 Nr. 2 der Verordnung. Die dort in Nummer 2.1 getroffene Vorschrift für kleine Mengen soll sicherstellen, dass Rebenpflanzguterzeuger auf Wunsch ihrer Abnehmer auch Packungen mit geringeren Stückzahlen anbieten können. Diese Regelung unterscheidet sich insofern von der in § 21 bereits enthaltenen Vorschrift für die lose Abgabe von Pflanzgut in kleinen Mengen, dass die hier geregelten Packungen und Bündel mit geringeren Stückzahlen jeweils ordnungsgemäß zu verschließen und zu kennzeichnen sind.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG

Zu Nummer 21 (Anlage 4)

Die Kennzeichnungsvorschriften wurden gemäß Anhang IV der Richtlinie 68/193/EWG gestaltet. Dabei wurde insbesondere darauf geachtet, dass die Reihenfolge der Angaben auf den amtlichen Etiketten - anders als in der bisherigen Vorschrift der Rebenpflanzgutverordnung - mit den EG-rechtlichen Vorgaben übereinstimmt, um eine bessere Lesbarkeit der Etiketten im europäischen Markt gewährleisten zu können.

Die in Anhang IV Buchstabe A Nummer II der Richtlinie 68/193/EWG vorgegebenen Mindestanforderungen an die Gestaltung der Etiketten sind in § 17 Abs. 2 der Rebenpflanzgutverordnung geregelt.

Von der nach Anhang IV Buchstabe B der Richtlinie 68/193/EWG möglichen Vorschrift zur Ausstellung eines Begleitpapiers soll in Deutschland - zwecks Vermeidung des damit verbundenen, fachlich nicht gerechtfertigten Aufwandes - kein Gebrauch gemacht werden.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 und 22 Abs. 1 Nr. 1 SaatG

Zu Artikel 2

Da die Rebenpflanzgutverordnung umfassend geändert worden ist, empfiehlt sich eine deklaratorische Neufassung.

Zu Artikel 3

Die Richtlinie 2005/43/EG ist bis zum 1. August 2006 in das nationale Recht umzusetzen.