A. Zielsetzung
- Umsetzung der Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (AB1. EU 2005 Nr. , L 14 S. 18) in das nationale Recht.
B. Lösung
- Änderung der Saatgutverordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Belastungen der öffentlichen Haushalte außerhalb des Vollzugsaufwandes sind nicht zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Änderungen der Saatgutverordnung, insbesondere wenn von dem neuen Verfahren der Zulassung privater Probenehmer Gebrauch gemacht wird, bei Bund, Ländern und Gemeinden gegenüber der bisherigen Rechtslage zu geringfügigen Mehrkosten führen können. Durch die vorgesehene Reduzierung des erforderlichen amtlichen Nachprüfungsumfanges bei der Einbeziehung privater Feldbestandsprüfer von derzeit zehn bzw. 20 vom Hundert auf fünf vom Hundert der durch private Feldbestandsprüfer geprüften Vermehrungsflächen und durch die Möglichkeit des Verzichtes auf Nachprüfungen, sofern bei der Probenahme automatische Probenehmer zum Einsatz kommen, dürfte allerdings eine gewisse Reduzierung des Vollzugsaufwandes erreichbar sein.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, können zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen der Einzelpreise können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
- zu erlassende Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1933), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sicher gestellt ist, dass".
- b) In Absatz 8 wird das Wort "Beauftragung" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.
- c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens fünf vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen."
- a) In Absatz 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
- 2. Dem § 11 werden folgende Absätze angefügt:
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
- 1. der private Probenehmer die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (AB1. EU 2005 Nr. L 14 S. 18) die bei den Anerkennungsstellen beschäftigten Probenehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist,
- 2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird,
- 3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens fünf vom Hundert der Saatgutmenge, die durch einen privaten Probenehmer beprobt wird, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden.
(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den § § 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt."
- 1. der private Probenehmer die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für
- 3. § 12 Abs. 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
- 1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal über die für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- 2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche über die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- 3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind,
- 4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird und
- 5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgutpartien untersucht, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragssteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens fünf vom Hundert der Saatgutmenge, die durch ein privates Labor geprüft wird, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(6) Die Anerkennungsstelle hat die. Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den § § 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Änderungsverordnung
Durch die Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (AB1. EU 2005 Nr. L 14 S. 18) wird die bisher bereits in den Saatgutrichtlinien vorgesehene Möglichkeit zur Einbeziehung privater Feldbestandsprüfer in das amtliche Saatgutanerkennungsverfahren auf weitere Pflanzenarten ausgeweitet und der bisher vorgegebene Umfang der Nachkontrollen durch amtliche Feldbestandsprüfer reduziert.
Auf Grundlage der Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG des Rates (AB1. EG (Nr. ) L 140 S. 14) wurde die Möglichkeit geschaffen, private Probenehmer und private Labore mit der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung von Saatgut im Rahmen des amtlichen Saatgutanerkennungsverfahrens zu beauftragen. Diese Versuchsregelung ist durch die Richtlinie 2004/117/EG in eine unbefristete Regelung überfährt worden.
Die genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind in der Saatgutverordnung entsprechend umzusetzen.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Belastungen der öffentlichen Haushalte außerhalb des Vollzugsaufwandes sind nicht zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Änderungen der Saatgutverordnung, insbesondere wenn von dem neuen Verfahren der Zulassung privater Probenehmer Gebrauch gemacht wird, bei Bund, Ländern und Gemeinden gegenüber der bisherigen Rechtslage zu geringfügigen Mehrkosten führen können. Durch die vorgesehene Reduzierung des erforderlichen amtlichen Nachprüfungsumfanges bei der Einbeziehung privater Feldbestandsprüfer von derzeit zehn bzw. 20 vom Hundert auf fünf vom Hundert der durch private Feldbestandsprüfer geprüften Vermehrungsflächen und durch die Möglichkeit des Verzichtes auf Nachprüfungen, sofern bei der Probenahme automatische Probenehmer zum
Einsatz kommen, dürfte allerdings eine gewisse Reduzierung des Vollzugsaufwandes erreichbar sein.
III. Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf die Preise
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, können zusätzliche Kosten entstehen. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.
IV. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderten Vorschriften haben keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 7)
In Anpassung an den im EG-Recht verwendeten Wortlaut wird der bisher in der Saatgutverordnung verwendete Begriff der Beauftragung des Feldbestandsprüfers durch den Begriff der Zulassung ersetzt. Vor dem Hintergrund des Terminus "Zulassung" muss des weiteren klargestellt werden, dass es sich bei dem privaten Feldbestandsprüfer um eine Hilfsperson der Anerkennungsstelle (Verwaltungshelfer) handelt, während die Verantwortung für das Anerkennungsverfahren und den Erlass des Anerkennungsbescheides, wie bisher, bei der Anerkennungsstelle verbleibt (eine darüber hinaus gehende Regelung wäre EG-rechtlich nicht zulässig und könnte im Übrigen mangels Ermächtigung nicht durch Rechtsverordnung erfolgen). Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich hieraus nicht (Buchstabe a).
Die Änderung in Absatz 8 ist eine Folgeänderung zu der unter Buchstabe a vorgenommenen Änderung (Buchstabe b).
In Folge der bisherigen Beauftragung privater Feldbestandsprüfer konnten keine Beeinträchtigungen bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung nachgewiesen werden. Der bisher in § 7 Abs. 9 der Saatgutverordnung vorgesehene Umfang der amtlichen Nachprüfungen der durch private Feldbestandsprüfer geprüften Vermehrungsflächen kann deshalb auf das durch die
Richtlinie 2004/117/EG nunmehr vorgesehene Mindestmaß von fünf vom Hundert zurückgeführt werden (Buchstabe c).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 7 bis 9)
In § 11 werden die Grundlagen zur Einbeziehung privater Probenehmer entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2004/117/EG geschaffen. Damit soll die Probenahme auf ein bundesweit einheitliches Regelungsniveau gestellt werden. Aus dem zu Nummer 1 im ersten Absatz genannten Grund werden auch private Probenehmer zur "Mitwirkung" bei der Durchführung der amtlichen Probenahme "zugelassen" (Abs. 7 und 9).
Der in Folge der notwendigen amtlichen Kontrollbeprobungen zu erwartende zusätzliche Verwaltungsaufwand kann entsprechend dem EG-Recht dann minimiert werden, wenn automatische Probenehmer zum Einsatz kommen (Abs. 8).
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Nummer 3 (§ 12 Abs. 4)
In Folge der durch die Richtlinie 2004/117/EG vorgenommenen Überführung der Versuchsregelung zur Einbeziehung privater Labore in eine Dauerregelung ist die in § 12 Abs. 4 der Saatgutverordnung für den Zweck der Teilnahme an dem zeitlich befristeten Versuch geschaffene Vorschrift entsprechend anzupassen. Dabei kann die bisherige Befristung der Vorschrift entfallen. Die Anforderungen an die zur Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zuzulassenden Labore und deren Personal werden adäquat zu den entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2004/117/EG ausgestaltet. Auch hier werden aus dem zu Nummer 1 im ersten Absatz genannten Grund die Begriffe der Zulassung und der Mitwirkung gewählt.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
Zu Artikel 2
Da die Saatgutverordnung zwischenzeitlich umfassend geändert worden ist, empfiehlt sich eine deklaratorische Neufassung.
Zu Artikel 3
Die Richtlinie 2004/117/EG ist bis zum 1. Oktober 2005 in das nationale Recht umzusetzen.