Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) KOM (2010) 61 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 867/03 (PDF) = AE-Nr. 033775 und
Drucksache 534/06 (PDF) = AE-Nr. 061439

Europäische Kommission Brüssel, den 24.2.2010


KOM (2010) 61 endgültig
2010/0039 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gegenstand dieses Vorschlags sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX). Diese sind notwendig um ein klar definiertes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Agentur FRONTEX in den nächsten Jahren zu gewährleisten. Ziel des Vorschlags ist es, die Verordnung vor dem Hintergrund der durchgeführten Evaluierungen und der praktischen Erfahrungen anzupassen, das Mandat der Agentur zu präzisieren und festgestellte Schwachpunkte zu beheben.

Allgemeiner Kontext

Die Außengrenzagentur FRONTEX wurde 2004 errichtet und nahm 2005 ihre Tätigkeit auf.

Gemäß dem Haager Programm nahm die Kommission am 13. Februar 2008 eine Mitteilung über die Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur FRONTEX an (KOM (2008) 67 endgültig), der eine Folgenabschätzung beigefügt war.

Die Mitteilung enthielt Empfehlungen für die kurz- bis mittelfristige Perspektive und Vorschläge für die langfristige Entwicklung der Agentur.

Der Rat und das Europäische Parlament begrüßten die Mitteilung aus dem Jahr 2008. Sie teilten die Einschätzung der Kommission, dass die Agentur sich seit ihrer Errichtung als sehr erfolgreich erwiesen hat, und sprachen sich für eine weitere Stärkung der Agentur aus.

Diesem Ziel wurde in zahlreichen Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates Rechnung getragen, im Pakt zu Einwanderung und Asyl sowie im Stockholm-Programm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10.-11. Dezember 2009 annahm und in dem die Stärkung der Agentur, unter anderem durch eine Überarbeitung ihres Rechtsrahmens, gefordert wurde. Über die Rolle der Agentur beim integrierten Schutz der EU-Außengrenzen und ihre generelle künftige Ausrichtung besteht daher unter den Organen ein starker Konsens.

Zusätzlich zu dem genannten Kommissionsbericht über die Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur FRONTEX wurde 2008 nach Maßgabe von Artikel 33 der FRONTEX-Verordnung eine unabhängige Evaluierung vorgenommen, auf deren Grundlage der FRONTEX-Verwaltungsrat gegenüber der Kommission eine Reihe von Empfehlungen im Zusammenhang mit Änderungen der Rechtsgrundlage der Agentur aussprach.

In diesem Vorschlag wird - vorbehaltlich der in der Folgenabschätzung beschriebenen Ausnahmen - sämtlichen Empfehlungen in der Mitteilung von 2008 sowie den Empfehlungen des Verwaltungsrats Rechnung getragen, insofern diese eine Überarbeitung des Rechtsrahmens der Agentur erforderlich machen.

Geltende Bestimmungen

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten

Beschluss 2005/358/EG des Rates vom 26. April 2005 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

2. Konsultation beteiligter Kreise und Folgenabschätzung

Anknüpfend an die Mitteilung fanden im Rat und im Europäischen Parlament umfassende Erörterungen statt. Auch in Zivilgesellschaft und Wissenschaft kam es zu Diskussionen über die Rolle der Agentur FRONTEX im Rahmen der EU-Einwanderungspolitik.

In den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur wurden regelmäßig Gespräche mit den Mitgliedstaaten geführt und Informationen ausgetauscht. Die Agentur hat sowohl im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrats und der Organe als auch in den verschiedenen in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Berichten kontinuierlich Bilanz über ihre Tätigkeiten gezogen.

Darüber hinaus fanden zwischen den mit der Agentur FRONTEX befassten Kommissionsbeamten und ihren Ansprechpartnern in der Agentur Konsultationen statt.

FRONTEX organisierte für die Mitglieder bzw. Vertreter des Verwaltungsrats gemeinsam mit den österreichischen Behörden einen Workshop über die Überarbeitung des Rechtsrahmens der Agentur. Der Workshop fand am 10. September 2009 in Baden (Österreich) unter dem Vorsitz der Kommission statt. Die Kommission konsultierte die Mitgliedstaaten außerdem im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Einwanderung und Asyl vom 5. Oktober 2008.

Folgenabschätzung

Es wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SEK(2010)149). Hierbei wurden Teiloptionen im Zusammenhang mit folgenden "Bausteinen" bewertet, die die Kernziele und Tätigkeiten der Agentur widerspiegeln:

Jede Handlungsoption wurde anhand der folgenden Kriterien bewertet:

Nach den Stellungnahmen des Ausschusses für Folgenabschätzung vom 8. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 wurde die Folgenabschätzung grundlegend überarbeitet, insbesondere hinsichtlich der Problemstellung und des Basisszenarios, der Definition der allgemeinen und operativen Ziele, der Abschnitte über die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie hinsichtlich der Kosten.

Die bevorzugte Option ist in vollem Umfang in diesem Legislativvorschlag berücksichtigt, mit Ausnahme des begrenzten Mandats für FRONTEX zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bekämpfung krimineller Netze, die an der Einschleusung von Migranten beteiligt sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass alle Möglichkeiten zur verstärkten Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu prüfen sind. Sie zieht es jedoch vor, sich mit der Frage der personenbezogenen Daten vor dem Hintergrund der allgemeinen Strategie für den Informationsaustausch zu befassen, die im Laufe des Jahres vorgestellt wird, und Überlegungen zu berücksichtigen, wie die im Stockholm-Programm geforderte Zusammenarbeit zwischen Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres vorangebracht werden kann.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung

Die wichtigsten vorgeschlagenen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates spiegeln die Änderungen wider, bei denen die in der Folgenabschätzung bevorzugte Option berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus wurden einige geringfügige Änderungen hauptsächlich verwaltungstechnischer Art eingeführt, um den Empfehlungen des Verwaltungsrates und der Einführung neuer Standardbestimmungen in anderen Kommissionsvorschlägen für die Errichtung neuer Agenturen Rechnung zu tragen.

Rechtsgrundlage

Artikel 74 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Dieser Vorschlag ändert die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung der Agentur FRONTEX, geändert 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d. h. Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 66.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 74 erlässt der Rat Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c entwickelt die Union eine Politik, mit der die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt und schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden sollen.

Der vorliegende Vorschlag entspricht diesen Bestimmungen und trägt insbesondere den im Vertrag festgelegten geteilten Zuständigkeiten Rechung, indem die Mitgliedstaaten für die Kontrolle ihrer Außengrenzen verantwortlich bleiben. Vor allem wird mit dem Vorschlag der Grundsatz beachtet, dass bei von der Agentur koordinierten Operationen die abgestellten Beamten nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen dürfen. Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß dem Schengener Grenzkodex werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats getroffen. In diesem Zusammenhang wird der Agentur keine Entscheidungsbefugnis übertragen.

Ziel dieses Vorschlags ist die Weiterentwicklung der integrierten Verwaltung der operativen Zusammenarbeit unter Beachtung derselben grundlegenden Einschränkungen, die in den geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Auf Ebene der Mitgliedstaaten kann dieses Ziel nicht in ausreichendem Maße erreicht werden.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der EU nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Union muss in einer Weise tätig werden, dass sie ihr Ziel möglichst effizient erreicht.

Die vorgeschlagene Initiative, d. h. die Änderung der Verordnung, stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission dar. Daher entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären nicht angemessen, da mit dem vorliegenden Vorschlag eine Verordnung geändert werden soll.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Verordnung im Hinblick auf das Mandat und die Funktionsweise einer europäischen Agentur geändert. Der Zuschuss für die Agentur FRONTEX ist bereits im EU-Haushaltsplan enthalten.

5. Weitere Informationen

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu finden ist, kommt das System der "variablen Geometrie" zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist. Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle untersucht werden.

Vereinigtes Königreich und Irland

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an dieser Verordnung gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden.

Dänemark

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel V des Dritten Teils des AEUV vorgeschlagen werden.

Da mit dem Vorschlag der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen dieses Teils beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt.

Island und Norwegen

Für Island und Norwegen stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat, der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1 dar.

Schweiz

Für die Schweiz stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2 dar.

Liechtenstein

Für Liechtenstein stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Assoziierung des Fürstentum Liechtensteins an dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands3 dar.

Genauer Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen

Artikel 1 - Errichtung der Agentur

- Klärung des Rechtsrahmens der Agentur

Artikel 1a - Begriffsbestimmungen

Artikel 2 - Wesentliche Aufgaben

Artikel 3 - Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

Artikel 3a - Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte (neu)

Einfügung eines neuen Artikels, in dem in Absatz 1 die allgemeinen Vorgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Einsatzplans für alle Aktionen aufgeführt sind. Der Artikel enthält Bestimmungen über den Inhalt und die Elemente des Einsatzplans, die einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die Zusammensetzung der Teams, die Befehls- und Kontrollvorschriften, die Mechanismen für die Berichterstattung, z.B. Evaluierung und Berichterstattung über Zwischenfälle, die technische Ausrüstung und die jeweils zuständige Gerichtsbarkeit.

Die Absätze 2 und 3 enthalten die Verpflichtung der Agentur und des anfordernden Mitgliedstaats zur Vereinbarung eines Einsatzplans sowie die Verpflichtung der Agentur zur Gewährleistung der operativen Umsetzung aller organisatorischen Aspekte.

Artikel 3b - Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams (neu)

Einführung eines neuen Artikels, in dem Folgendes festgelegt wird:

Absatz 1: Allgemeine Anforderungsprofile und Anzahl der für die FRONTEX-Unterstützungsteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten Absatz 2: Verpflichtung der Agentur, ihren Teil zu den FRONTEX-Unterstützungsteams beizutragen Absatz 3: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Grenzschutzbeamte für Einsätze zur Verfügung zu stellen Absatz 4: Verpflichtung der Teammitglieder, ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde auszuüben Absatz 5: Die Kommunikation im Zusammenhang mit den FRONTEX-Unterstützungsteams erfolgt über die nationalen Kontaktstellen Absatz 6: Verpflichtung der Agentur, bei einem Einsatz von Mitgliedern der FRONTEX-Unterstützungsteams einen Koordinierungsbeamten zu benennen Absatz 7: Verpflichtung der Agentur, die durch die Bereitstellung von Grenzschutzbeamten aus den Mitgliedstaaten für die FRONTEX-Unterstützungsteams entstehenden Kosten zu tragen

Artikel 4 - Risikoanalyse

Einführung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der nötigen Informationen über Gefahren an den Außengrenzen.

Einfügung eines neuen Unterabsatzes über die Einführung einer Verpflichtung der Agentur, regelmäßig die Kapazitäten, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung künftiger Herausforderungen an den Außengrenzen zur Verfügung stehen, zu bewerten.

Artikel 5 - Ausbildung

Einfügung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Integration der gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung der Grenzschutzbeamten auf nationaler Ebene und Einfügung eines ausdrücklichen Hinweises, dass in der Ausbildung - wie bereits im Arbeitsprogramm von FRONTEX konzipiert - auch das Thema Grundrechte zu behandeln ist.

Artikel 6 - Forschung

Stärkung der Rolle der Agentur, d. h. Verfolgung von Entwicklungen in einschlägigen Forschungsbereichen, und eigener Input.

Artikel 7 - Technische Ausrüstung

Die Bestimmungen über die technische Ausrüstung werden wie folgt geändert:

Absatz 1: Präzisierung des Mandats der Agentur für den Erwerb oder das Leasen von technischer Ausrüstung und Bestimmungen über die Registrierung schweren Geräts Absatz 2: Verpflichtung der Agentur, ein Zentralregister für den Ausrüstungspool einzurichten und zu führen Absatz 3: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Beitrag zum Ausrüstungspool zu leisten, um der Agentur ein Mindestkontingent an Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung zu stellen Absatz 4: Bestimmungen über die Verwaltung des Ausrüstungspools durch die Agentur Absatz 5: Bestimmungen über die Kostenerstattung für das Mindestkontingent pro Ausrüstungsgegenstand, Einsatzbedingungen und förderfähige Kosten Absatz 6: Verpflichtende Berichterstattung über die Art und den Einsatz von Ausrüstung aus dem Pool durch die Agentur und Folgemaßnahmen des Verwaltungsrats

Artikel 8 - Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert

Gestrichen, da dieser Aspekt bereits hinreichend durch die Bestimmungen über gemeinsame Operationen, technische Ausrüstung und die FRONTEX-Unterstützungsteams abgedeckt wird.

Artikel 8e - Einsatzplan

Absatz 1: Anpassungen, die infolge der Einführung des neuen Artikels 3a erforderlich sind

Artikel 8h - Kosten

Absatz 1: Einfügung einer Bestimmung über die Erstattung der Kosten, die bei einem Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams entstehen

Artikel 9 - Zusammenarbeit bei der Rückführung

Absatz 1: Präzisierung der Rückführungspolitik der EU, Finanzbestimmungen und Einfügung der Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat die Agentur um die Koordinierung einer Rückführungsaktion ersuchen kann Absätze 2-3: Verpflichtung der Agentur zur Annahme eines Verhaltenskodexes, der bei der Durchführung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen gilt und in den auch die Themen Überwachung von Abschiebungen und Achtung der Grundrechte Eingang finden Absatz 4: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Agentur über ihre geplanten Rückführungsaktionen und den Umfang der von der Agentur geforderten Unterstützung zu informieren. Verpflichtung der Agentur zur Erstellung eines fortlaufenden Einsatzplans nach den Vorgaben des Verwaltungsrats.

Absatz 5: Präzisierung der Rolle der Agentur bei der Ermittlung einschlägiger Drittstaaten

Artikel 11 - Informationsaustausch

Anpassung der Rolle der Agentur, d. h. Verpflichtung der Agentur zur Erleichterung des Informationsaustauschs.

Einfügung einer Verpflichtung der Agentur, ein Informationssystem für den Austausch von Verschlusssachen zu entwickeln und zu betreiben.

Artikel 11a - Datenschutz (neu)

Verpflichtung der Agentur zur Datenverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 045/2001;

Verpflichtung des Verwaltungsrats zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung.

Artikel 11b - Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen (neu)

Verpflichtung der Agentur, die Sicherheitsgrundsätze gemäß dem Beschluss 2001/844 auf Verschlusssachen anzuwenden. Verpflichtung, nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen gemäß den von der Kommission angenommenen und umgesetzten Sicherheitsgrundsätzen zu behandeln.

Artikel 13 - Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen

Einfügung der Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union.

Artikel 14 - Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten

Folgende Absätze werden hinzugefügt:

Absatz 2: Möglichkeit der Agentur, Verbindungsbeamte in Drittstaaten einzusetzen Absatz 3: Beschreibung der Aufgaben der Verbindungsbeamten Absatz 4: Möglichkeit der Agentur, für die Umsetzung von Projekten zur technischen Unterstützung in Drittstaaten und für die Einladung von Beobachtern EU-Mittel zu erhalten Absatz 5: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in ihren bilateralen Abkommen mit Drittstaaten erforderlichenfalls die Rolle der Agentur zu klären Absatz 7: Der Einsatz von Verbindungsbeamten und der Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission

Artikel 15a - Sitzabkommen (neu)

Klärung des Bedarfs und der Voraussetzungen für ein Sitzabkommen zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat.

Artikel 17 - Personal

Absatz 3: Klärung der Rolle der Bediensteten der Agentur, damit bei operativen Tätigkeiten qualifiziertes Personal eingesetzt werden kann

Artikel 20 - Befugnisse des Verwaltungsrats

Absatz 2 Buchstabe h: Die Annahme/Veränderungen der Organisationsstruktur und der Personalpolitik der Agentur unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission (neu)

Absatz 2 Buchstabe i: Einfügung einer Bestimmung über die Bestätigung des Mehrjahresplans der Agentur (neu)

Absatz 4: Berücksichtigung der gestärkten Rolle der Agentur bei einschlägigen Forschungsaktivitäten

Artikel 21 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Absatz 1: Die Einschränkung hinsichtlich der Wiederernennung nach einer Amtszeit wird gestrichen Absatz 3: Einfügung eines Verweises auf die abgeschlossenen Assoziierungsabkommen

Artikel 25 - Aufgaben und Befugnisse des Direktors

Absatz 3 Buchstabe g: Einfügung einer Verpflichtung zur Umsetzung der Einsatzpläne

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Geänderter Text

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident