Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen KOM (2009) 83 endg.; Ratsdok. 7229/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 9. März 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 26. Februar 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 26. Februar 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 247/04 (PDF) = AE-Nr.

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht)1 zielt auf die Vereinfachung des Geschäftsumfelds und insbesondere der Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen ab, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihr Wachstumspotenzial besser zu nutzen.

Diese Änderungen dürften zu weniger Verwaltungsaufwand führen und gleichzeitig einen angemessenen Schutz und eine zweckmäßige Unterrichtung der Interessengruppen gewährleisten sowie eine Anpassung der Rechnungslegungsanforderungen für Kleinstunternehmen an die wirklichen Bedürfnisse der Ersteller und Nutzer von Abschlüssen ermöglichen.

1.2. Allgemeiner Kontext

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 betonte der Europäische Rat, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands - insbesondere aufgrund des möglichen Nutzens für KMU - eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft ist. Er hob ferner hervor, dass zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in der EU2 große gemeinsame Anstrengungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erforderlich sind. Anlässlich seiner Tagung im März 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission dann auf, neue "Rechtsetzungsvorschläge für rasch zu verabschiedende Maßnahmen" zu ermitteln, um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern3. Als zentrale Bereiche wurden hier die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung genannt.

Als Folge der Finanzkrise veröffentlichte die Kommission ein "Europäisches Konjunkturprogramm" zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher und der Unternehmen. Dieses Konjunkturprogramm verpflichtet sich, den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen zu verringern, indem u.a. "die Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen für Kleinstunternehmen aufgehoben wird."4

Auch das Europäische Parlament "unterstützt die weiteren Bemühungen der Kommission im Hinblick auf eine Vereinfachung des Unternehmensrechts sowie der Rechungslegung und des Audit-Wesens [...], insbesondere der Vierten und der Siebten Richtlinie über Gesellschaftsrecht"5 und forderte die Kommission explizit auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der den Mitgliedstaaten die Ausnahme lokaler und regionaler Unternehmen vom Anwendungsbereich der Rechnungslegungsrichtlinien6 gestattet.

Die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht wurde 1978 mit dem Ziel erlassen, das externe Berichtswesen aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der EU zu harmonisieren. 1983 wurde die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht erlassen, durch die gemeinsame Vorschriften über den konsolidierten Abschluss hinzukamen. Die Vierte und die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht ("die Rechnungslegungsrichtlinien") bilden zusammen das Kernstück des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Diese beiden Richtlinien wurden in den vergangenen 30 Jahren mehrmals geändert. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung)7 müssen börsennotierte Gesellschaften (und Gesellschaften, deren Schuldtitel an der Börse gehandelt werden) nach IFRS erstellte Abschlüsse vorlegen und sind damit größtenteils von den Anforderungen der Vierten und der Siebenten Richtlinie befreit.

Für die Rechnungslegung von KMU stellen diese Richtlinien aber nach wie vor die Grundlage in der EU8 dar.

Die Rechnungslegungsrichtlinien haben zu einem verbesserten Umfeld für die Rechnungslegung in der EU geführt. Jede weitere Ergänzung der Rechnungslegungsrichtlinien hat jedoch neue Anforderungen geschaffen. Auch wenn jeder Zusatz als solcher sicherlich gerechtfertigt war, ist es nun wichtig zu überprüfen, ob weniger nützliche Anforderungen beseitigt oder ersetzt werden sollten.

Mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission9 werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen definiert. Aus Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ging jedoch hervor, dass die in dieser Empfehlung genannten Schwellen für Kleinstunternehmen für Rechnungslegungszwecke unter Umständen zu hoch angesetzt sind. Mit diesem Vorschlag soll eine Kategorie von Kleinstunternehmen als kleinste Unternehmen in den EU-Rechtsrahmen10 aufgenommen werden. Dem zufolge sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die beiden nachfolgend genannten Kriterien nicht überschreiten: Bilanzsumme von 500 000 EUR, Nettoumsatzerlöse 1 000 000 EUR und/ oder eine durchschnittliche Zahl von Beschäftigten von 10 Personen während des Geschäftsjahres als Kleinstunternehmen anzusehen.

Kleinstunternehmen unterliegen derzeit den gleichen Vorschriften wie große Unternehmen. Im Laufe der Zeit hat sich jedoch herausgestellt, dass die auf sie angewandten ausführlichen Rechnungslegungsvorschriften ihren spezifischen Rechnungslegungsbedürfnissen nicht angemessen und kostenaufwändig sind und den wirksamen Kapitaleinsatz zu produktiven Zwecken behindern können.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht11 gezielt abgewandelt werden, um kurzfristig eine erhebliche Vereinfachung der Rechtsvorschriften zu bewirken. Dieser Vorschlag ist Teil des fortlaufenden Vereinfachungsprogramms der Kommission, das ein vorrangiger Bestandteil der Agenda für bessere Rechtsetzung ist.

Zudem sollte dieser Vorschlag als Teil einer größeren Überarbeitung der Vierten und der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht angesehen werden, die im Legislativprogramm der Kommission für das dritte Quartal 2009 vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser geplanten Aktualisierung/ Änderung des EU-Rechnungslegungsrahmens wird in Kürze eine öffentliche Konsultation stattfinden.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommissionsdienststellen sind der Frage nachgegangen, welche Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinien12 für die Unternehmen die potenziell größten Belastungen mit sich bringen. Die ersten Ergebnisse deuteten darauf hin, dass sie durch mehrere Änderungen vereinfacht werden könnten.

Diese ersten Ideen und Vorschläge wurden ab Dezember 2006 auf mehreren Sitzungen des Regelungsausschusses für die Rechnungslegung mit den Mitgliedstaaten diskutiert. Im Anschluss daran legte die Kommission im Juli 0713 eine Mitteilung vor, in der sie mögliche Änderungen an den Rechnungslegungsrichtlinien aufzeigte. Die Kommissionsdienststellen erarbeiteten politische Optionen, die bei der Einführung einer neuen Kategorie von sogenannten "Kleinstunternehmen" in die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht mitberücksichtigt werden können, so dass die Mitgliedstaaten sie fakultativ von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen können. Die meisten Interessengruppen, die sich im Rahmen der öffentlichen Anhörung geäußert haben, sprachen sich für eine Ausnahme der Kleinstunternehmen von den Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinien aus, da dies für sie zu einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einem Ansporn für Neugründungen führen würde.

Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten (die "Hochrangige Gruppe")14 diskutierte über die Möglichkeiten für die Verringerung der Verwaltungslast im Bereich des Gesellschaftsrechts und der Rechnungslegung und kam zu dem Schluss, dass mehrere Rechnungslegungspflichten der Rechnungslegungsrichtlinien nicht erforderlich seien. Deshalb spricht sich die Hochrangige Gruppe in ihrem Bericht15 für eine rasche Inanspruchnahme der Option zur Ausnahme von Kleinstunternehmen seitens der Mitgliedstaaten aus.

2.2. Folgenabschätzung

Die Kommissionsdienststellen legten dem Ausschuss für Folgenabschätzung eine Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag vor, die am 28. Januar 2009 gutgeheißen wurde. Die vom Ausschuss vorgebrachten Bemerkungen wurden dabei berücksichtigt.

Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Ausnahme der Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht sich positiv auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Rechnungslegung der Kleinstunternehmen auswirken und Möglichkeiten für die Beibringung nützlicherer und verständlicherer Informationen für die Hauptnutzer von Abschlüssen, die Gläubiger und die Geschäftsführung eröffnen könnte, ohne dass die Informationen für externe Interessengruppen, der Gläubigerschutz oder der grenzübergreifende Handel negativ beeinflusst würden. Allerdings könnte die Verfügbarkeit statistischer Daten in einigen Mitgliedstaaten zu einer Änderung der Erhebung von statistischen Daten führen. Dem könnte beispielsweise durch zusätzliche statistische Erhebungen abgeholfen werden. Mit dem Vorschlag werden die öffentlich verfügbaren Informationen leicht eingeschränkt. Allerdings spielen die veröffentlichten Jahresabschlüsse von Kleinstunternehmen ohnehin eine geringere Rolle, da die Beschäftigten dieser Unternehmen beispielsweise direkten Kontakt zur Geschäftsführung und zum Besitzer/ zu den Besitzern unterhalten. Was das öffentliche Interesse betrifft, so werden Informationen über Kleinstunternehmen in der Regel wenig nachgefragt16.

2.3. Überwachung und Bewertung

Dieser Vorschlag sollte im Zusammenhang mit anderen Vereinfachungsmaßnahmen für die Vierte und die Siebente Richtlinie Gesellschaftsrecht gesehen werden und die Abschätzung ihrer Auswirkungen und ihre Bewertung sollten gemeinsam erfolgen.

Die Kommission wird die Umsetzung zusammen mit den Mitgliedstaaten überwachen und Workshops zur Umsetzung durchführen. Die Bewertung der Auswirkungen und der Funktionsweise der Ausnahme von Kleinstunternehmen wird auch eine Beurteilung im Hinblick auf wichtigsten Ziele der besseren Anpassung der Rechnungslegungsvorschriften an die Bedürfnisse der Ersteller und Nutzer von Finanzabschlüssen sowie im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands umfassen.

Eine allgemeine Überarbeitung der Vierten und der Siebenten Richtlinie Gesellschaftsrecht, so wie sie im Legislativprogramm der Kommission für das dritte Quartal 2009 vorgesehen ist, wird die Frage der Überwachung detaillierter behandeln.

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

Artikel 44 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft17.

3.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft.

Es bedarf allerdings Maßnahmen auf EU-Ebene, da sich die Rechnungslegungspflichen für Kleinstunternehmen aus der EU-Richtlinie ergeben.

Um den Mitgliedstaaten zu gestatten, Kleinstunternehmen von diesen Anforderungen auszunehmen, muss die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht geändert werden.

Deshalb sind Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind dem Ziel der Beseitigung unnötiger Verwaltungslasten für Kleinstunternehmen angemessen.

Der prinzipiengestützte Ansatz, den die Gemeinschaft bei der Regulierung der Rechnungslegung verfolgt, wird mit diesem Vorschlag fortgesetzt. Auch sehen die Rechnungslegungsrichtlinien nur ein Mindestmaß an Harmonisierung18 vor. Dies gewährleistet Verhältnismäßigkeit, lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Erfüllung der Ziele und verringert gleichzeitig die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaten folglich auch die nationalen Rechtsvorschriften analysieren und berücksichtigen, so wie unter Umständen auch weitere Vereinfachungsmaßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene empfehlenswert wären. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls angemerkt, dass sich die Kommission durchaus der Tatsache bewusst ist, dass die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung der Kleinstunternehmen-Kriterien durch Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht ausgenommen sind, weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese verfügen nämlich über die einschlägigen erforderlichen Informationen (Statistiken, soziale Daten usw.). Im Sinne der Subsidiarität hat sich die Kommission bewusst für diese Möglichkeit entschieden.

3.3. Wahl des Instruments

Es wird eine Änderung bestehender Richtlinien und damit ebenfalls eine Richtlinie vorgeschlagen.

4. Vereinfachung

Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union"19 vom Oktober 2005 lancierte die Kommission eine neue Phase der Vereinfachung der bestehenden EU-Vorschriften, indem sie ein "Turnus"-Programm20 auflegte, das ursprünglich die Jahre 2005-2008 abdeckte. Im Januar 2009 legte die Kommission ihren Dritten Fortschrittsbericht über die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds vor und aktualisierte ihr "Turnus"-Programm für die Vereinfachung21. Der vorgelegte Vorschlag ist Bestandteil dieses Vereinfachungsprogramms, das die Kommission 0922 als Teil der Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien annehmen soll, um den Interessen der kleinen Unternehmen Rechnung zu tragen und die Verwaltungslasten zu verringern. Dieser allgemeinere Vorschlag erfordert mehr Zeit für die Ausarbeitung. Die Kommission vertritt folglich die Auffassung, dass gemäß dem Europäischen Konjunkturprogramm kurzfristig weitere Maßnahmen benötigt werden, um die Verwaltungslast der Kleinstunternehmen zu reduzieren.

Deshalb werden erhebliche Vereinfachungsvorteile vorgeschlagen.

Den der Kommission vorliegenden Schätzungen zufolge gibt es rund 5,3 Mio. Kleinstunternehmen in der EU, die zumindest zwei der Definitionskriterien23 erfüllen. Jedes Unternehmen muss durchschnittlich 1558 EUR aufbringen um die Meldepflichten der Rechnungslegungsrichtlinien einzuhalten. Es wurde geschätzt, dass ohne diese rechtlichen Verpflichtungen die Unternehmen nach wie vor 25 % dieses Betrags zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen für Geschäftsführung und externe Informationsbedürfnisse aufwenden müssten. Die verbleibenden 75% bzw. 1169 EUR sind eine Schätzung des Rechnungslegungsaufwands, den diese Unternehmen zu tragen haben. Dies macht eine Rechnungslegungsbelastung von 6,3 Mrd. EUR aus. Dem bestmöglichen Szenario zufolge, bei dem alle Mitgliedstaaten Kleinstunternehmen ausnehmen und keine zusätzlichen Anforderungen vorschreiben, beläuft sich die bestmögliche Schätzung des Einsparungspotenzials diesem Vorschlag zufolge auf 6,3 Mrd EUR (mit einer Spanne zwischen 5,9 und 6,9 Mrd. EUR).

5. Erläuterung des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, eine Option für die Mitgliedstaaten zur Ausnahme der Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht einzuführen, so dass sie keine Jahresabschlüsse mehr erstellen müssen. Folglich schlägt die Kommission die Aufnahme eines neuen Artikels 1a in die Vierte Richtlinie Gesellschaftsrecht vor, der den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten erweitert, so dass sie Kleinstunternehmen von der Vierten Richtlinie Gesellschaftsrecht ausnehmen können.

Es sei jedoch daran erinnert, dass Unternehmen, d.h. auch Kleinstunternehmen, Aufzeichnungen über Verkäufe und Geschäfte für eigene Managementzwecke und zur Steuermeldung führen. Die Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten gestatten, die Finanzberichterstattung an solch andere Meldeerfordernisse anzupassen, um einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Die Kleinstunternehmen können aber freiwillig auch in Zukunft Jahresabschlüsse erstellen, sie prüfen lassen und zur nationalen Registrierung weiterleiten.

6. Auswirkungen Auf Den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission24, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses25, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

In die Richtlinie 78/660/EWG wird folgender Artikel 1a eingefügt:"

Artikel 1a

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident