Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern KOM (2011) 663 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514 und
Drucksache 376/07 (PDF) = AE-Nr. 070453

Brüssel, den 21.10.2011
KOM (2011) 663 endgültig
2011/0290 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:

Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).

Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern1 an die obengenannten Bestimmungen des AEUV.

Im Rahmen dieses Vorschlags werden die Ziele und Grundsätze und sonstigen wesentlichen Politikelemente der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern vom Gesetzgeber bestimmt. Insbesondere werden vom Gesetzgeber die Ziele dieses besonderen Politikbereichs sowie die Grundsätze des strategischen Ansatzes, der Programmplanung, der Komplementarität, der Kohärenz und der Konformität mit den anderen Politiken der Europäischen Union festgelegt. Parallel dazu legt der Gesetzgeber auch die Grundsätze hinsichtlich Partnerschaft, Subsidiarität, Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Nichtdiskriminierung fest.

Die Kommission sollte mittels delegierter Rechtsakte festlegen, was mit einem Informationsund Absatzförderungsprogramm gemeint ist (Artikel 1 Absatz 1). Parallel dazu erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Merkmale, die die Informations- und Absatzförderungsbotschaften der Programme erfüllen müssen, um die Objektivität dieser Botschaften zu erhöhen und die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen (Artikel 1 Absatz 3). Darüber hinaus stellt die Kommission Listen der Themen, Erzeugnisse und Drittländer auf, die unter diese Maßnahmen fallen können (Artikel 4). Sie erlässt Vorschriften über die Strategie für die Informations- und Absatzförderungsprogramme (Artikel 5). Außerdem erlässt sie zu Programmen, die in Drittländern in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchzuführen sind, Durchführungsbestimmungen, mit denen ihr reibungsloser Ablauf sichergestellt werden soll (Artikel 6). Im Interesse einer möglichst effizienten Nutzung der EU-Mittel kann sie zusätzlich zu den vom Gesetzgeber bereits festgelegten Prioritäten auch noch weitere Prioritäten für die Auswahl der Programme festlegen (Artikel 8 Absatz 1).

Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber die Kommission ermächtigen, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags hinsichtlich der einheitlichen Bedingungen für die Vorauswahl von Programmen durch die Mitgliedstaaten (Artikel 7) und ihrer Auswahl durch die Kommission (Artikel 8), des Verfahrens in Fällen, in denen es keine Programme gibt (Artikel 9), der Genehmigung der für die Durchführung zuständigen Stellen (Artikel 11 Absatz 4), der Verwendung von Informations- und Werbematerial und der Begleitung von Programmen (Artikel 12 Absatz 3), der Modalitäten für die Programmfinanzierung, des Abschlusses von Verträgen über die Programmdurchführung, der Leistung von Sicherheiten, der Zahlungsmodalitäten und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, der Kontrollmodalitäten und der Sanktionen (Artikel 13 Absatz 9) zu erlassen.

Einige Befugnisse, die die Kommission bislang im Rahmen der ihr mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 übertragenen Durchführungsaufgaben ausgeübt hat, wurden für so wichtig erachtet, dass sie als Regelungsbestandteil in die genannte Verordnung selbst übernommen werden sollten. Dies betrifft

2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen

Eine Anhörung interessierter Kreise sowie Folgenabschätzungen waren nicht erforderlich, weil es sich bei dem Vorschlag zur Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates an den AEUV um eine interinstitutionelle Angelegenheit handelt, die sämtliche Verordnungen des Rates betrifft.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

Benennung der an die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass der betreffenden Rechtsakte.

Einbeziehung bestimmter Befugnisse, die bislang von der Kommission als Durchführungsaufgaben ausgeübt wurden, als Regelungsbestandteil in die Verordnung (EG) Nr. 3/2008.

- Rechtsgrundlage

Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Subsidiaritätsprinzip

Die Absatzförderungs- und Informationspolitik der EU ergänzt und verstärkt auf sinnvolle Weise die Programme der Mitgliedstaaten, indem sie insbesondere das Ansehen der betreffenden Agrarerzeugnisse bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Europäischen Union und in Drittländern vor allem in Bezug auf Qualität, Nährwert, Lebensmittelsicherheit und Produktionsmethoden fördert. Da die EU-Maßnahme zur Erschließung neuer Absatzmärkte in Drittländern beiträgt, könnte sie auch einen Multiplikatoreffekt für nationale oder private Initiativen haben.

Der Vorschlag fällt unter die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Aufgrund der zunehmenden Liberalisierung des Handels, einschließlich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, wird der Warenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern immer wichtiger. Gleichzeitig wurde die Stützung für EU-Erzeuger, die auf dem Binnen- und dem Weltmarkt mit Erzeugern aus Drittländern konkurrieren müssen, begrenzt (z.B. Ausfuhrerstattungen). Die Verordnung über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländer ist daher ein äußerst wichtiges Instrument, das mit dem neuen Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang steht.

Außerdem gehört es zu den Zuständigkeiten der EU, die hohen Qualitätsstandards der EU-Agrarerzeugnisse zu fördern und gemeinsame Absatzförderungsprogramme, an denen mehrere Mitgliedstaaten oder mehrere Agrarsektoren beteiligt sind, zu unterstützen.

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

- Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben.

5. FAKULTATIVE Angaben

Es gibt keine fakultativen Angaben.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission3, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(12) Die Artikel 15 und 16 werden gestrichen.

(13) Die folgenden Artikel 15a, 16a und 16b werden eingefügt:

"Artikel 15a
Befugnisse der Kommission

Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen, so findet Artikel 16a Anwendung.

Werden der Kommission Befugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen, so handelt sie nach dem in Artikel 16b genannten Prüfverfahren.

Artikel 16a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 16b
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

"Artikel 17
Anhörung

Vor dem Erlass der in dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte oder

Durchführungsrechtsakte kann die Kommission folgende Gremien anhören:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident