Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Elfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Elfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. Dezember 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Elfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom

Auf Grund des § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe e der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2275) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

Zu Artikel 1

Am 16. Januar 2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU (Nr. ) L 344 S. 15) in Kraft getreten. Die Verordnung, die entsprechend europarechtlichen Vorgaben unmittelbar gilt, enthält neben allgemeinen Bestimmungen zwei fachliche Hauptteile. Der erste Teil (Kapitel II) schreibt die Erstellung und Fortschreibung einer Liste von Luftfahrtunternehmen vor, die in der Europäischen Union aus Sicherheitsgründen mit Flugverboten belegt sind. Eine erste "gemeinschaftliche Liste" wurde bereits erstellt und mit Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22.03.2006 im Amtsblatt der EU (Nr. ) L 84 S. 14 vom 23.03.2006 veröffentlicht. Im zweiten Hauptteil der Verordnung (Kapitel III), der am 16. Juli 2006 wirksam geworden ist, werden Luftfahrtunternehmen, Reiseveranstalter und Reisevermittler (in der Verordnung "Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr" genannt) verpflichtet, die Fluggäste zum frühest möglichen Zeitpunkt über die Identität des den gebuchten Flug tatsächlich durchführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrichten.

Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 2111/2005 verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen diese Regeln festzulegen. Die Sanktionen, welche ab dem 16. Januar 2007 anzuwenden sind, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Mit der vorliegenden Verordnung soll die Sanktionierungsverpflichtung durch entsprechende Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) umgesetzt werden. Dabei wird, wie schon bei der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 , die als sog. Denied Boarding-Verordnung bekannt ist, auf die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht zurückgegriffen, da mit diesem Mittel am ehesten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden kann. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes beträgt die Geldbuße bis zu 25 000 €. Die Sanktionsandrohung ist in erster Linie an die Stellen gerichtet, die für die tatsächliche Abwicklung der Reisen verantwortlich sind, also die Luftfahrtunternehmen und die Reiseveranstalter. Die Reisevermittler können nur dann für die mangelhafte Information des Passagiers in Anspruch genommen werden, wenn sie selbst über die tatsächliche Flugdurchführung unterrichtet wurden.

Sanktionen genehmigungsrechtlicher Natur (z.B. Entzug oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung) begegnen auch europarechtlichen Bedenken und würden zudem gegenüber Reiseveranstaltern und Reisevermittlern völlig entfallen. Obgleich die Informationspflichten zivilrechtlicher Natur sind, entfalten die Vorschriften auch in nicht geringem Maße öffentlichrechtliche Wirkung. Durch die frühzeitige Information der Passagiere über das ausführende Luftfahrtunternehmen werden diese in die Lage versetzt, Sicherheitserwägungen bei ihrer Entscheidung über die Wahl der Fluggesellschaft rechtzeitig zu berücksichtigen. Das trägt zur Vermeidung kritischer Situationen bei der Abfertigung am Flughafen bei, die dann eintreten können, wenn Fluggäste erst kurz vor dem Abflug Kenntnis von dem ausführenden Unternehmen erhalten und dann u. U. Rücktritts-, Erstattungs- oder Umbuchungsforderungen erheben. Hieraus können auch Abflugverzögerungen und Störungen in der flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entstehen. Zum Problem der Sanktionierung zivilrechtlicher Verpflichtungen wird auf die ausführliche Begründung zur Neunten Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 27.07.2005 verwiesen.

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 63 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes das Luftfahrt-Bundesamt.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift enthält gemäß Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes die übliche Inkrafttretensregelung.