Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
KOM (2003) 841 endg.; Ratsdok. 5061/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 12. Januar 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 5. Januar 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Die Vorlage erscheint auf Verlangen des Landes Hessen vom 7. März 2005 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.

Begründung

1. Einleitung

2. Erläuterung der Artikel des Richtlinienvorschlags im einzelnen

Artikel 1

Dieser Artikel umfasst zwei Nummern zur Änderung der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren.

Nummer 1

Diese Bestimmung dient der Änderung von Artikel 1 Absatz 1. Sie stellt klar, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorteile der Richtlinie nur dann gewähren müssen, wenn die betroffenen Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren beim Nutzungsberechtigten nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass bei einer Gesellschaft, die Körperschaftsteuer zahlt, Auslandseinkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren durch eine innerstaatliche steuerliche Sonderregelung von der Steuer befreit sind. Der Quellenstaat ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, die in der Richtlinie vorgeschriebene Befreiung von der Quellensteuer zu gewähren.

Nummer 2

Artikel 2

Dieser Artikel 1egt den Zeitplan und die Anforderungen für die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten fest. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht unterrichten und eine tabellarische Darstellung der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermitteln.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

Der Rat der Europäischen Union -

(1) In der Richtlinie 2003/49/EG ist nicht ausdrücklich festgelegt, dass Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren beim Nutzungsberechtigten effektiv besteuert werden müssen. Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, muss eine solche Anforderung aber eingeführt werden, um alle Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren, die nicht besteuert werden, von den Rechtsvorteilen der Richtlinie 2003/49/EG auszuschließen.

(2) Bestimmte Rechtsformen sind nicht in der Liste im Anhang zu Richtlinie 2003/49/EG aufgeführt, obwohl die betreffenden Gesellschaften steuerlich in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort der Körperschaftsteuer unterliegen.

(3) Die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)18 und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer19 ist eine Aktiengesellschaft, die von ihrer Art her anderen bereits durch die Richtlinie 2003/49/EG erfassten Rechtsformen ähnelt. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die SE in die Liste im Anhang zu der Richtlinie 2003/49/EG aufgenommen werden.

(4) Die Europäische Genossenschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)20 und der Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer21 ist eine Genossenschaft, die von ihrer Art her anderen bereits durch die Richtlinie 2003/49/EG erfassten Genossenschaftsformen ähnelt. Dem entsprechend sollte die SCE in die Liste im Anhang zu der Richtlinie 2003/49/EG aufgenommen werden. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte dieser Anhang ersetzt werden.

(5) Die Richtlinie 2003/49/EG sollte entsprechend geändert werden - HAT folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/49/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2004 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

"Anhang
Liste der unter Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie fallenden Gesellschaften
(Liste ist Fehlerhaft, bitte Liste im Original-Dokument verwenden!)

Finanzbogen

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Folgenabschätzungsbogen

Auswirkungen des Vorschlags auf die Unternehmen, Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Titel des Vorschlags

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

Dokumentennummer

DER Vorschlag

1. Notwendigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft in diesem Bereich unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und wichtigste Ziele

Dieser Vorschlag aktualisiert und verbessert die geltende Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Die drei in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen dienen den Zielen besagter Richtlinie: Sie verankern ausdrücklich den Grundsatz, dass die Richtlinienvorteile nur dann gewährt werden, wenn die Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden, sie dehnen den Anwendungsbereich der Richtlinie auf bisher noch nicht erfasste Rechtsformen aus und sie stellen die Anwendbarkeit der Richtlinie auf die Europäische Gesellschaft und die Europäische Genossenschaft klar.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

Im Vergleich zu der derzeitigen Situation gemäß der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sieht der Vorschlag vor, dass die Rechtsvorteile der Richtlinie auf die Rechtsformen ausgeweitet werden, die zusätzlich in den Anhang zu der Richtlinie aufgenommen werden. Der Vorschlag gilt nicht für bestimmte Wirtschaftssektoren, Unternehmensgrößen oder geografische Gebiete.

3. Verpflichtungen der Unternehmen aufgrund des vorgeschlagenen Rechtsakts Den Unternehmen werden keine neuen steuerlichen Verpflichtungen auferlegt.

4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen des vorgeschlagenen Rechtsakts

Der Vorschlag verbessert die Funktionsweise der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003. Dies wird die positiven Auswirkungen besagter Richtlinie auf die grenzübergreifende Investitionstätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und die Beschäftigung verstärken.

5. Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringere oder unterschiedliche Anforderungen u.Ä.)

Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie in ihrer im Juni 2003 angenommenen Fassung klar hervorgeht, gilt sie ausschließlich für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren eines Unternehmens an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges verbundenes körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen. Auch wenn die meisten kleinen und mittleren Unternehmen nicht als Gesellschaften organisiert sind, die in ihrem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind, können doch jene, die diese Bedingung erfüllen, aus der vorgeschlagenen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie Nutzen ziehen.

Konsultationen

6. Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt gehört wurden, und ihre wichtigsten Auffassungen

Da dieser Änderungsvorschlag zu der erst kürzlich angenommenen Richtlinie technischer Art ist, wurde es nicht als sinnvoll erachtet, die Organisationen, die sich zu der ursprünglichen Richtlinie äußerten, erneut zu konsultieren. Diese Organisation sprachen sich bereits im Rahmen der Konsultation zum vorigen Vorschlag dafür aus, den Anwendungsbereich so weit wie möglich zu fassen. Die Kommissionsdienststellen erörterten den Vorschlag jedoch mit den zuständigen Vertretern der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten.

Die Vorschläge in Bezug auf die SE und die SCE folgen teilweise den Auffassungen, die die Vertreter von Unternehmen und Wirtschaft bei den Konsultationen zu diesen beiden Gesellschaftsformen vertraten.

1 ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49.

2 KOM (1998) 67 endg. - 098/0087(CNS), ABl. C 123, S. 9.

3 Dritter Erwägungsgrund der Richtlinie.

4 Vierter Erwägungsgrund der Richtlinie.

5 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss "Steuerpolitik in der Europäischen Union", KOM (2001) 260 endg.

6 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss "Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse - Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU", KOM (2001) 582 endg.

7 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, KOM (2003) 462 endg., ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49, und Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der direkten Steuern; der eine betraf die Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (nachstehend "Mutter-/Tochterrichtlinie" genannt)8 und der andere die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (nachstehend "Fusionsrichtlinie" genannt)9. Ein Teil der Änderungen zielt darauf ab, den Anwendungsbereich der beiden Richtlinien auszuweiten. Zu diesem Zweck sollen in die Listen der erfassten Rechtsformen im Anhang zu den Richtlinien weitere, bisher noch nicht erfasste Rechtsformen aufgenommen werden. Um Abweichungen und Unsicherheiten zu vermeiden, erscheint der Kommission ein solches Vorgehen auch im Falle der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren angebracht. Sie schlägt deshalb vor, die Liste im Anhang zu der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren der Liste in dem Vorschlag zur Änderung der Mutter-/Tochterrichtlinie anzupassen.

8 Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6.

9 Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1.

10 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. L 294 vom 10.11.2001.

11 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz ii der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001.

12 Das gleiche Vorgehen wurde in den Vorschlägen zur Änderung der Mutter-/Tochterrichtlinie (90/434/EWG) und der Fusionsrichtlinie (90/435/EWG) gewählt, in denen die Europäische Gesellschaft ausdrücklich in die Liste der durch die Richtlinie erfassten Rechtsformen aufgenommen wird.

13 Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

14 Sechzehnter Erwägungsgrund des SCE-Statuts.

15 ABl. C ... vom ..., S. ....

16 ABl. C ... vom ..., S. ....

17 ABl. C ... vom ..., S. ....

18 ABl. L 294 vom 10.11.2001, S.1.

19 ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

20 ABl. L 207 vom 18.08.2003, S. 1.

21 ABl. L 207 vom 18.08.2003, S. 25.