Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. September 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. September 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. September 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 627/90 = AE-Nr. 902180,
Drucksache 436/00 = AE-Nr. 002029,
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 370/04 (PDF) = AE-Nr. 041560 und
Drucksache 163/05 (PDF) = AE-Nr. 050620
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag sollen die Rechtssicherheit, die Klarheit und die Transparenz des Genehmigungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörden in Bezug auf Übernahmen und die Erhöhung von Beteiligungen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor beträchtlich erhöht werden.
1.2. Allgemeiner Hintergrund
Der europäische Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist untrennbar mit der aufsichtlichen Solidität und der Finanzstabilität verbunden. Eine stetige von der EU dominierte Konvergenz bei den Aufsichtsanforderungen, die sich auf gemeinsame Basisregeln und pragmatische Maßnahmen für die Durchführung und Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen stützt, hat bereits in großem Umfang zur Erreichung dieses Ziels beigetragen. Die grenzübergreifende Konsolidierung ist das Ergebnis der Geschäftsentscheidungen der Marktteilnehmer. Auch wenn de Konsolidierung kein Zweck an sich ist, bleibt sie doch ein Mittel zur Bewerkstelligung einer besseren Effizienz. Eine marktgetriebene Konsolidierung gestattet es den Instituten, ihr Potenzial voll auszuschöpfen und international wettbewerbsfähig zu sein. Ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes besteht in der Beseitigung sämtlicher nicht gerechtfertigter Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes entgegen stehen. Eine ungebührliche Einmischung seitens der Regulierungsbehörden bzw. der nationalen oder supranationalen Behörden in die Durchführung einer Geschäftsentscheidung, die zu einer Konsolidierung geführt hätte, könnte das reibungslose Funktionieren des Marktes wirksam verhindern. Im Extremfall könnte eine missbräuchliche Ausnutzung von Befugnissen eine ansonsten wirtschaftlich zu rechtfertigende Initiative in ihre Schranken verweisen und in der Praxis unmöglich machen.
Das derzeitige Aufsichtssystem in der Europäischen Union stützt sich auf den Grundsatz der Zuständigkeit der jeweils zuständigen Behörden in den Herkunftsmitgliedstaaten. Auch besteht eine der Basisanforderungen für die zuständigen Herkunfts- und Aufnahmelandbehörden darin, bei der Überwachung der Tätigkeiten von Instituten, die in anderen Ländern, als dem Land, in dem ihr Hauptsitz belegen ist, tätig sind, eng zusammen zu arbeiten.
1.3. Bestehende Gemeinschaftsvorschriften
Der bestehende Rechtsrahmen1 reguliert den Fall, in dem ein Erwerber eine Beteiligung an einem Finanzinstitut oder einer Wertpapierfirma sowohl im Inland als auch im Ausland erwerben oder erhöhen möchte. Die zuständigen Behörden können Einspruch gegen den Erwerb erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass der betreffende Erwerber den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Mit dem derzeitigen Rechtsrahmen werden keine spezifischen Kriterien für die Beurteilung der Eignung des Erwerbers aufgestellt. Deshalb verfügten die jeweils zuständigen Behörden über einen beträchtlichen Spielraum, was die Annahme, die Hinauszögerung oder die Ablehnung eines vorgeschlagenen Erwerbs betraf. Zudem ist in den derzeitigen Richtlinien das Verfahren nicht im Detail festgelegt, mittels dessen ein Erwerb zu bewerten ist.
1.4. Der vorgeschlagene Rechtsakt
Mit diesem Änderungsvorschlag wird der bestehende Rahmen in Bezug auf das Verfahren und die von den zuständigen Behörden zu prüfenden Kriterien im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung eines Erwerbers beträchtlich geändert. Die geänderten Richtlinien legen das gesamte Verfahren fest, das von den zuständigen Behörden bei der aufsichtlichen Beurteilung des Erwerbs von Beteiligungen einzuhalten ist. So wurde ein klarer und transparenter Mitteilungs- und Beschlussfassungsprozess für die zuständigen Behörden und Firmen eingeführt. Die Fristen wurden verkürzt und ein "Vorgehen nach der Uhr" seitens der zuständigen Behörden wurde auf einen Fall beschränkt, der an klare Bedingungen geknüpft ist. Darüber hinaus wurden die aufsichtlichen Kriterien für die Beurteilung seitens der Aufsichtsbehörden klar abgesteckt und werden den Marktteilnehmern im Voraus bekannt sein. Damit wird mehr Sicherheit und Vorhersagbarkeit für die Kriterien geschaffen, die von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Eignung eines Erwerbs zu Grunde gelegt werden müssen.
Mit den geänderten Richtlinien wird eine genau festgelegte Liste von Kriterien für die Beurteilung der Eignung des Erwerbers abgesteckt. Dazu zählt eine vollständige Harmonisierung für die Zwecke einer Eignungsbeurteilung in der gesamten Europäischen Union. Zu diesen Kriterien zählen der Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers, der Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die das entsprechende Institut oder die entsprechende Wertpapierfirma u. U. leitet, die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers, die laufende Einhaltung der einschlägigen sektoralen Richtlinien sowie das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
2. Ergebnisse der Konsultationen mit den Beteiligten
2.1. Anhörungen
- - Die EBC-Arbeitsgruppe über grenzübergreifende Konsolidierung trat am 21. März und am 5. Oktober 2005 zusammen. Die Arbeiten dieser Gruppe wurden in der Folge auch auf den Versicherungs- und den Wertpapiersektor ausgedehnt.
- - Eine Sitzung der Gemeinsamen EBC-EIOPC-ESC Arbeitsgruppe über grenzübergreifende Konsolidierung fand am 3. Februar 2006 statt.
- - Im März und April 2006 fand eine öffentliche Anhörung statt, die eine Analyse der bestehenden Aufsichtsvereinbarungen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor zum Gegenstand hatte.
- - Die Verbesserungen der derzeitigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Verfahren und der Beurteilungskriterien sind unter Berücksichtigung der Diskussionen in den verschiedenen Arbeitsgruppen und der Antworten auf die öffentliche Anhörung entwickelt worden.
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) wurde von der Kommission Ende Januar 2005 damit betraut, eine technische Stellungnahme zu Artikel 16 der Richtlinie 2000/12/EG abzugeben.
In der vom CEBS erhaltenen Stellungnahme wurde unter Angabe einiger Präzisierungen und konstruktiver Anregungen betont, dass "Artikel 16 den zuständigen Behörden ein großes Maß an Flexibilität und Ermessensbefugnis lassen muss, wenn er reibungslos funktionieren soll."Auch weist der CEBS darauf hin, dass dem Mandat der Kommission zufolge "der CEBS nicht gebeten wurde, Nachweise darüber zu erbringen, ob Artikel 16 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten missbraucht wurde oder eine direkte Ursache der (festgestellten) Verlangsamung der Fusionen und Übernahmen im Finanzsektor war."
Die CEBS-Stellungnahme wurde zusammen mit den oben genannten Anhörungen dazu verwendet, den vorliegenden Vorschlag auszuarbeiten. Folglich hat die Kommission einen Ansatz gewählt, der die Ermessensbefugnis der zuständigen Behörden bei der Abgabe einer aufsichtlichen Beurteilung erheblich einschränkt. Dies wurde als ausschlaggebend für die Erzielung der Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit für die Marktteilnehmer angesehen.
Im Rahmen des laufenden Solvenz-II-Projekts im Versicherungssektor bat die Kommission den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) im Dezember 2004, eine technische Stellungnahme zu den Anforderungen auf dem Gebiet der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung in den Versicherungsrichtlinien abzugeben. Dazu zählt auch das Genehmigungsverfahren durch die Aufsichtsbehörden in Artikel 15 der Richtlinie 92/49/EWG und der Richtlinie 2002/83/EG.
3. Folgenabschätzung
Die in der Folgenabschätzung2 genannten Möglichkeiten enthalten sowohl eine "Stillhalte"-Option als auch rechtlich verbindliche und unverbindliche Regulierungsoptionen. Nach einer sorgfältigen Prüfung der verschiedenen Alternativen wird in der Folgenabschätzung der Schluss gezogen, dass es einer rechtlich verbindlichen regulatorischen Lösung bedarf, um die Ziele Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz für die zuständigen Behörden und für die Marktteilnehmer zu bewerkstelligen. Zur Erfüllung dieser Ziele und zur Gewährleistung der Konsistenz sowohl innerhalb der Sektoren als auch zwischen ihnen ist es der Folgenabschätzung gemäß zweckmäßig, auf einen hohen Grad an Harmonisierung sowohl in Bezug auf das Verfahren als auch im Hinblick auf die Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung hinzuarbeiten. Ein niedrigerer Harmonisierungsgrad, der den Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden weiterhin eine beträchtliche Flexibilität lassen würde, würde den ausdrücklich genannten Zielen einer erhöhten Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Konsistenz in Bezug auf die Bewertung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen an Finanzinstituten und Wertpapierfirmen durch die Aufsichtsbehörden nicht gerecht werden. Der Vorschlag dürfte mit keinen zusätzlichen Verwaltungskosten verbunden sein.
4. Bestimmungen für regulierte Märkte
Einer der Grundsätze der MIFID ist, dass für Wertpapierfirmen und regulierte Märkte möglichst parallele Bestimmungen bestehen sollten. Dieser Parallelismus besteht zwischen Artikel 10 (der sich auf Wertpapierfirmen bezieht) und Artikel 38 (der entsprechenden Bestimmung für regulierte Märkte). Angesichts dieser Parallelen und des Konsolidierungspotenzials bei den Börsen wird die Kommission umgehend prüfen, inwieweit es notwendig und möglich ist, die in diesem Vorschlag festgelegten Verfahren und Kriterien auf regulierte Märkte auszuweiten. Damit könnte die Rechtssicherheit für alle interessierten Parteien erhöht werden, wenn sie der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegen, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erleichtert werden (indem protektionistische Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten vermieden werden). Bei der Entscheidung, ob sie hier weiter tätig wird, wird die Kommission die Besonderheiten der Geschäfte, die von regulierten Märkten getätigt werden, sowie die Ansichten von interessierten Kreisen und Behörden berücksichtigen. Über die Angemessenheit eines derartigen Vorgehens wird die Kommission so bald wie möglich entscheiden.
5. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags, der eine Änderungsrichtlinie ist, ist nach wie vor die Rechtsgrundlage der beiden zu ändernden Richtlinien, d.h. Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 EG-Vertrag.
Gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 EG-Vertrag festgeschrieben sind, können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, und zwar die Einführung harmonisierter Verfahrensregeln und Beurteilungskriterien in der gesamten Gemeinschaft nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten bewerkstelligt werden und sollten deshalb besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Vorschriften und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus.
Angesichts der Anforderung konsistenter Vorschriften in der gesamten Gemeinschaft wurde eine Änderungsrichtlinie, die das Verfahren und die Kriterien festschreibt, als das geeignetste Instrument angesehen.
6. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt und es bedarf auch keiner zusätzlichen Human- und Verwaltungsressourcen.
Vorschlag für eine Richtlinie DES Europäischen Parlaments UND DES Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (Text von Bedeutung für den EWR)
1 Artikel 19 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 15 der Richtlinie 92/49/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2002/83/EG, Artikel 20-23 der Richtlinie 2005/68/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2004/39/EG.
2 In der Beilage.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und auf Artikel 55, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)3, die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen4, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates5, die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG und die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)7 regulieren den Fall, in dem ein Erwerber eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut, einem Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma erwerben oder erhöhen möchte.
(2) Dieser Rechtsrahmen enthält jedoch keine detaillierten Kriterien für eine aufsichtliche Beurteilung des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung noch ein Verfahren für ihre Anwendung. Dies hat zu einem Mangel an Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis geführt.
(3) Die Rolle der zuständigen Behörden sollte sowohl in inländischen als auch in grenzübergreifenden Fällen darin bestehen, eine aufsichtliche Beurteilung auf der Grundlage klarer Bewertungskriterien und Verfahren vorzunehmen. Deshalb ist es erforderlich, Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung von Aktionären und der Geschäftsführung im Rahmen eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung sowie ein klares Verfahren für ihre Anwendung zu spezifizieren. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten diese Kriterien mit den Kriterien konsistent sein, die auf die Aktionäre und die Geschäftsführung im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens angewandt werden.
(4) Für immer stärker integrierte Märkte und in Anbetracht von Gruppenstrukturen, die in mehrere Mitgliedstaaten hinein reichen können, unterliegt der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Überprüfung. Die gemeinschaftsweite Harmonisierung des Verfahrens und der aufsichtlichen Beurteilungen ist folglich unerlässlich, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten noch strengere Vorschriften festlegen.
(5) Was die aufsichtliche Beurteilung anbelangt, so bedingt das Kriterium des "Rufs des vorgeschlagenen Erwerbers" die Feststellung, ob Zweifel hinsichtlich der Integrität und professionellen Kompetenz des vorgeschlagenen Erwerbers bestehen und ob diese Zweifel begründet sind, etwa weil sie möglicherweise auf ein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit zurückgehen. Die Beurteilung des Rufs ist dann besonders wichtig, wenn es sich bei dem vorgeschlagenen Erwerber um eine nicht regulierte Rechtsperson handelt.
(6) Um ihrer gemäß dem EG-Vertrag genannten Rolle nachzukommen und einschätzen zu können, ob die Kriterien für die Beurteilung der Eignung einer weiteren Klärung bedürfen, sollte die Kommission befugt sein, Kopien von den Unterlagen zu verlangen, auf die die zuständigen Behörden ihre aufsichtliche Beurteilung gestützt haben.
(7) Die Beurteilungskriterien können unter Umständen in der Zukunft angepasst werden, um den Marktentwicklungen und der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung in der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Von daher ist es zweckmäßig, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu erlassen.8
(8) Da die zu erreichenden Ziele der Maßnahme, und zwar die Einführung harmonisierter Verfahrensregeln und Beuteilungskriterien in der gesamten Gemeinschaft nicht ausreichend von den Mitgliedstaaten bewerkstelligt und deshalb in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft Maßnahmen im Sinne des in Artikel 5 des Vertrages genannten Subsidiaritätsprinzips ergreifen. Gemäß dem ebenfalls in diesem Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9) Die Richtlinien 92/49/EWG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG sollten deshalb dementsprechend geändert werden:
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 92/49/EWG
Die Richtlinie 92/49/EWG wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 erhält Buchstabe g Unterabsatz 2 folgende Fassung:
"Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 8 und 15 sowie anderer in Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* bezeichneten Stimmrechte berücksichtigt."
* ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38" - 2. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person bzw. Personen, die zusammen handeln, und die beabsichtigt/en, an einem Schadenversicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, bzw. direkt oder indirekt eine derartige qualifizierte Beteiligung weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Schadenversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde, nachfolgend der "vorgeschlagene Erwerber" genannt, den zuständigen Behörden des Schadenversicherungsunternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben bzw. eine bestehende erhöht werden soll, schriftlich den Umfang der geplanten Beteiligung mitzuteilen und die in Artikel 15b Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen beizubringen hat.
- b) Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.
- c) In Absatz 2 wird die Zahl "33%" durch "30%" ersetzt.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- 3. Die folgenden Artikel 15a bis 15d werden eingefügt:
Artikel 15a
- 1. Die zuständigen Behörden werden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Artikel 15 Absatz 1 geforderten Mitteilung, dem vorgeschlagenen Erwerber den Eingang schriftlich bestätigen. Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend "Beurteilungszeitraum"), um Einspruch gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers zu erheben.
- 2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 15b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können. Diese Anforderung weiterer Informationen hat schriftlich zu erfolgen und die zusätzlich benötigten Auskünfte zu spezifizieren. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
- 3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.
- 4. Erheben die zuständigen Behörden gegen den in Artikel 15 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, gilt der vorgeschlagene Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung der Beteiligung als genehmigt. Die zuständigen Behörden teilen dem vorgeschlagenen Erwerber zum Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Bestätigung des Erhalts der Mitteilung und gegebenenfalls zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 2 erfolgten Anforderung weiterer Informationen mit, wann die Beurteilung abgeschlossen sein wird.
- 5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.
- 6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.
Artikel 15b
- 1. Bei der Beurteilung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Mitteilung und der in Artikel 15a Absatz 2 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Schadenversicherungsunternehmen im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen:
- a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;
- b) den Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäftstätigkeit des Schadenversicherungsunternehmens infolge des vorgeschlagenen Erwerbs tatsächlich leitet;
- c) die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der im Schadenversicherungsunternehmen, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, ausgeübten und geplanten Tätigkeit;
- d) die Tatsache, ob das Schadenversicherungsunternehmen in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;
- e) die Tatsache, ob ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** gekommen ist oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der vorgeschlagene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
- 2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten dürfen weder vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch den Erwerb unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.
- 4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung gemäß Absatz 1 unerlässlich sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
- 5. Wenn der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorschläge zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Schadenversicherungsunternehmen zu melden sind, hat die Behörde zu gewährleisten, dass alle vorgeschlagenen Erwerber auf nichtdiskriminierende Art und Weise behandelt werden.
Artikel 15c
- Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 1 sowie Artikel 15a und Artikel 15b und falls ansonsten nicht anderweitig festgelegt ist, gilt, dass sich die jeweils zuständigen Behörden bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 15b Absatz 1 miteinander ins Benehmen setzen, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:
- 1) ein/eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene(s) Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates ***, nachfolgend "OGAW-Verwaltungsgesellschaft";
- 2) ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft;
- 3) eine natürliche oder juristische Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene/s Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert.
- Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, die für das Vorgehen wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen.
Artikel 15d
- 1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15a, Artikel 15b und Artikel 15c gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.
- 2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist. Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.
- 3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Schadenversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
* ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1
** ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15
*** ABl. L 375 vom 31.12. 1985, S. 3" - 4. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- - Spezifizierung und Klarstellung der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/83/EG
Die Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 Buchstabe j erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
"Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 8 und 15 sowie anderer in Artikel 15 bezeichneten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* bezeichneten Stimmrechte berücksichtigt.
* ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38" - 2. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person bzw. Personen, die zusammen handeln, und die beabsichtigt/en, an einem Lebensversicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, bzw. direkt oder indirekt eine derartige qualifizierte Beteiligung weiter zu erhöhen, mit der Folge, dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Lebensversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde, nachfolgend der "vorgeschlagene Erwerber" genannt, den zuständigen Behörden des Lebensversicherungsunternehmens, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben bzw. eine bestehende erhöht werden soll, schriftlich den Umfang der geplanten Beteiligung mitzuteilen und die in Artikel 15b Absatz 4 genannten einschlägigen Informationen beizubringen hat.
- b) In Absatz 2 wird die Zahl "33%" durch "30%" ersetzt.
- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
- 3. Die folgenden Artikel 15a bis 15d werden eingefügt:
Artikel 15a
- 1. Die zuständigen Behörden werden innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Artikel 15 Absatz 1 geforderten Mitteilung, dem vorgeschlagenen Erwerber den Eingang schriftlich bestätigen. Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend "Beurteilungszeitraum"), um Einspruch gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers zu erheben.
- 2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 15b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können. Diese Anforderung weiterer Informationen hat schriftlich zu erfolgen und die zusätzlich benötigten Auskünfte zu spezifizieren. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
- 3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.
- 4. Erheben die zuständigen Behörden gegen den in Artikel 15 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, gilt der vorgeschlagene Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung der Beteiligung als genehmigt Die zuständigen Behörden teilen dem vorgeschlagenen Erwerber zum Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Bestätigung des Erhalts der Mitteilung und gegebenenfalls zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 2 erfolgten Anforderung weiterer Informationen mit, wann die Beurteilung abgeschlossen sein wird.
- 5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.
- 6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.
Artikel 15b
- 1. Bei der Beurteilung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Mitteilung und der in Artikel 15a Absatz 2 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Lebensversicherungsunternehmen im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen:
- a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;
- b) den Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäftstätigkeit des Lebensversicherungsunternehmens infolge des vorgeschlagenen Erwerbs tatsächlich leitet;
- c) die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der im Lebensversicherungsunternehmen, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, ausgeübten und geplanten Tätigkeit;
- d) die Tatsache, ob das Lebensversicherungsunternehmen in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;
- e) die Tatsache, ob ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** gekommen ist oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der vorgeschlagene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
- 2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten dürfen weder vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch den Erwerb unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.
- 4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung gemäß Absatz 1 unerlässlich sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
- 5. Wenn der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorschläge zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Lebensversicherungsunternehmen zu melden sind, hat die Behörde zu gewährleisten, dass alle vorgeschlagenen Erwerber auf nichtdiskriminierende Art und Weise behandelt werden.
Artikel 15c
- Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 1 sowie Artikel 15a und Artikel 15b und falls ansonsten nicht anderweitig festgelegt ist, gilt, dass sich die jeweils zuständigen Behörden bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 15b Absatz 1 miteinander ins Benehmen setzen, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:
- 1) ein/eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene(s) Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates***, nachfolgend "OGAW-Verwaltungsgesellschaft";
- 2) ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft;
- 3) eine natürliche oder juristische Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene/s Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert.
- Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, die für das Vorgehen wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen.
Artikel 15d
- 1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15a, Artikel 15b und Artikel 15c gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.
- 2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist. Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.
- 3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
* ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1
** ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15
*** ABl. L 375 vom 31.12. 1985, S. 3" - 4. In Artikel 64 wird der folgende Gedankenstrich wird angefügt:
- Spezifizierung und Klarstellung der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG
Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 4 Absatz 1 wird Ziffer 27 wie folgt ersetzt:
" 27. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma, die mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte ausmacht, so wie dies in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* dargelegt ist, oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird.
*ABl. L 390 vom 31 12. 2004, S. 38." - 2. In Artikel 10 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:
- "3. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, bzw. Personen, die gemeinsam handeln und die beabsichtigt/en, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt zu erwerben oder diese qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Wertpapierfirma ihr Tochterunternehmen wird, nachfolgend der "vorgeschlagene Erwerber" genannt, den zuständigen Behörden der Wertpapierfirma, an der sie eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder diese erhöhen wollen, den Umfang der beabsichtigten Beteiligung und die in Artikel 10b Absatz 4 genannten Informationen schriftlich mitzuteilen haben. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einer Wertpapierfirma direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern, die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag der entsprechenden Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, dass die Schwellen von 20%, 30% oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder dass die Wertpapierfirma nicht mehr ihre Tochtergesellschaft ist.
- 4. Die Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 10b Absatz 1 unterliegt der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 60, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:
- a) ein/eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene(s) Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates*, nachfolgend "OGAW-Verwaltungsgesellschaft";
- b) ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft;
- c) eine natürliche oder juristische Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene/s Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert.
*ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3." - 3. Es werden die folgenden Artikel 10a, 10b und 10c eingefügt:
Artikel 10a
- 1. Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes von Artikel 10 Absatz 3 werden die zuständigen Behörden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der in diesem Unterabsatz geforderten Mitteilung dem vorgeschlagenen Erwerber den Eingang schriftlich bestätigen. Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend "Beurteilungszeitraum"), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.
- 2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 10b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können. Diese Anforderung weiterer Informationen hat schriftlich zu erfolgen und die zusätzlich benötigten Auskünfte sind zu spezifizieren. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Diese Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner weiteren Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
- 3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 10a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.
- 4. Erheben die zuständigen Behörden gegen den in Artikel 10 Absatz 3 genannten vorgeschlagenen Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, gilt der vorgeschlagene Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung der Beteiligung als genehmigt Die zuständigen Behörden teilen dem vorgeschlagenen Erwerber zum Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Bestätigung des Erhalts der Mitteilung und gegebenenfalls zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 2 erfolgten Anforderung weiterer Informationen mit, wann die Beurteilung abgeschlossen sein wird.
- 5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.
- 6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.
Artikel 10b
- 1. Bei der Beurteilung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Mitteilung und der in Artikel 10a Absatz 2 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf die Wertpapierfirma im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen:
- a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;
- b) den Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma infolge des vorgeschlagenen Erwerbs tatsächlich leitet;
- c) die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der in der Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung übernommen werden soll, ausgeübten und geplanten Tätigkeit;
- d) die Tatsache, ob die Wertpapierfirma in der Lage ist und sein wird, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;
- e) die Tatsache, ob ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* gekommen ist oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der vorgeschlagene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
Um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission unter Berücksichtigung des in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahrens Durchführungsbestimmungen erlassen, die die im ersten Unterabsatz genannten Kriterien spezifizieren und klären.
- 2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten dürfen weder vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch den Erwerb unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.
- 4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung gemäß Absatz 1 unerlässlich sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
- 5. Wenn der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorschläge zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma zu melden sind, hat die Behörde zu gewährleisten, dass alle vorgeschlagenen Erwerber auf nichtdiskriminierende Art und Weise behandelt werden.
* ABl. L 309 vom 25.11. 2005, S. 15"Artikel 10c
- 1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre aufsichtliche Beurteilung in Bezug auf die Artikel 10 Absätze 3 und 4 und Artikel 10b gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.
- 2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist. Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.
- 3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Wertpapierfirmen nicht zu erkennen sind."
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2005/68/EG
Die Richtlinie 2005/68/EG wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 2 Absatz 2 wird der dritte Unterabsatz wie folgt geändert:
"Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j und im Rahmen der Artikel 12 und 19 sowie anderer in Artikel 19 bezeichneten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* bezeichneten Stimmrechte berücksichtigt:
* ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38." - 2. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Artikel 19
- 1. "Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person, bzw. Personen, die gemeinsam handeln und die beabsichtigt/en, eine qualifizierte Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder diese qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt weiter derart zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass das Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird, nachfolgend der "vorgeschlagene Erwerber" genannt, den zuständigen Behörden des Rückversicherungsunternehmens, an dem sie eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder diese erhöhen wollen, den Umfang der beabsichtigten Beteiligung und die in Artikel 19a Absatz 4 genannten Informationen schriftlich mitzuteilen haben.
- 2. Die zuständigen Behörden werden unverzüglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1 geforderten Mitteilung dem vorgeschlagenen Erwerber den Eingang schriftlich bestätigen. Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend "Beurteilungszeitraum"), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.
- 3. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 19a Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können. Diese Anforderung weiterer Informationen hat schriftlich zu erfolgen und die zusätzlich benötigten Auskünfte sind zu spezifizieren. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Diese Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner weiteren Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
- 4. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 19a Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.
- 5. Erheben die zuständigen Behörden gegen den in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, gilt der vorgeschlagene Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung der Beteiligung als genehmigt Die zuständigen Behörden teilen dem vorgeschlagenen Erwerber zum Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Bestätigung des Erhalts der Mitteilung und gegebenenfalls zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 3 erfolgten Anforderung weiterer Informationen mit, wann die Beurteilung abgeschlossen sein wird.
- 6. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.
- 7. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen."
- 3. Der folgende Artikel 19a wird eingefügt:
Artikel 19a
- 1. Bei der Beurteilung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Mitteilung und der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen:
- a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;
- b) den Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens infolge des vorgeschlagenen Erwerbs tatsächlich leitet;
- c) die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der im Rückversicherungsunternehmen, an dem eine Beteiligung erworben werden soll, ausgeübten und geplanten Tätigkeit;
- d) die Tatsache, ob das Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;
- e) die Tatsache, ob ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* gekommen ist oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der vorgeschlagene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
- 2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten dürfen weder vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch den Erwerb unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.
- 4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung gemäß Absatz 1 unerlässlich sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
- 5. Wenn der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorschläge zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma zu melden sind, hat die Behörde zu gewährleisten, dass alle vorgeschlagenen Erwerber auf nichtdiskriminierende Art und Weise behandelt werden.
* ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15" - 1. Bei der Beurteilung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Mitteilung und der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Rückversicherungsunternehmen im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen:
- 4. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 20
- Zusätzlich zu Artikel 19 und Artikel 19a und soweit nicht anderweitig spezifiziert konsultieren die jeweils zuständigen Behörden einander bei der Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:
- 1) ein/eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene(s) Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates *, nachfolgend "OGAW-Verwaltungsgesellschaft";
- 2) ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft;
- 3) eine natürliche oder juristische Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene/s Kreditinstitut, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert.
- Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, die für das Vorgehen wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage einander alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen.
* ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3." - Zusätzlich zu Artikel 19 und Artikel 19a und soweit nicht anderweitig spezifiziert konsultieren die jeweils zuständigen Behörden einander bei der Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:
- 5. Folgender Artikel 20a wird eingefügt:
Artikel 20a
- 1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 19, Artikel 19a, Artikel 20 gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.
- 2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.
Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.
- 3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind."
- 6. In Artikel 21 wird die Zahl "33%" durch "30%" ersetzt."
- 7. In Artikel 56 wird der folgende Buchstabe f hinzugefügt:
f) Spezifizierung und Klarstellung der in Artikel 19a Absatz 1 genannten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG
Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 12 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Bei der Bestimmung der Tatsache, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Rahmen dieses Artikels erfüllt sind, werden die Stimmrechte, auf die in Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie 2004/109 des Europäischen Parlaments und des Rates* Bezug genommen wird, mitberücksichtigt.
*ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38." - 2. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- "1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede natürliche oder juristische Person bzw. Personen, die zusammen handeln, und die beabsichtigt/en, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben, bzw. direkt oder indirekt eine solche qualifizierte Beteiligung derart weiter zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten würden oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde, nachfolgend der "vorgeschlagene Erwerber" genannt, den zuständigen Behörden des Kreditinstituts, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben bzw. eine bestehende erhöht werden soll, schriftlich den Umfang der geplanten Beteiligung mitzuteilen und die in Artikel 19a Absatz 1 genannten einschlägigen Informationen beizubringen hat.
- 2. Die zuständigen Behörden werden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 geforderten Mitteilung dem vorgeschlagenen Erwerber den Eingang schriftlich bestätigen. Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend "Beurteilungszeitraum"), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.
- b) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden hinzugefügt:
- 3. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 19a Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können. Diese Anforderung weiterer Informationen hat schriftlich zu erfolgen und die zusätzlich benötigten Auskünfte zu spezifizieren. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraums unterbrochen. Diese Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner weiteren Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
- 4. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 19a Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.
- 5. Erheben die zuständigen Behörden gegen den in Artikel 19 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich keinen Einspruch, gilt der vorgeschlagene Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung der Beteiligung als genehmigt. Die zuständigen Behörden teilen dem vorgeschlagenen Erwerber zum Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Bestätigung des Erhalts der Mitteilung und gegebenenfalls zum Zeitpunkt der gemäß Absatz 3 erfolgten Anforderung weiterer Informationen mit, wann die Beurteilung abgeschlossen sein wird.
- 6. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf 50 Arbeitstage ausdehnen,
- a) wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen;
- b) wenn eine Beurteilung gemäß Artikel 143 erfolgt.
- 7. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.
- a) Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
- 3. Die folgenden Artikel 19a, 19b und 19c werden eingefügt:
Artikel 19a
- 1. Bei der Beurteilung der in Artikel 19 Absatz 1 genannte Mitteilung und der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Kreditinstitut im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen:
- a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;
- b) den Ruf und die Erfahrung einer jeden Person, die die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts infolge des vorgeschlagenen Erwerbs tatsächlich leitet;
- c) die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der im Kreditinstitut, an dem eine Beteiligung übernommen werden soll, ausgeübten und geplanten Tätigkeit;
- d) die Tatsache, ob das Kreditinstitut in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG infolge des vorgeschlagenen Erwerbs und insbesondere einschließlich der Anforderungen in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie nachzukommen;
- e) die Tatsache, ob ein vernünftiger Grund zu der Annahme besteht, dass es in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Erwerb zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* gekommen ist oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der vorgeschlagene Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
- 2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten dürfen weder vorherige Bedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch den Erwerb unter Aspekten der wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes prüfen.
- 4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung gemäß Absatz 1 unerlässlich sind.
Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.
Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.
- 5. Wenn der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorschläge zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut zu melden sind, hat die Behörde zu gewährleisten, dass alle vorgeschlagenen Erwerber auf nichtdiskriminierende Art und Weise behandelt werden.
Artikel 19b
- Zusätzlich zu Artikel 19 und Artikel 19a und soweit nicht anderweitig spezifiziert unterliegt die Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1 dem Artikel 129 Absatz 3, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:
- 1) ein/eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene(s) Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates **, nachfolgend "OGAW-Verwaltungsgesellschaft";
- 2) ein Mutterunternehmen einer/eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft;
- 3) eine natürliche oder juristische Person, die eine/ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene/s Kreditinstitut, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma oder OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert.
Artikel 19c
- 1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 19, Artikel 19a, Artikel 19b gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.
- 2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.
Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.
- 3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Kreditinstitute nicht zu erkennen sind."
* ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15
** ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3." - 1. Bei der Beurteilung der in Artikel 19 Absatz 1 genannte Mitteilung und der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Informationen haben die zuständigen Behörden die Eignung des vorgeschlagenen Erwerbers und die finanzielle Solidität des vorgeschlagenen Erwerbs unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Einflusses des vorgeschlagenen Erwerbers auf das Kreditinstitut im Hinblick auf sämtliche folgenden Kriterien zu prüfen:
- 4. In Artikel 20 wird die Zahl "33%" durch "30%" ersetzt.
- 5. Dem Artikel 129 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"3. Im Falle der Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1 werden die zuständige Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, und die zuständige Behörde des vorgeschlagenen Erwerbers sich miteinander ins Benehmen setzen.
In dem Beschluss der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, sind alle Meinungen oder Vorbehalte seitens der zuständigen Behörde des Erwerbers zu vermerken."
- 6. In Artikel 150 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
f) Spezifizierung und Klarstellung der in Artikel 19a Absatz 1 genannten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Artikel 6
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [...]9 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen z.B.üssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
9 Sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S.9).
- 4 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S.1).
- 5 ABl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/31/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S.60).
- 6 ABl. L 323 vom 09.12.2005, S. 1
- 7 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S.1
- 8 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23