A. Problem und Ziel
- Es gibt in ganz Deutschland eine zunehmende Gefahr durch Auffahrunfälle insbesondere auf Bundesautobahnen, bei denen Fahrzeuge der Feuerwehr an der Einsatzstelle von hinten erfasst und ihre Besatzung zum Teil verletzt oder getötet wurde. Für diese Einsätze ist dringend die Erhöhung der Sicherheit erforderlich, um solche Unfälle künftig zu vermeiden. Ziel ist es, der Bundesregierung den Entwurf einer Initiative zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zuzuleiten mit der allgemein und bundeseinheitlich zusätzliche gelbe Leuchten am Heck von Einsatzfahrzeugen mit "Blaulicht" zugelassen werden ( § 52 StVZO).
- Fahrtschreiber nach altem nationalem Recht sind nicht mehr am Markt erhältlich und wurden durch EG-Kontrollgeräte ersetzt. Die Ausrüstpflicht von Kraftfahrzeugen mit solchen Geraten ist EG-einheitlich in einer Verordnung geregelt. Von der alten nationalen Fahrtschreiber-Regelung waren nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und schwere Wohnmobile betroffen, die somit bisher noch statt der Fahrtschreiber teure EG-Kontrollgeräte einbauen müssen.
- Teilegutachten wurden 1989 eingeführt und legitimieren Bauartveränderungen von Fahrzeugen durch An- oder Umbauteile ohne behördliche Genehmigung nur nach Beurteilung durch Technische Dienste, die vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt sein müssen. Dies entspricht nicht dem in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und den ihr zugrundeliegenden EG-Richtlinien einheitlich geforderten Standard, der für Bauartveränderungen mit sicherheits- oder umweltrelevanten Auswirkungen behördliche Genehmigungen vorsieht.
B. Lösung
- § 52 StVZO wird ergänzt um einen neuen Absatz 11. Dieser enthält Regelungen, die den mit "Blaulicht" ausgestatteten Fahrzeugen die Anbringung zusätzlicher gelber Warnleuchten ermöglichen. Damit soll den Einsatzkräften eine höhere Sicherheit gegeben werden.
- § 72 StVZO wird geändert. Die alte nationale Fahrtschreiber-Ausrüstpflicht für neue Kraftfahrzeuge soll im Zuge der EG-Harmonisierung entfallen.
- Die Anlage XIX zur StVZO wird geändert. Statt Teilegenehmigungen sollen die langjährig bewährten Allgemeinen Betriebserlaubnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes für sicherheits- oder umweltrelevante Bauartveränderungen von Fahrzeugen durch An- oder Umbauteile verlangt werden, was auch der in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung festgeschriebenen EG-Systematik für den Binnenmarkt entspricht.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund,
- Länder und Kommunen, aufgeteilt in 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine2. Vollzugsaufwand Die Neufassung des § 52 Absatz 11 StVZO wird für die kommunalen Träger von Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, die sich für die Ausrüstung mit Heckwarnsystemen entscheiden, mit einer finanziellen Mehrbelastung verbunden sein. Es ist zu erwarten, dass zum Beispiel im Freistaat Sachsen etwa zwei Drittel der schon zugelassenen Einsatzfahrzeuge nachrüstbar sind und alle neu beschafften Fahrzeuge mit Heckwarnsystemen ausgerüstet werden können. Durch die Zusatzausstattungen konnten Auffahrunfälle vermieden werden, die Personen- und Sachschäden mindern.
- Für die Kommunen kann also zunächst Vollzugsaufwand entstehen. In einigen Ländern sind Heckwarnsysteme optional schon geraume Zeit mittels Ausnahmegenehmigung möglich, so dass hier kein Nachrüstaufwand erkennbar ist.
- Direkte und indirekte Mehrbelastungen durch unfallbedingte Lohnfortzahlung, Reparaturkosten und höhere Umlagen z. . bei der Unfallkasse Sachsen und ähnlichen Institutionen können perspektivisch abnehmen.
- Die Forderung der Länder für Fahrzeuginvestitionen kann mit der Änderung der StVZO auf die Heckwarnsysteme ausgeweitet werden. Mit der Änderung der StVZO werden diese Investitionen dann grundsätzlich förderfähig.
- Bei Kosten zwischen etwa 390 und 670 - pro System ergeben sich zum Beispiel für Sachsen mögliche Gesamtkosten zwischen 351.000 und 603.000 .. Soweit diese Ausrüstung innerhalb der nächsten drei Jahre erfolgt (bei Neubeschaffungen und den nachrüstungswürdigen Fahrzeugen), ergeben sich durchschnittliche Kosten von etwa 173.000 - pro Jahr. Da z.B. der Freistaat Sachsen nach der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Forderung des Feuerwehrwesens vom 18. Dezember 2003 (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen) Fahrzeuginvestitionen der Kommunen im Brandschutz mit bis zu 75 Prozent bzw. bei der Umsetzung des Konjunkturpaketes II mit 80 Prozent fordert, ist in dieser Zeit bei ihm ein Fördermittelaufwand in Hohe von rund 130.000 - pro Jahr zu erwarten.
- Für den Bund entsteht kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
Im Rettungsdienst werden die Krankenkassen voraussichtlich mit dem Wunsch der Träger und Verbände konfrontiert werden, die neu zu beschaffenden Einsatzfahrzeuge ebenfalls mit Heckwarnsystemen auszurüsten. Da hier Fahrzeuge selten länger als sechs Jahre im Einsatz sind, wird von etwa 46 Fahrzeugen pro Jahr bei vergleichbaren Systemkosten auszugehen sein. Dies ergibt einen jährlichen Aufwand von etwa 18.000 bis 31.000 .. Wenn die Träger der Krankenversicherung diese Kosten nicht finanzieren wollen, wie der Verband der Ersatzkassen e.V. in seinem Schreiben vom 11. Juni 2009 darlegt, können sie dies verhindern, indem sie derartige Ausrüstungen als nicht finanzierbar erklären. Dies ist auch nach einer Änderung des § 52 StVZO möglich. Dieser gewahrt nur Erlaubnis für die technische Ausrüstung, lässt aber die Vorschriften für die geforderte Ausrüstung unberührt. Das Mindestmaß wird durch entsprechende DIN-Normen vorgegeben, in die die Änderung der fakultativen Möglichkeiten nach der StVZO nicht einfließt.
Auswirkungen auf das Preisniveau der Heckwarnsysteme sind insofern zu erwarten, dass bei bundesweit einheitlichen Vorgaben höhere Stückzahlen produziert werden können und damit die Preise für die Heckwarnsysteme sinken konnten. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 52 wird folgender Absatz 11 angefügt:
- (11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorn mit zwei bis sechs horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht (Heckwarnsystem) ausgerüstet sein, wenn sie für Unfall- oder Notfalleinsätze vorgesehen sind. Die gelben Leuchten sind im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen und müssen bauartgenehmigt sein als Warnleuchten nach § 53a (§ 22a Absatz 1 Nummer 16) oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO.
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Folgender Hinweis ist deutlich sichtbar anzubringen: "Heckwarnsystem darf nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden!"
- 2. In § 72 Absatz 2 wird nach den Bestimmungen zu § 57 Absatz 2 Satz 2 folgender Satz eingefügt:
- § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) tritt außer Kraft ab 1. Januar 2010 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.
- 3. In Anlage XIX Nummer 1.2 werden in Satz 2 nach den Wörtern "Sie können" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2011" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
§ 52 StVZO beinhaltet Regelungen zur Ausrüstung und Benutzung zusätzlicher Scheinwerfer und Leuchten. § 52 Absatz 3 StVZO enthält die Regelungen, welche Fahrzeuge mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und gegebenenfalls zusätzlich mit Kennleuchten für blaues Blinklicht nach vorne ausgerüstet werden dürfen. Die Regelung in Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 gewahrt dieses Recht den Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, den Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, die als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Diese Regelung wird in Bezug genommen, um den Kreis der von der Neuregelung Begünstigten abschließend festzulegen.
Vor dem Hintergrund schwerer Unfälle im fließenden Verkehr, insbesondere in solchen Fällen, in denen ein plötzliches Hindernis im Verkehr auftaucht, ist es geboten, jede denkbare Möglichkeit zu nutzen, die Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen an Einsatzstellen zu warnen. Die Novellierung dient dem besseren Schutz der Einsatzkräfte von Feuerwehren und Rettungsdienst, die Unfall-Einsätze leisten.
Fahrtschreiber sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch EG-Kontrollgeräte nach Verordnung (EWG) 3821/85 ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf den gemeinsamen EG-Binnenmarkt erforderlich, eine weitere Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 ab 1. Januar 2010 entfallen zu lassen.
Die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) ist am 29. April 2009 in Kraft getreten und setzt die einschlägigen EG-Genehmigungsrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG um. Diese Richtlinien fordern behördliche Genehmigungen, was mit dieser Änderung umgesetzt wird.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu § 52 Absatz 11 StVZO
Der Zweck der Zulassung zusätzlicher gelber Warnleuchten (Heckwarnsystem) mit der Neuregelung in § 52 Absatz 11 Satz 1 StVZO liegt darin, den in § 52 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 genannten Einsatzfahrzeugen eine zusätzliche Ausrüstung zur schnellen Absicherung von Unfall- oder Notfall-Einsatzstellen im Verkehr zu gestatten. Eine Verkehrslenkung soll mit dem Heckwarnsystem aber gerade nicht erfolgen. Dies entspricht Forderungen aus dem Kreis des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik der Verkehrsministerkonferenz. Die gelben Warnleuchten sollen schon auf größere Entfernung erkennbar sein. Sie sollen früher auf das Einsatzfahrzeug aufmerksam machen, als dies im Falle von eingeschaltetem blauem Blinklicht (Rundumlicht) der Fall ware. Daher bestimmt Satz 2, dass sie im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen sind. Satz 2 fordert zudem, dass die Leuchten selbst bereits eine Bauartgenehmigung besitzen müssen. Die Regelung in Satz 3 ist erforderlich, damit das Heckwarnsystem an der Einsatzstelle unabhängig von der Fahrzeugbeleuchtung in Betrieb sein kann. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist im Fahrerhaus anzuzeigen. Dies fordert die Regelung in Satz 4. Satz 5 verlangt einen deutlichen Hinweis im Fahrerhaus auf den eingeschränkten Verwendungsbereich des Heckwarnsystems, das nur zur Absicherung von Einsatzstellen im Stand oder während langsamer Fahrt verwendet (eingeschaltet) werden darf und nicht bei der Fahrt zum Einsatzort oder bei anderen Fahrten.
2. Zu § 72 Absatz 2 betreffend die Bestimmung zu § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) StVZO
Die Bestimmungen in § 57a Absatz 1 StVZO wurden weitgehend durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften) in Verbindung mit Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG über das EG-Kontrollgerät im Straßenverkehr ersetzt. Die in § 57a Absatz 1 StVZO genannten Fahrtschreiber waren nach § 22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig. Diese Geräte sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch o. g. EG-Kontrollgeräte ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf die EG-Harmonisierung und den Binnenmarkt notwendig und vertretbar, eine Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 StVZO ab 1. Januar 2010 entfallen zu lassen, was inhaltlich auch einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Technisches Kraftfahrtwesen (BLFA-TK) entspricht. Bei Neufahrzeugen kann der korrekte Einbau des Geschwindigkeitsmessers oder EG-Kontrollgerätes bereits im Rahmen der Technischen Begutachtung zur Genehmigungserteilung überprüft werden.
3. Zur Ergänzung Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO
Diese Änderung dient der Umsetzung des § 2 der bereits seit 29. April 2009 in Kraft getretenen EG-FGV auch in Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Binnenmarkt in den Artikeln 28 bis 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997.
Nach § 2 der EG-FGV bedürfen bestimmte Teile oder Ausrüstungen einer behördlichen Genehmigung. Dies wird mit dieser Änderung zeitnah umgesetzt. Es entspricht ferner inhaltlich auch einem Beschluss des BLFA-TK."