Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund,

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale

Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

Im Rettungsdienst werden die Krankenkassen voraussichtlich mit dem Wunsch der Träger und Verbände konfrontiert werden, die neu zu beschaffenden Einsatzfahrzeuge ebenfalls mit Heckwarnsystemen auszurüsten. Da hier Fahrzeuge selten länger als sechs Jahre im Einsatz sind, wird von etwa 46 Fahrzeugen pro Jahr bei vergleichbaren Systemkosten auszugehen sein. Dies ergibt einen jährlichen Aufwand von etwa 18.000 bis 31.000 .. Wenn die Träger der Krankenversicherung diese Kosten nicht finanzieren wollen, wie der Verband der Ersatzkassen e.V. in seinem Schreiben vom 11. Juni 2009 darlegt, können sie dies verhindern, indem sie derartige Ausrüstungen als nicht finanzierbar erklären. Dies ist auch nach einer Änderung des § 52 StVZO möglich. Dieser gewahrt nur Erlaubnis für die technische Ausrüstung, lässt aber die Vorschriften für die geforderte Ausrüstung unberührt. Das Mindestmaß wird durch entsprechende DIN-Normen vorgegeben, in die die Änderung der fakultativen Möglichkeiten nach der StVZO nicht einfließt.

Auswirkungen auf das Preisniveau der Heckwarnsysteme sind insofern zu erwarten, dass bei bundesweit einheitlichen Vorgaben höhere Stückzahlen produziert werden können und damit die Preise für die Heckwarnsysteme sinken konnten. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

§ 52 StVZO beinhaltet Regelungen zur Ausrüstung und Benutzung zusätzlicher Scheinwerfer und Leuchten. § 52 Absatz 3 StVZO enthält die Regelungen, welche Fahrzeuge mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und gegebenenfalls zusätzlich mit Kennleuchten für blaues Blinklicht nach vorne ausgerüstet werden dürfen. Die Regelung in Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 gewahrt dieses Recht den Kraftfahrzeugen, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, den Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes, die als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Diese Regelung wird in Bezug genommen, um den Kreis der von der Neuregelung Begünstigten abschließend festzulegen.

Vor dem Hintergrund schwerer Unfälle im fließenden Verkehr, insbesondere in solchen Fällen, in denen ein plötzliches Hindernis im Verkehr auftaucht, ist es geboten, jede denkbare Möglichkeit zu nutzen, die Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen an Einsatzstellen zu warnen. Die Novellierung dient dem besseren Schutz der Einsatzkräfte von Feuerwehren und Rettungsdienst, die Unfall-Einsätze leisten.

Fahrtschreiber sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch EG-Kontrollgeräte nach Verordnung (EWG) 3821/85 ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf den gemeinsamen EG-Binnenmarkt erforderlich, eine weitere Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 ab 1. Januar 2010 entfallen zu lassen.

Die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) ist am 29. April 2009 in Kraft getreten und setzt die einschlägigen EG-Genehmigungsrichtlinien 2007/46/EG, 2003/37/EG und 2002/24/EG um. Diese Richtlinien fordern behördliche Genehmigungen, was mit dieser Änderung umgesetzt wird.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 52 Absatz 11 StVZO

Der Zweck der Zulassung zusätzlicher gelber Warnleuchten (Heckwarnsystem) mit der Neuregelung in § 52 Absatz 11 Satz 1 StVZO liegt darin, den in § 52 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 4 genannten Einsatzfahrzeugen eine zusätzliche Ausrüstung zur schnellen Absicherung von Unfall- oder Notfall-Einsatzstellen im Verkehr zu gestatten. Eine Verkehrslenkung soll mit dem Heckwarnsystem aber gerade nicht erfolgen. Dies entspricht Forderungen aus dem Kreis des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik der Verkehrsministerkonferenz. Die gelben Warnleuchten sollen schon auf größere Entfernung erkennbar sein. Sie sollen früher auf das Einsatzfahrzeug aufmerksam machen, als dies im Falle von eingeschaltetem blauem Blinklicht (Rundumlicht) der Fall ware. Daher bestimmt Satz 2, dass sie im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen sind. Satz 2 fordert zudem, dass die Leuchten selbst bereits eine Bauartgenehmigung besitzen müssen. Die Regelung in Satz 3 ist erforderlich, damit das Heckwarnsystem an der Einsatzstelle unabhängig von der Fahrzeugbeleuchtung in Betrieb sein kann. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist im Fahrerhaus anzuzeigen. Dies fordert die Regelung in Satz 4. Satz 5 verlangt einen deutlichen Hinweis im Fahrerhaus auf den eingeschränkten Verwendungsbereich des Heckwarnsystems, das nur zur Absicherung von Einsatzstellen im Stand oder während langsamer Fahrt verwendet (eingeschaltet) werden darf und nicht bei der Fahrt zum Einsatzort oder bei anderen Fahrten.

2. Zu § 72 Absatz 2 betreffend die Bestimmung zu § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber) StVZO

Die Bestimmungen in § 57a Absatz 1 StVZO wurden weitgehend durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften) in Verbindung mit Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG über das EG-Kontrollgerät im Straßenverkehr ersetzt. Die in § 57a Absatz 1 StVZO genannten Fahrtschreiber waren nach § 22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig. Diese Geräte sind bereits langjährig nicht mehr am Markt erhältlich, sondern wurden durch o. g. EG-Kontrollgeräte ersetzt. Daher erscheint es auch im Hinblick auf die EG-Harmonisierung und den Binnenmarkt notwendig und vertretbar, eine Ausrüstpflicht von Neufahrzeugen mit Fahrtschreibern nach § 57a Absatz 1 StVZO ab 1. Januar 2010 entfallen zu lassen, was inhaltlich auch einem Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses Technisches Kraftfahrtwesen (BLFA-TK) entspricht. Bei Neufahrzeugen kann der korrekte Einbau des Geschwindigkeitsmessers oder EG-Kontrollgerätes bereits im Rahmen der Technischen Begutachtung zur Genehmigungserteilung überprüft werden.

3. Zur Ergänzung Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO

Diese Änderung dient der Umsetzung des § 2 der bereits seit 29. April 2009 in Kraft getretenen EG-FGV auch in Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Binnenmarkt in den Artikeln 28 bis 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997.

Nach § 2 der EG-FGV bedürfen bestimmte Teile oder Ausrüstungen einer behördlichen Genehmigung. Dies wird mit dieser Änderung zeitnah umgesetzt. Es entspricht ferner inhaltlich auch einem Beschluss des BLFA-TK."

4. Zu Artikel 2 Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.