Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union
(Hochrangige Gruppe der Kommission für Gesundheitsdienste und die medizinische Versorgung)

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um die Hochrangige Gruppe der Kommission für Gesundheitsdienste und die medizinische Versorgung ergänzt worden.

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für dieses Gremium einen/eine Vertreter/in zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.