Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung bedarf.
Die Begründung ist aus der Anlage ersichtlich.
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2004 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zuzustimmen.
Für den Fall, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, hat der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.
Begründung
In der grundlegenden Zielrichtung des Gesetzes, der Verbesserung des Angebots in der Kindertagesbetreuung, besteht Übereinstimmung. Der Bundesrat lehnt aber den Eingriff des Bundes in die kommunale Aufgabe der Sicherstellung eines bedarfsgerechten Versorgungsangebots ab.
Darüber hinaus ist die Finanzierungsgrundlage des Gesetzes nicht akzeptabel.
Eine Gegenrechnung mit angenommenen Entlastungswirkungen aus "Hartz IV" ist weder dem Grunde oder der Höhe nach gerechtfertigt, noch kann sichergestellt werden, dass eventuell eintretende Einsparungen dort auftreten, wo ein Ausbau an Betreuungseinrichtungen erforderlich wird.
Anlage
Begründung
für die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung der Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG)
- vgl. BR-Drucksache 834/04(B) vom 26. November 2004 -
Enthält ein Zustimmungsgesetz sowohl materiellrechtliche Regelungen als auch Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Landesverwaltung gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes, so ist ein dieses Gesetz änderndes Gesetz zustimmungsbedürftig, wenn durch die Änderung materiellrechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren. Dies bedeutet, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes auch dann gegeben ist, wenn die Länder durch die Änderung materiellrechtlicher und damit grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftiger Vorschriften zu organisatorischen Vorkehrungen gezwungen werden, also ein Eingriff in ihre Organisationshoheit vorliegt.
Im Zusammenhang mit der angestrebten Neufassung der §§ 22 ff. SGB VIII stellen folgende Regelungen einen Eingriff in die Organisationshoheit der Länder dar:
- - § 22a Abs. 1 SGB VIII n. F. führt zu einer gesteigerten Kontrollpflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität der Förderung.
- - § 22a Abs. 2 SGB VIII n. F. bringt eine gesteigerte Koordinationspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit sich: Sicherstellung der Zusammenarbeit der Einrichtungen mit den Erziehungsberechtigten.
- - § 22a Abs. 3 SGB VIII n. F. sieht eine neue eigenständige Bereitstellungspflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor: Sicherstellung einer Betreuungsmöglichkeit in Ferienzeiten.
- - Nach § 23 SGB VIII n. F. umfasst die Förderung in Kindertagespflege auch die Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben sowohl die Höhe der an die Tagespflegepersonen auszureichenden Geldleistungen festzulegen als auch über ihre Gewährung an unterhaltspflichtige Personen zu entscheiden.
- - § 24 Abs. 3 SGB VIII n. F. begründet einen konditionierten Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren.
- - Sofern ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zum 1. Januar 2005 nicht gewährleistet ist, sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 24a Abs. 2 SGB VIII n. F. verpflichtet, jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots zu beschließen und jährlich zum 15. März den aktuellen Bedarf zu ermitteln sowie den erreichten Ausbaustand festzustellen.
- - § 24a Abs. 4 SGB VIII n. F. normiert Rangkriterien für die Platzvergabe in der Übergangszeit.
Durch diese materiellrechtlichen Regelungen werden den Landkreisen und kreisfreien Städten als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und damit den Behörden der Länder im Vergleich zu den bisherigen Regelungen des SGB VIII erhebliche zusätzliche Verpflichtungen auferlegt. Der Bund schreibt damit den Landkreisen und kreisfreien Städten bestimmte Verwaltungsverfahren vor, die einen zusätzlichen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und organisatorische Vorkehrungen in großem Ausmaß bedeuten.