Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV)
Punkt 65 der 841. Sitzung des Bundesrats am 15. Februar 2008
Der Bundesrat stimmt der Verordnung nach Maßgabe der folgenden Änderung zu:
Zu § 7 Abs. 6 - neu -
Dem § 7 ist folgender Absatz anzufügen:
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stundensatz 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt.
Begründung
Der Stundensatz für Gebühren nach Zeitaufwand ist mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) von 160 DM (entspricht 81,80 Euro) auf 100 Euro angehoben worden. Soweit für Amtshandlungen gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 noch Gebühren erhoben werden sollen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind (Anwendung der Anlage 2 oder 3), sollen nach wie vor diejenigen Stundensätze angesetzt werden, die in der damaligen Fassung des § 2 Abs. 2 angeordnet waren.