Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Bundeseisenbahngebührenverordnung - BEGebV)
Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu § 7 Abs. 6 - neu -Dem § 7 ist folgender Absatz anzufügen:
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 2 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stundensatz 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt.
Begründung
Der Stundensatz für Gebühren nach Zeitaufwand ist mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 29. Juni 2007 (BGBl. I S. 1225) von 160 DM (entspricht 81,80 Euro) auf 100 Euro angehoben worden. Soweit für Amtshandlungen gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 noch Gebühren erhoben werden sollen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind (Anwendung der Anlage 2 oder 3), sollen nach wie vor diejenigen Stundensätze angesetzt werden, die in der damaligen Fassung des § 2 Abs. 2 angeordnet waren.