Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 3
§ 8 Abs. 1 Satz 7 erhält folgende Fassung:
- Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen und nicht ausschließlich in langlebigen bepfandeten Mehrwegtransportverpackungen vertrieben werden, gilt an Stelle des § 6 Abs. 1 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoffe einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt.
Begründung
Mit der Ergänzung in Satz 7 wird sichergestellt, dass ausschließlich auf langlebige Mehrwegtransportverpackungen gestützte Systeme zum Vertrieb von Verkaufsverpackungen ihrer Eigenart entsprechend nicht auf eine Stufe mit solchen Verpackungen gestellt werden, die ohne derartige Transportverpackungen distributiert werden. Damit werden Anreize zum hochwertigen werkstofflichen Recycling (z.B. bottletobottle-Verfahren) gegeben und die technologische Entwicklung von solchen Recyclingverfahren unterstützt.
Dass eine derartige Ausnahme auch ökologisch gerechtfertigt ist, lässt sich anhand der aktuellen Mengenstromnachweise begründen, wonach diese Systeme eine Rücklaufquote von über 90 % und eine Recyclingquote von weit über 80 % sicherstellen. Auch die Logistik- und Kostenstrukturen dieser Systeme (Rückführung der Gebinde in den Mehrwegkästen bis zum Abfüller) sind mit den etablierten Mehrwegsystemen vergleichbar.