853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008
A.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu § 2 Abs. 1
§ 2 Abs.1 ist wie folgt zu fassen:
- (1) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Bundespolizei, die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sind zum Zugang zum Visa-Informationssystem berechtigt, soweit dies zum Zwecke der Verhütung, Verfolgung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten erforderlich ist.
Begründung
In § 2 Abs. 1 VISZG-E ist es ausreichend, die Polizeivollzugsbehörden der Länder insgesamt als zugangsberechtigte Behörden auszuweisen. Für die Regelung einer näheren Bestimmung durch Landesrecht besteht kein fachlicher Bedarf und keine rechtliche Notwendigkeit und würde daher nur unnötigen Umsetzungsbedarf durch eine Rechtsverordnung in den Ländern schaffen.
Es ist davon ausgehen, dass im Rahmen einer näheren Bestimmung alle Ebenen des Polizeivollzugsdienstes berechtigt werden müssen. Die Zuweisung der Berechtigungen innerhalb der jeweiligen Polizeidienststellen an bestimmte Organisationseinheiten und Mitarbeiter entzieht sich ohnehin einer generellen Regelung.
Eine solche Regelung würde auch in tatsächlicher Hinsicht die Kompetenz der Länder nicht beschneiden, da es diesen unbenommen bliebe, im Rahmen des Gesetzesvollzuges den Zugang der eigenen Mitarbeiter beliebig zu begrenzen.
Die Regelung wäre auch von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Nr. 10 GG gedeckt.
B.
- 2. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.