A. Problem und Ziel
- Durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), das am 7. September 2005 in Kraft getreten ist, wurde als dessen Artikel 1 das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geschaffen und als dessen Artikel 5 das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in das Vorläufige Tabakgesetz umgewandelt. Die Lebensmittel betreffenden Vorschriften sind nunmehr im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthalten, die Tabakerzeugnisse betreffenden Regelungen im Vorläufigen Tabakgesetz.
- Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes empfiehlt es sich, auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz gestützte Rechtsverordnungen, insbesondere hinsichtlich der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen, an die geänderte Rechtslage anzupassen. Diese Anpassung kann bei bestimmten Verordnungen gesammelt vorgenommen werden.
- Darüber hinaus ist der Entscheidung des Gesetzgebers, Lebensmittel und Tabakerzeugnisse in getrennten Rechtsbereichen zu regeln, auch auf untergesetzlicher Ebene Rechnung zu tragen.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Regelungen, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Die Länder und Gemeinden werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Verordnung hat, da sie keine materiellen Änderungen des derzeit geltenden Rechts vorsieht, sondern.lediglich geltende Vorschriften an geändertes Bundesrecht anpasst, keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder. Mit einem höheren Kontrollaufwand ist nicht zu rechnen.
Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Dezember 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende
- Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
- - das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- = auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom l. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- = auf Grund des § 8 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- = auf Grund des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a bis c und g, des § 34 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 und des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- = auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Satz 2 und des § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom l. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007),
- = auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007),
- = auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 10 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
- = auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) sowie
- - das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 13 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), zuletzt geändert durch (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff - Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I. S. 230), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
- b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. "Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 3. In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort "Endverbraucher" durch die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 5 Halbsatz 1" ersetzt.
- 4. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 5. In Anlage 3 werden die Positionen
"E 290 Kohlendioxid Lebensmittel, ausge- qs E 941 Stickstoff nommen Bier - Luft E 290 Kohlendioxid Bier qs" E 941 Stickstoff - Luft durch die Position
"E 290 Kohlendioxid Lebensmittel qs" E 941 Stickstoff - Luft ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Zusatzstoff - Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 7 und 8 werden jeweils die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter " ; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich" eingefügt.
- bb)In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
- 3. § 7 wird wie folgt geändert: ,
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) In Absatz 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), geändert durch (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.
- b) Absatz 7 wird aufgehoben.
- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet."
- e) Der bisherige Absatz 4 wird der neue Absatz 5; in ihm werden
- aa) die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" und
- bb) die Angabe "Absätzen l, 2 oder 3" durch die Angabe "Absätzen 1, 2, 3 oder 4" ersetzt.
- f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
- g) In Absatz 6 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Konfitürenverordnung
§ 5 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch (BGBl. I S ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Honigverordnung
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), zuletzt geändert durch (BGBl: IS), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 7 Änderung der Zuckerartenverordnung
§ 5 der Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098), die zuletzt durch (BGBl. I S ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), zuletzt geändert durch (BGBl. I 5 ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG (Nr. ) L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 262 S. 13)."
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) Im neuen Absatz 3 werden
- aa) die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "l und 2" und
- bb)die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Kakaoverordnung
§ 5 der Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte
§ 5 der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die zuletzt durch (BGBl. I S ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,;§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 11 Änderung der Erukasäure-Verordnung
Die Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977(BGBl. L S. 230), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt gefasst:
- 1. In § 2 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In § 3 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 12 Änderung der Fruchtsaftverordnung
Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter "im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," ersetzt.
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022) wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen," eingefügt.
- b) In Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" gestrichen.
- 2. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "(§ 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" durch die Wörter "im Sinne des § 2 Nr. 2" ersetzt.
- 3. In § 5 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch....(BGBl. I 5 ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird aufgehoben.
- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Absatz 1 wird der neue Absatz 2; in ihm wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) Der bisherige Absatz la wird der neue Absatz l; in ihm wird die Angabe " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3; in ihm werden
- aa) die Angabe "Absatz l" durch die Angabe "Absatz 2" und
- bb)die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. In Anlage 2 Nr. 1 wird das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.
Artikel 15 Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 16 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "und Tabakerzeugnissen" gestrichen.
- 2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "Verbraucher" die Wörter " , wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher)," eingefügt.
- 4. In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 5. § 5 wird aufgehoben.
- 6. § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) Absatz 2a wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d) Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Wörter " § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- f) In Absatz 5 werden
- aa) die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 2, 3 oder 4" und
- bb)die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g) Absatz 6 wird aufgehoben.
- h) Absatz 7 wird Absatz 6; in ihm werden die Wörter " § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 7. § 7 wird § 6; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben.
- 8. Die Anlage 7 wird aufgehoben.
Artikel 17 Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Endverbraucher" durch das Wort "Verbraucher" ersetzt.
- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3; in ihm werden die Wörter " § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. In § 6 werden die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Abs. 3" und die Wörter " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 18 Änderung der Zinnverordnung
In § 2 der Zinnverordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3552) werden die Wörter " § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 19 Änderung der Tabakverordnung
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch (BGBl. I S ), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 wird das Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch das Wort "Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
- 2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a
(1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.
(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates 85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen."
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird Absatz 1.
- c) Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. - 4. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
"Anlage 3 zu § 3a Abs. 2
Stoff | CAS- Nummer | Wirkstoffbezeichnung | Höchstmenge mg/kg, bezogen auf den Tabakanteil | |
Aldicarb | 116-06-3 | 2-Methyl-2-(methylthio)- propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim | ||
Aldicarbsulfoxid | 1646-87-3 | 2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- propionaldehyd-0-(methylcarbamoyl)oxim | ünsgesamt berechnet als Aldicarb | 10 |
Aldoxycarb | 1646-88-4 | 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)- propionaldehyd-O-(methylcarbamoy l)oxim | ||
Aldrin | 309-00-2 | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor- 1,4,4a,5,8,8ahexahydro-1,4-endo- 5,8-exodimethanonaphthalin | insgesamt berechnet als Dieldrin | 0,3 |
Dieldrin | 60-57-1 | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxyl,4,4a,5,8,8aoctahydrol,4- endo-5, 8-exodimethanonaphthalin | ||
Camphechlor(Toxaphen)(siehe bei Polychlorterpene) | 8001-35-2 | |||
Chlordan | 57-47-9 | 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a- tetrahy dro-4, 7-endom eth ano indan | 0,2 | |
DDT | 50-29-3 | 1,l,l-Trichlor-2,2-bis-(4- chlorphenyl)-ethan | ||
DDD | 72-54-8 | l,1-Dichlor-2,2-bis-(4- chlorphenyl)-ethan | insgesamt berechnet als DDT | 10 |
DDE und Isomere | 72-55-9 | 1,1-Dichlor-2,2-bis-(4- chlorphenyl)-ethylen | ||
Diflubenzuron | 35367-38-5 | 1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6- d ifluorbenzoyl)-harnstoff | 100 | |
Dümefox | 115-26-4 | N,N,N',N'-Tetramethyldiamino- phosphors äurefluorid | 0,01 | |
Endrin | 72-20-8 | 1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxyl,4,4a, 5,6,7, 8, 8aoctahydro- 1,4-endo-5,8-endo- dimethanonaphthalin | 0,3 | |
Flumetralin | 62924-70-3 | N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N-ethyl- 4-trifluormethyl-2,6-dinitroanilin | 20 | |
HCH-Isomere außer Lindan | 608-73-l | l,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan- Isomere außer gamma-1,2,3,4,5,6- Hexachlorcyclohexan | 1 | |
"Heptachlor(a und ß-Isomer) | 76-44-8 | 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7a- tetrahydro-4,7-endomethanoinden | ||
a-Isomer | 28044-83-9 | insgesamt berechnet als Heptachlor | 0,2 | |
ß-Isomer Heptachlor= epoxid | 1024-57-3 1024-57-3 | 1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3- epoxy-3 a,4,7,7atetrahydro-4,7- endomethanoindan | ||
Hexachlorbenzol | 118-74-1 | 0,3 | ||
Phosphorwasserstoff Phosphide | 7803-51-2 | insgesamt berechnet als Phosphor- wasserstoff | 0,01 | |
Polychlorterpene(Camphechlor, Stroban und andere polychlorierte Terpene) | Chloriertes Camphen(67 bis 69% Chlor) | insgesamt | 5 | |
Terbufos | 13071-79-9 | O,0-Diethyl-S-tert- butylthiomethyldithiophosphat | ||
Terbufossulfoxid | 10548-10-4 | 0,0-Diethyl-S-tert- butylsulfinylmethyldithiophosphat | insgesamt berechnet als Terbufos | 0,05" |
Terbufossulfon | 56070-16-7 | 0,0-Diethyl-S-tert- butylsulfonylmethyl- dithiophosphat |
Artikel 20 Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. die Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I 4695, 4709),
- 2. die Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2313).
Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), das am 7. September 2005 in Kraft getreten ist, wurde als dessen Artikel 1 das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch geschaffen und als dessen Artikel 5 das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in das Vorläufige Tabakgesetz umgewandelt. Die Lebensmittel betreffenden Vorschriften sind nunmehr im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthalten, die Tabakerzeugnisse betreffenden Regelungen im Vorläufigen Tabakgesetz.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes empfiehlt es sich, auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz gestützte Rechtsverordnungen, insbesondere hinsichtlich der nebenstrafrechtlichen Bestimmungen, an die geänderte Rechtslage anzupassen. Diese Anpassung kann bei bestimmten Verordnungen gesammelt vorgenommen werden.
Darüber hinaus ist der Entscheidung des Gesetzgebers, Lebensmittel und Tabakerzeugnisse in getrennten Rechtsbereichen zu regeln, auch auf untergesetzlicher Ebene Rechnung zu tragen.
Dem Bund entstehen keine Kosten. Die Länder und Gemeinden werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.
Die Verordnung hat, da sie keine materiellen Änderungen des derzeit geltenden Rechts vorsieht, sondern lediglich geltende Vorschriften an geändertes Bundesrecht anpasst, keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder. Mit einem höheren Kontrollaufwand ist nicht zu rechnen.
Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine unmittelbar preisrelevanten Effekte aus.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 bis 18
Durch die Artikel 1 bis 18 werden
- - die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung,
- - die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung,
- - die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung,
- - die Lebensmittelbestrahlungsverordnung,
- - die Konfitürenverordnung,
- - die Honigverordnung,
- - die Zuckerartenverordnung,
- - die Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz,
- - die Kakaoverordnung,
- - die Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte,
- - die Erukasäure-Verordnung,
- - die Fruchtsaftverordnung,
- - die Los-Kennzeichnungs-Verordnung,
- - die Technische Hilfsstoff-Verordnung,
- - die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung,
- - die Rückstands-Höchstmengenverordnung,
- - die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und
- - die Zinnverordnung
an die Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl'. I S. 2618, 3007) angepasst, das als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts verkündet worden ist.
Angepasst werden insbesondere die nebenstrafrechtlichen Bestimmungen der genannten Verordnungen an die Straf- und Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die an die Stelle der bisherigen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes getreten sind.
Auch der bislang verwendete Begriff des Verbrauchers oder Endverbrauchers, muss, da § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht fortgeführt, sondern dort durch eine neue Systematik ersetzt worden ist (§ 3 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches), jeweils an die geänderte Rechtslage angepasst werden.
Zu Artikel 19
In der Tabakverordnung werden ein neuer § 3a und damit verbunden die Anlage 3 eingefügt und damit die Regelung des § 5 in Verbindung mit Anlage 7 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in die Tabakverordnung überführt; Artikel 16 Nr. 6 und 8 enthält die erforderlichen Änderungen der Rückstands-Höchstmengenverordnung.
Die Überführung dieser Regelung in die Tabakverordnung trägt dem Willen des Gesetzgebers, die Bereiche Lebensmittel und Tabakerzeugnisse zu trennen, auch auf der untergesetzlichen Ebene Rechnung.
Zu Artikel 20
Die Verordnung über den Übergang auf das neue Trinkwasserrecht kann aufgehoben werden, da die Frist, bis zu der die dort genannten Vorschriften längstens weiter anzuwenden waren, inzwischen abgelaufen ist.
Aufgehoben werden kann auch die Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln, da die die Herstellung von Nitritpöckelsalz betreffenden Vorschriften nunmehr in § 5 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung verankert und fort geltende Genehmigungen nach § 4 des Nitritgesetzes nicht ersichtlich sind.
Zu Artikel 21
Inkrafttreten.