Der Bundesrat hat in seiner 866. Sitzung am 12. Februar 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 4a - neu - (Änderung der Anbaumaterialverordnung)
Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
"Artikel 4a
Änderung der Anbaumaterialverordnung
§ 5 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Das Standardmaterial von
- a) Obstpflanzen muss
- aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
- bb) über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem Bundessortenamt vorgelegt worden ist,
- b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,
- c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören."
- a) Obstpflanzen muss
- 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt." "
Folgeänderungen:
- a) Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Angabe "§ 3 Absatz 3 Nummer 2," ist die Angabe "des § 3a Absatz 2 Nummer 1," einzufügen.
- bb) Die Angabe "sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4" ist durch die Angabe ", des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie des § 53 Nummer 1" zu ersetzen.
- b) Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4a tritt am 30. September 2012 in Kraft."
Begründung
Die Änderung in § 5 Absatz 4 Nummer 4 der Anbaumaterialverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung vom 29. September 2008 (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8). Diese Richtlinie sieht in ihrem Artikel 7 vor, dass für Standardmaterial von Obstpflanzen künftig eine Beschreibung des Erzeugers nicht mehr ausreicht, sondern dass eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegen muss. Dies wird durch eine entsprechende Änderung von Absatz 4 Nummer 4 festgelegt. Die Richtlinie 2008/90/EG ist bis zum 31. März 2010 in nationales Recht umzusetzen, die Vorschriften sind aber erst ab 30. September 2012 anzuwenden. Es ist daher ein Inkrafttreten der Änderung der Anbaumaterialverordnung erst zu diesem Zeitpunkt vorzusehen. Erzeuger von Standardmaterial von Obstpflanzen haben dadurch ausreichend Zeit, sich auf die Neuregelung einzustellen.