A. Problem und Ziel
- Der Bund kann sich nach dem Hochschulbauförderungsgesetz an der Finanzierung nur von den Hochschulen oder einer Hochschule angegliederten Hochschuleinrichtungen beteiligen, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz aufgenommen und damit in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen sind. Das Universitätsklinikum des Saarlandes soll einer Empfehlung des Wissenschaftsrates entsprechend in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen werden.
B. Lösung
- Aufnahme der Einrichtung in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz durch eine Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung dieser Anlage.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Der Rechtsakt der Aufnahme in die Anlage zum HBFG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausgabeseite der Haushalte von Bund und Ländern. Die Bereitstellung der Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau bleibt nach Art 91a Abs. 4 Satz 3 GG der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. Die Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte wird nicht berührt.
- 2. Der Verwaltungsvollzug erfolgt durch die vorhandenen Einrichtungen (Planungsausschuss und Wissenschaftsrat). Zusätzliche personelle Kosten entstehen nicht. Die zusätzlichen sächlichen Verwaltungskosten für den Bund und die Länder sind sehr gering.
E. Sonstige Kosten
- In Folge der Verordnung entstehen der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Länderteil Saarland wird nach der Position ;,Universität des Saarlandes" die Position "Universitätsklinikum des Saarlandes" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .... 2004
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Begründung
Mit der 33. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 das Universitätsklinikum des Saarlandes in die Anlage zum HBFG (Hochschulverzeichnis) aufgenommen.
Das Saarland hat durch das Gesetz über die Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreformgesetz - HMG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und seine Aufnahme in das Hochschulverzeichnis beantragt. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs: 2 S. 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 14. November 2003 mit einer Aufnahmeempfehlung abgegeben. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulkliniken in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau zu stellen sind, sind auch im Übrigen erfüllt:
- 1. Bis zum Stichtag der Aufnahme in das Hochschulverzeichnis war das Klinikum landesrechtlich als unselbstständige Einrichtung der Universität organisiert. Als solche ist sie als Teil ihrer Trägerhochschule vom sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau umfasst und wird nach dem HBFG gefördert, Die landesrechtliche Umwandlung des Klinikums in eine selbstständige Anstalt hätte zum Stichtag das Ausscheiden aus der Gemeinschaftsaufgabe und damit den Verlust seiner Förderfähigkeit nach dem HBFG zur Folge. Mit der gesonderten Aufnahme in das Hochschulverzeichnis wird die Förderfähigkeit des Klinikums ohne zeitliche Unterbrechung dadurch, dass es zu dem betreffenden Stichtag in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau wieder einbezogen wird, erhalten. Dies bewirkt, dass der Bund die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben des Sitzlandes für die Einrichtung weiterhin zur Hälfte mitfinanzieren kann.
- 2. Das Land hat die rechtliche Verselbstständigung des Universitätsklinikums im Zuge einer tief greifenden Strukturreform seiner Hochschulmedizin vorgenommen. Die Bundesregierung entspricht dem Landesantrag auf Wiedereinbeziehung des Universitätsklinikums in die Gemeinschaftsaufgabe, weil sie - wie sie in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 7/8) dargestellt hat - Strukturreformen in der Hochschulmedizin für notwendig erachtet und sie eine Gemeinschaftsfinanzierung der Einrichtung der Hochschulmedizin nach der vorgenommenen Strukturreform für erforderlich hält. Sie unterstützt Maßnahmen im Landesbereich, die darauf gerichtet sind, die von der Kultusministerkonferenz der Länder beschlossenen "Überlegungen zur Struktur und Finanzierung der Hochschulmedizin" (Beschluss der KMK vom 29. September 1995) zu verwirklichen. Das Land bezweckt dies mit dem Gesetz über die Reform der Hochschulmedizin.
Rechtlich selbstständige Universitätskliniken können nach § 4 Abs.2 Satz 1 HBFG als einer Hochschule angegliederte Hochschuleinrichtungen in das Hochschulverzeichnis aufgenommen werden. Dabei setzt der Begriff "Hochschulklinik" im Bundesrecht (Art. 91a Abs.1 Nr. 1 GG, § 1 HBFG) für die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau voraus, dass bestimmte Strukturprinzipien im Landesrecht erfüllt sind. Die Einrichtungen des Klinikums müssen in einem hochschul- und organisationsrechtlich festen funktionalen Bezug zur jeweiligen Hochschule und ihren Aufgaben stehen. Dieser muss so gestaltet sein, wie es für die Erfüllung der medizinischen Forschungs- und Lehraufgaben der betreffenden Hochschule erforderlich ist, und den Verbund mit den von der Hochschule vertretenen übrigen wissenschaftlichen Fächern wahren. Nur wenn und soweit ein rechtlich verselbstständigtes Klinikum nach den Erfordernissen von Forschung und Lehre errichtet und betrieben wird, so dass die Versorgung von Kranken lediglich dadurch bedingt ist, ist seine Aufnahme in das Hochschulverzeichnis rechtlich und hochschulpolitisch möglich.
Die Grundsätze, nach denen die Bundesregierung dies beurteilt, sind in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S.9) aufgeführt. Auf diese wird Bezug genommen. Das Saarland hat diesen Grundsätzen mit dem Gesetz über die Reform der Hochschulmedizin Rechnung getragen.
Das Universitätsklinikum dient der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre (Art. 1 § 5 Abs. 1 HMG). Es nimmt Aufgaben der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte sowie der Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe und weitere ihm übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens wahr. Es gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Universität und deren Medizinischer Fakultät die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre (Art. 1 § 5 Abs. 2 HMG). Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 S.1 des Grundgesetzes und die in § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen Freiheiten wahrnehmen können (Art. 1 § 5 Abs. 1 S. 3 HMG). Der Aufsichtsrat trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum diese Verpflichtung erfüllt (Art. 1 § 1 Abs. 1 HMG). Dadurch und durch weitere Regelungen wird der Grundsatz beachtet, dass ein in das Hochschulverzeichnis aufgenommenes Universitätsklinikum den Zwecken von Forschung und Lehre durch die Versorgung von Kranken zu dienen hat.
Die Kompetenzen im Bereich Forschung und Lehre sind bei der Medizinischen Fakultät konzentriert. Das Land gewährt der Universität einen zweckgebundenen Zuschuss zur Gewährleistung von Forschung und Lehre in der Medizinischen Fakultät. Erfolgt die Verwaltung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre im Rahmen einer Auftragsverwaltung durch das Universitätsklinikum, ist das Universitätsklinikum an die Entscheidungen der Medizinischen Fakultät bezüglich der ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel gebunden (Art. 1 § 16 Abs. 4 HMG). Die gebotenen Mitwirkungs- und Teilhaberechte des Fachbereichs werden dadurch gewahrt, dass der Dekan der Medizinischen Fakultät dem Vorstand des Universitätsklinikums angehört (Art. 1 § 7 Abs. 1 HMG). Andererseits hat der Ärztliche Direktor Sitz und Stimme in der Fakultätsleitung sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin. Damit ist die wechselseitige Information zwischen Klinikumsvorstand und der Fakultät für Medizin sichergestellt, so dass bereits im Vorfeld einer Entscheidung eine Abstimmung erfolgen kann.
Maßnahmen und Beschlüsse des Klinikumsvorstandes, die Belange von Forschung und Lehre betreffen, bedürfen der Zustimmung der Fakultätsleitung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat (Art. 1 § 8 Abs. 3 HMG). Entscheidungen des Aufsichtsrates, die Belange der Forschung und Lehre betreffen, bedürfen des Einvernehmens mit der Universitätsleitung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das zuständige Landesministerium (Art. 1 § 10 Abs. 3 HMG). Diese Regelungen wie auch die weiteren Regelungen stellen sicher, dass eine Beeinträchtigung von Forschung und Lehre durch die Krankenversorgung im Universitätsklinikum des Saarlandes ausgeschlossen werden kann.
- 4. Der Umfang der Mitfinanzierung des Klinikums bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätskliniken, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätskliniken. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulkliniken, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind, rechtlich ausgeschlossen ist (BT- Drucksache. 013/4335, S.6).
- 5. Zum 34. Rahmenplan hat das Saarland für das Universitätsklinikum des Saarlandes sieben Vorhaben neu mit einem Gesamtvolumen von 49,825 Mio. € zur Aufnahme in den Rahmenplan und Freigabe der Mitfinanzierung angemeldet. Mit der Wiederaufnahme des Universitätsklinikums des Saarlandes ergeben sich keine Kosten, die über die für die Vorgängereinrichtung in die Rahmenpläne aufgenommenen Vorhaben hinausgehen.
Kosten für die Wirtschaft entstehen durch den Rechtsakt der Aufnahme des verselbstständigten Klinikums in das Hochschulverzeichnis nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es entstehen keine Kosten, die über die Kosten der Vorhaben hinausgehen, die für die rechtlich unselbstständige Vorgängereinrichtung des Klinikums in den Rahmenplan für den Hochschulbau aufgenommen sind.