854. Sitzung des Bundesrates am 13. Februar 2009
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. [Der Bundesrat begrüßt die in dem Verordnungsvorschlag zum Ausdruck kommende Absicht der Kommission,] und {betont die Notwendigkeit}, die Ratingagenturen in Europa durch Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen einer gemeinschaftsweiten Regulierung zu unterstellen. Dabei sollte nach Auffassung des Bundesrates die Vergleichbarkeit der Ratings der im europäischen Binnenmarkt tätigen Ratingagenturen mit Ratings an anderen Märkten sichergestellt werden.
- 2. Durch Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der Kommission sollten möglichst hohe Standards und ein transparentes Verhältnis der Bewertungssysteme erreicht werden.
- 3. Der Bundesrat begrüßt daher das Bestreben der Kommission, durch Zusammenarbeit mit ihren internationalen Partnern konvergente Vorschriften für Ratingagenturen zu gewährleisten.
- 4. Der Bundesrat hält es für erforderlich, die dramatischen Erfahrungen der Finanzmarktkrise kritisch auszuwerten, um die notwendigen Schlussfolgerungen für konsequente Maßnahmen zur Regulierung der Finanzmärkte zu ziehen. Dies bezieht neben der Durchsetzung und Weiterentwicklung der Basel-II-Eigenkapitalvorschriften auch strenge Regelungen für Finanzratingagenturen ein, die weithin dafür verantwortlich gemacht werden, durch eine nicht risikoadäquate Bewertung von Finanzprodukten zur Subprime-Krise in den USA und den darauf folgenden Problemen auf den weltweiten Finanzmärkten beigetragen zu haben.
- 5. Der Bundesrat bittet, im Verlauf des weiteren Verfahrens zu prüfen, ob die in Artikel 4 enthaltene Bestimmung modifiziert oder ggf. gestrichen werden sollte, wonach die in Artikel 1 der Richtlinie 2004/39/EG (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) genannten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute in Bezug auf Finanzinstrumente, für die ein Rating vorliegt, Aufträge im Namen von Kunden nur ausführen sollten, wenn das Rating von einer nach der Verordnung über Ratingagenturen registrierten Ratingagentur stammt. Die Regelung hätte zur Folge, dass Finanzinstrumente, die von nicht in einem Mitgliedstaat registrierten Ratingagenturen geratet werden, nicht bei innerhalb der EU ansässigen Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen erworben werden können. Hierdurch könnten Nachteile für Investoren und Finanzintermediäre in der EU entstehen. Institutionelle und private Anleger müssten ihre Anlageabsichten über Finanzintermediäre außerhalb der EU realisieren. Dadurch könnten Finanzintermediären in der EU Wettbewerbsnachteile gegenüber Instituten außerhalb der EU erwachsen. Bei der erbetenen Prüfung sollte darauf geachtet werden, dass die angestrebte Verbesserung der Qualität der verwendeten Ratings durch eine etwaige Modifizierung oder Streichung der genannten Bestimmung nicht beeinträchtigt wird.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zusätzlich, sich auf europäischer und internationaler Ebene für die Entwicklung eines Zulassungssystems für Finanzprodukte einzusetzen. Mit einem solchem "Finanz-TÜV" sollen die Verbraucherfreundlichkeit und das gesamtwirtschaftliche Risikopotenzial von Finanzinstrumenten vor ihrer Zulassung geprüft werden.