A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung soll das zwischen der Bundesregierung und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen am 1. Juli 2005 unterzeichnete Abkommen innerstaatlich in Kraft gesetzt werden. Damit wird die Tätigkeit des Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland in rechtlich verbindlicher Weise auf eine neue, verbesserte Grundlage gestellt.
B. Lösung
- Inkraftsetzen des unterzeichneten Abkommens durch Rechtsverordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte. Die steuerliche Privilegierung der Bediensteten führt zu geringfügigen Steuermindereinnahmen.
- 2. Vollzugsaufwand
Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. November 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
Vom 2006
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- Das am 1. Juli 2005 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für UNHCR-Bedienstete und die Familienangehörigen im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens vom 10. November 1995.
Artikel 3
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen
Begründung zur Verordnung
Der UNHCR unterhält seit dem 26. September 1951 eine Vertretung in Deutschland. Seit dieser Zeit steht ein Sitzstaatabkommen mit diesem wichtigen Partner deutscher humanitärer Hilfe aus, auch wenn bereits durch den 1980 vollzogenen Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum VN-Privilegienübereinkommen von 1946 (vgl. BGBl. 1980 II S. 941; 1981 II S. 34) wichtige Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten des UNHCR und seiner Mitarbeiter in Deutschland auf eine völkerrechtliche Grundlage gestellt wurden. Im Rahmen der Bemühungen der Bundesregierung, mit den in Deutschland vertretenen Einrichtungen der Vereinten Nationen Sitzstaatabkommen zu schließen, konnten Verhandlungen mit dem UNHCR erfolgreich abgeschlossen werden. Das Sitzstaatabkommen mit dem UNHCR wurde am 1. Juli 2005 unterzeichnet. Durch diese Rechtsverordnung soll das Abkommen innerstaatlich umgesetzt werden. Hierzu hat der Gesetzgeber die Bundesregierung durch das Gesetz vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Vertragsgesetz, vgl. BGBl. 1996 II S. 903) ermächtigt.
Zu Artikel 1
Das UNV-Sitzabkommen regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der Tätigkeit des UNV in der Bundesrepublik Deutschland und von der Bundesrepublik Deutschland aus zusammenhängen oder sich daraus ergeben, u.a. die Vorrechte und Immunitäten der UNV-Bediensteten. Gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 gilt das UNV-Sitzabkommen sinngemäß auch für andere Büros der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung der Bundesregierung ihren Standort in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Der UNHCR fällt unter diese Regelung.
Artikel 2 Abs. 2 des UNV-Vertragsgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des UNV-Sitzabkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen hat bereits 1951 seine Arbeit in Deutschland aufgenommen. Mit der Verordnung soll das zwischen der Bundesregierung und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen am 1. Juli 2005 geschlossene Abkommen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt werden.
Zu Artikel 2
Nach Artikel 2 Abs. 2 des UNV-Vertragsgesetzes kann die Bundesregierung bei Erlass der Rechtsverordnung bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 über das Beitrittsrecht von UNV-Bediensteten zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen und die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten anzuwenden ist. Durch die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen werden Bedienstete des Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst beim UNHCR-Büro in Deutschland so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Es wird ihnen damit ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Weiterhin wird sichergestellt, dass die Ehegatten der Bediensteten des UNHCR-Büros nicht von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung mit dem Außerkrafttreten des Sitzstaatabkommens nach seinem Artikel 5 Abs. 3.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit Kosten belastet. Die getroffenen Regelungen führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich. Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (Gastland) und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) -
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland
- in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen durch die Resolution 319 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Dezember 1949 eingerichtet wurde,
- in der Erwägung, dass die Satzung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 428 (V) vom 14. Dezember 1950 verabschiedet wurde, unter anderem vorsieht, dass der Hohe Flüchtlingskommissar, der im Auftrag der Generalversammlung handelt, die Aufgabe übernimmt, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für den internationalen Schutz der Flüchtlinge zu sorgen, die in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen, und Dauerlösungen des Flüchtlingsproblems anzustreben, indem er die Regierungen und vorbehaltlich der Genehmigung der betreffenden Regierungen Privatorganisationen darin unterstützt, die freiwillige Repatriierung dieser Flüchtlinge oder deren Eingliederung in neue staatliche Gemeinschaften zu erleichtern,
- in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen von der Generalversammlung auf der Grundlage von Artikel 22 der Charta der Vereinten Nationen als Nebenorgan eingerichtet wurde und daher ein integraler Bestandteil der Vereinten Nationen ist und dass dessen Status, Vorrechte und Immunitäten durch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das am 13. Februar 1946 von der VN-Generalversammlung verabschiedet wurde, geregelt sind,
- in der Erwägung, dass Artikel 16 der Satzung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vorsieht, dass der Hohe Kommissar die Regierungen der Länder, in denen sich Flüchtlinge befinden, bezüglich der Notwendigkeit der Ernennung von Vertretern in diesen Ländern konsultiert und dass für jedes Land, das eine solche Notwendigkeit bejaht, ein von der Regierung dieses Landes genehmigter Vertreter ernannt werden kann,
- in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen seit dem 26. September 1951 in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist, wo Personal dieses Amtes jederzeit ungehinderter Zugang zu Flüchtlingen und anderen unter sein Mandat fallenden Personen gewährt worden ist und es dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf diese Weise ermöglicht wurde, sein Mandat auszuführen, und wo Letzteres eine Vertretung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seit dessen Einrichtung im Jahre 1953 unterhält - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a) "UNV-Sitzabkommen" bezeichnet das am 10. November 1995 geschlossene Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Bundesrepublik Deutschland über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen und den Notenwechsel desselben Datums zwischen dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Abkommens.
- b) "UNHCR-Büro" bezeichnet alle Büros und Räumlichkeiten, Installationen und Einrichtungen, die von UNHCR im Gastland in Besitz genommen und genutzt werden.
- c) "UNHCR-Bedienstete" bezeichnet alle Personen, die von UNHCR auf der Grundlage des Personalstatuts und der Personalordnung der Vereinten Nationen (Staff Regulations and Rules of the United Nations) angestellt sind, mit Ausnahme der Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden, wie in Resolution 76 (1) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 7. Dezember 1946 vorgesehen.
Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens
- Dieses Abkommen regelt die Angelegenheiten, die mit der entsprechenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens auf UNHCR in Beziehung stehen oder sich daraus ergeben und welche das UNHCR-Büro im Gastland betreffen.
Artikel 3
Anwendung des UNV-Sitzabkommens
- (1) Das UNV-Sitzabkommen wird sinngemäß auf UNHCR angewendet.
- (2) Die im UNV-Sitzabkommen erscheinenden Begriffe, die unter Buchstaben a bis d aufgelistet sind, sind wie folgt zu verstehen:
- a) "UNV" oder "das Programm" bezeichnet UNHCR;
- b) der "Exekutivkoordinator" bezeichnet den UNHCR-Bediensteten, der das UNHCR-Büro im Gastland leitet;
- c) "das Sitzgelände" bezeichnet das UNHCR-Büro wie in Artikel 1 Buchstabe b definiert;
- d) "Bedienstete des Programms" bezeichnet UNHCR-Bedienstete wie in Artikel 1 Buchstabe c definiert.
Artikel 4
Rechtsfähigkeit
- (1) UNHCR besitzt im Gastland Rechts- und Geschäftsfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit,
- - Verträge zu schließen,
- - bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
- - gerichtliche Verfahren einzuleiten.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird UNHCR durch den UNHCR-Bediensteten, der das UNHCR-Büro im Gastland leitet, vertreten.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Eingang der letzten der Notifikationen folgt, durch welche die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer jeweiligen förmlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben. Es wird gegebenenfalls vom Tag seiner Unterzeichnung an bis zur Erfüllung der in Satz 1 genannten förmlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten vorläufig angewendet.
- (2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
- (3) Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Vertragsparteien der anderen schriftlich anzeigt, das Abkommen beenden zu wollen. Das Abkommen bleibt jedoch für den weiteren Zeitraum in Kraft, der gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit von UNHCR im Gastland und die Veräußerung seines dortigen Vermögens sowie für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu diesem Abkommen benötigt wird.
- (4) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben oder auf dieses beziehen, werden nach dem Verfahren in Artikel 26 Absatz 2 des UNV-Sitzabkommens beigelegt.
Geschehen zu Berlin am 1. Juli 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Denkschrift zu dem Abkommen
1. Allgemeines
Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) wurde durch Resolution 319 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Dezember 1949 geschaffen.
Es wurde von der VN-Generalversammlung auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen als Nebenorgan eingerichtet und ist daher integraler Bestandteil der Vereinten Nationen. Status, Vorrechte und Immunitäten des UNHCR und seiner Mitarbeiter in Deutschland richten sich nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das am 13. Februar 1946 von der VN-Generalversammlung verabschiedet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen am 5. November 1980 beigetreten (BGBl. 1981 II S. 34).
Artikel 16 der Satzung des UNHCR bestimmt, dass der Hohe Flüchtlingskommissar die Regierungen der Länder, in denen sich Flüchtlinge aufhalten, bezüglich der Ernennung von Vertretern konsultiert und dass für jedes Land, das eine solche Notwendigkeit bejaht, ein von der Regierung genehmigter Vertreter ernannt werden kann.
Der UNHCR ist seit dem 26. September 1951 in der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Er unterhält Büros in Berlin und Nürnberg. Durch das am 1. Juli 2005 unterzeichnete Abkommen werden die Regelungen des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen, vgl. BGBl. 1996 II S. 903) sinngemäß auf die Vertretung des UNHCR in Deutschland anwendbar gemacht.
2. Besonderes
Artikel 1 definiert die im Abkommen wiederholt verwendeten wichtigsten Begriffe.
Artikel 2 legt den Zweck und den Geltungsbereich des Abkommens fest.
Artikel 3 enthält in Absatz 1 die Grundsatzbestimmung der entsprechenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens auf das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen. Absatz 2 konkretisiert Absatz 1, indem er die Bedeutung einiger Begriffe des UNV-Sitzabkommens in der entsprechenden Anwendung auf das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen klarstellt.
Artikel 4 legt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland fest.
Artikel 5 enthält in seinen Absätzen 1 bis 3 die üblichen Bestimmungen, dass das Abkommen jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden kann, sowie die Fragen des Inkrafttretens und der Kündigung.
Das Abkommen wurde in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.