Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.


Dr. Angela Merkel

Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland

Vom 2006

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Auswärtigen

Begründung zur Verordnung

Der UNHCR unterhält seit dem 26. September 1951 eine Vertretung in Deutschland. Seit dieser Zeit steht ein Sitzstaatabkommen mit diesem wichtigen Partner deutscher humanitärer Hilfe aus, auch wenn bereits durch den 1980 vollzogenen Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum VN-Privilegienübereinkommen von 1946 (vgl. BGBl. 1980 II S. 941; 1981 II S. 34) wichtige Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten des UNHCR und seiner Mitarbeiter in Deutschland auf eine völkerrechtliche Grundlage gestellt wurden. Im Rahmen der Bemühungen der Bundesregierung, mit den in Deutschland vertretenen Einrichtungen der Vereinten Nationen Sitzstaatabkommen zu schließen, konnten Verhandlungen mit dem UNHCR erfolgreich abgeschlossen werden. Das Sitzstaatabkommen mit dem UNHCR wurde am 1. Juli 2005 unterzeichnet. Durch diese Rechtsverordnung soll das Abkommen innerstaatlich umgesetzt werden. Hierzu hat der Gesetzgeber die Bundesregierung durch das Gesetz vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Vertragsgesetz, vgl. BGBl. 1996 II S. 903) ermächtigt.

Zu Artikel 1

Das UNV-Sitzabkommen regelt Angelegenheiten, die mit der Niederlassung und der Tätigkeit des UNV in der Bundesrepublik Deutschland und von der Bundesrepublik Deutschland aus zusammenhängen oder sich daraus ergeben, u.a. die Vorrechte und Immunitäten der UNV-Bediensteten. Gemäß seinem Artikel 4 Abs. 2 gilt das UNV-Sitzabkommen sinngemäß auch für andere Büros der Vereinten Nationen, die mit Zustimmung der Bundesregierung ihren Standort in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Der UNHCR fällt unter diese Regelung.

Artikel 2 Abs. 2 des UNV-Vertragsgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des UNV-Sitzabkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen hat bereits 1951 seine Arbeit in Deutschland aufgenommen. Mit der Verordnung soll das zwischen der Bundesregierung und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen am 1. Juli 2005 geschlossene Abkommen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt werden.

Zu Artikel 2

Nach Artikel 2 Abs. 2 des UNV-Vertragsgesetzes kann die Bundesregierung bei Erlass der Rechtsverordnung bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 über das Beitrittsrecht von UNV-Bediensteten zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei den Vereinten Nationen und die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten anzuwenden ist. Durch die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen werden Bedienstete des Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst beim UNHCR-Büro in Deutschland so gestellt, als hätten sie im Ausland gearbeitet. Es wird ihnen damit ein Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Weiterhin wird sichergestellt, dass die Ehegatten der Bediensteten des UNHCR-Büros nicht von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung mit dem Außerkrafttreten des Sitzstaatabkommens nach seinem Artikel 5 Abs. 3.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung der Verordnung nicht mit Kosten belastet. Die getroffenen Regelungen führen zu geringfügigen Steuermindereinnahmen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Der Verordnungsentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

Geltende Vorschriften werden nicht vereinfacht oder entbehrlich. Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (Gastland) und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) -

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 3
Anwendung des UNV-Sitzabkommens

Artikel 4
Rechtsfähigkeit

Artikel 5
Schlussbestimmungen

Geschehen zu Berlin am 1. Juli 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Denkschrift zu dem Abkommen

1. Allgemeines

Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) wurde durch Resolution 319 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Dezember 1949 geschaffen.

Es wurde von der VN-Generalversammlung auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen als Nebenorgan eingerichtet und ist daher integraler Bestandteil der Vereinten Nationen. Status, Vorrechte und Immunitäten des UNHCR und seiner Mitarbeiter in Deutschland richten sich nach dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das am 13. Februar 1946 von der VN-Generalversammlung verabschiedet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Übereinkommen am 5. November 1980 beigetreten (BGBl. 1981 II S. 34).

Artikel 16 der Satzung des UNHCR bestimmt, dass der Hohe Flüchtlingskommissar die Regierungen der Länder, in denen sich Flüchtlinge aufhalten, bezüglich der Ernennung von Vertretern konsultiert und dass für jedes Land, das eine solche Notwendigkeit bejaht, ein von der Regierung genehmigter Vertreter ernannt werden kann.

Der UNHCR ist seit dem 26. September 1951 in der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Er unterhält Büros in Berlin und Nürnberg. Durch das am 1. Juli 2005 unterzeichnete Abkommen werden die Regelungen des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen, vgl. BGBl. 1996 II S. 903) sinngemäß auf die Vertretung des UNHCR in Deutschland anwendbar gemacht.

2. Besonderes

Artikel 1 definiert die im Abkommen wiederholt verwendeten wichtigsten Begriffe.

Artikel 2 legt den Zweck und den Geltungsbereich des Abkommens fest.

Artikel 3 enthält in Absatz 1 die Grundsatzbestimmung der entsprechenden Anwendung des UNV-Sitzabkommens auf das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen. Absatz 2 konkretisiert Absatz 1, indem er die Bedeutung einiger Begriffe des UNV-Sitzabkommens in der entsprechenden Anwendung auf das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen klarstellt.

Artikel 4 legt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Büros des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in der Bundesrepublik Deutschland fest.

Artikel 5 enthält in seinen Absätzen 1 bis 3 die üblichen Bestimmungen, dass das Abkommen jederzeit auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden kann, sowie die Fragen des Inkrafttretens und der Kündigung.

Das Abkommen wurde in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.